Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe* (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG)
SokaSiG
Ausfertigungsdatum: 16.05.2017
Vollzitat:
"Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1210)"
*
Die Anlagen zum Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.5.2017 +++)
§ 1 Berufsbildung im Baugewerbe
(1) Mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 10. Dezember 2014 in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.
(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 3 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. August 2010 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 4 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.
(5) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.
(6) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.
(7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.
§ 2 Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni 2014 gelten in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni 2014 in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 31. Oktober 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 3 Urlaubsregelungen für das Baugewerbe
(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gelten in der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. Juni 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(6) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 7 verwiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zum Gegenstand haben.
§ 4 Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern gelten in der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung vom 10. Dezember 2014 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung vom 20. August 2007 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 22 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 23 ersichtlichen Fassung vom 29. Juli 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 5 Berufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung vom 10. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
§ 6 Sozialaufwandserstattung
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe – gewerbliche Arbeitnehmer – gelten in der aus der Anlage 25 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
§ 7 Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung vom 3. Mai 2013 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2009 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(8) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(9) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(10) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(11) Die Absätze 1 bis 10 finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 10 verwiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zum Gegenstand haben.
§ 8 Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der Anlage 36 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
§ 9 Beendigung des Tarifvertrags
(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt.
§ 10 Anwendungsbereich
(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maßgaben der Anlage 37 erfüllen.
(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen.
§ 11 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.
§ 12 Zivilrechtliche Durchsetzung
Auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Urlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft findet Abschnitt 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende Anwendung.
§ 13 Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz
Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Inhalt Anlagen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 1)
Seite |
Berufsbildung im Baugewerbe
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) | 3 |
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) | 12 |
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) | 22 |
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) | 32 |
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) | 41 |
Anlage 6 (zu § 1 Absatz 6) | 50 |
Anlage 7 (zu § 1 Absatz 7) | 59 |
Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe
Anlage 8 (zu § 2 Absatz 1) | 68 |
Anlage 9 (zu § 2 Absatz 2) | 77 |
Anlage 10 (zu § 2 Absatz 3) | 85 |
Anlage 11 (zu § 2 Absatz 4) | 91 |
Urlaubsregelungen für das Baugewerbe
Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) | 97 |
Anlage 13 (zu § 3 Absatz 2) | 115 |
Anlage 14 (zu § 3 Absatz 3) | 134 |
Anlage 15 (zu § 3 Absatz 4) | 153 |
Anlage 16 (zu § 3 Absatz 5) | 172 |
Anlage 17 (zu § 3 Absatz 6) | 191 |
Anlage 18 (zu § 3 Absatz 7) | 210 |
Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern
Anlage 19 (zu § 4 Absatz 1) | 229 |
Anlage 20 (zu § 4 Absatz 2) | 233 |
Anlage 21 (zu § 4 Absatz 3) | 237 |
Anlage 22 (zu § 4 Absatz 4) | 242 |
Anlage 23 (zu § 4 Absatz 5) | 246 |
Berufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe
Anlage 24 (zu § 5) | 251 |
Sozialaufwandserstattung
Anlage 25 (zu § 6) | 253 |
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Anlage 26 (zu § 7 Absatz 1) | 255 |
Anlage 27 (zu § 7 Absatz 2) | 269 |
Anlage 28 (zu § 7 Absatz 3) | 283 |
Anlage 29 (zu § 7 Absatz 4) | 296 |
Anlage 30 (zu § 7 Absatz 5) | 309 |
Anlage 31 (zu § 7 Absatz 6) | 323 |
Anlage 32 (zu § 7 Absatz 7) | 337 |
Anlage 33 (zu § 7 Absatz 8) | 351 |
Anlage 34 (zu § 7 Absatz 9) | 366 |
Anlage 35 (zu § 7 Absatz 10) | 380 |
Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe
Anlage 36 (zu § 8) | 395 |
Maßgaben zum Geltungsbereich der in den §§ 1 bis 8 in Bezug genommenen
tarifvertraglichen Rechtsnormen
Anlage 37 (zu § 10 Absatz 1) | 396 |
Berufsbildung im Baugewerbe
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 3 - 11)
Auszug aus dem
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10. Dezember 2014
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden | |
§ 2 | Ausbildungsvergütung |
§ 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
§ 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
§ 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
§ 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
§ 7 | Erschwerniszuschläge |
§ 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
§ 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
§ 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
§ 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
§ 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
§ 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
§ 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
§ 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
§ 16 | Ausschlussfristen |
§ 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
§ 19 | Voraussetzungen und Höhe |
§ 20 | Verfahren |
§ 21 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
§ 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
§ 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
§ 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
§ 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen | |
§ 29 | Zweitausbildung |
§ 30 | Duale Studiengänge |
Abschnitt V: Finanzierung | |
§ 31 | Beitrag |
Abschnitt VI: Schlussbestimmungen | |
§ 32 | Verfall und Verjährung |
§ 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 34 | Verfahren |
§ 35 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden Auszubildende, die
1. erstmals in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) – auch nach vorangegangener beruflicher Tätigkeit – ausgebildet werden (Erstausbildung),
2. nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung auch im Baugewerbe und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit in einem weiteren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG oder des § 25 HwO ausgebildet werden (Zweitausbildung).
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach den §§ 58, 67 BBiG oder nach den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, sowie für Auszubildende, die mit dem Ziel ausgebildet werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Abschnitt I
Ansprüche des Auszubildenden
§ 2
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um
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gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3
Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.
§ 4
Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.
(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 5
Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).
(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
[…]
§ 7
Erschwerniszuschläge
Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.
§ 8
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.
§ 9
Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte
Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.
[…]
§ 11
Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende
(1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
[…]
§ 14
Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender
(1) Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.
[…]
§ 16
Ausschlussfristen
(1) In Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 17
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Ausbildungsbetrieb die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
§ 18
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
(1) Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.
(2) Diese beiden Kassen sind auch ermächtigt, im Rahmen eines jeweils auf fünf Jahre begrenzten Pilotprojektes Beitragsmittel aus dem Berufsbildungsverfahren für Maßnahmen zur Ausbildungsreifeförderung zu verwenden, die dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages dienen sollen.
Abschnitt II
Erstattung von Ausbildungsvergütungen
§ 19
Voraussetzungen und Höhe
(1) Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn
a) eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgt,
b) eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erfolgt ist,
c) eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird und
d) der Ausbildungsvertrag eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthält.
(2) Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis zu einem Betrag, der
a) bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,
b) bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich 20 v. H. als Ausgleich für die vom Ausbildungsbetrieb zu leistenden Sozialaufwendungen entspricht.
(3) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 2 Buchst. a) bzw. vier (Abs. 2 Buchst. b) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.
(4) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Ausbildungsbetriebes gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
§ 20
Verfahren
(1) Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Ausbildungsbetriebes fest.
(2) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt die Mitteilung der Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1 VTV an die ULAK auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular voraus.
(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 2 Buchst. a) setzt voraus, dass der ULAK alle Angaben nach § 11 Abs. 2 VTV auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular mitgeteilt worden sind.
(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Ausbildungsbetrieb zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.
(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Ausbildungsbetrieb gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraumes als nicht abgegeben.
(6) Für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche gilt § 18 Abs. 2 VTV.
§ 21
Spitzenausgleichsverfahren
Dem Ausbildungsbetrieb, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 19 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.
§ 22
Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich auf dem von der ULAK nach § 11 Abs. 2 VTV zur Verfügung gestellten Formular anzuzeigen.
§ 23
Erstattung von Urlaubskosten
Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gem. § 19 Abs. 2 Buchst. a) enthalten.
Abschnitt III
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten
§ 24
Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten
(1) Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu 40,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 30,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
d) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
e) bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.
(2) Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 55,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 40,00 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) gemäß Abs. 3 bis 7 sind.
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
a) Personalkosten
1. Vergütung der Angestellten
2. Löhne der Arbeiter
3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
b) Sachkosten
1. Geschäftsbedarf
2. Bücher, Zeitschriften
3. Post- und Fernmeldegebühren
4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7. Verbrauchsmittel
8. Lehr- und Lernmittel
9. Dienstreisen
c) Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
a) die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
b) die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.
(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
§ 25
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten werden dem Ausbildungsbetrieb nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte auf Antrag einer der drei Tarifvertragsparteien in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der ULAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.
(2) Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet,
a) Überzahlungen für Rechnung des Ausbildungsbetriebes unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und
b) unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden oder im Falle der EDV-Abrechnung diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.
(3) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
a) Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach den Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,
b) Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),
c) Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,
d) Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. Handwerksordnung, §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweiligen Fassung,
e) regelmäßige fachspezifische und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,
f) Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Buchst. a) genannten Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,
g) Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung,
h) Anwendung von handlungsorientierten Aufgabensammlungen auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung und
i) Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation).
Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
a) Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,
b) Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch vier Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC,
c) Angebote zur Freizeitgestaltung und
d) Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
(4) Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 3 werden von einer durch die ULAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines Leitfadens wiederkehrend überprüft. Diese Stelle hat über ihre im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte zu erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfang erfüllt werden, so ist dieses zu bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die ULAK eine angemessene Frist von längstens zwölf, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Qualitätsanforderungen zu erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung zu verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung hat die Ausbildungsstätte zu tragen. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet, zu ermöglichen.
(5) Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der ULAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine überbetriebliche Ausbildungsstätte aus dieser Liste zu streichen, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle verweigert hat. Der Anspruch auf Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten bleibt von der Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Satz 2 bis zum Ende des für den jeweiligen Auszubildenden laufenden Ausbildungsjahres unberührt.
(6) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.
§ 26
Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Ausbildungsbetrieb nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
a) jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,
b) Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,
c) jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,
d) Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,
e) ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.
(2) Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4) Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese zurückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen.
§ 27
Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten
(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Ausbildungsbetrieb erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, in der der Auszubildende an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen hat.
(2) Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Ausbildungsnachweis für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten nach § 12 Abs. 1 VTV auszuhändigen.
(3) Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Ausbildungsbetriebes hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.
(4) Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung berechtigt, wenn sie die dafür vorgesehenen EDV-Bedingungen der ULAK anerkennt.
(5) Die Ausbildungsstätte hat der ULAK auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren oder entsprechende Kopien zu übersenden.
(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Ausbildungsbetrieb mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Ausbildungsbetriebes auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 28
Verfahren bei Fahrtkostenerstattung
(1) Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.
(2) Der Ausbildungsbetrieb beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.
(3) Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.
(4) Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zugunsten des Ausbildungsbetriebes in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.
(5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Ausbildungsbetriebes auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Abschnitt IV
Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen
§ 29
Zweitausbildung
Haben der Ausbildungsbetrieb oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Ausbildungsbetrieb gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).
§ 30
Duale Studiengänge
Erfolgt die Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule (dualer Studiengang), so hat der Ausbildungsbetrieb gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III, wenn die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und die vertragliche Ausbildungsdauer mindestens 95 Wochen beträgt.
Abschnitt V
Finanzierung
§ 31
Beitrag
(1) Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Die Höhe der Beiträge und der Beitragseinzug werden in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 15 VTV.
(2) Erstattungsforderungen des Ausbildungsbetriebes nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Ausbildungsbetrieb über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(3) Wird ein Ausbildungsbetrieb rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19 a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Ausbildungsbetrieb bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
§ 32
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Betrieb verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebes gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
(3) Wird der Betrieb rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 31 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) dem Betrieb seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Betrieb und Ansprüche der Betriebe gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 33
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Betriebe und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Betriebe und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Betriebe mit Sitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Betriebe und deren Arbeitnehmer gegen die ULAK.
