GmSVO LSA
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Verordnung über die Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt (Gemeinschaftsschulverordnung - GmSVO LSA) Vom 20. Juni 2013

Verordnung über die Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt (Gemeinschaftsschulverordnung - GmSVO LSA) Vom 20. Juni 2013
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. November 2022 (GVBl. LSA S. 352)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt (Gemeinschaftsschulverordnung - GmSVO LSA) vom 20. Juni 201329.06.2013
Eingangsformel29.06.2013
§ 1 - Aufgabe und konzeptionelle Ausrichtung der Gemeinschaftsschule29.06.2013
§ 2 - Curriculare Grundlagen29.06.2013
§ 3 - Grundsätze der Differenzierung29.06.2013
§ 4 - Aufnahme der Schülerinnen und Schüler und Einordnung in den abschlussbezogenen Unterricht29.06.2013
§ 5 - Grundsätze der Leistungsbewertung29.06.2013
§ 6 - Versetzung29.06.2013
§ 7 - Abschlüsse29.06.2013
§ 8 - Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I25.11.2022
§ 9 - Pädagogisches und organisatorisches Konzept29.06.2013
§ 10 - Übergangsvorschriften29.06.2013
§ 11 - Inkrafttreten29.06.2013
Aufgrund von § 5b Abs. 8 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38, 44), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird im Benehmen mit dem Ausschuss für Bildung und Kultur des Landtages von Sachsen-Anhalt verordnet:

§ 1 Aufgabe und konzeptionelle Ausrichtung der Gemeinschaftsschule

(1) Die Gemeinschaftsschule nimmt Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Lernausgangslagen auf und verzichtet weitgehend auf deren Zuordnung zu Bildungsgängen. Sie ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen, Lernbedürfnissen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Kompetenzentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein pädagogisches und organisatorisches Konzept als Grundlage des schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig. Die Gemeinschaftsschule ermöglicht den Erwerb aller allgemeinbildenden Abschlüsse der Sekundarstufen I und II.
(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I dient der Konsolidierung und systemischen Erweiterung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler und unterstützt sie bei ihrer individuellen Orientierung auf mögliche Entwicklungs-, Abschluss- und Berufsziele. Die Schülerinnen und Schüler werden darauf vorbereitet, einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss der Sekundarstufe I zu erreichen und ihren Bildungsweg kontinuierlich fortzusetzen. Die Schuljahrgänge 5 und 6 sowie die Schuljahrgänge 7 und 8 bilden jeweils eine pädagogische Einheit. Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 und 6 knüpft an die in der Grundschule erworbenen Kompetenzen an und führt in die Lernschwerpunkte, Lernanforderungen und Arbeitsmethoden der nachfolgenden Schuljahrgänge ein. Der Unterricht in den Schuljahrgängen 7 und 8 ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine verstärkte individuelle Orientierung. Der Unterricht in den Schuljahrgängen 9 und 10 dient der abschlussbezogenen Profilierung der Schülerinnen und Schüler und ermöglicht eine zielgerichtete Berufs- und Studienorientierung.
(3) Der Unterricht in der Sekundarstufe II vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung und ist wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet. Die Schülerinnen und Schüler sollen verstärkt befähigt werden, das Abitur zu erlangen und den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen.
(4) Die Berufs- und Studienorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Schuljahrgänge.
(5) Die Schule ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte zu allen Fragen der individuellen schulischen Entwicklung zu beraten. Am Ende des 6. und des 8. Schuljahrganges ist eine Beratung mit Bezug auf differenzierte Unterrichtsangebote, Wahlmöglichkeiten und mögliche Abschlussorientierungen nachweislich durchzuführen.

§ 2 Curriculare Grundlagen

(1) Der Unterricht wird auf der Grundlage des von der obersten Schulbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Lehrplans, der aus dem Grundsatzband Gemeinschaftsschule und den Fachlehrplänen der Sekundarschule besteht, durchgeführt.
(2) Für den 9. Schuljahrgang des in allen Fächern auf den Erwerb des Abiturs ausgerichteten Unterrichtes (Gymnasialzweig) sowie die gymnasiale Oberstufe gelten die curricularen Vorgaben des Gymnasiums.
(3) Die Schulen erstellen kompetenzorientierte schulinterne Planungen, die auch Differenzierungsangebote gemäß § 3 ausweisen sowie Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit gewährleisten.

