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Verordnung über das Verfahren zur Förderung an freie Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft Vom 13. Mai 2020

Verordnung über das Verfahren zur Förderung an freie Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft Vom 13. Mai 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.09.2022 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 5 und 7 geändert, § 1a eingefügt durch Verordnung vom 7. September 2022 (GVBl. LSA S. 319)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verfahren zur Förderung an freie Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft vom 13. Mai 202020.05.2020 bis 31.12.2023
Eingangsformel20.05.2020 bis 31.12.2023
§ 1 - Geltungsbereich17.09.2022 bis 31.12.2023
§ 1a - Bestimmung der Bewilligungsbehörde17.09.2022 bis 31.12.2023
§ 2 - Antragstellung17.09.2022 bis 31.12.2023
§ 3 - Höhe der Förderung und Auszahlung20.05.2020 bis 31.12.2023
§ 4 - Verarbeitung von Daten20.05.2020 bis 31.12.2023
§ 5 - Übergangsregelungen17.09.2022 bis 31.12.2023
§ 6 - Prüfrechte20.05.2020 bis 31.12.2023
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.09.2022 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 18f Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung bestimmt die Bewilligungsbehörde und regelt die Höhe sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren für die finanzielle Förderung der Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft nach § 18f Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und das Verfahren der Datenverarbeitung nach § 18f Abs. 4 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 1a Bestimmung der Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.

§ 2 Antragstellung

(1) Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft können einen Antrag auf Erstattung der Einnahmeausfälle stellen, wenn sie von allen ihren Schülerinnen und Schülern, die in den Schuljahren 2019/ 2020 bis 2022/2023 in den in § 18f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Ausbildungsberufen die Schule tatsächlich besucht haben, kein Schulgeld erheben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn bereits erhobenes Schulgeld den Schülerinnen und Schülern spätestens mit Antragstellung in voller Höhe erstattet wurde; die Bewilligungsbehörde kann auf begründeten Antrag im Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen.
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Schuljahres, für das die Erstattung begehrt wird, zu stellen. Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
a)
die Versicherung, dass kein Schulgeld für das Schuljahr, für das Einnahmeausfälle geltend gemacht werden, erhoben wurde und wird,
b)
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die an der Schule die Ausbildung tatsächlich aufgenommen haben oder fortsetzen,
c)
die Höhe des Schulgeldes für die in § 18f Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Ausbildungsberufe und das Datum der letzten Erhöhung; soweit die Erhöhung nach dem 1. Januar 2019 erfolgte, ist der Betrag vor der Erhöhung anzugeben und die Begründung für die Erhöhung beizufügen.
Für eine Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde sind die in Satz 3 Buchst. a und b bezeichneten Nachweise sowie Berechnungskalkulationen der Erhöhung des Schulgelds nach dem 1. Januar 2019 vorzuhalten.
(3) Anträge sollen für das gesamte Schuljahr gestellt werden. Soweit sich aus wichtigem Grund, insbesondere verspäteter Klassenbildungen oder von Abmeldungen abweichende Schülerzahlen ergeben, sind diese bis drei Monate nach Beginn des laufenden Schuljahres und bis zu einem Monat nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres nachzumelden.
(4) Schulen sind verpflichtet, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht selbst gekündigt hat, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Verträge unverzüglich zu kündigen, wenn feststeht, dass eine Schülerin oder ein Schüler pflichtwidrig nicht mehr erscheint oder die Ausbildung abgebrochen hat.
(5) Die Schlussabrechnung erfolgt, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule im abgelaufenen Schuljahr tatsächlich besucht haben, vorliegt. Soweit Schülerinnen und Schüler das Schuljahr nicht voll besucht haben, ist die Zahl der Schulmonate entsprechend zu reduzieren. Angefangene Monate zählen als volle Monate.

§ 3 Höhe der Förderung und Auszahlung

(1) Die Höhe der angemessenen Erstattung ergibt sich aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler multipliziert mit den Monaten, in denen sie die Schule besucht haben, multipliziert mit dem monatlichen Schulgeldbeitrag. Für die Auszahlungen sind die im Antrag gemeldeten Schülerinnen und Schüler maßgeblich. Die Schlussabrechnung erfolgt auf der Grundlage der Meldung nach § 2 Abs. 5.
(2) Der monatliche Erstattungsbetrag wird je Schülerin und Schüler mit höchstens 150 Euro als angemessener Festbetrag in Ansatz gebracht, er darf den Betrag des tatsächlich festgesetzten Schulgeldes nicht übersteigen.
(3) Eine Erstattung für den Verzicht auf weitere Beiträge erfolgt nicht. Dies gilt insbesondere für einmalige Beiträge für die Schule und Prüfungen.
(4) Soweit eine Erhöhung des Schulgeldes nach dem 1. Januar 2019 nicht nachvollziehbar begründet wurde, wird für die Berechnung nach Absatz 1 der zuvor geltende Beitrag zu Grunde gelegt.
(5) Für das Schuljahr 2019/2020 werden die Einnahmeausfälle, die im Jahr 2019 entstanden sind, im Jahr 2020 erstattet.
(6) Die Auszahlung erfolgt in anteiligen monatlichen Raten und in einer Schlussabrechnung nach Schuljahresende im September des Jahres. Im Jahr 2020 erfolgt die Erstattung für die bis zur Bewilligung aufgelaufenen Monate mit der ersten auf die Bewilligung folgenden Auszahlungsrate.
(7) Soweit sich nach den Feststellungen der endgültigen Schülerzahlen und Besuchsmonate Überzahlungen ergeben, sind diese zu erstatten. Minderzahlungen werden von Amts wegen ausgeglichen.

§ 4 Verarbeitung von Daten

(1) Der Bewilligungsbehörde sind für die in § 18f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Ausbildungsberufe getrennt nach Ausbildungsberufen und Schulklassen anonymisiert folgende erforderliche Daten zu übermitteln:
a)
Anzahl der Schülerinnen und Schüler und Ausbildungsmonate je Schuljahr, Ausbildungsberuf und Ausbildungsjahr und
b)
die Höhe der Schulgeldbeiträge der jeweiligen Ausbildungsberufe.
(2) Die Übermittlung soll elektronisch im Format Microsoft „xlsx“ oder einem entsprechend mit Microsoft Office zu verarbeitenden anderen Datenformat jeweils bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres erfolgen.

§ 5 Übergangsregelungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr bereits Schulgeld aufgrund von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten haben, erfolgt keine Erstattung.
(2) Einen Monat nach Auszahlung der ersten Rate im Jahr 2020 sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 zu übermitteln. Für Kontrollen durch die in § 6 bezeichneten Behörden sowie von diesen beauftragten Dritten sind insbesondere Nachweise zu den erfolgten Rückzahlungen bereitzuhalten. Geeignet sind auch Listen, auf denen die Schülerinnen und Schüler die Rückzahlung quittiert haben.

§ 6 Prüfrechte

Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium, der Landesrechnungshof sowie der Bundesrechnungshof oder ein von diesen beauftragter Dritter sind jederzeit berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung zu prüfen sowie Auskünfte einzuholen. Die Schulen sind verpflichtet, die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Magdeburg, den 13. Mai 2020.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Grimm-Benne
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