§ 34
Verfahren
Für das Verfahren gilt im Übrigen der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) entsprechend. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.
§ 35
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der Fassung vom 3. Mai 2013 außer Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die §§ 19 Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli 2013 liegende Ausbildungszeiten, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung bereits das 28. Lebensjahr vollendet hatte.
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 3. Mai 2013
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 12 - 21)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
§ 2 | Ausbildungsvergütung |
§ 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
§ 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
§ 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
§ 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
§ 7 | Erschwerniszuschläge |
§ 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
§ 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
§ 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
§ 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
§ 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
§ 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
§ 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
§ 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
§ 16 | Ausschlussfristen |
§ 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
§ 19 | Voraussetzungen und Höhe |
§ 20 | Verfahren |
§ 21 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
§ 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
§ 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
§ 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
§ 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen | |
§ 29 | Zweitausbildung |
§ 30 | Duale Studiengänge |
Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
§ 31 | Verfall und Verjährung |
§ 32 | Beitrag |
§ 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 34 | Verfahrenstarifverträge |
§ 35 | Verfahrensvereinfachungen |
§ 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
§ 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden Auszubildende, die
1. erstmals in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) – auch nach vorangegangener beruflicher Tätigkeit – ausgebildet werden (Erstausbildung),
2. nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit in einem weiteren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG oder des § 25 HwO ausgebildet werden (Zweitausbildung).
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach den §§ 58, 67 BBiG oder nach den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, sowie für Auszubildende, die mit dem Ziel ausgebildet werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Abschnitt I
Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
§ 2
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um
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gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3
Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.
§ 4
Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.
(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 5
Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).
(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
[…]
§ 7
Erschwerniszuschläge
Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.
§ 8
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.
§ 9
Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte
Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.
[…]
§ 11
Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende
(1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
[…]
§ 14
Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender
(1) Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.
[…]
§ 16
Ausschlussfristen
(1) In Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 17
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
§ 18
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
(1) Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.
(2) Diese beiden Kassen sind auch ermächtigt, im Rahmen eines jeweils auf fünf Jahre begrenzten Pilotprojektes Beitragsmittel aus dem Berufsbildungsverfahren für Maßnahmen zur Ausbildungsreifeförderung zu verwenden, die dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages dienen sollen.
Abschnitt II
Erstattung von Ausbildungsvergütungen
§ 19
Voraussetzungen und Höhe
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn
a) eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgt,
b) eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erfolgt ist,
c) eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird und
d) der Ausbildungsvertrag eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthält.
(2) Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis zu einem Betrag, der
a) bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,
b) bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen entspricht.
(3) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 2 Buchst. a) bzw. vier (Abs. 2 Buchst. b) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.
(4) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
§ 20
Verfahren
(1) Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.
(2) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt die Mitteilung der Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1 VTV an die ULAK auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular voraus.
(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 2 Buchst. a) setzt voraus, dass der ULAK alle Angaben nach § 11 Abs. 2 VTV auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular mitgeteilt worden sind.
(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.
(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6) Für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche gilt § 18 Abs. 2 VTV.
§ 21
Spitzenausgleichsverfahren
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 19 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.
§ 22
Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich auf dem von der ULAK nach § 11 Abs. 2 VTV zur Verfügung gestellten Formular anzuzeigen.
§ 23
Erstattung von Urlaubskosten
Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. a) enthalten.
Abschnitt III
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten
§ 24
Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu 37,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 28,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 – 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
d) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
e) bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.
(2) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 50,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 36,00 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
a) Personalkosten
1. Vergütung der Angestellten
2. Löhne der Arbeiter
3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
b) Sachkosten
1. Geschäftsbedarf
2. Bücher, Zeitschriften
3. Post- und Fernmeldegebühren
4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7. Verbrauchsmittel
8. Lehr- und Lernmittel
9. Dienstreisen
c) Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
a) die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
b) die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.
(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
§ 25
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte auf Antrag einer der drei Tarifvertragsparteien in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der ULAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.
(2) Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet,
a) Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und
b) unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden oder im Falle der EDV-Abrechnung diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.
(3) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
a) Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach den Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung, in: dass. (Hrsg.), Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Stufenausbildung Bau – Empfehlungen zur Raum- und Ausstattungsplanung –, 1995,
b) Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),
c) Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,
d) Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. Handwerksordnung, §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweiligen Fassung,
e) regelmäßige fachspezifische und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,
f) Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Buchst. a) genannten Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,
g) Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung,
h) Anwendung von handlungsorientierten Aufgabensammlungen auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung und
i) Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation).
Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
a) Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,
b) Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch vier Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC,
c) Angebote zur Freizeitgestaltung und
d) Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
(4) Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 3 werden von einer durch die ULAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines Leitfadens wiederkehrend überprüft. Diese Stelle hat über ihre im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte zu erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfang erfüllt werden, so ist dieses zu bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die ULAK eine angemessene Frist von längstens zwölf, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Qualitätsanforderungen zu erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung zu verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung hat die Ausbildungsstätte zu tragen. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet, zu ermöglichen.
(5) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste, die vor dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, bleibt gültig, bis die erstmalige Überprüfung der Ausbildungsstätte nach Abs. 4 abgeschlossen ist oder die Ausbildungsstätte eine solche Überprüfung verweigert hat.
(6) Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der ULAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine überbetriebliche Ausbildungsstätte aus dieser Liste zu streichen, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle verweigert hat. Der Anspruch auf Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten bleibt von der Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Satz 2 bis zum Ende des für den jeweiligen Auszubildenden laufenden Ausbildungsjahres unberührt.
(7) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.
§ 26
Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
a) jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,
b) Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,
c) jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,
d) Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,
e) ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.
(2) Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden, und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4) Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese zurückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen.
§ 27
Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten
(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Ausbildungsnachweis für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten nach § 12 Abs. 1 VTV auszuhändigen.
(3) Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.
(4) Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die „EDV-Bedingungen zum Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zur Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft“ anerkennt.
(5) Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.
(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 28
Verfahren bei Fahrtkostenerstattung
(1) Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.
(3) Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.
(4) Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.
(5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Abschnitt IV
Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen
§ 29
Zweitausbildung
Hat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).
§ 30
Duale Studiengänge
Erfolgt die Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule (dualer Studiengang), so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III, wenn die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und die vertragliche Ausbildungsdauer mindestens 95 Wochen beträgt.
Abschnitt V
Beitrag und Schlussbestimmungen
§ 31
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 32 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 32
Beitrag
(1) Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Die Höhe der Beiträge und der Beitragseinzug werden in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 18 VTV.
(2) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19 a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
§ 33
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
§ 33 a
Für das Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung:
Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.
§ 34
Verfahrenstarifverträge
Das Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.
§ 35
Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten. Die zuständige Kasse kann Arbeitgeber nach Maßgabe der mit ihr getroffenen Vereinbarung zur Teilnahme an einem elektronischen Verfahren zulassen.
§ 36
Durchführung des Tarifvertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
§ 37
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Für duale Studiengänge, die vor dem 1. September 2010 bereits bestanden und für welche die tariflichen Voraussetzungen für die Erstattung von Ausbildungskosten nach diesem Tarifvertrag in der Fassung vom 18. Dezember 2009 erfüllt sind, gilt § 30 erst für die nach dem 31. Dezember 2011 beginnenden Ausbildungsverhältnisse. § 19 Abs. 1 Buchst. c) und d) gelten nicht für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. September 2010 bereits bestanden haben.
(3) Die §§ 19 Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli 2013 liegende Ausbildungszeiten, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung bereits das 28. Lebensjahr vollendet hatte.
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. August 2010
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 22 - 31)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
§ 2 | Ausbildungsvergütung |
§ 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
§ 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
§ 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
§ 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
§ 7 | Erschwerniszuschläge |
§ 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
§ 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
§ 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
§ 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
§ 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
§ 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
§ 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
§ 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
§ 16 | Ausschlussfristen |
§ 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
§ 19 | Voraussetzungen und Höhe |
§ 20 | Verfahren |
§ 21 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
§ 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
§ 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
§ 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
§ 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen | |
§ 29 | Zweitausbildung |
§ 30 | Duale Studiengänge |
Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
§ 31 | Verfall und Verjährung |
§ 32 | Beitrag |
§ 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 34 | Verfahrenstarifverträge |
§ 35 | Verfahrensvereinfachungen |
§ 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
§ 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
1. weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder
2. ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder
3. nach vorangegangener Berufsausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung).
In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.
Abschnitt I
Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
§ 2
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um
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gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3
Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.
§ 4
Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.
(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 5
Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).
(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
[…]
§ 7
Erschwerniszuschläge
Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.
§ 8
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.
§ 9
Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte
Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.
[…]
§ 11
Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende
(1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
[…]
§ 14
Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender
(1) Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.
[…]
§ 16
Ausschlussfristen
(1) In Abweichung von § 15 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 17
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
§ 18
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.
Abschnitt II
Erstattung von Ausbildungsvergütungen
§ 19
Voraussetzungen und Höhe
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn
a) eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgt,
b) eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erfolgt ist,
c) eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird und
d) der Ausbildungsvertrag eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthält.
(2) Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis zu einem Betrag, der
a) bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,
b) bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen entspricht.
(3) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 2 Buchst. a) bzw. vier (Abs. 2 Buchst. b) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.
(4) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
§ 20
Verfahren
(1) Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.
(2) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt die Mitteilung der Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1 VTV an die ULAK auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular voraus.
(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 2 Buchst. a) setzt voraus, dass der ULAK alle Angaben nach § 11 Abs. 2 VTV auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular mitgeteilt worden sind.
(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.
(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6) Macht der Arbeitgeber Erstattungsansprüche vor dem 15. des auf die Gewährung der Ausbildungsvergütung folgenden Monats geltend, können die Erstattungen auf Wunsch des Arbeitgebers in Höhe des zum 15. fällig werdenden Sozialkassenbeitrages dem Beitragskonto gutgeschrieben werden, wenn der ULAK die Daten gemäß Abs. 2 oder 3 bereits vorliegen.
§ 21
Spitzenausgleichsverfahren
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 22 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.
§ 22
Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich auf dem von der ULAK nach § 11 Abs. 2 VTV zur Verfügung gestellten Formular anzuzeigen.
§ 23
Erstattung von Urlaubskosten
Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. a) enthalten.
Abschnitt III
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten
§ 24
Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu 37,00 Euro, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 28,00 Euro täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8) nach folgender Maßgabe:
Regelung für eine vor dem 1. August 2008 begonnene Ausbildung:
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines technischen Angestellten nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 120 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, oder
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 40 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden und soweit die Ausbildung vor dem 1. August 2008 beginnt.
Regelung für eine nach dem 31. Juli 2008 begonnene Ausbildung:
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal-und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
d) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
e) bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.
(2) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 50,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 36,00 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
a) Personalkosten
1. Vergütung der Angestellten
2. Löhne der Arbeiter
3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
b) Sachkosten
1. Geschäftsbedarf
2. Bücher, Zeitschriften
3. Post- und Fernmeldegebühren
4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7. Verbrauchsmittel
8. Lehr- und Lernmittel
9. Dienstreisen
c) Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
a) die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
b) die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.
(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
§ 25
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte auf Antrag einer der drei Tarifvertragsparteien in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der ULAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.
