Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (Solingenverordnung - SolingenV)
                            SolingenV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 16.12.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Solingenverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3833)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab:  1. 1.1995 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 137 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Herkunftsgebiet
                            Das Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt Haan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriff der Schneidwaren
                            Schneidwaren im Sinne des § 1 sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Scheren, Messer und Klingen aller Art,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bestecke aller Art und Teile von solchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. blanke Waffen aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.