§ 3 Grundsätze der Differenzierung

(1) Das pädagogische und organisatorische Konzept der Schule bildet die Grundlage für die Ausgestaltung des differenzierten Unterrichts.
(2) Differenzierter Unterricht dient der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, um sie zu dem angestrebten und für sie höchstmöglichen schulischen Abschluss zu führen. Individuelle Förderung wird im Rahmen des Pflichtunterrichtes und durch weitere Förderangebote realisiert. Den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler ist in allen Fächern und Schuljahrgängen durch geeignete Formen der Differenzierung Rechnung zu tragen.
(3) Über die Formen der Differenzierung wie abschlussbezogene Klassen und Lerngruppen, leistungsdifferenzierte Lerngruppen, klasseninterne Lerngruppen, besondere Lernformen und Lernarrangements und weitere Formen der individuellen Förderung entscheidet die Schule in Abhängigkeit von der konkreten Schulsituation unter Beachtung folgender Maßgaben:
1.
Differenzierter Unterricht findet in allen Schuljahrgängen statt. Kompetenzorientierte und neigungsorientierte Differenzierungsangebote erfolgen ohne Einordnung der Schülerinnen und Schüler in Bildungsgänge. Abschlussorientierte Differenzierungsangebote bereiten die Schülerinnen und Schüler auf den Unterricht auf den abschlussbezogenen Anspruchsebenen vor, ohne sie in Bildungsgänge einzuordnen. Abschlussbezogene Differenzierung erfolgt strukturiert nach Anspruchsebenen, wobei die Schülerin oder der Schüler eindeutig in einen abschlussbezogenen Unterricht eingeordnet wird. Die Anspruchsebenen sind durch das jeweilige Curriculum, welches dem Unterricht zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, Realschulabschlusses oder Abiturs zugrunde liegt, definiert.
2.
Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 und 6 umfasst für alle Schülerinnen und Schüler gleich verpflichtende Lerninhalte. Kompetenzorientierte und neigungsorientierte Differenzierungsangebote sind vorzuhalten.
3.
In den Schuljahrgängen 7 und 8 wird der Unterricht grundsätzlich auf der Anspruchsebene, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses ausgerichtet ist, durchgeführt. Neben den kompetenzorientierten und neigungsorientierten Differenzierungsangeboten sind verstärkt auch abschlussorientierte Angebote, die an den curricularen Vorgaben des Gymnasiums ausgerichtet sind, vorzuhalten. Diese Angebote sind insbesondere in den Kernfächern und Naturwissenschaften, mindestens jedoch in Mathematik und Englisch vorzuhalten.
4.
Optional kann die Gemeinschaftsschule ab dem 8. Schuljahrgang zusätzlich das Produktive Lernen oder ein dem Produktiven Lernen vergleichbares Angebot vorhalten.
5.
Der Unterricht im 9. Schuljahrgang wird abschlussbezogen differenziert. Die Schülerin oder der Schüler wird in allen Fächern entweder in den hauptschulabschlussbezogenen oder den realschulabschlussbezogenen Unterricht eingeordnet. Sie oder er kann zur Förderung ihrer oder seiner Kompetenzentwicklung an ausgewählten Differenzierungsangeboten auf einer höheren Anspruchsebene teilnehmen. Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Umwandlungsverordnung gestaltet, können die Schülerinnen und Schüler den in allen Fächern auf den Erwerb des Abiturs ausgerichteten Unterricht besuchen, sofern die Voraussetzungen für den Übergang in den Gymnasialzweig erfüllt sind.
6.
Im 10. Schuljahrgang erfolgt der Unterricht realschulabschlussbezogen. Die Schülerin oder der Schüler kann zur Förderung ihrer oder seiner Kompetenzentwicklung an ausgewählten Differenzierungsangeboten auf einer höheren Anspruchsebene teilnehmen. Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Umwandlungsverordnung gestaltet, können die Schülerinnen und Schüler den in allen Fächern auf den Erwerb des Abiturs ausgerichteten Unterricht besuchen, sofern sie diesen bereits im 9. Schuljahrgang besucht haben und versetzt werden.
7.
Differenzierter Unterricht umfasst auch die Wahlpflichtangebote in den Schuljahrgängen 7 bis 10. Ab dem 7. Schuljahrgang nehmen alle Schülerinnen und Schüler am Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil, sofern sie nicht einen Wahlpflichtkurs belegen.
8.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen durch differenzierte Förderung im gemeinsamen Unterricht eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende Bildung und Erziehung erhalten. Für den differenzierten Unterricht gilt die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung.

