Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung (Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - MVergV LSA -) Vom 22. Dezember 2011
Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung (Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - MVergV LSA -) Vom 22. Dezember 2011
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 354, 357) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung (Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - MVergV LSA -) vom 22. Dezember 2011 | 01.01.2012 |
Eingangsformel | 01.01.2012 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2012 |
§ 2 - Konkurrenzen | 01.01.2012 |
§ 3 - Voraussetzungen | 01.01.2019 |
§ 4 - Höhe der Mehrarbeitsvergütung | 01.12.2022 |
§ 5 - Regelungen für Beamtinnen und Beamte in Teilzeit | 01.01.2012 |
§ 6 - Mehrarbeitsstunde | 01.07.2018 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Aufgrund des § 45 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A oder in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt:
1.
im polizeilichen Vollzugsdienst,
2.
im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
3.
im Schuldienst der Lehrerinnen oder Lehrer,
4.
in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
a)
Dienstes in Bereitschaft,
b)
Schichtdienstes,
c)
allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
d)
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
§ 2 Konkurrenzen
(1) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
1.
Auslandsdienstzuschlägen oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach Kapitel 5 des Landesbesoldungsgesetzes,
2.
einer Zulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B,
3.
einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B.
Beamtinnen und Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in Nummer 2 oder 3 genannten Zulage. Im Übrigen erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 neben den in Nummer 2 oder 3 genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages.
(2) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
§ 3 Voraussetzungen
(1) Eine Vergütung für vergütungsfähige Mehrarbeit im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes wird gewährt, wenn die Mehrarbeit
1.
von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet wurde, für die oder den eine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt und
2.
die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat übersteigt.
(2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat entfällt, dem Monat zuzurechnen, in dem die Kalenderwoche endet.
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
1.
A 4 und A 5 15,81 Euro,
2.
A 6 bis A 8 17,43 Euro,
3.
A 9 bis A 12 23,17 Euro,
4.
A 13 bis A 16, R 1 und R 2 32,74 Euro.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für
1. | Lehrkräfte, ohne die in den Nummern 2 und 3, | 37,07 Euro, |
2. | Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern, deren Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, | 39,57 Euro, |
3. | Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern, deren Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, | 48,32 Euro. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wird.
§ 5 Regelungen für Beamtinnen und Beamte in Teilzeit
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung ist der Monatsbetrag der entsprechenden vollbeschäftigten Beamtin oder des entsprechenden vollbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechenden vollbeschäftigten Beamtin oder des entsprechenden vollbeschäftigten Beamten zu teilen.
(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Abs. 1 und 2 vergütet.
§ 6 Mehrarbeitsstunde
(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig wird die Fortgeltung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774, 2776), und hinsichtlich der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 ersetzt durch Anhang 2 Anlage 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598), gemäß § 24 Nr. 2 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680, 683), ausgeschlossen.
Magdeburg, den 22. Dezember 2011.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | ||
Dr. Haseloff | Bullerjahn |
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