(2) Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet,
a) Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und
b) unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden oder im Falle der EDV-Abrechnung diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.
(3) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
a) Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach den Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung, in: dass. (Hrsg.), Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Stufenausbildung Bau – Empfehlungen zur Raum- und Ausstattungsplanung –, 1995,
b) Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),
c) Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,
d) Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. Handwerksordnung, §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweiligen Fassung,
e) regelmäßige fachspezifische und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,
f) Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Buchst. a) genannten Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,
g) Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung,
h) Anwendung von handlungsorientierten Aufgabensammlungen auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung und
i) Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation).
Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
a) Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,
b) Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch vier Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC,
c) Angebote zur Freizeitgestaltung und
d) Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
(4) Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 3 werden von einer durch die ULAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines Leitfadens wiederkehrend überprüft. Diese Stelle hat über ihre im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte zu erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfang erfüllt werden, so ist dieses zu bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die ULAK eine angemessene Frist von längstens zwölf, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Qualitätsanforderungen zu erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung zu verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung hat die Ausbildungsstätte zu tragen. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet, zu ermöglichen.
(5) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste, die vor dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, bleibt gültig, bis die erstmalige Überprüfung der Ausbildungsstätte nach Abs. 4 abgeschlossen ist oder die Ausbildungsstätte eine solche Überprüfung verweigert hat.
(6) Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der ULAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine überbetriebliche Ausbildungsstätte aus dieser Liste zu streichen, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle verweigert hat.
(7) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.
§ 26
Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
a) jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,
b) Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,
c) jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,
d) Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,
e) ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.
(2) Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden, und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4) Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese zurückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen.
§ 27
Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten
(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Ausbildungsnachweis für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten nach § 12 Abs. 1 VTV auszuhändigen.
(3) Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.
(4) Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die „EDV-Bedingungen zum Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zur Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft“ anerkennt.
(5) Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.
(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 28
Verfahren bei Fahrtkostenerstattung
(1) Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.
(3) Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.
(4) Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.
(5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Abschnitt IV
Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen
§ 29
Zweitausbildung
Hat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).
§ 30
Duale Studiengänge
Erfolgt die Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule (dualer Studiengang), so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III, wenn die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und die vertragliche Ausbildungsdauer mindestens 95 Wochen beträgt.
Abschnitt V
Beitrag und Schlussbestimmungen
§ 31
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 32 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 32
Beitrag
(1) Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Die Höhe der Beiträge und der Beitragseinzug werden in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 18 VTV.
(2) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19 a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
§ 33
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
§ 33 a
Für das Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung:
Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.
§ 34
Verfahrenstarifverträge
Das Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.
§ 35
Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten. Die zuständige Kasse kann Arbeitgeber nach Maßgabe der mit ihr getroffenen Vereinbarung zur Teilnahme an einem elektronischen Verfahren zulassen.
§ 36
Durchführung des Tarifvertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
§ 37
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Für duale Studiengänge, die vor dem 1. September 2010 bereits bestanden und für welche die tariflichen Voraussetzungen für die Erstattung von Ausbildungskosten nach diesem Tarifvertrag in der Fassung vom 18. Dezember 2009 erfüllt sind, gilt § 30 erst für die nach dem 31. Dezember 2011 beginnenden Ausbildungsverhältnisse. § 19 Abs. 1 Buchst. c) und d) gelten nicht für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. September 2010 bereits bestanden haben.
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 18. Dezember 2009
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 32 - 40)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
§ 2 | Ausbildungsvergütung |
§ 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
§ 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
§ 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
§ 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
§ 7 | Erschwerniszuschläge |
§ 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
§ 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
§ 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
§ 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
§ 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
§ 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
§ 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
§ 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
§ 16 | Ausschlussfristen |
§ 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
§ 19 | Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen |
§ 20 | Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung |
§ 21 | Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren |
§ 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
§ 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
§ 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
§ 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
§ 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung | |
§ 29 | Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung |
§ 30 | Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag |
Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
§ 31 | Verfall und Verjährung |
§ 32 | Beitrag |
§ 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 34 | Verfahrenstarifverträge |
§ 35 | Verfahrensvereinfachungen |
§ 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
§ 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
1. weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder
2. ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder
3. nach vorangegangener Berufsausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung).
In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.
Abschnitt I
Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
§ 2
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um
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gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3
Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.
§ 4
Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.
(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 4a
Für das Beitrittsgebiet gilt folgende ergänzende Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 1:
Solange die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung nicht gilt, sind die Ausbildungsvergütungen nach denjenigen Ausbildungsjahren zu bestimmen, die nach der von der zuständigen Kammer im Einzelfall getroffenen Anrechnungsregelung verbleiben.
§ 5
Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).
(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
[…]
§ 7
Erschwerniszuschläge
Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.
§ 8
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.
§ 9
Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte
Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.
[…]
§ 11
Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende
(1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2) Der Auszubildende erhält für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Urlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,36 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
Der Auszubildende erhält für den nach dem 31. Dezember 2007 entstandenen Urlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
[…]
§ 14
Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender
(1) Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.
[…]
§ 16
Ausschlussfristen
(1) In Abweichung von § 15 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 17
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
§ 18
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.
Abschnitt II
Erstattung von Ausbildungsvergütungen
§ 19
Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der
a) bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,
b) bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zzgl. 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.
(2) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 1 Buchst. a)) bzw. vier (Abs. 1 Buchstabe b)) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.
(3) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
§ 20
Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung
(1) Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.
(2) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt die Mitteilung der Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1 VTV an die ULAK auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular voraus.
(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 1 Buchst. a)) setzt voraus, dass der ULAK alle Angaben nach § 11 Abs. 2 VTV auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular mitgeteilt worden sind.
(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.
(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6) Macht der Arbeitgeber Erstattungsansprüche vor dem 15. des auf die Gewährung der Ausbildungsvergütung folgenden Monats geltend, können die Erstattungen auf Wunsch des Arbeitgebers in Höhe des zum 15. fällig werdenden Sozialkassenbeitrages dem Beitragskonto gutgeschrieben werden, wenn der ULAK die Daten gemäß Abs. 2 oder 3 bereits vorliegen.
§ 21
Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 22 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.
§ 22
Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich auf dem von der ULAK nach § 11 Abs. 2 VTV zur Verfügung gestellten Formular anzuzeigen.
§ 23
Erstattung von Urlaubskosten
Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 1 a) enthalten.
Abschnitt III
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten
§ 24
Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu 32,00 Euro, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 24,00 Euro täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8) nach folgender Maßgabe:
Regelung für eine vor dem 1. August 2008 begonnene Ausbildung:
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines technischen Angestellten nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 120 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, oder
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 40 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden und soweit die Ausbildung vor dem 1. August 2008 beginnt.
Regelung für eine nach dem 31. Juli 2008 begonnene Ausbildung:
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal-und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
d) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
e) bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.
(2) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 44,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 31,50 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
a) Personalkosten
1. Vergütung der Angestellten
2. Löhne der Arbeiter
3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
b) Sachkosten
1. Geschäftsbedarf
2. Bücher, Zeitschriften
3. Post- und Fernmeldegebühren
4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7. Verbrauchsmittel
8. Lehr- und Lernmittel
9. Dienstreisen
c) Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
a) die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
b) die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.
(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
§ 25
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,
a) Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und
b) unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden.
Ausbildungsstätten mit EDV-Abrechnung haben sich zu verpflichten, diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte von der Eintragung zu unterrichten.
(3) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der ULAK geführten Liste, die vor dem 1. Juli 1987 erfolgt ist, bleibt gültig, wenn die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1987 abgegeben wird.
(4) Wird die Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig gemäß Abs. 3 abgegeben, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien überbetriebliche Ausbildungsstätten, denen während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren (§ 17) erstattet worden sind, aus der bei ihr geführten Liste zu streichen.
§ 26
Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
a) jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,
b) Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,
c) jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,
d) Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,
e) ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.
(2) Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden, und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4) Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese zurückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen.
§ 27
Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten
(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Ausbildungsnachweis für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten nach § 12 Abs. 1 VTV auszuhändigen.
(3) Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.
(4) Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die „EDV-Bedingungen zum Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zur Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft“ anerkennt.
(5) Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.
(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 28
Verfahren bei Fahrtkostenerstattung
(1) Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.
(3) Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.
(4) Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.
(5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Abschnitt IV
Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung
§ 29
Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung
Hat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II bis IV für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt.
§ 30
Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag
Wurde kein Antrag gemäß § 29 gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).
Abschnitt V
Beitrag und Schlussbestimmungen
§ 31
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 32 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 32
Beitrag
(1) Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Die Höhe der Beiträge und der Beitragseinzug werden in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 18 VTV.
(2) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19 a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
§ 33
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
§ 33 a
Für das Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung:
Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.
§ 34
Verfahrenstarifverträge
Das Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.
§ 35
Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten. Die zuständige Kasse kann Arbeitgeber nach Maßgabe der mit ihr getroffenen Vereinbarung zur Teilnahme an einem elektronischen Verfahren zulassen.
§ 36
Durchführung des Tarifvertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
§ 37
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1989, § 2 Abs. 1 jedoch erstmals zum 31. März 2000 gekündigt werden.
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 30. Juni 2008
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 41 - 49)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
§ 2 | Ausbildungsvergütung |
§ 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
§ 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
§ 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
§ 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
§ 7 | Erschwerniszuschläge |
§ 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
§ 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
§ 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
§ 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
§ 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
§ 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
§ 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
§ 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
§ 16 | Ausschlussfristen |
§ 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
§ 19 | Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen |
§ 20 | Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung |
§ 21 | Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren |
§ 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
§ 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
§ 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
§ 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
§ 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung | |
§ 29 | Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung |
§ 30 | Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag |
Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
§ 31 | Verfall und Verjährung |
§ 32 | Beitrag |
§ 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 34 | Verfahrenstarifverträge |
§ 35 | Verfahrensvereinfachungen |
§ 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
§ 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
1. weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder
2. ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder
3. nach vorangegangener Berufsausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung).
In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.
Abschnitt I
Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
§ 2
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um
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gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3
Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.
§ 4
Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.
(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 4a
Für das Beitrittsgebiet gilt folgende ergänzende Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 1:
Solange die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung nicht gilt, sind die Ausbildungsvergütungen nach denjenigen Ausbildungsjahren zu bestimmen, die nach der von der zuständigen Kammer im Einzelfall getroffenen Anrechnungsregelung verbleiben.
§ 5
Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).
(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
[…]
§ 7
Erschwerniszuschläge
Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.
§ 8
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.
§ 9
Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte
Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.
[…]
§ 11
Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende
(1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2) Der Auszubildende erhält für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Urlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,36 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
Der Auszubildende erhält für den nach dem 31. Dezember 2007 entstandenen Urlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
[…]
§ 14
Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender
(1) Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.
[…]
§ 16
Ausschlussfristen
(1) In Abweichung von § 15 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 17
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
§ 18
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.
Abschnitt II
Erstattung von Ausbildungsvergütungen
§ 19
Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der
a) bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,
b) bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zzgl. 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.
(2) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 1 Buchst. a)) bzw. vier (Abs. 1 Buchstabe b)) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.
(3) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
§ 20
Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung
(1) Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.
(2) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt den Nachweis über die Höhe der an jeden Auszubildenden für den jeweiligen Monat gezahlten Ausbildungsvergütung voraus. Dieser Nachweis ist mit der in der Ausbildungsnachweiskarte Teil I enthaltenen „Auszahlungserklärung“ zu führen. Die Übersendung dieser Auszahlungserklärungen wird von Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung durch die elektronische Datenübermittlung ersetzt.