§ 4 Aufnahme der Schülerinnen und Schüler und Einordnung in den abschlussbezogenen Unterricht

(1) Unbeschadet des § 41 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann eine Schülerin oder ein Schüler in den 5. Schuljahrgang aufgenommen werden, wenn sie oder er in diesen Schuljahrgang versetzt oder überwiesen wird oder aufsteigt.
(2) Schülerinnen und Schüler werden mit Beginn des 9. Schuljahrganges in den abschlussbezogenen Unterricht eingeordnet. Schülerinnen und Schüler, die im 8. Schuljahrgang in allen Fächern den Unterricht auf der auf den Erwerb des Realschulabschlusses ausgerichteten Anspruchsebene besucht haben, oder Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 7 werden mit der Versetzung in den 9. Schuljahrgang in den realschulabschlussbezogenen Unterricht eingeordnet. In den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht wird eine Schülerin oder ein Schüler eingeordnet, wenn die Erziehungsberechtigten dies beantragen, wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß Absatz 5 bereits im 8. Schuljahrgang in allen Fächern den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht besucht hat und in den 9. Schuljahrgang versetzt wird oder wenn die Klassenkonferenz im Falle einer Nichtversetzung eine Überweisung beschließt.
(3) Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Umwandlungsverordnung gestaltet, können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten und bei Erfüllung der in Satz 2 genannten Voraussetzungen in den 9. Schuljahrgang des Gymnasialzweiges eintreten, wenn die Klassenkonferenz zum Schuljahresende eine entsprechende Empfehlung beschließt. Als notwendige Voraussetzungen für die Aufnahme in den Gymnasialzweig müssen in Deutsch, Mathematik, Englisch, der zweiten Fremdsprache, einer Naturwissenschaft und Geschichte jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3) erreicht sein. Aus der Darstellung des Lernverhaltens und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers muss erkennbar sein, dass der erfolgreiche Besuch des Gymnasialzweiges erwartet werden kann.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe berechtigt, sofern sie oder er den erweiterten Realschulabschluss erworben hat. Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Umwandlungsverordnung gestaltet, darf eine Schülerin oder ein Schüler in den 10. Schuljahrgang des Gymnasialzweiges auch eintreten, wenn sie oder er bereits den 9. Schuljahrgang dieses Zweiges besucht hat und in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.
(5) Im begründeten Ausnahmefall kann die Klassenkonferenz beschließen, dass abweichend von Absatz 2 eine Schülerin oder ein Schüler bereits im 7. oder 8. Schuljahrgang in den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht eingeordnet wird, wenn sie oder er sich mindestens im 8. Schulbesuchsjahr befindet und wenn zu erwarten ist, dass dies die geeignete pädagogische Maßnahme ist, um die Schülerin oder den Schüler zu einem Schulabschluss zu führen. Die Klassenkonferenz entscheidet darüber, wenn die Erziehungsberechtigten die Einordnung beantragen oder wenn ein Fall einer unzulässigen Wiederholung eines Schuljahrganges gegeben ist.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen kann in den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht eingeordnet werden, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt.
(7) Ist eine Schülerin oder ein Schüler bereits im 7. oder 8. Schuljahrgang in den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht eingeordnet, können die Erziehungsberechtigten jeweils zum Schulhalbjahr und am Ende des 7. und 8. Schuljahrganges beantragen, dass sie oder er in den Unterricht auf der realschulabschlussbezogenen Anspruchsebene eingeordnet wird. Dem Antrag ist stattzugeben, sofern die Schülerin oder der Schüler mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern nachweisen kann.
(8) Die Aufnahme in das Produktive Lernen regelt die oberste Schulbehörde gesondert.

