LVO-Lehramt
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt (LVO-Lehramt) Vom 13. Juli 2011

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt (LVO-Lehramt) Vom 13. Juli 2011
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. LSA S. 348, 349)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt (LVO-Lehramt) vom 13. Juli 201123.07.2011
Eingangsformel23.07.2011
Inhaltsverzeichnis01.12.2020
Abschnitt 1 - Allgemeines23.07.2011
§ 1 - Regelungsbereich23.07.2011
§ 2 - Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer23.07.2011
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen, Einstellung30.05.2019
§ 4 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes18.08.2017
§ 5 - Anrechnungszeiten18.08.2017
Abschnitt 2 - Ausbildung im Vorbereitungsdienst23.07.2011
§ 6 - Ausbildungseinrichtungen, Ausbildende, Vorgesetzte23.07.2011
§ 7 - Seminaristische Ausbildung01.04.2015
§ 8 - Schulpraktische Ausbildung25.11.2022
§ 9 - Ausbildungsnachweise, Ausbildungsnote18.08.2017
§ 10 - (aufgehoben)18.08.2017
§ 11 - Leitungsberatungen und Konferenzen23.07.2011
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung23.07.2011
§ 12 - Zweck der Prüfung, Prüfungsteile23.07.2011
§ 13 - Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, Prüfer18.08.2017
§ 14 - Meldung zur Prüfung und Voraussetzung zur Zulassung01.08.2022
§ 15 - Beginn der Laufbahnprüfung23.07.2011
§ 16 - Prüfungsunterricht01.08.2022
§ 17 - Prüfungskolloquium18.08.2017
§ 18 - Zuhörer18.08.2017
§ 19 - Benotung der Prüfungsleistungen23.07.2011
§ 20 - Täuschungsversuche23.07.2011
§ 21 - Rücktritt23.07.2011
§ 22 - Gesamtergebnis der Ausbildung und Prüfung23.07.2011
§ 23 - Niederschriften23.07.2011
§ 24 - Zeugnis23.07.2011
§ 25 - Wiederholung der Prüfung, Neubildung der Ausbildungsnote23.07.2011
§ 26 - Prüfungsunterlagen, Einsicht in die Prüfungsakte23.07.2011
Abschnitt 4 - Sonderregelungen30.05.2019
§ 27 - Sonderregelungen für die Ausbildung von Quereinsteigern30.05.2019
§ 28 - Sonderregelungen für die Ausbildung von Seiteneinsteigern im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst30.05.2019
§ 29 - Durchführung der Ausbildung sowie der Prüfungen unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer Krisensituationen01.12.2020
§ 30 - Prüfungsunterricht unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer Krisensituationen01.12.2020
§ 31 - Ausbildungszeiten unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer Krisensituationen01.12.2020
§ 32 - Sprachliche Gleichstellung01.12.2020
§ 33 - Inkrafttreten01.12.2020
Aufgrund von § 28 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 6 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) und des § 30 Abs. 5 Satz 6 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 2), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Regelungsbereich
§ 2Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer
§ 3Einstellungsvoraussetzungen, Einstellung
§ 4Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 5Anrechnungszeiten
Abschnitt 2 Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 6Ausbildungseinrichtungen, Ausbildende, Vorgesetzte
§ 7Seminaristische Ausbildung
§ 8Schulpraktische Ausbildung
§ 9Ausbildungsnachweise, Ausbildungsnote
§ 10(weggefallen)
§ 11Leitungsberatungen und Konferenzen
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 12Zweck der Prüfung, Prüfungsteile
§ 13Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, Prüfer
§ 14Meldung zur Prüfung und Voraussetzung zur Zulassung
§ 15Beginn der Laufbahnprüfung
§ 16Prüfungsunterricht
§ 17Prüfungskolloquium
§ 18Zuhörer
§ 19Benotung der Prüfungsleistungen
§ 20Täuschungsversuche
§ 21Rücktritt
§ 22Gesamtergebnis der Ausbildung und Prüfung
§ 23Niederschriften
§ 24Zeugnis
§ 25Wiederholung der Prüfung, Neubildung der Ausbildungsnote
§ 26Prüfungsunterlagen, Einsicht in die Prüfungsakte
Abschnitt 4 Sonderregelungen
§ 27Sonderregelungen für die Ausbildung von Quereinsteigern
§ 28Sonderregelungen für die Ausbildung von Seiteneinsteigern im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst
§ 29Durchführung der Ausbildung sowie der Prüfungen unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer KrisensituationenDurchführung der Ausbildung sowie der Prüfungen unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer Krisensituationen
§ 30Prüfungsunterricht unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer Krisensituationen
§ 31Ausbildungszeiten unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer Krisensituationen
§ 32Sprachliche Gleichstellung
§ 33Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung (Zweite Staatsprüfung) für die folgenden Laufbahnen:
1.
Lehramt an Grundschulen,
2.
Lehramt an Sekundarschulen,
3.
Lehramt an Förderschulen,
4.
Lehramt an Gymnasien und
5.
Lehramt an berufsbildenden Schulen
im Land Sachsen-Anhalt. Die Laufbahnbefähigung ist zugleich die Lehrbefähigung im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer

(1) Der Vorbereitungsdienst baut auf den im wissenschaftlichen oder künstlerischen Studium erworbenen Kompetenzen auf. Die Anwärter sowie die Referendare (Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst) sollen befähigt werden, den Lehrerberuf selbstständig in den Fächern im jeweiligen Lehramt auszuüben. Das heißt insbesondere, dass sie berufliche Handlungsfähigkeit bezogen auf die Anforderungen des Lehrerberufs erwerben. Die zum Erwerb berufsfeldorientierter Kompetenzen zu beachtenden Theoriebezüge sind entsprechend den sich aus dem beruflichen Handeln der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ergebenden Bedürfnissen so aufzubereiten, zu ergänzen und zu koordinieren, dass insgesamt ein systematischer, kumulativer Erfahrungs- und Kompetenzaufbau erreicht wird. Um entsprechend dieser Zielstellung die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Vorbereitungsdienstes an den Staatlichen Seminaren für Lehrämter zu gewährleisten, ist die systematische Evaluation in den Ausbildungsprozess zu integrieren.
(2) Fächer im Sinne dieser Verordnung sind Unterrichtsfächer und Fachrichtungen.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen, Einstellung