(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 1 Buchst. a) setzt neben dem Nachweis der für den ersten Monat des dritten betrieblichen Ausbildungsjahres an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütung voraus, dass der ULAK der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Dauer des Urlaubs mitgeteilt wurde, der in dem Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Blattes der Ausbildungsnachweiskarte Teil I.
(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.
(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6) Für Ausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1998 bestanden haben und erst ab diesem Zeitpunkt von Abschnitt II erfasst werden, erstattet die ULAK die Ausbildungsvergütungen bis zu der in § 19 genannten Höhe zzgl. 16 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen, unabhängig davon, in welchem Monat und Jahr der Ausbildung sich der Auszubildende befindet. Soweit für vor dem 1. November 1998 liegende Ausbildungsmonate Erstattungsleistungen beantragt werden, hat der Arbeitgeber eine Auszahlungserklärung über die in diesen Monaten geleisteten Ausbildungsvergütungen abzugeben.
(7) Für Ausbildungsverhältnisse, die von Abschnitt II erst seit dem 1. November 1998 erfasst werden, erstattet die ULAK die überbetrieblichen Ausbildungskosten nach den vorstehenden Absätzen auch für die vor dem 1. November 1998 liegenden Ausbildungs- und Unterbringungstagewerke.
§ 21
Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.
§ 22
Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 12 Abs. 2 VTV bleibt unberührt.
§ 23
Erstattung von Urlaubskosten
Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 1 a) enthalten.
Abschnitt III
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten
§ 24
Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu 32,00 Euro, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 24,00 Euro täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8) nach folgender Maßgabe:
Regelung für eine vor dem 1. August 2008 begonnene Ausbildung:
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines technischen Angestellten nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 120 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, oder
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 40 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden und soweit die Ausbildung vor dem 1. August 2008 beginnt.
Regelung für eine nach dem 31. Juli 2008 begonnene Ausbildung:
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal-und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
d) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
e) bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.
(2) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 44,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 31,50 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
a) Personalkosten
1. Vergütung der Angestellten
2. Löhne der Arbeiter
3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
b) Sachkosten
1. Geschäftsbedarf
2. Bücher, Zeitschriften
3. Post- und Fernmeldegebühren
4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7. Verbrauchsmittel
8. Lehr- und Lernmittel
9. Dienstreisen
c) Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
a) die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
b) die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.
(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
§ 25
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,
a) Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und
b) unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden.
Ausbildungsstätten mit EDV-Abrechnung haben sich zu verpflichten, diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte von der Eintragung zu unterrichten.
(3) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der ULAK geführten Liste, die vor dem 1. Juli 1987 erfolgt ist, bleibt gültig, wenn die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1987 abgegeben wird.
(4) Wird die Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig gemäß Abs. 3 abgegeben, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien überbetriebliche Ausbildungsstätten, denen während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren (§ 17) erstattet worden sind, aus der bei ihr geführten Liste zu streichen.
§ 26
Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
a) jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,
b) Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,
c) jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,
d) Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,
e) ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.
(2) Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden, und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4) Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese zurückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen.
§ 27
Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten
(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Einlösungsschein für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten (§ 12 VTV) auszuhändigen. Auf diesem Einlösungsschein hat er die Arbeitnehmernummer des Auszubildenden, seine Betriebskontonummer sowie den Beginn und das vorgesehene Ende des Ausbildungsverhältnisses zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(3) Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.
(4) Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die „EDV-Bedingungen zum Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zur Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft“ anerkennt.
(5) Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.
(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 28
Verfahren bei Fahrtkostenerstattung
(1) Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.
(3) Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.
(4) Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.
(5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Abschnitt IV
Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung
§ 29
Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung
Hat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II bis IV für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt.
§ 30
Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag
Wurde kein Antrag gemäß § 29 gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).
Abschnitt V
Beitrag und Schlussbestimmungen
§ 31
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 32 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 32
Beitrag
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag einen Beitrag in Höhe von 2,50 v. H. der Bruttolohnsumme (§ 18 VTV) an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 18 VTV.
(2) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19 a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
§ 33
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
§ 33 a
Für das Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung:
Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.
§ 34
Verfahrenstarifverträge
Das Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.
§ 35
Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.
§ 36
Durchführung des Tarifvertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
§ 37
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1989, § 2 Abs. 1 jedoch erstmals zum 31. März 2000 gekündigt werden.
Anlage 6 (zu § 1 Absatz 6) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 20. August 2007
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 50 - 58)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
§ 2 | Ausbildungsvergütung |
§ 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
§ 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
§ 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
§ 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
§ 7 | Erschwerniszuschläge |
§ 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
§ 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
§ 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
§ 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
§ 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
§ 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
§ 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
§ 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
§ 16 | Ausschlussfristen |
§ 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
§ 19 | Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen |
§ 20 | Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung |
§ 21 | Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren |
§ 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
§ 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
§ 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
§ 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
§ 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung | |
§ 29 | Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung |
§ 30 | Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag |
Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
§ 31 | Verfall und Verjährung |
§ 32 | Beitrag |
§ 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 34 | Verfahrenstarifverträge |
§ 35 | Verfahrensvereinfachungen |
§ 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
§ 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
1. weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder
2. ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder
3. nach vorangegangener Berufsausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung).
In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.
Abschnitt I
Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
§ 2
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um
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gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3
Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.
§ 4
Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.
(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 4a
Für das Beitrittsgebiet gilt folgende ergänzende Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 1:
Solange die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung nicht gilt, sind die Ausbildungsvergütungen nach denjenigen Ausbildungsjahren zu bestimmen, die nach der von der zuständigen Kammer im Einzelfall getroffenen Anrechnungsregelung verbleiben.
§ 5
Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).
(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
[…]
§ 7
Erschwerniszuschläge
Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.
§ 8
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.
§ 9
Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte
Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.
[…]
§ 11
Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende
(1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2) Der Auszubildende erhält für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Urlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,36 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
Der Auszubildende erhält für den nach dem 31. Dezember 2007 entstandenen Urlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
[…]
§ 14
Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender
(1) Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.
[…]
§ 16
Ausschlussfristen
(1) In Abweichung von § 15 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 17
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
§ 18
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.
Abschnitt II
Erstattung von Ausbildungsvergütungen
§ 19
Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der
a) bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,
b) bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zzgl. 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.
(2) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 1 Buchst. a)) bzw. vier (Abs. 1 Buchstabe b)) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.
(3) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
§ 20
Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung
(1) Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.
(2) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt den Nachweis über die Höhe der an jeden Auszubildenden für den jeweiligen Monat gezahlten Ausbildungsvergütung voraus. Dieser Nachweis ist mit der in der Ausbildungsnachweiskarte Teil I enthaltenen „Auszahlungserklärung“ zu führen. Die Übersendung dieser Auszahlungserklärungen wird von Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung durch die elektronische Datenübermittlung ersetzt.
(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 1 Buchst. a) setzt neben dem Nachweis der für den ersten Monat des dritten betrieblichen Ausbildungsjahres an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütung voraus, dass der ULAK der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Dauer des Urlaubs mitgeteilt wurde, der in dem Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Blattes der Ausbildungsnachweiskarte Teil I.
(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.
(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6) Für Ausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1998 bestanden haben und erst ab diesem Zeitpunkt von Abschnitt II erfasst werden, erstattet die ULAK die Ausbildungsvergütungen bis zu der in § 19 genannten Höhe zzgl. 16 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen, unabhängig davon, in welchem Monat und Jahr der Ausbildung sich der Auszubildende befindet. Soweit für vor dem 1. November 1998 liegende Ausbildungsmonate Erstattungsleistungen beantragt werden, hat der Arbeitgeber eine Auszahlungserklärung über die in diesen Monaten geleisteten Ausbildungsvergütungen abzugeben.
(7) Für Ausbildungsverhältnisse, die von Abschnitt II erst seit dem 1. November 1998 erfasst werden, erstattet die ULAK die überbetrieblichen Ausbildungskosten nach den vorstehenden Absätzen auch für die vor dem 1. November 1998 liegenden Ausbildungs- und Unterbringungstagewerke.
§ 21
Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.
§ 22
Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 12 Abs. 2 VTV bleibt unberührt.
§ 23
Erstattung von Urlaubskosten
Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 1 a) enthalten.
Abschnitt III
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten
§ 24
Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 32,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 24,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines technischen Angestellten nach anderen Ausbildungsordnungen höchsten für 120 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, oder
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 40 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden und soweit die Ausbildung vor dem 1. August 2008 beginnt.
(2) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 44,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 31,50 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
a) Personalkosten
1. Vergütung der Angestellten
2. Löhne der Arbeiter
3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
b) Sachkosten
1. Geschäftsbedarf
2. Bücher, Zeitschriften
3. Post- und Fernmeldegebühren
4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7. Verbrauchsmittel
8. Lehr- und Lernmittel
9. Dienstreisen
c) Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
a) die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
b) die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.
(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
§ 25
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,
a) Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und
b) unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden.
Ausbildungsstätten mit EDV-Abrechnung haben sich zu verpflichten, diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte von der Eintragung zu unterrichten.
(3) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der ULAK geführten Liste, die vor dem 1. Juli 1987 erfolgt ist, bleibt gültig, wenn die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1987 abgegeben wird.
(4) Wird die Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig gemäß Abs. 3 abgegeben, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien überbetriebliche Ausbildungsstätten, denen während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren (§ 17) erstattet worden sind, aus der bei ihr geführten Liste zu streichen.
§ 26
Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
a) jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,
b) Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,
c) jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,
d) Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,
e) ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.
(2) Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden, und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4) Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese zurückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen.
§ 27
Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten
(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Einlösungsschein für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten (§ 12 VTV) auszuhändigen. Auf diesem Einlösungsschein hat er die Arbeitnehmernummer des Auszubildenden, seine Betriebskontonummer sowie den Beginn und das vorgesehene Ende des Ausbildungsverhältnisses zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(3) Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.
(4) Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die „EDV-Bedingungen zum Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zur Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft“ anerkennt.
(5) Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.
(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 28
Verfahren bei Fahrtkostenerstattung
(1) Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.
(3) Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.
(4) Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.
(5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Abschnitt IV
Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung
§ 29
Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung
Hat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II bis IV für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt.
§ 30
Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag
Wurde kein Antrag gemäß § 29 gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).
Abschnitt V
Beitrag und Schlussbestimmungen
§ 31
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 32 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 32
Beitrag
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag einen Beitrag in Höhe von 2,50 v. H. der Bruttolohnsumme (§ 18 VTV) an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 18 VTV.
(2) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19 a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
§ 33
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
§ 33 a
Für das Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung:
Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.
§ 34
Verfahrenstarifverträge
Das Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.
§ 35
Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.
§ 36
Durchführung des Tarifvertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
§ 37
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1989, § 2 Abs. 1 jedoch erstmals zum 31. März 2000 gekündigt werden.