§ 5 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Ziel der Leistungsbewertung ist die Ermittlung des Grades der Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler gemessen an den Vorgaben der curricularen Grundlagen gemäß § 2.
(2) Vorbehaltlich der Einzelfälle gemäß § 4 Abs. 5 und 6 bemisst sich in den Schuljahrgängen 7 und 8 die Leistungsbewertung an der auf den Erwerb des Realschulabschlusses ausgerichteten Anspruchsebene.
(3) In den Schuljahrgängen mit abschlussbezogener Differenzierung bemisst sich die Leistungsbewertung am Curriculum der jeweiligen Anspruchsebene, in die die Schülerin oder der Schüler eingeordnet ist.
(4) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler in den Schuljahrgängen 7 bis 10 an abschlussorientierten oder kompetenzorientierten Differenzierungsangeboten auf einer höheren Anspruchsebene teil, werden die additiv erreichten Leistungen anstelle von Noten durch andere geeignete Formen der Leistungsbewertung dokumentiert.

§ 6 Versetzung

(1) Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Versetzung in der Sekundarstufe I die Versetzungsverordnung.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er im Jahreszeugnis mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern nachweisen kann oder wenn ohne weitere nicht ausreichende Leistungen in anderen Fächern in nur einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach mangelhafte Leistungen vorliegen.
(3) Eine Versetzung erfolgt auch, wenn höchstens mangelhafte Leistungen in einem Kernfach und mangelhafte Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach oder mangelhafte Leistungen in höchstens zwei sonstigen versetzungsrelevanten Fächern vorliegen und alle nicht ausreichenden Leistungen ausgeglichen werden. Dabei können die mangelhafte Leistung in einem Kernfach nur durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Kernfach und mangelhafte Leistungen in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern nur durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen in anderen versetzungsrelevanten Fächern ausgeglichen werden.
(4) Ist eine Schülerin oder ein Schüler in den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht eingeordnet, wird sie oder er auch versetzt, wenn neben höchstens einer gemäß Absatz 3 auszugleichenden mangelhaften Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach höchstens eine ungenügende Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach durch eine mindestens gute Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann.
(5) Eine Nichtversetzung hat in der Regel zur Folge, dass im nächsten Schuljahr der erfolglos besuchte Schuljahrgang wiederholt wird.
(6) Die Wiederholung eines Schuljahrganges ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die denselben Schuljahrgang zum zweiten Mal oder nach der Wiederholung eines Schuljahrganges auch den nächsthöheren Schuljahrgang wiederholen müssten. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz, welche pädagogischen Maßnahmen einschließlich der Überweisung in den nächsthöheren Schuljahrgang, der Einordnung in den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht, der Überweisung in einen geeigneten beruflichen Bildungsgang oder der Beantragung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens notwendig sind. Die Regelungen zu Abschlussjahrgängen gemäß § 24 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I bleiben unberührt.
(7) Erfolgt zum Beginn eines Schuljahres die Einordnung in den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht, sind am Ende des vorausgehenden Schuljahres die Versetzungsbestimmungen für den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht anzuwenden. Kann eine Schülerin oder ein Schüler am Ende des 8. Schuljahrganges dennoch nicht versetzt werden, so wird sie oder er in der Regel in den 9. Schuljahrgang des hauptschulabschlussbezogenen Unterrichts überwiesen; liegt kein Fall einer unzulässigen Wiederholung gemäß Absatz 6 vor, müssen die Erziehungsberechtigten der Überweisung zustimmen.
(8) Mit Genehmigung des Landesschulamtes kann im 5. und 7. Schuljahrgang oder in nur einem dieser beiden Schuljahrgänge von dem Erfordernis der Versetzung abgesehen werden, wenn die Gesamtkonferenz dies im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Konzeptes, welches insbesondere die pädagogische Einheit der Schuljahrgänge 5 und 6 sowie der Schuljahrgänge 7 und 8 dokumentiert und begründet, beschließt.
(9) Versetzungsrelevante Fächer sind alle in der Anlage der Versetzungsverordnung für die Schulform Sekundarschule aufgeführten Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtkurse.
(10) Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Umwandlungsverordnung gestaltet, gelten für den Gymnasialzweig die Regelungen des Gymnasiums.
(11) Für die Schuljahrgänge der gymnasialen Oberstufe gilt die Oberstufenverordnung.
(12) Werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterhalb der curricularen Grundlagen nach Individualplänen zieldifferent unterrichtet, steigen sie auf Beschluss der Klassenkonferenz ohne Versetzungsentscheidung in den nächsthöheren Schuljahrgang auf, wenn dieser alters- und entwicklungsgerecht ihrem Lernvermögen entspricht. Können diese Schülerinnen und Schüler im Einzelfall aufgrund ihrer besonderen Lernentwicklung erfolgreicher am Unterricht eines anderen Schuljahrganges teilnehmen, kann die Klassenkonferenz die Überweisung in diesen Schuljahrgang beschließen.