(1) Das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium gibt die Einstellungstermine bekannt.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer:
1.
die Erste Staatsprüfung oder einen Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt in Sachsen-Anhalt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung mit einer zulässigen Fächerverbindung bestanden hat und
2.
über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, die im Fall der Herkunft aus einem anderen als dem deutschsprachigen Raum nachzuweisen und durch ein Zertifikat zu belegen sind, das dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER) entspricht.
Über die Gleichwertigkeit der Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Schulbehörde.
(3) Ein in einem anderen Land bestandener lehramtsbezogener Hochschulabschluss berechtigt in Sachsen-Anhalt zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, sofern
1.
er in diesem Land den unmittelbaren Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglicht,
2.
eine Ausbildung nachgewiesen wird, die nach Inhalt und Umfang den Vorgaben der Kultusministerkonferenz für das jeweilige Lehramt entspricht und
3.
die Ausbildung in den Fächern und Lehrämtern im Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt vorgesehen ist.
(4) Stehen für ein bestimmtes Fach oder eine bestimmte Fachrichtung nicht genügend Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung zur Verfügung, kann der Vorbereitungsdienst von bereits im Schuldienst Beschäftigten, die die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 5a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllen, in berufsbegleitender Form absolviert werden.
(5) Ausbildungsplätze, die nicht gemäß der Absätze 2, 3 und 4 besetzt sind, können, sofern es zur Deckung des Lehrkräftebedarfs erforderlich ist, für Bewerber, die die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 5b des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllen, zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen sich aus dem Abschluss neben einem ersten Fach oder einer Fachrichtung ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten lassen. Eine Ableitung ist möglich, wenn die Inhalte des absolvierten Studiums mit den fachwissenschaftlichen Inhalten des entsprechenden Faches im Lehramtsstudium vergleichbar sind.
(6) Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist darüber hinaus eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene einjährige fachpraktische Tätigkeit nachzuweisen.
(7) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu versagen, wenn:
1.
dieser bereits abgeleistet und die Laufbahnprüfung für das bisher ausgebildete Lehramt in Sachsen-Anhalt oder einem anderen Land endgültig nicht bestanden wurde oder
2.
die Wiedereinstellung nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt oder einem anderen Land beantragt wird, es sei denn, dass die Beendigung des Vorbereitungsdienstes aus schwerwiegenden persönlichen Gründen auf eigenen Antrag erfolgte. Schwerwiegende persönliche Gründe sind insbesondere längere schwere Erkrankung, Kindererziehung, Familienzusammenführung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche Gründe sind keine schwerwiegenden persönlichen Gründe.

§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter erfolgt in der Regel zweimal jährlich. Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 16 Monate und ist in die drei Ausbildungsphasen flexible Einführungsphase, Qualifizierungsphase und Prüfungsphase gegliedert.
(2) Die flexible Einführungsphase dauert in der Regel vier Monate und dient der Einführung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die seminaristische und schulpraktische Tätigkeit. In der sich anschließenden Qualifizierungsphase, die in der Regel acht Monate umfasst, erfolgt die weitere Profilierung und Qualifizierung im jeweiligen Lehramt. In der abschließenden Prüfungsphase wird die Laufbahnprüfung abgelegt.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auch sieben Monate nach Ausbildungsbeginn aus ausbildungsfachlichen Gründen die Erteilung von mehr als sechs Stunden eigenverantwortlichem Unterricht versagt werden muss, aber dennoch ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu erwarten ist. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Schulbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Ausbildenden unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Ausbildungsschule und mit Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und ist innerhalb eines Monats zu treffen. Stimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst der Verlängerung nicht zu oder kann nach Ablauf der zusätzlich gewährten Ausbildungszeit der Umfang des eigenverantwortlichen Unterrichts aus ausbildungsfachlichen Gründen nicht auf wöchentlich mindestens acht Unterrichtsstunden erhöht werden, wird der Vorbereitungsdienst beendet. In diesem Fall erstellen die zuständigen Ausbildenden und der Schulleiter jeweils eine Beurteilung.

§ 5 Anrechnungszeiten

(1) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann einmalig bis zu vier Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden:
1.
eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Unterrichtstätigkeit im Schuldienst, sofern diese nach der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfolgte und mit den Anforderungen an ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt vergleichbar ist,
2.
eine mindestens zweijährige, dem Unterricht an Schulen vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit an einer Hochschule,
3.
eine mindestens einjährige Erteilung von Religionsunterricht nach der zweiten theologischen Prüfung oder dem katholischen theologischen Abschlussexamen oder eine mindestens zweijährige Erteilung von Religionsunterricht nach der Diplomprüfung in katholischer Theologie,
4.
eine mindestens achtmonatige Fremdsprachenassistententätigkeit an ausländischen Schulen, sofern diese nach der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfolgte und erfolgreich abgeschlossen wurde,
5.
eine mindestens sechsmonatige schulpraktische Ausbildung während des Studiums im Rahmen eines Schulpraxissemesters,
6.
Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für ein anderes Lehramt oder
7.
bereits abgeleistete Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für dieselbe Laufbahn oder einer durch das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildungszeit.
(2) Eine Anrechnung ist nur zulässig, wenn die jeweils ausgeübte Tätigkeit für den Vorbereitungsdienst förderlich war.
(3) Anrechnungen gemäß Absatz 1 erfolgen frühestens drei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes; der Seminarleiter und der Leiter der Ausbildungsschule sind vorher zu hören.

Abschnitt 2 Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 6 Ausbildungseinrichtungen, Ausbildende, Vorgesetzte

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine seminaristische Ausbildung (pädagogische und fachdidaktische Ausbildung; § 7) am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt und in eine schulpraktische Ausbildung (§ 8) an den Ausbildungsschulen.
(2) Ausbildungsschulen können öffentliche Schulen und staatlich anerkannte Ersatzschulen sein, sofern sie der Struktur der öffentlichen Schulen entsprechen und eine ordnungsgemäße Ausbildung sichern. Die Entscheidung über die Zulassung als Ausbildungsschule trifft die zuständige Schulbehörde.
(3) Ausbildende sind Hauptseminarleiter und Fachseminarleiter. Hauptseminarleiter können sein:
1.
der Leiter des Staatlichen Seminars für Lehrämter,
2.
die Ständigen Vertreter des Leiters des Staatlichen Seminars für Lehrämter,
3.
die Stellvertretenden Leiter des Staatlichen Seminars für Lehrämter mit eigenständiger Leitungsfunktion für das jeweilige Lehramt.
(4) Der Leiter des Staatlichen Seminars für Lehrämter ist Vorgesetzter der Ausbildenden und der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und trägt die Verantwortung für die gesamte Ausbildung.
(5) Darüber hinaus wirken an der Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auch die Mentoren der Ausbildungsschulen mit.