Anlage 7 (zu § 1 Absatz 7) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 30. Juni 2006
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 59 - 67)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
§ 2 | Ausbildungsvergütung |
§ 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
§ 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
§ 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
§ 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
§ 7 | Erschwerniszuschläge |
§ 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
§ 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
§ 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
§ 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
§ 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
§ 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
§ 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
§ 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
§ 16 | Ausschlussfristen |
§ 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
§ 19 | Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen |
§ 20 | Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung |
§ 21 | Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren |
§ 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
§ 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
§ 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
§ 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
§ 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung | |
§ 29 | Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung |
§ 30 | Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag |
Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
§ 31 | Verfall und Verjährung |
§ 32 | Beitrag |
§ 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 34 | Verfahrenstarifverträge |
§ 35 | Verfahrensvereinfachungen |
§ 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
§ 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
1. weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder
2. ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder
3. nach vorangegangener Berufsausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung).
In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.
Abschnitt I
Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
§ 2
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um
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gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3
Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen. Ist das Nichtbestehen der Prüfung auf ungenügende Leistung allein in der Kenntnisprüfung zurückzuführen, so erhöht sich die Ausbildungsvergütung um 10 v. H.
§ 4
Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.
(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 4a
Für das Beitrittsgebiet gilt folgende ergänzende Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 1:
Solange die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung nicht gilt, sind die Ausbildungsvergütungen nach denjenigen Ausbildungsjahren zu bestimmen, die nach der von der zuständigen Kammer im Einzelfall getroffenen Anrechnungsregelung verbleiben.
§ 5
Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).
(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus
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der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
[…]
§ 7
Erschwerniszuschläge
Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.
§ 8
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.
§ 9
Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte
Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.
[…]
§ 11
Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende
(1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,36 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
[…]
§ 14
Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender
(1) Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.
[…]
§ 16
Ausschlussfristen
(1) In Abweichung von § 15 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 17
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
§ 18
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.
Abschnitt II
Erstattung von Ausbildungsvergütungen
§ 19
Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der
a) bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,
b) bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zzgl. 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.
(2) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 1 Buchst. a)) bzw. vier (Abs. 1 Buchstabe b)) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.
(3) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
§ 20
Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung
(1) Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.
(2) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt den Nachweis über die Höhe der an jeden Auszubildenden für den jeweiligen Monat gezahlten Ausbildungsvergütung voraus. Dieser Nachweis ist mit der in der Ausbildungsnachweiskarte Teil I enthaltenen „Auszahlungserklärung“ zu führen. Die Übersendung dieser Auszahlungserklärungen wird von Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung durch die elektronische Datenübermittlung ersetzt.
(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 1 Buchst. a) setzt neben dem Nachweis der für den ersten Monat des dritten betrieblichen Ausbildungsjahres an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütung voraus, dass der ULAK der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Dauer des Urlaubs mitgeteilt wurde, der in dem Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Blattes der Ausbildungsnachweiskarte Teil I.
(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.
(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6) Für Ausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1998 bestanden haben und erst ab diesem Zeitpunkt von Abschnitt II erfasst werden, erstattet die ULAK die Ausbildungsvergütungen bis zu der in § 19 genannten Höhe zzgl. 16 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen, unabhängig davon, in welchem Monat und Jahr der Ausbildung sich der Auszubildende befindet. Soweit für vor dem 1. November 1998 liegende Ausbildungsmonate Erstattungsleistungen beantragt werden, hat der Arbeitgeber eine Auszahlungserklärung über die in diesen Monaten geleisteten Ausbildungsvergütungen abzugeben.
(7) Für Ausbildungsverhältnisse, die von Abschnitt II erst seit dem 1. November 1998 erfasst werden, erstattet die ULAK die überbetrieblichen Ausbildungskosten nach den vorstehenden Absätzen auch für die vor dem 1. November 1998 liegenden Ausbildungs- und Unterbringungstagewerke.
§ 21
Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.
§ 22
Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 12 Abs. 2 VTV bleibt unberührt.
§ 23
Erstattung von Urlaubskosten
Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 1 a) enthalten.
Abschnitt III
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten
§ 24
Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 32,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 24,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),
a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines technischen Angestellten nach anderen Ausbildungsordnungen höchsten für 120 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, oder
c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 40 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden und soweit die Ausbildung vor dem 1. August 2008 beginnt.
(2) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 44,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 31,50 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
a) Personalkosten
1. Vergütung der Angestellten
2. Löhne der Arbeiter
3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
b) Sachkosten
1. Geschäftsbedarf
2. Bücher, Zeitschriften
3. Post- und Fernmeldegebühren
4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7. Verbrauchsmittel
8. Lehr- und Lernmittel
9. Dienstreisen
c) Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
a) die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
b) die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.
(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
§ 25
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,
a) Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und
b) unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden.
Ausbildungsstätten mit EDV-Abrechnung haben sich zu verpflichten, diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte von der Eintragung zu unterrichten.
(3) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der ULAK geführten Liste, die vor dem 1. Juli 1987 erfolgt ist, bleibt gültig, wenn die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1987 abgegeben wird.
(4) Wird die Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig gemäß Abs. 3 abgegeben, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien überbetriebliche Ausbildungsstätten, denen während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren (§ 17) erstattet worden sind, aus der bei ihr geführten Liste zu streichen.
§ 26
Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
a) jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,
b) Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,
c) jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,
d) Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,
e) ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.
(2) Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden, und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4) Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese zurückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen.
§ 27
Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten
(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Einlösungsschein für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten (§ 12 VTV) auszuhändigen. Auf diesem Einlösungsschein hat er die Arbeitnehmernummer des Auszubildenden, seine Betriebskontonummer sowie den Beginn und das vorgesehene Ende des Ausbildungsverhältnisses zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(3) Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.
(4) Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die „EDV-Bedingungen zum Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zur Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft“ anerkennt.
(5) Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.
(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 28
Verfahren bei Fahrtkostenerstattung
(1) Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.
(3) Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.
(4) Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.
(5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Abschnitt IV
Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung
§ 29
Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung
Hat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II bis IV für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt.
§ 30
Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag
Wurde kein Antrag gemäß § 29 gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).
Abschnitt V
Beitrag und Schlussbestimmungen
§ 31
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 32 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 32
Beitrag
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag einen Beitrag in Höhe von 2,50 v. H. der Bruttolohnsumme (§ 18 VTV) an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 18 VTV.
(2) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19 a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
§ 33
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
§ 33 a
Für das Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung:
Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.
§ 34
Verfahrenstarifverträge
Das Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.
§ 35
Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.
§ 36
Durchführung des Tarifvertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien das aufgrund des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe gebildete Haupttarifamt zur Entscheidung anrufen.
§ 37
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1989, § 2 Abs. 1 jedoch erstmals zum 31. März 2000 gekündigt werden.
Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe
Anlage 8 (zu § 2 Absatz 1) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5. Juni 2014, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Juni 2016
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 68 - 76)
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes |
§ 3 | Altersversorgungsleistungen |
Abschnitt II: Tarifrente Bau | |
§ 4 | Leistungsarten |
§ 5 | Eintritt des Versicherungsfalles |
§ 6 | Wartezeit |
§ 7 | Beitragszusage |
§ 8 | Leistungshöhe |
§ 9 | Unverfallbarkeit |
§ 10 | Todesfallleistungen |
Abschnitt III: Rentenbeihilfe | |
§ 11 | Leistungen |
§ 12 | Leistungsvoraussetzungen |
§ 13 | Leistungshöhe |
§ 14 | Unverfallbarkeit |
§ 15 | Sicherung der Ansprüche |
§ 16 | Finanzierung der Leistungen |
§ 17 | Überschussverwendung |
Abschnitt IV: Übergangsregelungen | |
§ 18 | Unverfallbarkeit |
§ 19 | Günstigkeitsvergleich |
Abschnitt V Finanzierung | |
§ 20 | Beiträge |
Abschnitt VI: Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 21 | Leistungsgewährung |
§ 22 | Nachweise |
§ 23 | Verfügungsverbot |
§ 24 | Verjährung |
Abschnitt VII: Schlussbestimmungen | |
§ 25 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 26 | Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen |
§ 27 | Betriebsrentengesetz |
§ 28 | Allgemeinverbindlicherklärung |
§ 29 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte mit Ausnahme der unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV),
3. Auszubildende im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgungsleistungen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Finanzierung erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
§ 3
Altersversorgungsleistungen
(1) Anspruch auf eine Tarifrente Bau nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II dieses Tarifvertrages erwerben:
1. Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die
a) nach dem 31. Dezember 2015 (Stichtag) erstmals in das Baugewerbe eintreten oder
b) an diesem Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im Ostteil des Landes Berlin,
3. Auszubildende.
(2) Anspruch auf eine Rentenbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes III dieses Tarifvertrages haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe beschäftigt waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2016 eingetreten, ergeben sich die Ansprüche auf eine Rentenbeihilfe aus Abschnitt III dieses Tarifvertrages.
Abschnitt II
Tarifrente Bau
§ 4
Leistungsarten
Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:
1. Altersrente,
2. Erwerbsminderungsrente,
3. Unfallrente.
§ 5
Eintritt des Versicherungsfalles
(1) Anspruch auf die Altersrente besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente begründet.
(2) Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet.
(3) Anspruch auf die Unfallrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. begründet.
(4) Anspruch auf die Leistungen nach § 4 besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf vergleichbare Rentenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.
(5) Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens.
§ 6
Wartezeit
Die für die Gewährung einer Erwerbsminderungs- oder Unfallrente erforderliche Wartezeit ist nach insgesamt 36 Monaten des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2015 erfüllte Wartezeiten gemäß § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) werden bei Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet.
§ 7
Beitragszusage
(1) Den Arbeitnehmern wird für den Erwerb von Versorgungsbausteinen für die Tarifrente Bau folgender monatlicher Beitrag zugesagt:
1. für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
ab 1. Januar 2016 2,2 v. H., ab 1. Januar 2018 1,6 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;
2. für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
ab 1. Januar 2016 46,00 €, ab 1. Januar 2018 33,50 €;
3. für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
ab 1. Januar 2016 0,6 v. H., ab 1. Januar 2017 0,8 v. H., ab 1. Januar 2020 1,0 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;
4. für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
ab 1. Januar 2016 25,00 €;
5. für Auszubildende
ab 1. Januar 2016 20,00 €.
(2) Die Beitragszusage für die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ändert sich, wenn und soweit die Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Tarifrente Bau nach § 20 Abs. 4 neu festgelegt werden.
§ 8
Leistungshöhe
(1) Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Aus den während der Anwartschaftsphase von der ZVK-Bau erzielten Überschüssen werden zusätzliche Versorgungsbausteine gebildet. Davon abweichend oder ergänzend kann die ZVK-Bau in der Satzung eine Beteiligung an den von ihr während der Anwartschaftsphase erzielten Überschüssen in Form eines widerruflichen Schlussüberschussanteils vorsehen.
(2) Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine berechnet. Sie erhöht sich um die in der Satzung der ZVK-Bau vorgesehene Schlussüberschusszuteilung.
(3) Die Erwerbsminderungs- und die Unfallrente werden aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungbausteine zuzüglich derjenigen Versorgungsbausteine berechnet, die aus dem durchschnittlichen monatlichen Beitrag der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers ermittelt werden. Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Verletztengeld bleiben mit der Folge unberücksichtigt, dass der Beginn des 36-Monatszeitraums entsprechend vorverlegt wird. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Mindestleistung entspricht der Summe der gezahlten monatlichen Beiträge im Sinne des § 7 abzüglich der für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beitragsanteile.
(5) Für diejenigen Monate, für die die geschuldeten Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt und von der ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können, werden dem Arbeitnehmer bei nachgewiesener Insolvenz des Arbeitgebers bis zu drei Versorgungsbausteine gutgeschrieben.
