Gesetz über das Sondervermögen „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt" (Pensionsfondsgesetz) Vom 6. Dezember 2006
Gesetz über das Sondervermögen „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt" (Pensionsfondsgesetz) Vom 6. Dezember 2006
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 354, 358) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das Sondervermögen „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt" (Pensionsfondsgesetz) vom 6. Dezember 2006 | 15.12.2006 |
§ 1 - Geltungsbereich | 14.12.2022 |
§ 2 - Rechtsform | 01.01.2015 |
§ 3 - Zweck und Aufgabe | 01.01.2015 |
§ 4 - Verwaltung | 15.12.2006 |
§ 5 - Zuführung und Anlage der Mittel | 13.12.2018 |
§ 6 - Entnahmen | 01.01.2015 |
§ 7 - Auflösung | 15.12.2006 |
§ 8 - Sprachliche Gleichstellung | 15.12.2006 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 15.12.2006 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen für die Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt, deren Ansprüche auf einem nach dem 31. Dezember 2006 begründeten Dienstverhältnis beruhen. Für Versorgungsansprüche, die bereits vor dem 31. Dezember 2006 begründet worden sind, muss eine Teilfinanzierung gemäß § 6 Abs. 2 erfolgen. Es regelt darüber hinaus die Finanzierung von Aufwendungen des Landes im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 484, 487) und dem Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 17. September 2010 (GVBl. LSA S. 484).
(2) Versorgungsempfänger nach Absatz 1 sind die Beamten, die in der Versorgung gleichgestellten privatrechtlich Beschäftigten des Landes und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Richter des Landes. Als Versorgungsempfänger gilt auch, wem Versorgungsansprüche aus einer Dienstordnung an Angestellte der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger zustehen. Beamte auf Zeit, für die ein Ruhestand gesetzlich ausgeschlossen ist, zählen nicht zu den Versorgungsempfängern nach Absatz 1.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt und seine Mitglieder.
(4) Das Gesetz gilt ferner nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Rückstellungen bilden. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung zu überprüfen und auf Dauer sicherzustellen.
§ 2 Rechtsform
Zur Finanzierung der Versorgung und Beihilfen für den in § 1 Abs. 1 allgemein genannten Personenkreis wird ein Sondervermögen mit dem Namen „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt" eingerichtet.
§ 3 Zweck und Aufgabe
Das Sondervermögen wird als Rücklage aus regelmäßigen Zuführungen, Sonderzuführungen des Landes Sachsen-Anhalt sowie der in § 1 Abs. 2 genannten Dienstherren und den daraus erzielten Erträgen gebildet. Es dient ausschließlich der Finanzierung der Versorgungsaufwendungen und Beihilfeaufwendungen.
§ 4 Verwaltung
(1) Das Ministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, das Sondervermögen auch durch Dritte treuhänderisch verwalten zu lassen.
(3) Für die Verwaltung des Sondervermögens gilt § 113 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Es ist ab dem 1. Januar 2007 für jedes Haushaltsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen. In der Haushaltsrechnung ist der Bestand des Sondervermögens gegliedert nach regelmäßigen Zuführungen und Sonderzuführungen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(4) Die Verwaltung des Sondervermögens legt der Landesregierung jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel vor. Auf dessen Grundlage stellt das Ministerium der Finanzen am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Haushaltsrechnung des Sondervermögens auf.
§ 5 Zuführung und Anlage der Mittel
(1) Die Zuführungen werden aus den Haushalten der jeweiligen Dienstherren gemäß § 1 Abs. 2 finanziert. Zuführungen der Landesbetriebe sind durch die Landesbetriebe zu erbringen.
(2) Die Höhe der Zuführungen für die Beamten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 wird auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen nach Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für die dort genannten Personen bestimmt. Das Ministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen. Die Festsetzung der Prozentsätze ist bei sich ändernden Verhältnissen entsprechend anzupassen.
(3) Über den Absatz 2 hinaus sind nachstehende Zuführungen an das Sondervermögen zu leisten:
1.
Abführungen der unselbständigen Landesbetriebe und der Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 2,
2.
Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages und nach § 3 des Versorgungslastenteilungsgesetzes Sachsen-Anhalt,
3.
weitere Sonderzuführungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes.
(4) Der Minister der Finanzen ist ermächtigt, die jährliche Zuführung vor Fälligkeit an das Sondervermögen auszuzahlen. Soweit eine Zahlung ausdrücklich vorfristig erfolgt, kann diese auf den in den Folgejahren zu zahlenden Betrag angerechnet werden. Eine Anrechnung des vom Pensionsfonds hierdurch erzielten Zinsvorteils findet hierdurch nicht statt.
(5) Dem Sondervermögen sind auch Mittel zuzuführen, die dem Land Sachsen-Anhalt für Versorgungsaufwendungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gezahlt werden. Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne vom § 1 Abs. 1 Satz 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, ohne dass Zahlungen im Sinne von Absatz 2 erfolgen, sind Zuführungen nach Absatz 2 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.
(6) Die dem Sondervermögen zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagengrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. Näheres dazu regelt das Ministerium der Finanzen in Anlagerichtlinien.
§ 6 Entnahmen
(1) Entnahmen sind gesetzlich zu regeln.
(2) Das Sondervermögen kann zur teilweisen Deckung von Versorgungsansprüchen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 herangezogen werden, soweit nach Maßgabe des Landeshaushaltes Zuführungen oder Sonderzuführungen an das Sondervermögen erfolgt sind.
(3) Das Sondervermögen kann zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und dem Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt herangezogen werden.
§ 7 Auflösung
Bei vollständiger Auszahlung des Sondervermögens gilt dieses als aufgelöst.
§ 8 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 15. Dezember 2006 in Kraft.
Magdeburg, den 6. Dezember 2006.
Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Der Minister der Finanzen |
von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt |
Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Bullerjahn |
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