§ 7 Seminaristische Ausbildung

(1) Die seminaristische Ausbildung umfasst die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung (Hauptseminar, Fachseminare) sowie Ergänzungskurse. Durch die seminaristische Ausbildung sollen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst befähigt werden, zunehmend selbstständig die Gestaltung des eigenen Lehr- und Lernprozesses im Vorbereitungsdienst und im Schuldienst zu organisieren. Besondere Bedeutung kommt hierbei der weiteren Entwicklung und Vervollkommnung der unterrichtlichen Kompetenz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, insbesondere der Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht zu. Ebenso sollen sie die Fähigkeit erwerben, die Potenziale der Schüler in ihrer jeweiligen Individualität zu fördern.
(2) Die curricularen Schwerpunkte der seminaristischen Ausbildung, die sich an den Standards für Lehrerbildung orientieren, sind in einem Ausbildungskonzept beschrieben. Das Ausbildungskonzept wird vom Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit dem für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium erstellt und wird im Internet unter
www.mk.sachsen-anhalt.de/Vorbereitungsdienst
veröffentlicht.
(3) Die fachdidaktische Ausbildung findet für alle Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in den Unterrichtsfächern und Fachrichtungen statt, die Bestandteil der Ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt waren. Die Ausbildung für die Lehrämter an Sekundarschulen und an Gymnasien erfolgt in mindestens zwei Unterrichtsfächern, für das Lehramt an Grundschulen in drei Unterrichtsfächern. Die Ausbildung für das Lehramt an Förderschulen findet in zwei förderpädagogischen Fachrichtungen statt, davon eine vertieft. Darüber hinaus erfolgt die Ausbildung in zwei Grundschulfächern (eins der Grundschulfächer muss Deutsch oder Mathematik sein) oder mindestens einem Sekundarschulfach. Die Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erfolgt in einer beruflichen Fachrichtung und in einem zweiten Fach (Unterrichtsfach oder spezielle berufliche Fachrichtung). Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien mit zwei allgemein bildenden Fächern haben die Möglichkeit, darüber hinaus ein berufspädagogisches Modul zu belegen. Sofern es die Ausbildungskapazitäten zulassen, kann anstelle eines Faches der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder zusätzlich die Ausbildung in einem Erweiterungsfach erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft die Seminarleitung in Abstimmung mit dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter (Landesprüfungsamt). Die seminaristische Ausbildung umfasst ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 335 Stunden. Das Stundenvolumen für die pädagogisch-seminaristische Ausbildung beträgt für jedes Lehramt 130 Stunden. Der Umfang der fachdidaktischen Ausbildung liegt je nach Lehramt zwischen 205 und 288 Stunden. Der Ergänzungskurs für die Ersthelfer-Ausbildung umfasst ein Volumen von neun Unterrichtseinheiten. Der Ersthelferkurs ist dann verpflichtend, wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst keinen anerkannten Nachweis oder kein Zertifikat erbringen kann. Der Nachweis oder das Zertifikat zum Ersthelferkurs darf zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorbereitungsdienstes nicht älter als zwei Jahre sein.
(4) Die Anzahl der von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zu belegenden Module, die organisatorische und inhaltliche Koordination der Ausbildungsangebote einschließlich der Wahl der Organisationsformen sind im Ausbildungskonzept geregelt. Das Ausbildungskonzept ist so angelegt, dass eine ständige Rückkopplung zwischen der theoriebezogenen Ausbildung, deren Umsetzung in der Schulpraxis und damit die Einheit des Qualifizierungsprozesses im Vorbereitungsdienst gewährleistet ist.
(5) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst mindestens ein unterrichtsfreier Tag pro Woche zu gewähren. Die Seminarleitung kann bei gegebener Notwendigkeit für einen weiteren halben Tag der Woche eine Befreiung von schulischen Verpflichtungen aussprechen. Freistellungen können auch für besondere Veranstaltungen, die im Interesse der Ausbildung liegen, durch die Seminarleitung veranlasst werden. Seminaristische Ausbildungsveranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang vor Verpflichtungen der Ausbildungsschule.

§ 8 Schulpraktische Ausbildung

(1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Ausbildungsschulen statt, die hinsichtlich der Schulform oder Schulstufe der angestrebten Laufbahn entsprechen. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen können die schulpraktische Ausbildung auch in geeigneten Schulen mit gemeinsamen Unterricht absolvieren.
(2) Im Benehmen mit dem Leiter eines Hauptseminars und dem Schulleiter weist die Schulbehörde die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule zu. Für die gemäß § 6 Abs. 2 als Ausbildungsschule zugelassenen anerkannten Ersatzschulen ist vor der Zuweisung das Einvernehmen mit dem Träger herzustellen. Die Ausbildung an der Ausbildungsschule besteht aus Ausbildungsunterricht und sonstigen Veranstaltungen der Schule, an denen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in einem ihrer Ausbildung förderlichen Maße mitzuwirken haben.
(3) Der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft führt die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die Organisationsstruktur der jeweiligen Ausbildungsschule, die Mentoren führen sie in die besonderen Bedingungen des jeweiligen Unterrichts ein. Im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterricht sind die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit den Aufgaben eines Klassenlehrers vertraut zu machen, wobei auch außerunterrichtliche schulische Aufgaben zu berücksichtigen sind.
(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden in jedem ihrer Fächer durch Mentoren beraten. Die Mentoren sollen wechseln, sofern es die schulischen Möglichkeiten und die Ausbildungsanforderungen zulassen. Der Wechsel geschieht im Einvernehmen zwischen der Schulleitung, der Seminarleitung, den Mentoren sowie den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst und soll mit Beginn des Einsatzes für das laufende Schuljahr geplant werden.
(5) Der Schulleiter gewährleistet im Einvernehmen mit dem Leiter eines Hauptseminars die Erteilung von Ausbildungsunterricht in verschiedenen Klassen und Lerngruppen. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien sollen Ausbildungsunterricht in der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II erteilen. Im Ausbildungsunterricht wenden sie ihre bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an und entwickeln theoriegestützt ihre unterrichtlichen Handlungskompetenzen weiter.
(6) Der Ausbildungsunterricht umfasst Hospitationen, mentorengestützten Unterricht und eigenverantwortlichen Unterricht. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erteilen wöchentlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht, von denen im ersten Ausbildungsmonat zwei bis vier Stunden und im zweiten bis vierten Ausbildungsmonat zwei Stunden hospitiert werden können.
(7) Beginnend mit dem zweiten Ausbildungsmonat sollen wöchentlich sechs bis acht Stunden eigenverantwortlich unterrichtet werden. Mit Beginn der Qualifizierungsphase sollen wöchentlich acht bis zehn Stunden eigenverantwortlich unterrichtet werden. Sofern es der Ausbildungsstand der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erfordert, kann der Leiter eines Hauptseminars im Einvernehmen mit dem Schulleiter die flexible Einführungsphase einmalig um höchstens drei Monate unter entsprechender Verkürzung der Qualifizierungsphase verlängern. Über zu begründende Ausnahmen hinsichtlich des Umfangs des eigenverantwortlichen Unterrichts entscheidet der Leiter eines Hauptseminars auf Antrag des Schulleiters im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Von den eigenverantwortlich zu erteilenden Unterrichtsstunden können zwei Stunden wöchentlich als Arbeitsgemeinschaft, Förderunterricht oder wahlfreier Kurs auf der Grundlage der Stundentafel erteilt werden.
(8) Die Übernahme des eigenverantwortlichen Unterrichts ist mit der Wahrnehmung der Pflichten und Rechte einer Lehrkraft, die mit der Erteilung des Unterrichts verknüpft sind, verbunden. Im Verlauf des Vorbereitungsdienstes ist eigenverantwortlicher Unterricht von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in jedem Fach oder Lernbereich zu erteilen, in dem sie ausgebildet werden. Nach bestandener Laufbahnprüfung kann Lehrkräften im Vorbereitungsdienst auf ihren Antrag zusätzlicher eigenverantwortlicher vergütungsfähiger Unterricht über die nach Absatz 7 im Rahmen der Ausbildung zu leistenden Stunden hinaus bis zu dem in § 3 Satz 2 der Unterrichtsvergütungsverordnung bestimmten Umfang übertragen werden.
(9) Zur Betreuung und Beratung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden von den zuständigen Ausbildenden sowohl einzeln als auch gemeinsam Unterrichtsbesuche durchgeführt.