(6) Die laufenden Renten werden jährlich in Abhängigkeit vom Bilanzergebnis der ZVK-Bau sowie dem Risikoverlauf entsprechend dem Geschäftsplan angepasst.
§ 9
Unverfallbarkeit
Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages aus, so behält er seine Anwartschaft auf die Tarifrente Bau in der nach § 2 Abs. 5 b BetrAVG zu errechnenden Höhe, ohne dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (sofortige Unverfallbarkeit).
§ 10
Todesfallleistungen
(1) Verstirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, zahlt die ZVK-Bau die für die Tarifrente Bau gezahlten Beiträge bis zu der niedrigeren der sich aus dem Steuer- und Aufsichtsrecht ergebenden Höchstgrenzen als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen aus.
(2) Verstirbt der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles, erhalten die Hinterbliebenen die Leistung in unveränderter Höhe weiter, bis unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen insgesamt 60 Monatsrenten gewährt wurden.
(3) Anspruchsberechtigt ist die Witwe oder der Lebenspartner des Verstorbenen bzw. der Witwer oder die Lebenspartnerin der Verstorbenen. Hinterlässt der bzw. die Verstorbene nur Waisen, so sind die waisenrentenberechtigten Kinder des bzw. der Verstorbenen anspruchsberechtigt. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten die Leistung zu gleichen Teilen.
Abschnitt III
Rentenbeihilfe
§ 11
Leistungen
(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
a) Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
b) Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;
c) Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50
v. H.
vorliegt.
(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.
(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.
(4) Hinterbliebene von Versicherten, die bereits am 31. Dezember 2015 (Stichtag) Anspruch auf eine Beihilfe der ZVK-Bau hatten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,35 € als Hinterbliebenengeld. Für diesen Anspruch gelten § 12 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 entsprechend.
Hinterbliebene von Versicherten, die am Stichtag lediglich einen Anspruch auf einen unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe hatten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von
92,05 € nach 60 Monaten,
184,05 € nach 120 Monaten,
460,15 € nach 240 Monaten,
736,25 € nach 360 Monaten
Wartezeit (§ 12 Abs. 2) des Versicherten.
Anspruchsberechtigt ist die Witwe bzw. der Witwer des Versicherten. Hinterlässt der Versicherte nur Waisen, so sind die minderjährigen Kinder des Versicherten anspruchsberechtigt, wobei das Hinterbliebenengeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen ist. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten das Hinterbliebenengeld anteilig.
§ 12
Leistungsvoraussetzungen
(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
a) einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 11 Abs. 1) begründet, und
b) die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.
Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.
Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten
a) Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin;
b) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BBTV;
c) Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach § 1 Abs. 2, für welche ein Weiterversicherungsvertrag nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau abgeschlossen wurde;
d) Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 VTV;
e) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach Buchst. a) bis d) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.
Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Falle der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14a ArbPlSchG erfüllt hat.
(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Abs. 2 Buchst. e) werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bis zu insgesamt
30 Monaten
angerechnet.
(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.
§ 13
Leistungshöhe
(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 12 Abs. 2) monatlich 59,90 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 72,15 €,
330 Monaten auf monatlich 80,40 €,
440 Monaten auf monatlich 88,70 €.
(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalles
nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 €,
nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 €,
nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 €,
nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 €,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 €.
(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 €.
(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 €, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 64,15 €,
330 Monaten auf monatlich 72,40 €,
440 Monaten auf monatlich 80,70 €.
Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.
In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.
(5) In den Fällen des § 12 Abs. 2 Buchst. e) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.
(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.
(7) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.
§ 14
Unverfallbarkeit
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und
b) mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.
(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 12 Abs. 2) von
36 Monaten 10 v. H.,
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H.,
240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.
der Beihilfen nach § 13. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 13 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.
§ 15
Sicherung der Ansprüche
Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.
§ 16
Finanzierung der Leistungen
Die Teilleistungen
a) der Beihilfen nach § 13 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von 220 Monaten in Höhe von 11,61 €,
b) des nach § 14 Abs. 1 und 2 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von
36 Monaten in Höhe von 1,16 €,
120 Monaten in Höhe von 1,97 €,
180 Monaten in Höhe von 2,32 €,
240 Monaten in Höhe von 5,81 €,
360 Monaten in Höhe von 9,29 €
werden aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
§ 17
Überschussverwendung
(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Sicherung der Solvabilität oder zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 16 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ist dieses Ziel erreicht, werden diese Mittel zur weiteren Ausfinanzierung der Rentenbeihilfe herangezogen.
Abschnitt IV
Übergangsregelungen
§ 18
Unverfallbarkeit
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer haben Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe, wenn sie am Stichtag das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden haben. Die Höhe der Anwartschaft ergibt sich aus § 14 Abs. 2.
§ 19
Günstigkeitsvergleich
Die nach § 11 Abs. 1 zu gewährenden Leistungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer, die am Stichtag eine Anwartschaft auf einen unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe nach § 18 hatten, setzen sich aus dem unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe und der nach dem Stichtag erworbenen Tarifrente Bau zusammen, entsprechen aber mindestens der Höhe der Rentenbeihilfe, die sich nach Abschnitt III zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergeben hätte.
Abschnitt V
Finanzierung
§ 20
Beiträge
(1) Zur Finanzierung der Altersversorgungsleistungen nach den Abschnitten II bis IV wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe jeweils in gesonderten Tarifverträgen
(Verfahrenstarifverträge)
festgelegt wird.
(2) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird wie folgt verwendet:
– für die dort genannten Arbeitnehmer anteilig zur Finanzierung der Tarifrente Bau und der Rentenbeihilfe,
– für die Arbeitnehmer, die am Stichtag das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ausschließlich zur Finanzierung der Rentenbeihilfe,
– für die Auszubildenden ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau.
(3) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau verwendet.
(4) Soweit höhere oder niedrigere Beitragsanteile zur Finanzierung der Rentenbeihilfe benötigt werden, kann durch Beschluss der Hauptversammlung der ZVK-Bau mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Beitragsanteil für die Tarifrente Bau abweichend von § 7 neu festgelegt werden.
(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.
(6) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in Verfahrenstarifverträgen geregelt.
Abschnitt VI
Gemeinsame Bestimmungen
§ 21
Leistungsgewährung
(1) Die Gewährung der Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
(2) Die Leistungen der Tarifrente Bau einschließlich der Leistungen nach Abschnitt IV werden von dem Monat an, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, monatlich gewährt.
(3) Die Leistungen der Rentenbeihilfe werden von Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, für jeweils drei Monate im Voraus gewährt.
(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistungen, die monatlich 25,00 € nicht übersteigen, berechtigt.
(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.
§ 22
Nachweise
(1) Dem Antrag auf Gewährung der Leistungen sind folgende Nachweise beizufügen:
a) Wartezeitennachweis,
b) Rentenbescheid des jeweiligen Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Leistung hat,
c) für Todesfallleistungen die Sterbeurkunde des Verstorbenen,
d) im Falle der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug.
(2) Beantragt der Arbeitnehmer eine Wartezeitanrechnung nach § 12 Abs. 2 Buchst. e), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.
(3) Beantragt der Arbeitnehmer eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 12 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines Amtsarztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Arbeitnehmern, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Arbeitnehmer weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.
(4) Jeder Empfänger einer Leistung wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Leistungsberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines Amtsarztes zu führen.
(5) Jeder Leistungsberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(6) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Leistung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.
(7) Ereignisse, die sich auf die Gewährung oder Bemessung der Leistungen auswirken, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.
§ 23
Verfügungsverbot
Die Leistungsansprüche sind nicht vererblich und dürfen nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.
§ 24
Verjährung
Die Leistungsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
Abschnitt VII
Schlussbestimmungen
§ 25
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
§ 26
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen
Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.
§ 27
Betriebsrentengesetz
Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung.
§ 28
Allgemeinverbindlicherklärung
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu beantragen.
§ 29
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der Fassung vom 5. Dezember 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft.
(2) Ist die Allgemeinverbindlicherklärung nicht bis zum 30. Dezember 2015 bekanntgegeben worden, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich am 31. Dezember 2015 gekündigt werden.
(3) Im Übrigen kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2020 gekündigt werden.
Anlage 9 (zu § 2 Absatz 2) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5. Juni 2014, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 77 - 84)
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes |
§ 3 | Altersversorgungsleistungen |
Abschnitt II: Tarifrente Bau | |
§ 4 | Leistungsarten |
§ 5 | Eintritt des Versicherungsfalles |
§ 6 | Wartezeit |
§ 7 | Beitragszusage |
§ 8 | Leistungshöhe |
§ 9 | Unverfallbarkeit |
§ 10 | Todesfallleistungen |
Abschnitt III: Rentenbeihilfe | |
§ 11 | Leistungen |
§ 12 | Leistungsvoraussetzungen |
§ 13 | Leistungshöhe |
§ 14 | Unverfallbarkeit |
§ 15 | Sicherung der Ansprüche |
§ 16 | Finanzierung der Leistungen |
§ 17 | Überschussverwendung |
Abschnitt IV: Übergangsregelungen | |
§ 18 | Unverfallbarkeit |
§ 19 | Günstigkeitsvergleich |
Abschnitt V: Finanzierung | |
§ 20 | Beiträge |
Abschnitt VI: Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 21 | Leistungsgewährung |
§ 22 | Nachweise |
§ 23 | Verfügungsverbot |
§ 24 | Verjährung |
Abschnitt VII: Schlussbestimmungen | |
§ 25 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 26 | Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen |
§ 27 | Betriebsrentengesetz |
§ 28 | Allgemeinverbindlicherklärung |
§ 29 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte mit Ausnahme der unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV),
3. Auszubildende im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgungsleistungen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Finanzierung erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
§ 3
Altersversorgungsleistungen
(1) Anspruch auf eine Tarifrente Bau nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II dieses Tarifvertrages erwerben:
1. Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die
a) nach dem 31. Dezember 2015 (Stichtag) erstmals in das Baugewerbe eintreten oder
b) an diesem Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im Ostteil des Landes Berlin,
3. Auszubildende.
(2) Anspruch auf eine Rentenbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes III dieses Tarifvertrages haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe beschäftigt waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2016 eingetreten, ergeben sich die Ansprüche auf eine Rentenbeihilfe aus Abschnitt III dieses Tarifvertrages.
Abschnitt II
Tarifrente Bau
§ 4
Leistungsarten
Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:
1. Altersrente,
2. Erwerbsminderungsrente,
3. Unfallrente.
§ 5
Eintritt des Versicherungsfalles
(1) Anspruch auf die Altersrente besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente begründet.
(2) Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet.
(3) Anspruch auf die Unfallrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. begründet.
(4) Anspruch auf die Leistungen nach § 4 besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf vergleichbare Rentenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.
(5) Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens.
§ 6
Wartezeit
Die für die Gewährung einer Erwerbsminderungs- oder Unfallrente erforderliche Wartezeit ist nach insgesamt 36 Monaten des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2015 erfüllte Wartezeiten gemäß § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) werden bei Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet.
