DVO-VwVG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO-VwVG LSA) Vom 20. Februar 2018

Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO-VwVG LSA) Vom 20. Februar 2018
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (GVBl. S. 322, 323)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO-VwVG LSA) vom 20. Februar 201814.03.2018
Eingangsformel14.03.2018
§ 1 - Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren14.03.2018
§ 2 - (aufgehoben)01.03.2023
§ 3 - Vollstreckungskostenpauschale14.03.2018
§ 4 - Versteigerung im Internet14.03.2018
§ 5 - Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen14.03.2018
§ 6 - Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen14.03.2018
§ 7 - Versteigerungsbedingungen14.03.2018
§ 8 - Datenschutz14.03.2018
§ 9 - Verfahren nach dem Zuschlag14.03.2018
§ 10 - Übergangsvorschrift14.03.2018
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.03.2018
Aufgrund von
1.
(zu § 1)
§ 2 Abs. 3,
2.
(zu § 2)
§ 6 Abs. 2,
3.
(zu § 3)
§ 7b Abs. 3 Satz 2 und
4.
(zu den §§ 4 bis 9)
§ 34 Abs. 1a Satz 1
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSA S. 50),
zu Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 22. August 2007 (GVBl. LSA S. 392, 393), geändert durch Staatsvertrag vom 12. Juli 2011 (GVBl. LSA S. 728, 729),
wird verordnet:

§ 1 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren können privatrechtliche Geldforderungen im Sinne des Absatzes 2 des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vollstreckt werden.
(2) Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus
1.
der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen einschließlich der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme oder elektrischer Energie oder der Beseitigung von Abwasser,
2.
der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen sowie der Lieferung von Wild,
3.
der Inanspruchnahme der Krankentransporte und Krankenanstalten,
4.
der Benutzung von Hafenanlagen,
5.
der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
6.
der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten, einschließlich Jagdausübungsrechten, an den in Nummer 5 bezeichneten Sachen,
7.
dem Forderungsübergang nach
a)
den §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs,
b)
§ 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuchs,
c)
§ 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes und
d)
§ 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
8.
der Gewährung von Darlehen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Schwerbehindertenrecht nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
9.
der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
10.
geschuldetem Erbbauzins für an öffentlichem Vermögen bestellte Erbbaurechte,
11.
der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen, Bibliotheken, und Musikschulen,
12.
der Beseitigung von Abfall,
13.
der Unterbringung in Anstalten und Heimen der Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe, insbesondere in Pflegeanstalten und Erziehungsheimen,
14.
der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
15.
der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,
16.
der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden,
17.
der Inanspruchnahme des Landeseichamtes,
18.
der Inanspruchnahme des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation,
19.
der Inanspruchnahme des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge,
20.
der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren,
21.
der Inanspruchnahme des Landesamtes für Verbraucherschutz.
(3) Zu den Forderungen nach Absatz 2 gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und die sonstigen Nebenforderungen.
(4) Wer vollstreckt, belehrt die Vollstreckungsschuldner bei jedem Vollstreckungsversuch über ihre Rechte aus § 23 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Schriftliche Einwendungen werden entgegengenommen, über mündliche Einwendungen wird eine Niederschrift aufgenommen; anderenfalls wird ein Formular ausgehändigt, das zur Erhebung von Einwendungen bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche verwandt werden kann.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Vollstreckungskostenpauschale

Der Betrag nach § 7b Abs. 3 Satz 1 Buchst. a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird auf 30 Euro je Beitreibungsersuchen festgesetzt.

§ 4 Versteigerung im Internet

Versteigerungen im Internet nach § 34 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen über die Versteigerungsplattform
www.zoll-auktion.de
.

§ 5 Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen

(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen zugelassen.
(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde und Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die jeweilige Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist.

§ 6 Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Vollstreckungsbehörde bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Internet angezeigt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hat die Versteigerung abzubrechen, wenn
1.
die Vollstreckung nach § 23 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt einzustellen ist,
2.
die Vollstreckung nach § 23 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu beschränken ist und die zu versteigernde Sache von der Beschränkung betroffen ist,
3.
der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Vollstreckung ausreicht,
4.
die Veräußerung der Sache aus Rechtsgründen unzulässig ist,
5.
sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung der Sache unzutreffend ist,
6.
die Sache sich maßgeblich verschlechtert hat oder untergegangen ist oder
7.
wenn die Versteigerung zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Zugriff auf die Versteigerungsplattform aus technischen Gründen, die der Betreiber der Versteigerungsplattform zu vertreten hat, nicht möglich ist.
Das Recht des Betreibers der Versteigerungsplattform, die Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen, bleibt unberührt. Mit dem Abbruch erlöschen die Gebote.

§ 7 Versteigerungsbedingungen

(1) Die Sache ist im Ausgebot zu beschreiben. In der Beschreibung ist zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel untersucht worden ist. Festgestellte Mängel sind in die Beschreibung aufzunehmen. Das Ausgebot muss eine Darstellung der Versand- und Zahlungsbedingungen enthalten. § 37 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
(2) Gebote können nur von Personen abgegeben werden, die zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet zugelassen, die nicht ausgeschlossen und die bei dem Betreiber der Versteigerungsplattform registriert sind. Ein Gebot erlischt, wenn ein zulässiges Übergebot abgegeben wird.
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erreichende Gebot abgegeben hat (§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). Sie wird von dem Zuschlag unter Hinweis auf die Versand- und Zahlungsbedingungen per E-Mail benachrichtigt.

§ 8 Datenschutz

Die Angaben zur Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sind zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieterinnen und Bieter anonymisiert werden können.

§ 9 Verfahren nach dem Zuschlag

Der Gebotsbetrag und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach § 7 Abs. 3 Satz 2 zu zahlen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Zuschlag nach § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 10 Übergangsvorschrift

Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ... 2018 in Kraft.
*
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vom 27. September 1995 (GVBl. LSA S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 358),
2.
die Aufwandserstattungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 70) und
3.
die Verordnung über die Bestimmung einer weiteren Vollstreckungsbehörde für das Verwaltungszwangsverfahren vom 24. September 2013 (GVBl. LSA S. 480).
Magdeburg, den 20. Februar 2018.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Stahlknecht
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Es gilt folgender nichtamtlicher Hinweis des Ministeriums für Inneres und Sport: Gemäß Artikel 82 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt treten Rechtsverordnungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.]
Markierungen
Leseansicht