§ 9 Ausbildungsnachweise, Ausbildungsnote

(1) Die Ausbildenden führen mit jeder Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mindestens ein Beratungsgespräch zum Ausbildungsfortschritt. Ein Beratungsgespräch soll bis zum Abschluss der Qualifikationsphase erfolgt sein. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll ihren Ausbildungsstand beschreiben, Probleme benennen und Vorschläge hinsichtlich ihres individuellen Bedarfs für die weitere Ausbildung unterbreiten. Die Durchführung der Gespräche erfolgt unter Vorsitz des Hauptseminarleiters und ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst dokumentieren in Form eines Portfolios den Verlauf der Ausbildung. Das Portfolio ist auf Verlangen dem Leiter des Staatlichen Seminars für Lehrämter vorzulegen.
(3) Der Verlauf und der Erfolg der seminaristischen und schulpraktischen Ausbildung werden mit einer zusammenfassenden Ausbildungsnote bewertet.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden von den zuständigen Ausbildenden die in den Sätzen 3 und 4 genannten Leistungen und Kompetenzen mit jeweils einer Note bewertet. Die Beurteilungsnote wird aus dem arithmetischen Mittel dieser Noten errechnet. Mit der Beurteilungsnote wird die Eignung und Leistung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sowie ihre berufliche Entwicklung bewertet. Sie berücksichtigt insbesondere berufsbezogene Handlungskompetenzen, pädagogisches Führungsverhalten, dienstliches Auftreten und Handeln sowie schulisches und außerschulisches Engagement. Einstellungen und Haltungen zum Berufsauftrag eines Lehrers sowie die Fähigkeit zur kollegialen Zusammenarbeit sind einzubeziehen.
(5) Ausbildungsbegleitende Bewertungen sind der Schulrechtstest, und eine selbst zu bestimmende Ausbildungsleistung. Im Schulrechtstest wenden die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst schulrechtliche Kenntnisse auf Fallsituationen an. Mit der selbst zu bestimmenden Ausbildungsleistung weisen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nach, dass sie über eine fachbezogene Problemsicht verfügen, ein unterrichtliches Problem formulieren und gestützt auf pädagogisch-psychologische und fachdidaktische Theoriebezüge analysieren sowie geeignete Lösungsstrategien und Lösungsvorschläge entwickeln können.
(6) Die zusammenfassende Ausbildungsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Beurteilungen gemäß Absatz 4 mit 70 v. H., für die selbst zu bestimmende Ausbildungsleistung gemäß Absatz 5 mit 20 v. H. und für den Schulrechtstest gemäß Absatz 5 mit 10 v. H. gebildet. Die Berechnung der zusammenfassenden Ausbildungsnote erfolgt bis auf eine Stelle nach dem Komma; es wird nicht gerundet.
(7) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können ausbildungsbegleitend eine besondere Ausbildungsleistung erbringen. Diese kann sich auf die Bereiche Pädagogik, Diagnostik, Schulentwicklung oder Fachdidaktik beziehen. Die besondere Ausbildungsleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in geeigneter Form mündlich darzustellen und zu erläutern. Die Leistungen sind von den Leitern der Hauptseminare oder fachdidaktischen Seminare zu erfassen. Die Zulassung einer Leistung als besondere Ausbildungsleistung ist bei dem Hauptseminarleiter oder Fachseminarleiter zu beantragen. Dieser entscheidet über die Zulassung und unterbreitet dem Landesprüfungsamt einen Vorschlag zur Anrechnung auf einen der Prüfungsteile gemäß § 12 Abs. 1. Das Landesprüfungsamt entscheidet über den Umfang und die Modalitäten der Anrechnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter und legt die Note fest. Die besondere Ausbildungsleistung darf weder vollständig noch in Teilen in die Ausbildungsnote einfließen.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Leitungsberatungen und Konferenzen

(1) Der Leiter des Staatlichen Seminars für Lehrämter führt mit den Ausbildenden gemäß § 6 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 regelmäßige Beratungen durch.
(2) Mit den Fachseminarleitern werden in jeder Ausbildungsphase Dienstberatungen durchgeführt.
(3) An den Staatlichen Seminaren für Lehrämter findet halbjährlich eine Seminarkonferenz statt. Teilnehmende sind die Seminarleitung, die Vertretung der Fachseminarleiter und die Vertretung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Die Seminarkonferenz hat die Aufgabe, über Fragen der Ausbildung zu beraten und Beschlüsse zu fassen.
(4) Darüber hinaus findet jährlich mindestens eine Konferenz für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst statt. Sie beraten über Ausbildungsangelegenheiten und über Anträge an die Seminarkonferenz. Näheres regeln Konferenzordnungen.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 12 Zweck der Prüfung, Prüfungsteile

(1) In der Laufbahnprüfung soll der Anwärter sowie der Referendar (Prüfling) nachweisen, dass die Ausbildungsziele gemäß § 2 erreicht worden sind. Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen:
1.
Prüfungsunterricht in einem Fach (Prüfungsunterricht I),
2.
Prüfungsunterricht in einem weiteren Fach (Prüfungsunterricht II),
3.
Prüfungskolloquium.
(2) Die Prüfungsteile finden in der Regel an einem Unterrichtstag statt.