§ 7
Beitragszusage
(1) Den Arbeitnehmern wird für den Erwerb von Versorgungsbausteinen für die Tarifrente Bau folgender monatlicher Beitrag zugesagt:
1. für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
ab 1. Januar 2016 2,2 v. H., ab 1. Januar 2018 1,6 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;
2. für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
ab 1. Januar 2016 46,00 €, ab 1. Januar 2018 33,50 €;
3. für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
ab 1. Januar 2016 0,6 v. H., ab 1. Januar 2017 0,8 v. H., ab 1. Januar 2020 1,0 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;
4. für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
ab 1. Januar 2016 25,00 €;
5. für Auszubildende
ab 1. Januar 2016 20,00 €.
(2) Die Beitragszusage für die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ändert sich, wenn und soweit die Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Tarifrente Bau nach § 20 Abs. 4 neu festgelegt werden.
§ 8
Leistungshöhe
(1) Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Aus den während der Anwartschaftsphase von der ZVK-Bau erzielten Überschüssen werden zusätzliche Versorgungsbausteine gebildet.
(2) Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine berechnet.
(3) Die Erwerbsminderungs- und die Unfallrente werden aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungbausteine zuzüglich derjenigen Versorgungsbausteine berechnet, die aus dem durchschnittlichen monatlichen Beitrag der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers ermittelt werden. Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Verletztengeld bleiben mit der Folge unberücksichtigt, dass der Beginn des 36-Monatszeitraums entsprechend vorverlegt wird.
(4) Die Mindestleistung entspricht der Summe der gezahlten monatlichen Beiträge im Sinne des § 7 abzüglich der für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beitragsanteile.
(5) Für diejenigen Monate, für die die geschuldeten Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt und von der
ZVK-Bau
nicht beigetrieben werden können, werden dem Arbeitnehmer bei nachgewiesener Insolvenz des Arbeitgebers bis zu drei Versorgungsbausteine gutgeschrieben.
(6) Die laufenden Renten werden jährlich in Abhängigkeit vom Bilanzergebnis der ZVK-Bau sowie dem Risikoverlauf entsprechend dem Geschäftsplan angepasst.
§ 9
Unverfallbarkeit
Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages aus, so behält er seine Anwartschaft auf die Tarifrente Bau in der nach § 2 Abs. 5 b BetrAVG zu errechnenden Höhe, ohne dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (sofortige Unverfallbarkeit).
§ 10
Todesfallleistungen
(1) Verstirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, zahlt die ZVK-Bau die für die Tarifrente Bau gezahlten Beiträge bis zu der niedrigeren der sich aus dem Steuer- und Aufsichtsrecht ergebenden Höchstgrenzen als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen aus.
(2) Verstirbt der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles, erhalten die Hinterbliebenen die Leistung in unveränderter Höhe weiter, bis unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen insgesamt 60 Monatsrenten gewährt wurden.
(3) Anspruchsberechtigt ist die Witwe oder der Lebenspartner des Verstorbenen bzw. der Witwer oder die Lebenspartnerin der Verstorbenen. Hinterlässt der bzw. die Verstorbene nur Waisen, so sind die waisenrentenberechtigten Kinder des bzw. der Verstorbenen anspruchsberechtigt. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten die Leistung zu gleichen Teilen.
Abschnitt III
Rentenbeihilfe
§ 11
Leistungen
(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
a) Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
b) Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;
c) Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt.
(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.
(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.
§ 12
Leistungsvoraussetzungen
(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
a) einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 11 Abs. 1) begründet, und
b) die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.
Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.
Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten
a) Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin;
b) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BBTV;
c) Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach § 1 Abs. 2, für welche ein Weiterversicherungsvertrag nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau abgeschlossen wurde;
d) Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 VTV;
e) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach Buchst. a) bis d) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.
Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Falle der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14a ArbPlSchG erfüllt hat.
(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Abs. 2 Buchst. e) werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.
(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.
§ 13
Leistungshöhe
(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 12 Abs. 2) monatlich 59,90 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 72,15 €,
330 Monaten auf monatlich 80,40 €,
440 Monaten auf monatlich 88,70 €.
(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalles
nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 €,
nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 €,
nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 €,
nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 €,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 €.
(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 €.
(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 €, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 64,15 €,
330 Monaten auf monatlich 72,40 €,
440 Monaten auf monatlich 80,70 €.
Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.
In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.
(5) In den Fällen des § 12 Abs. 2 Buchst. e) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.
(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.
(7) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.
§ 14
Unverfallbarkeit
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und
b) mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.
(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 12 Abs. 2) von
36 Monaten 10 v. H.,
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H.,
240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.
der Beihilfen nach § 13. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 13 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.
§ 15
Sicherung der Ansprüche
Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.
§ 16
Finanzierung der Leistungen
Die Teilleistungen
a) der Beihilfen nach § 13 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von 220 Monaten in Höhe von 11,61 €,
b) des nach § 14 Abs. 1 und 2 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von
36 Monaten in Höhe von 1,16 €,
120 Monaten in Höhe von 1,97 €,
180 Monaten in Höhe von 2,32 €,
240 Monaten in Höhe von 5,81 €,
360 Monaten in Höhe von 9,29 €
werden aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
§ 17
Überschussverwendung
(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Sicherung der Solvabilität oder zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 16 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ist dieses Ziel erreicht, werden diese Mittel zur weiteren Ausfinanzierung der Rentenbeihilfe herangezogen.
Abschnitt IV
Übergangsregelungen
§ 18
Unverfallbarkeit
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer haben Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe, wenn sie am Stichtag das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden haben. Die Höhe der Anwartschaft ergibt sich aus § 14 Abs. 2.
§ 19
Günstigkeitsvergleich
Die nach § 11 Abs. 1 zu gewährenden Leistungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer, die am Stichtag eine Anwartschaft auf einen unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe nach § 18 hatten, setzen sich aus dem unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe und der nach dem Stichtag erworbenen Tarifrente Bau zusammen, entsprechen aber mindestens der Höhe der Rentenbeihilfe, die sich nach Abschnitt III zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergeben hätte.
Abschnitt V
Finanzierung
§ 20
Beiträge
(1) Zur Finanzierung der Altersversorgungsleistungen nach den Abschnitten II bis IV wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe jeweils in gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträge) festgelegt wird.
(2) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird wie folgt verwendet:
– für die dort genannten Arbeitnehmer anteilig zur Finanzierung der Tarifrente Bau und der Rentenbeihilfe,
– für die Arbeitnehmer, die am Stichtag das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ausschließlich zur Finanzierung der Rentenbeihilfe,
– für die Auszubildenden ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau.
(3) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau verwendet.
(4) Soweit höhere oder niedrigere Beitragsanteile zur Finanzierung der Rentenbeihilfe benötigt werden, kann durch Beschluss der Hauptversammlung der ZVK-Bau mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Beitragsanteil für die Tarifrente Bau abweichend von § 7 neu festgelegt werden.
(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.
(6) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in Verfahrenstarifverträgen geregelt.
Abschnitt VI
Gemeinsame Bestimmungen
§ 21
Leistungsgewährung
(1) Die Gewährung der Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
(2) Die Leistungen der Tarifrente Bau einschließlich der Leistungen nach Abschnitt IV werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, monatlich gewährt.
(3) Die Leistungen der Rentenbeihilfe werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, für jeweils drei Monate im Voraus gewährt.
(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistungen, die monatlich 25,00 € nicht übersteigen, berechtigt.
(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.
§ 22
Nachweise
(1) Dem Antrag auf Gewährung der Leistungen sind folgende Nachweise beizufügen:
a) Wartezeitennachweis,
b) Rentenbescheid des jeweiligen Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Leistung hat,
c) für Todesfallleistungen die Sterbeurkunde des Verstorbenen,
d) im Falle der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug.
(2) Beantragt der Arbeitnehmer eine Wartezeitanrechnung nach § 12 Abs. 2 Buchst. e), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.
(3) Beantragt der Arbeitnehmer eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 12 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines Amtsarztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Arbeitnehmern, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Arbeitnehmer weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.
(4) Jeder Empfänger einer Leistung wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Leistungsberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines Amtsarztes zu führen.
(5) Jeder Leistungsberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(6) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Leistung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.
(7) Ereignisse, die sich auf die Gewährung oder Bemessung der Leistungen auswirken, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.
§ 23
Verfügungsverbot
Die Leistungsansprüche sind nicht vererblich und dürfen nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.
§ 24
Verjährung
Die Leistungsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
Abschnitt VII
Schlussbestimmungen
§ 25
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
§ 26
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen
Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.
§ 27
Betriebsrentengesetz
Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung.
§ 28
Allgemeinverbindlicherklärung
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu beantragen.
§ 29
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der Fassung vom 5. Dezember 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft.
(2) Ist die Allgemeinverbindlicherklärung nicht bis zum 30. Dezember 2015 bekanntgegeben worden, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich am 31. Dezember 2015 gekündigt werden.
(3) Im Übrigen kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2020 gekündigt werden.
Anlage 10 (zu § 2 Absatz 3) Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 5. Dezember 2007
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 85 - 90)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
§ 2
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Die Finanzierung und die Gewährung von Rentenbeihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Hinterbliebene erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
§ 3
Leistungen
(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
a) Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
b) Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;
c) Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt;
d) Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld).
(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.
(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.
§ 4
Leistungsvoraussetzungen
(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
a) einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 3 Abs. 1) begründet, und
b) die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.
Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.
Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten
a) Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages;
b) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Nm. 1 bis 3 BBTV;
c) Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a) außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, für welche ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
d) Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht (§ 9 Abs. 2 VTV);
e) Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a), jedoch mit Sitz im Beitrittsgebiet, soweit nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
f) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach Buchst. a) bis e) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.
Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Fall der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14 a ArbPlSchG erfüllt hat.
(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Abs. 2 Buchst. f) werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.
(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.
§ 5
Leistungshöhe
(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 4 Abs. 2) monatlich 59,90 Euro, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 72,15 Euro,
330 Monaten auf monatlich 80,40 Euro,
440 Monaten auf monatlich 88,70 Euro.
(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalles
nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 Euro,
nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 Euro,
nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 Euro,
nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 Euro,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 Euro.
(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 Euro.
(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 Euro, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 64,15 Euro,
330 Monaten auf monatlich 72,40 Euro,
440 Monaten auf monatlich 80,70 Euro.
Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.
In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.
(5) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchst. f) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.
(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.
§ 6
Hinterbliebenengeld
(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,35 Euro als Hinterbliebenengeld. Für diesen Anspruch gelten § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 entsprechend.
(2) Anspruchsberechtigt ist die Witwe bzw. der Witwer des Versicherten. Hinterlässt der Versicherte nur Waisen, so sind die minderjährigen Kinder des Versicherten anspruchsberechtigt, wobei das Hinterbliebenengeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen ist. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten das Hinterbliebenengeld anteilig.
§ 7
Unverfallbarkeit
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
a) das 30. Lebensjahr vollendet hat und
b) mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.
(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von
60 Monaten 10 v. H.,
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H.,
240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.
der Beihilfen nach § 5. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 5 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.
(3) Der unverfallbare Teil des Hinterbliebenengeldes beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von
60 Monaten 92,05 Euro,
120 Monaten 184,05 Euro,
240 Monaten 460,15 Euro,
360 Monaten 736,25 Euro.
§ 6 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 8
Leistungsgewährung
(1) Die Gewährung von Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
(2) Die monatlichen Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 4 Abs. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen.
(3) Die monatlichen Beihilfen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate im Voraus gezahlt.
(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Beihilfen, die monatlich 20,00 Euro nicht übersteigen, berechtigt.
(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.