§ 7 Abschlüsse

(1) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses und Realschulabschlusses gilt die Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am hauptschulabschlussbezogenen Unterricht teilgenommen hat und zu versetzen wäre. Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges auch erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am realschulabschlussbezogenen Unterricht teilgenommen hat und in den 10. Schuljahrgang versetzt wird. Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Umwandlungsverordnung gestaltet, wird der Hauptschulabschluss am Ende des 9. Schuljahrganges des Gymnasialzweiges erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.
(3) Jede Schülerin und jeder Schüler des 9. Schuljahrganges des hauptschulabschlussbezogenen Unterrichts wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses, der zum Besuch des auf den Erwerb des Realschulabschlusses ausgerichteten 10. Schuljahrganges berechtigt, zugelassen. Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges folgende Anforderungen erreicht hat:
1.
einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2.
einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Ergebnis der Leistungsfeststellung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.
(4) Der Realschulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und zu versetzen wäre. Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den geprüften Fächern aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Prüfungsleistung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.
(5) Der erweiterte Realschulabschluss, der zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe berechtigt, wird am Ende des 10. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Absatz 4 folgende Anforderungen erreicht hat:
1.
einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2.
einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
(6) Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Umwandlungsverordnung gestaltet, wird mit der Versetzung in den 11. Schuljahrgang des Gymnasialzweiges ein dem erweiterten Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.
(7) Für den Erwerb des Abiturs gilt die Oberstufenverordnung.

§ 8 Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann jeweils auf Antrag der Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 6 zwischen der Gemeinschaftsschule und einer anderen weiterführenden Schulform wechseln.
(2) Ein Wechsel zwischen der Gemeinschaftsschule und der Sekundarschule ist jeweils zum Beginn eines Schuljahres möglich. Der zu besuchende Schuljahrgang ergibt sich jeweils aus der Versetzungsentscheidung. Bei einem Übergang in die Gemeinschaftsschule ergibt sich die Einordnung der Schülerin oder des Schülers in den abschlussbezogenen Unterricht aus den Bestimmungen des § 4. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler in die Sekundarschule, erfolgt die Einstufung in den abschlussbezogenen Unterricht, den sie oder er beim Verbleib in der Gemeinschaftsschule nach den Bestimmungen des § 4 besucht hätte.
(3) Ein Wechsel zwischen der Gemeinschaftsschule und der Integrierten Gesamtschule ist jeweils zum Beginn eines Schuljahres möglich. Der zu besuchende Schuljahrgang ergibt sich jeweils aus der Versetzungsentscheidung. Bei einem Übergang in die Gemeinschaftsschule erfolgt die Einordnung der Schülerin oder des Schülers in den abschlussbezogenen Unterricht gemäß § 4. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler in die Integrierte Gesamtschule, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Gesamtschule über die Einstufung in die Grundkurse und Erweiterungskurse im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Gemeinschaftsschule.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bei Erfüllung der in Satz 3 genannten Voraussetzungen jeweils zum Beginn des 6. bis 9. Schuljahrganges von der Gemeinschaftsschule in das Gymnasium wechseln, wenn die Klassenkonferenz am Ende des dem Übergang vorausgehenden Schuljahres eine entsprechende Empfehlung beschließt. Aus der Darstellung des Lernverhaltens und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers muss erkennbar sein, dass der erfolgreiche Besuch des Gymnasiums erwartet werden kann. Notwendige Voraussetzungen für einen Übergang in das Gymnasium sind:
1.
für den Übergang zum Beginn des 6. und 7. Schuljahrganges in Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3),
2.
für den Übergang zum Beginn des 8. Schuljahrganges in Deutsch, Mathematik, Englisch und der zweiten Fremdsprache jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3),
3.
für den Übergang zum Beginn des 9. Schuljahrganges in Deutsch, Mathematik, Englisch, der zweiten Fremdsprache, einer Naturwissenschaft und Geschichte jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3),
4.
für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der erweiterte Realschulabschluss.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann jeweils mit Beginn des Schuljahres vom Gymnasium in die Gemeinschaftsschule wechseln. Der zu besuchende Schuljahrgang ergibt sich jeweils aus der Versetzungsentscheidung. Die Einordnung der Schülerin oder des Schülers in den abschlussbezogenen Unterricht erfolgt gemäß § 4.
(6) Übergänge zwischen dem Gymnasialzweig der Gemeinschaftsschule und dem Gymnasium sind jeweils zum Beginn des 10. Schuljahrganges möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler in der abgebenden Schule die Berechtigung zum Besuch dieses Schuljahrganges durch Versetzung erworben hat.
(7) Über andere als die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Übergänge entscheidet das Landesschulamt im begründeten Ausnahmefall.