§ 13 Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, Prüfer

(1) Die Prüfung wird vor dem Landesprüfungsamt abgelegt.
(2) Das Landesprüfungsamt erfüllt alle mit der Prüfungsdurchführung zusammenhängenden Aufgaben und trifft auch Entscheidungen zu Widersprüchen. Das Landesprüfungsamt ist zudem für die Einhaltung geltender Rechtsvorschriften und Bewertungsgrundsätze zuständig.
(3) Zur Abnahme des Prüfungsunterrichts und des Prüfungskolloquiums bestellt das Landesprüfungsamt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Als Mitglieder von Prüfungsausschüssen (Prüfer) können bestellt werden:
1.
Leiter eines Hauptseminars,
2.
Fachseminarleiter,
3.
Schulleiter sowie deren Stellvertreter,
4.
Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes und
5.
vom Landesprüfungsamt beauftragte Personen aus einer Schulbehörde.
Sofern die in Satz 1 genannten Funktionen nicht mehr ausgeübt werden, bleibt die Prüfungsberechtigung davon unberührt.
(5) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
der Leiter eines Hauptseminars als Prüfungsausschussvorsitzender oder ein Prüfungsausschussvorsitzender gemäß Absatz 7,
2.
die Fachseminarleiter, die den Prüfling in den Fächern ausgebildet haben, in denen der Prüfungsunterricht erteilt werden soll,
3.
der Leiter der Schule, an der der Prüfling Ausbildungsunterricht erteilt hat.
Dem Prüfungsausschuss gehören der Leiter eines Hauptseminars und ein Prüfungsausschussvorsitzender gemäß Absatz 7 an, wenn der Fachseminarleiter den Prüfling in beiden Fächern, in denen der Prüfungsunterricht erteilt werden soll, ausgebildet hat.
(6) Ist ein Mitglied eines Prüfungsausschusses verhindert, wird vom Landesprüfungsamt ein geeigneter Vertreter bestellt.
(7) Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und Bewertungskriterien in den Prüfungen nimmt in regelmäßigen Abständen ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder einer Schulbehörde als weiteres Mitglied an Prüfungen teil. Er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Anzahl dieser Prüfungen wird jährlich vom für Lehrerbildung zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Landesprüfungsamtes festgelegt.
(8) Zum Prüfungsunterricht und dem Prüfungskolloquium in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als Mitglied des Prüfungsausschusses entsenden, der mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mitwirkt.
(9) Beratungen und Prüfungsentscheidungen, einschließlich Notenfindung, unterliegen dem Amtsgeheimnis. Diesem sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse verpflichtet.
(10) Prüfungsentscheidungen, die in dieser Verordnung nicht den Prüfungsausschüssen oder dem Vorsitzenden zugewiesen sind, werden vom Landesprüfungsamt getroffen.

§ 14 Meldung zur Prüfung und Voraussetzung zur Zulassung

(1) Die Meldung zur Prüfung beim Landesprüfungsamt erfolgt schriftlich vor Beginn der Prüfungsphase. Bei der Meldung sind anzugeben:
1.
das Lehramt, für welches die Lehrbefähigung angestrebt wird,
2.
die Fächer oder Fachrichtungen, in denen die Ausbildung erfolgte und
3.
die Fächer oder Fachrichtungen, in denen der Prüfungsunterricht I und der Prüfungsunterricht II erteilt werden soll.
(2) Ein Prüfling ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er
1.
mindestens die Hälfte der schulpraktischen als auch der seminaristischen Ausbildungszeit abgeleistet hat und
2.
die Meldung zur Prüfung beim Landesprüfungsamt gemäß Absatz 1 erfolgt ist.

§ 15 Beginn der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung wird mit der Bekanntgabe des Termins für den ersten Prüfungsteil eingeleitet.

§ 16 Prüfungsunterricht

(1) Mit dem Prüfungsunterricht ist die Unterrichts- und Erziehungskompetenz des Prüflings zu erfassen. Der Prüfling soll unter Beweis stellen, dass er Unterricht in seinen Fächern nachvollziehbar, zeitlich und logisch strukturiert sowie lernziel- und schülerorientiert planen und durchführen kann und in der Lage ist, ihn angemessen zu reflektieren, Handlungsalternativen aufzuzeigen sowie Schlussfolgerungen für eventuelle Planungsalternativen zu ziehen. Prüfungsunterricht findet für die Lehrämter an Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien jeweils in zwei Unterrichtsfächern statt. Für das Lehramt an Grundschulen wählt der Prüfling zwei seiner drei Unterrichtsfächer aus, wobei ein Fach Deutsch oder Mathematik sein muss. Ist die Ausbildung für das Lehramt an Sekundarschulen oder für das Lehramt an Gymnasien in drei Fächern erfolgt, wählt der Prüfling zwei dieser drei Unterrichtsfächer aus. Für das Lehramt an Gymnasien sind in der Regel je ein Prüfungsunterricht in der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II durchzuführen. Für das Lehramt an Förderschulen findet Prüfungsunterricht in zwei Fächern der Seminarausbildung statt. In mindestens einem Fach ist eine förderpädagogische Fachrichtung, in der der Prüfling im Seminar ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen. Der Prüfungsunterricht für das Lehramt an berufsbildenden Schulen findet in der beruflichen Fachrichtung und in dem weiteren Fach oder in zwei beruflichen Fachrichtungen statt.
(2) Der Prüfungsunterricht I oder der Prüfungsunterricht II kann in Ausnahmefällen auf Wunsch des Prüflings im Einvernehmen mit der Seminarleitung auch in folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
in einer Lerngruppe fachübergreifend oder fächerverbindend in zwei Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen, die sachlich und zeitlich eine Unterrichtseinheit bilden müssen,
2.
unter Berücksichtigung beider Fächer in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projektes im Umfang von mindestens zwei höchstens zweieinhalb Zeitstunden; darin sind Pausenzeiten eingeschlossen oder
3.
in einer der beiden Unterrichtsstunden auch über den Zeitraum von 45 Minuten hinausgehend.
(3) Der Prüfungsunterricht soll in Klassen oder Lerngruppen durchgeführt werden, die der Prüfling durch eigenen Unterricht kennt; es sind Klassen oder Lerngruppen aus unterschiedlichen Schuljahrgangsstufen auszuwählen. Der Prüfling legt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachseminarleiter und dem Schulleiter die Klassen oder Lerngruppen fest.
(4) Die Themen für den Prüfungsunterricht legt der Fachseminarleiter in Abstimmung mit den Fachlehrern fest, dabei können geeignete Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Die Termine für den Prüfungsunterricht sind dem Prüfling spätestens vier Wochen vorher bekannt zu geben.
(5) Der Prüfling fertigt für jeden Prüfungsunterricht einen schriftlichen Entwurf an, der den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Prüfungsunterricht vorzulegen ist. Dem Prüfling obliegt die termingerechte Zustellung. Liegt der Entwurf nicht fristgerecht vor, ist die Nichtvorlage als Rücktritt von der gesamten Prüfung gemäß § 21 zu werten. Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen eines Entwurfs soll in der Regel acht Seiten pro Prüfungsunterricht nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit dem zuständigen Ausbildenden möglich. Der Entwurf zum Prüfungsunterricht soll insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:
1.
Darstellung der Schul-, Klassen- oder Lerngruppen- und Schülersituation mit Bezug auf die konkrete Stunde,
2.
lehrplan- und schülergerechte Begründung des Themas und der Inhalte sowie Einordnung in die betreffende Rahmenrichtlinie oder den betreffenden Lehrplan und die laufende Unterrichtseinheit,
3.
sach- und schülerangemessene präzise Formulierung der Lernziele für die Unterrichtsstunde oder der Unterrichtseinheit unter dem Aspekt der Kompetenzentwicklung,
4.
fachwissenschaftlich vertretbare, auf den konkreten Unterrichtsgegenstand bezogene Sachanalyse,
5.
Transparenz und Begründung der didaktischen Überlegungen und des methodischen Vorgehens einschließlich Alternativen,
6.
Auswahl und Begründung des Medieneinsatzes und
7.
nachvollziehbarer, lernziel- und schülerorientierter Verlauf des Unterrichts unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Arbeitszeit und angestrebtem Ziel.
Arbeitsmaterialien, Texte, Aufgabenblätter und dergleichen sind gesondert beizufügen.
(6) Der Prüfungsunterricht wird mit dem Prüfling hinsichtlich Anlage, Verlauf und Ergebnis des Prüfungsunterrichts besprochen und vom Prüfungsausschuss nach Beratung bewertet. Der Prüfungsausschussvorsitzende legt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jeden Prüfungsunterricht eine Note gemäß § 19 Abs. 2 und 3 fest. Dabei sind die zugrunde liegenden Entwürfe sowie die Ergebnisse der Besprechung angemessen zu berücksichtigen. Die Bewertung des Prüfungsunterrichts ist dem Prüfling am Prüfungstag bekannt zu geben und auf Wunsch mündlich zu begründen.
(7) Der für das jeweilige Fach zuständige Mentor soll am Prüfungsunterricht und an der Besprechung des Prüfungsunterrichts teilnehmen.

§ 17 Prüfungskolloquium

(1) Das Prüfungsverfahren wird in der Regel mit dem Prüfungskolloquium abgeschlossen.
(2) Das Prüfungskolloquium ist öffentlich. Der Prüfungsausschussvorsitzende kann die Öffentlichkeit ausschließen oder begrenzen, wenn die Durchführung der Prüfung durch die Öffentlichkeit behindert wird.
(3) Dem Prüfling obliegt die Planung und Durchführung des Kolloquiums. Der Prüfling soll nachweisen, dass er sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinandersetzen kann. Insbesondere soll er zeigen, dass er die geforderten fachlichen Standards erreicht hat, über eine berufsfeldbezogene Kommunikations- und Reflexionskompetenz verfügt und in die schulische Öffentlichkeit einbringen kann.
(4) Das Prüfungskolloquium bezieht sich auf zentrale schulische Bereiche und ist so auszurichten, dass angemessene Theoriekenntnisse nachgewiesen und mit unterrichtspraktischen Erfahrungen verknüpft werden können.
(5) Das Prüfungskolloquium dauert 60 Minuten und setzt sich aus einer höchstens halbstündigen Präsentation und einer anschließenden Disputation zusammen. Das Kolloquium ist vom Prüfling in Absprache mit den fachlich zuständigen Ausbildenden und dem Leiter der Ausbildungsschule so anzulegen, dass die schulischen Lehrkräfte partizipieren und Folgerungen für ihre Arbeit ziehen können.
(6) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium. Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 19 Abs. 2 und 3 zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

§ 18 Zuhörer

(1) Vom jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden können Zuhörer beim Prüfungsunterricht und bei dessen Besprechung zugelassen werden.
(2) Zuhörer können sein
1.
Personen, für deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht und
2.
Anwärter sowie Referendare desselben Hauptseminars oder Fachseminars, sofern der Prüfling mit deren Anwesenheit einverstanden ist.
(3) An der Beratung und Bewertung dürfen Zuhörer nicht teilnehmen. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende Zuhörer, deren dienstliches Interesse darin begründet liegt, dass sie im Rahmen ihrer Dienstausübung künftig bei Laufbahnprüfungen für ein Lehramt als Prüfer tätig sein werden, an der Prüfung und Beratung zur Bewertung zulassen.

§ 19 Benotung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsnote setzt sich zusammen aus den gleichgewichteten Noten des Prüfungsunterrichts I, des Prüfungsunterrichts II und des Prüfungskolloquiums. Die Berechnung erfolgt bis auf eine Stelle nach dem Komma, es wird nicht gerundet.
(2) Jeder Prüfungsteil ist von den einzelnen Prüfern oder Gutachtern mit einer Note nach § 15 Abs. 1 der Laufbahnverordnung zu bewerten.
(3) Sofern nach § 9 Abs. 7 eine besondere Ausbildungsleistung als Teil auf die Laufbahnprüfung angerechnet wurde, gelten die vorgegebenen Bewertungen nach Absatz 2.
(4) Weichen die Einzelnoten voneinander ab, so ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Ergeben sich bei der Rechnung Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet. Die rechnerisch ermittelten Zahlen sind den Noten wie folgt zugeordnet:
bis 1,4 sehr gut,
1,5 bis 2,4 gut,
2,5 bis 3,4 befriedigend,
3,5 bis 4,4 ausreichend,
4,5 bis 5,4 mangelhaft,
über 5,4 ungenügend.
Bei weiteren rechnerischen Ermittlungen von Noten sind diese Zahlen maßgeblich.

§ 20 Täuschungsversuche

(1) Versucht der Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die davon betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen kann die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Wird eine Täuschung gemäß Absatz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses festgestellt, kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag des zuletzt absolvierten Prüfungsteils. Das Prüfungszeugnis wird in diesem Fall eingezogen.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Landesprüfungsamt.

§ 21 Rücktritt

(1) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes von einem Prüfungsteil zurück, so erhält er für den betreffenden Prüfungsteil die Note „ungenügend“. Tritt er ohne Genehmigung von der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling wegen Krankheit verhindert ist. Der Rücktrittsgrund ist unverzüglich nachzuweisen; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 22 Gesamtergebnis der Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ermittlung des Gesamtergebnisses erfolgt durch den Prüfungsausschussvorsitzenden. Die Gesamtnote wird durch das arithmetische Mittel aus der Ausbildungsnote gemäß § 9 Abs. 3 und der Prüfungsnote gemäß § 19 Abs. 1 gebildet. Dabei gehen die Ausbildungsnote und die Prüfungsnote jeweils mit 50 v. H. in die Gesamtnote ein. Die Berechnung erfolgt bis auf eine Stelle nach dem Komma, es wird nicht gerundet.
(2) Die rechnerisch ermittelte Zahl ist den Gesamtnoten wie folgt zugeordnet:
1,0 bis 1,4 sehr gut,
1,5 bis 2,4 gut,
2,5 bis 3,4 befriedigend,
3,5 bis 4,4 ausreichend,
4,5 bis 6,0 nicht ausreichend.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ lautet. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Ausbildung gilt auch dann nicht als erfolgreich abgeschlossen und die Prüfung als nicht bestanden, wenn
1.
für einen Prüfungsteil die Note „ungenügend“,
2.
für zwei Prüfungsteile die Note „mangelhaft“ oder
3.
für einen Prüfungsunterricht die Note „mangelhaft“ und für den anderen Prüfungsunterricht nicht mindestens die Note „befriedigend“
festgelegt wurde.
(4) Wird ein Prüfling nach Einleitung der Prüfung entlassen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung besteht in diesem Fall nicht.

§ 23 Niederschriften

Über den Prüfungsunterricht, das Prüfungskolloquium und die Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften über den Prüfungsunterricht und das Prüfungskolloquium enthalten den Verlauf und die Bewertung des jeweiligen Prüfungsteils sowie alle prüfungsrelevanten Entscheidungen. Die Niederschrift über die Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung enthalten die Ausbildungsnote, die Noten für die Prüfungsteile und die ermittelte Gesamtnote. Der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Führung der Niederschrift.