§ 9 Pädagogisches und organisatorisches Konzept

(1) Das pädagogische und organisatorische Konzept der Schule ist Teil des Schulprogramms und muss verbindlich insbesondere Folgendes umfassen:
1.
eine Analyse der konkreten Schulsituation,
2.
die Festlegung und Begründung der Formen der Organisation,
3.
Festlegungen zur pädagogischen Gestaltung und organisatorischen Umsetzung
a)
des auf eine Differenzierung nach Bildungsgängen verzichtenden Unterrichts,
b)
der Differenzierung und Individualisierung,
c)
der Partizipation von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten,
d)
der Berufs- und Studienorientierung,
e)
der Stundentafel und
f)
der außerunterrichtlichen Angebote, sowie
4.
Maßnahmen zur individuellen und systembezogenen Fortbildung.
(2) Ermöglicht die Gemeinschaftsschule den Erwerb des Abiturs in verbindlich geregelter Zusammenarbeit mit einer anderen Schule, wird das Konzept zur strukturellen Ausgestaltung der Kooperationsbeziehung Bestandteil des pädagogischen und organisatorischen Konzeptes der Schule.
(3) Die Eltern- und Schülervertretungen sowie der Schulträger sind in die Erarbeitung des pädagogischen und organisatorischen Konzeptes von Beginn an einzubeziehen. Das Konzept und dessen Änderung sind in der Gesamtkonferenz zu beraten und zu beschließen. Soweit sich hinsichtlich der erforderlichen räumlichen und materiellen Bedingungen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung des Schulträgers ergeben, ist die Herstellung des Benehmens mit dem Schulträger erforderlich.

§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler der auslaufenden Schule im Fall der Nichtversetzung, des freiwilligen Zurücktretens oder des freiwilligen Wiederholens in einen Schuljahrgang eintreten müsste, der in der auslaufenden Schulform nicht mehr besteht, entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges und der zur Verfügung stehenden Schulformen über den weiteren Schulbesuch ihres Kindes.
(2) Die Gesamtkonferenz der antragstellenden Schule kann beschließen, dass für den Zeitraum der Umwandlung für die aufwachsende und die auslaufende Schule gemeinsame Konferenzen, Eltern- und Schülervertretungen gebildet werden. Der Beschluss darüber darf nur übereinstimmend für die Gesamtkonferenz, die Fachkonferenzen, den Schulelternrat und den Schülerrat gefasst werden. Sofern die Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule bereits begonnen hat, sind für diese Entscheidung übereinstimmende Beschlüsse der Gesamtkonferenzen der aufwachsenden Schule und der auslaufenden Schule erforderlich. Die gemeinsame Gesamtkonferenz kann diesen Beschluss oder diese Beschlüsse aufheben. Die gemeinsamen Konferenzen, der gemeinsame Schulelternrat und der gemeinsame Schülerrat entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darüber, welche der bisherigen Beschlüsse der auslaufenden Schule für die aufwachsende Gemeinschaftsschule übernommen werden. Der gemeinsame Schulelternrat und der gemeinsame Schülerrat werden im Gemeindeelternrat, im Kreiselternrat, im Gemeindeschülerrat und im Kreisschülerrat jeweils durch ein Mitglied vertreten.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 20. Juni 2013.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
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