§ 24 Zeugnis

(1) Über die erfolgreich absolvierte Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die bestandene Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Das Zeugnis wird von dem Leiter des Landesprüfungsamtes oder dem von ihm beauftragten Vertreter unterzeichnet. Als Datum ist der Tag der letzten Prüfung einzutragen. Das Zeugnis ist vom Landesprüfungsamt zu siegeln.
(2) Dem Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, werden die Gründe hierfür durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt, der das Nichtbestehen feststellt. Das Nichtbestehen wird vom Landesprüfungsamt durch schriftlichen Bescheid bestätigt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 25 Wiederholung der Prüfung, Neubildung der Ausbildungsnote

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses hierfür den frühestmöglichen Zeitpunkt, der nicht mehr als sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegen soll. Die Prüfung bleibt eingeleitet.
(3) Lauten die Ausbildungsnote und die Noten für zwei Prüfungsteile mindestens „ausreichend“, werden die Prüfungsteile, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(4) Die Wiederholungsprüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.
(5) Die Ausbildungsnote wird neu gebildet, wenn der Vorbereitungsdienst verlängert wurde und sich die Note mindestens einer Beurteilung gemäß § 9 Abs. 3 geändert hat; dabei wird die alte durch die jeweils neue Beurteilung ersetzt.

§ 26 Prüfungsunterlagen, Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Die Prüfungsunterlagen für die Laufbahnprüfung werden beim Landesprüfungsamt mit Ausnahme der Zeugniskopie für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopie beträgt 30 Jahre.
(2) Auf Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung persönliche Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Er kann hierbei Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten fertigen. Die Einsichtnahme ist zu beaufsichtigen.

Abschnitt 4 Sonderregelungen

§ 27 Sonderregelungen für die Ausbildung von Quereinsteigern

(1) Als Quereinsteiger gelten Personen, die gemäß § 3 Abs. 5 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
(2) Die Anzahl der Ausbildungsplätze, die für eine Ausbildung im Quereinstieg zur Verfügung steht, wird gemäß § 30 Abs. 5b des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ermittelt. Das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium gibt den Einstellungstermin für die Ausbildung im Quereinstieg bekannt.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.
(4) Dem Vorbereitungsdienst wird eine achtmonatige Ausbildung in den Bildungswissenschaften unter Berücksichtigung der Bezüge zu Ausbildungsfächern vorangestellt. Diese findet an einem wöchentlichen Seminartag im Umfang von sechs Stunden statt. Anschließend erfolgt die Ausbildung im regulären Vorbereitungsdienst nach Maßgabe dieser Verordnung. Es erfolgt eine Eingliederung in die Ausbildungsgruppen, die gemäß § 1 gebildet und nach § 3 Abs. 2 oder 3 eingestellt werden.
(5) Die curricularen Schwerpunkte der Ausbildung in Bildungswissenschaften unter Berücksichtigung der Bezüge zu den Fächern basieren auf den von der Kultusministerkonferenz ausgewiesenen Kompetenzen und Standards für die Lehrerbildung. Das Ausbildungskonzept dafür wird vom Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit dem für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium erstellt.
(6) Die Ausbildung gemäß Absatz 4 schließt mit einer Prüfung in den Bildungswissenschaften im Rahmen einer 45-minütigen mündlichen Prüfung ab.
(7) Das Landesprüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss und einen Prüfungstermin. Dem Prüfungsausschuss gehören zwei Ausbilder in den Bildungswissenschaften an.
(8) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Über die bestandene Prüfung stellt das Landesprüfungsamt eine Bescheinigung aus. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(9) Beginnend mit dem zweiten Ausbildungsmonat sollen wöchentlich sechs bis acht Stunden eigenverantwortlich unterrichtet werden. Dieser Stundenumfang ist unter Anwendung der übrigen Regelungen dieser Verordnung zur Erteilung von Ausbildungsunterricht bis zum zweiten Monat des Eintritts in die Vertiefungsphase zu absolvieren.
(10) Der achte Monat der Ausbildung gemäß Absatz 4 ersetzt den ersten der flexiblen Einführungsphase gemäß § 4 Abs. 2. Er dient der Absolvierung der Prüfung gemäß Absatz 6.
(11) Die Qualifizierungsphase umfasst abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 2 in der Regel neun Monate.
(12) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

§ 28 Sonderregelungen für die Ausbildung von Seiteneinsteigern im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst

(1) Als Seiteneinsteiger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die in den Schuldienst des Landes eingestellt wurden und die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 erfüllen. Für diese Personen erfolgt die Ausbildung in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.
(2) Die Anzahl der Ausbildungsplätze, die für eine Ausbildung im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zur Verfügung steht, wird gemäß § 30 Abs. 5a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ermittelt. Das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium gibt den Beginn der Ausbildung im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst bekannt.
(3) Die Sonderregelungen in § 27 Abs. 3 bis 8, 10, 11 gelten für die Auszubildenden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 erfüllen, entsprechend. Auszubildende, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 erfüllen, werden auf Antrag von der Ausbildung gemäß § 27 Abs. 4 befreit. In diesem Fall beginnt der Vorbereitungsdienst mit der sechzehnmonatigen Ausbildung im regulären Vorbereitungsdienst nach Maßgabe dieser Verordnung. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Landesprüfungsamt.
(4) Die schulpraktische Ausbildung findet an der jeweiligen Stammschule der Lehrkraft statt.
(5) Die Unterrichtsverpflichtung wird durch Gewährung von Anrechnungsstunden für die Teilnahme an der seminaristischen Ausbildung auf 20 Lehrerwochenstunden reduziert. Für die Dauer eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ist darüber hinaus für im Schuldienst in Vollzeit beschäftigte Personen zur weiteren Reduzierung ihrer Unterrichtsverpflichtung die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung möglich. Die seminaristische Ausbildungsverpflichtung bleibt davon unberührt.
(6) Im Übrigen gelten auch für Seiteneinsteiger die Vorschriften dieser Verordnung.

§ 29 Durchführung der Ausbildung sowie der Prüfungen unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer Krisensituationen

(1) Die Durchführung der Ausbildung sowie der Prüfungen ist zu gewährleisten. Entsprechend dem lokalen oder regionalen Infektionsgeschehen ist bei eingeschränktem Regelbetrieb wie folgt zu verfahren:
1.
Für die Ausbildung an der Schule gelten die für den Einsatz der Lehrkräfte getroffenen Regelungen der Schulleitung. Der schulische Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst darf dabei das reguläre Maß der Ausbildung gemäß § 8 nicht überschreiten. Sofern die seminaristische Ausbildung nicht in Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden kann, ist generell oder wechselnd auf eine Ausbildung im Distanzbetrieb umzustellen.
2.
Findet am Tag der Prüfung in beiden Prüfungsklassen oder Lerngruppen Präsenzunterricht statt, erfolgt die Laufbahnprüfung entsprechend den §§ 12 bis 26.
3.
Wurde für nur eine Klasse oder Lerngruppe Distanzunterricht oder Quarantäne angeordnet, finden der Prüfungsunterricht in der nicht von Einschränkungen betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie das Prüfungskolloquium entsprechend den §§ 12 bis 26 statt. Der Prüfungsunterricht im zweiten Fach wird in der Regel auf einen späteren Termin verschoben. Diesen legt der Prüfungsausschuss spätestens am Tag der Prüfung innerhalb der regulären Ausbildungszeit fest. Alternativ kann der nicht stattfindende Prüfungsunterricht am Tag der Prüfung durch ein Fachgespräch gemäß § 30 Abs. 1 ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfling einen Tag nach Anordnung der Maßnahme durch das Gesundheitsamt. Die Entscheidung ist dem Hauptseminarleiter am gleichen Tag schriftlich mitzuteilen. Bei Anordnung der Maßnahme am Prüfungstag trifft er die Entscheidung vor dem Beginn der Prüfung. Sofern an dem von der Prüfungskommission festgesetzten zweiten Prüfungstag der Prüfungsunterricht aufgrund von Einschränkungen erneut nicht stattfinden kann, wird ein Fachgespräch gemäß § 30 Abs. 1 durchgeführt.
4.
Unterliegen beide Klassen oder Lerngruppen den Anordnungen von Distanzunterricht oder Quarantäne, wird in der Regel die gesamte Laufbahnprüfung verschoben. Den neuen Prüfungstermin legt der Prüfungsausschuss spätestens am Tag der Prüfung innerhalb der regulären Ausbildungszeit fest. Alternativ können Prüfungsunterricht I und Prüfungsunterricht II am festgesetzten Prüfungstag durch Fachgespräche gemäß § 30 Abs. 1 ersetzt und das Prüfungskolloquium durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfling einen Tag nach Anordnung der Maßnahme durch das Gesundheitsamt. Die Entscheidung ist dem Hauptseminarleiter am gleichen Tag schriftlich mitzuteilen. Bei Anordnung der Maßnahme am Prüfungstag trifft er die Entscheidung vor dem Beginn der Prüfung. Kann die Prüfung an dem von der Prüfungskommission festgesetzten zweiten Prüfungstag erneut nicht stattfinden, erfolgt an diesem Tag der Prüfungsunterricht in einem Fach und durch ein das weitere Fach ersetzendes Fachgespräch oder die Prüfungen werden in beiden Fächern durch Fachgespräche gemäß § 30 Abs. 1 ersetzt. Das Prüfungskolloquium wird ebenfalls an diesem Tag durchgeführt.
(2) Für die schulpraktische und die seminaristische Ausbildung unter den Bedingungen von Schulschließungen gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
(3) Unter den Bedingungen von Schulschließungen erfolgt die Laufbahnprüfung entsprechend § 30 an den jeweiligen Seminarstandorten. Für die Laufbahnprüfung gilt:
1.
Der Prüfungsausschuss besteht im Fall von Schulschließungen aus einem Leiter eines Hauptseminars, der den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt, und zwei Fachseminarleitern, die in den beiden Fächern ausgebildet haben. Dem Prüfungsausschuss gehört ein weiterer Hauptseminarleiter oder ein Prüfer gemäß § 13 Abs. 7 an, wenn der Fachseminarleiter den Prüfling in beiden Fächern, in der das fachdidaktische Fachgespräch abgelegt werden soll, ausgebildet hat. § 13 Abs. 5 findet keine Anwendung.
2.
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen. § 17 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 30 Prüfungsunterricht unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer Krisensituationen

(1) Der Prüfungsunterricht kann durch ein Fachgespräch ersetzt werden. Das Fachgespräch erfolgt auf Grundlage des gemäß § 16 Abs. 5 für das Prüfungsfach vorzulegenden Entwurfes und schließt darüberhinausgehende fachdidaktische Fragestellungen ein, die sich in der Regel aus dem Entwurf zum Prüfungsunterricht entwickeln. § 16 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden. Das Fachgespräch soll 30 Minuten nicht überschreiten. Sind beide Prüfungsstunden durch Fachgespräche zu ersetzen, soll die Dauer insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten.
(2) Der Prüfungsausschussvorsitzende legt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Bewertung des gemäß Absatz 1 ersetzten Prüfungsunterrichts allein auf der Grundlage der Bewertung des Fachgespräches fest. § 16 Abs. 6 findet keine Anwendung.
(3) In dem Fach, in dem der Prüfungsunterricht durch ein Fachgespräch ersetzt wird, findet § 16 Abs. 7 keine Anwendung.
(4) Wird der Prüfungsunterricht durch ein Fachgespräch ersetzt, entfällt die Teilnahme von Zuhörern am Prüfungsunterricht und an dessen Besprechung. § 18 findet keine Anwendung.
(5) Bei der Berechnung der Prüfungsnote gemäß § 19 Abs. 1 tritt an Stelle der Note des Prüfungsunterrichts, die Note für das jeweils ersetzende Fachgespräch.
(6) Im Fall einer Wiederholungsprüfung gemäß § 25 Abs. 1 erfolgt die Prüfung nach den §§ 12 bis 26. Sind am Tag der Wiederholungsprüfung Distanzunterricht oder Quarantäne angeordnet, ist gemäß § 29 zu verfahren.

§ 31 Ausbildungszeiten unter den Bedingungen der SARS-CoV2-Pandemie sowie vergleichbarer Krisensituationen

(1) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die während der ersten vier Monate der Ausbildung nach ihrer Einstellung länger als einen Monat keine schulpraktische Ausbildung im Präsenzunterricht an der Einsatzschule absolviert haben, kann auf deren Antrag die flexible Einführungsphase um einen Monat und bei erheblich längerem Ausfall um zwei Monate verlängert werden. Die sich anschließende Qualifizierungsphase wird in diesem Fall um den zuvor verlängerten Zeitraum verkürzt. § 4 Abs. 2 findet insofern keine Anwendung.
(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können auf eigenen Wunsch den Vorbereitungsdienst um bis zu drei Monate verlängern, auch wenn bereits mehr als sechs Stunden eigenverantwortlicher Unterricht pro Woche erteilt wurde.
(3) Eine Verlängerung der Einführungsphase des Vorbereitungsdienstes auf Grund des Ausbildungsstands der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 8 Abs. 7 führt abweichend von § 8 Abs. 7 Satz 3 nicht zu einer Verkürzung der Qualifizierungsphase, sondern zu einer jeweiligen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Sinne von § 4 Abs. 3.
(4) Die Ausbildung in den Bildungswissenschaften gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 kann um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die sich anschließende Ausbildung im regulären Vorbereitungsdienst verkürzt sich um den zuvor verlängerten Zeitraum. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt. § 27 Abs. 10 findet keine Anwendung.

§ 32 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 13. Juli 2011.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
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