§ 9
Nachweise
(1) Dem Antrag auf Gewährung von Beihilfen sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeiten beizufügen. Ferner sind beizufügen:
a) für die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;
b) für das Hinterbliebenengeld
aa) die Sterbeurkunde für den Versicherten;
bb) der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht;
cc) die weiteren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung nach § 6 Abs. 2 notwendigen Bescheinigungen.
Die ZVK-Bau kann auf die Vorlage des Bescheides über eine Witwen- oder Witwerrente verzichten, wenn der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes eine Beihilfe nach § 3 Abs. 1 Buchst. a), b) oder c) bezogen hat.
(2) Ist der Versicherte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, sind die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.
(3) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 Buchst. f), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.
(4) Beantragt der Versicherte eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 4 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines beamteten Arztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Versicherten weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.
(5) Jeder Empfänger einer Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Beihilfeberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines beamteten Arztes zu führen.
(6) Jeder Beihilfeberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(7) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.
(8) Ereignisse, die auf die Gewährung oder die Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
Verpfändung und Abtretung
Ansprüche auf Beihilfen können weder verpfändet noch abgetreten werden.
§ 11
Verjährung
Ansprüche auf Beihilfen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
§ 12
Sicherung der Ansprüche
Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.
§ 13
Erhebung von Beiträgen
(1) Der Arbeitgeber hat für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Betrag von 0,367 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 0,407 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2009 (Beitrag) an die ZVK-Bau abzuführen.
(2) Der Beitrag wird in einem Prozentsatz des Bruttolohns des Arbeitnehmers (§ 18 Abs. 4 VTV) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass er im Mittel den Betrag von 0,367 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 0,407 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2009 je lohnzahlungspflichtige Stunde nicht unterschreitet; er ist zu ändern, wenn Abweichungen hiervon eintreten. Der Prozentsatz wird für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe in jeweils gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt.
(3) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber einen Beitrag von 53,00 Euro für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ab Januar 2008 und von 67,00 Euro ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen; anderenfalls sind 2,65 Euro für jeden Arbeitstag der Kalendermonate des Jahres 2008 und 3,35 Euro für jeden Arbeitstag der Kalendermonate ab 2009 zu zahlen.
(4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die nach den Absätzen 2 und 3 an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.
(5) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in besonderen Tarifverträgen geregelt.
§ 14
Finanzierung der Leistungen
Die Teilleistungen
a) der Beihilfen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von 220 Monaten in Höhe von 11,61 Euro,
b) des nach § 7 Abs. 1 bis 3 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von
60 Monaten in Höhe von 1,16 Euro,
120 Monaten in Höhe von 1,97 Euro,
180 Monaten in Höhe von 2,32 Euro,
240 Monaten in Höhe von 5,81 Euro,
360 Monaten in Höhe von 9,29 Euro
werden aufgrund eines Beschlusses der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
§ 15
Verwendung von Überschüssen
(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 14 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ab dem Geschäftsjahr 2008 werden Bewertungsreserven, die nicht zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der bestehenden Leistungen der ZVK-Bau, zu einer ausreichenden Kapitalausstattung und für eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung benötigt werden, ebenfalls diesem Kapitalstock zugeführt. Einer Beschlussfassung der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung bedarf es hierfür nicht.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden. Für Beitragsansprüche der ZVK-Bau und für Ansprüche auf Verzugszinsen gegen Arbeitgeber des Berliner Betonsteingewerbes ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand.
§ 17
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen
Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.
§ 18
Betriebsrentengesetz
Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung. Für Versicherte, die vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und nach dem 31.12.2002 aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausscheiden, gilt anstelle von § 30f BetrAVG jedoch § 7 Abs. 1. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.
§ 19
Übergangsregelung
(1) Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.
§ 20
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2007, gekündigt werden.
Anlage 11 (zu § 2 Absatz 4) Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 91 - 96)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
§ 2
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Die Finanzierung und die Gewährung von Rentenbeihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Hinterbliebene erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
§ 3
Leistungen
(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
a) Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
b) Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;
c) Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt;
d) Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld).
(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.
(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.
§ 4
Leistungsvoraussetzungen
(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
a) einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 3 Abs. 1) begründet, und
b) die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.
Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.
Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten
a) Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages;
b) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Nm. 1 bis 3 BBTV;
c) Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a) außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, für welche ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
d) Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht (§ 9 Abs. 2 VTV);
e) Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a), jedoch mit Sitz im Beitrittsgebiet, soweit nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
f) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach Buchst. a) bis e) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.
Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Fall der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14 a ArbPlSchG erfüllt hat.
(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Abs. 2 Buchst. f) werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.
(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.
§ 5
Leistungshöhe
(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 4 Abs. 2) monatlich 59,90 Euro, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 72,15 Euro,
330 Monaten auf monatlich 80,40 Euro,
440 Monaten auf monatlich 88,70 Euro.
(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalles
nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 Euro,
nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 Euro,
nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 Euro,
nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 Euro,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 Euro.
(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 Euro.
(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 Euro, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 64,15 Euro,
330 Monaten auf monatlich 72,40 Euro,
440 Monaten auf monatlich 80,70 Euro.
Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.
In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.
(5) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchst. f) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.
(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.
§ 6
Hinterbliebenengeld
(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,35 Euro als Hinterbliebenengeld. Für diesen Anspruch gelten § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 entsprechend.
(2) Anspruchsberechtigt ist die Witwe bzw. der Witwer des Versicherten. Hinterlässt der Versicherte nur Waisen, so sind die minderjährigen Kinder des Versicherten anspruchsberechtigt, wobei das Hinterbliebenengeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen ist. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten das Hinterbliebenengeld anteilig.
§ 7
Unverfallbarkeit
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
a) das 30. Lebensjahr vollendet hat und
b) mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.
(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von
60 Monaten 10 v. H.,
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H., 240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.
der Beihilfen nach § 5. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 5 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.
(3) Der unverfallbare Teil des Hinterbliebenengeldes beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von
60 Monaten 92,05 Euro,
120 Monaten 184,05 Euro,
240 Monaten 460,15 Euro,
360 Monaten 736,25 Euro.
§ 6 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 8
Leistungsgewährung
(1) Die Gewährung von Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
(2) Die monatlichen Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 4 Abs. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen.
(3) Die monatlichen Beihilfen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate im Voraus gezahlt.
(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Beihilfen, die monatlich 20,00 Euro nicht übersteigen, berechtigt.
(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.
§ 9
Nachweise
(1) Dem Antrag auf Gewährung von Beihilfen sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeiten beizufügen. Ferner sind beizufügen:
a) für die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;
b) für das Hinterbliebenengeld
aa) die Sterbeurkunde für den Versicherten;
bb) der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht;
cc) die weiteren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung nach § 6 Abs. 2 notwendigen Bescheinigungen.
Die ZVK-Bau kann auf die Vorlage des Bescheides über eine Witwen- oder Witwerrente verzichten, wenn der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes eine Beihilfe nach § 3 Abs. 1 Buchst. a), b) oder c) bezogen hat.
(2) Ist der Versicherte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, sind die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.
(3) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 Buchst. f), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.
(4) Beantragt der Versicherte eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 4 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines beamteten Arztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Versicherten weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.
(5) Jeder Empfänger einer Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Beihilfeberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines beamteten Arztes zu führen.
(6) Jeder Beihilfeberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(7) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.
(8) Ereignisse, die auf die Gewährung oder die Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
Verpfändung und Abtretung
Ansprüche auf Beihilfen können weder verpfändet noch abgetreten werden.
§ 11
Verjährung
Ansprüche auf Beihilfen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
§ 12
Sicherung der Ansprüche
Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.
§ 13
Erhebung von Beiträgen
(1) Der Arbeitgeber hat für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Betrag von 0,246 Euro (Beitrag) an die ZVK-Bau abzuführen.
(2) Der Beitrag wird in einem Prozentsatz des Bruttolohns des Arbeitnehmers (§ 18 Abs. 4 VTV) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass er im Mittel den Betrag von 0,246 Euro je lohnzahlungspflichtige Stunde nicht unterschreitet; er ist zu ändern, wenn Abweichungen hiervon eintreten. Der Prozentsatz wird für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe in jeweils gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt.
(3) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber einen Beitrag von 39,00 Euro für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an die ZVK-Bau abzuführen; anderenfalls sind für jeden Arbeitstag 1,95 Euro zu zahlen.
(4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die nach den Absätzen 2 und 3 an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.
(5) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in besonderen Tarifverträgen geregelt.
§ 14
Finanzierung der Leistungen
(1) Die Teilbeträge
a) der Beihilfen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von
220 Monaten in Höhe von 11,61 Euro,
240 Monaten in Höhe von 19,89 Euro,
330 Monaten in Höhe von 25,41 Euro,
440 Monaten in Höhe von 30,93 Euro,
b) des nach § 7 Abs. 1 bis 3 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von
60 Monaten in Höhe von 0,56 Euro,
120 Monaten in Höhe von 1,12 Euro,
180 Monaten in Höhe von 2,15 Euro,
240 Monaten in Höhe von 9,20 Euro,
330 Monaten in Höhe von 11,76 Euro,
360 Monaten in Höhe von 18,82 Euro,
440 Monaten in Höhe von 22,91 Euro
werden aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK-Bau unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
(2) Der Beitragsanspruch nach § 13 Abs. 1 erhöht sich bis auf 0,346 Euro für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers sowie der Beitragsanspruch nach § 13 Abs. 3 bis auf monatlich 52,00 Euro bzw. bis auf 2,60 Euro je Arbeitstag für jeden Angestellten, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach Abs. 1 enthält.
§ 15
Verwendung von Überschüssen
(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Finanzierung der Teilbeträge nach § 14 Abs. 1 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstockes mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfen in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen; einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedarf es hierfür nicht.
§16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden. Für Beitragsansprüche der ZVK-Bau und für Ansprüche auf Verzugszinsen gegen Arbeitgeber des Berliner Betonsteingewerbes ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand.
§ 17
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen
Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.
§ 18
Betriebsrentengesetz
Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung. Für Versicherte, die vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und nach dem 31.12.2002 aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausscheiden, gilt anstelle von § 30f BetrAVG jedoch § 7 Abs. 1.
§ 19
Übergangsregelung
(1) Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.
§ 20
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2007, gekündigt werden.
Urlaubsregelungen für das Baugewerbe
Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Juni 2016
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 97 - 114)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Einstellungsbedingungen |
§ 3 | Arbeitszeit |
§ 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
§ 5 | Lohn |
§ 6 | Erschwerniszuschläge |
§ 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft |
§ 8 | Urlaub |
§ 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
§ 10 | Sterbegeld |
§ 11 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 12 | Zutritt zu den Unterkünften |
§ 13 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
§ 14 | Ausschlussfristen |
§ 15 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
§ 16 | Durchführung des Vertrages |
§ 17 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Naßbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Naßbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Arbeitszeit
1. Allgemeine Regelung
1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.
Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v. H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
1.6 Nachholen von Ausfallstunden
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei; der Lohnanspruch entfällt.
1.8 Hinzuziehung der Organisationsvertreter
Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.
2. Wochenarbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf wöchentlich bis zu vier Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der reine Dienst am Steuer acht Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.
4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
5. Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
5.1 Überstunden
Überstunden sind
5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden; bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.3 die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden, um welche die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;
5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden; dabei bleiben die ersten 150 Überstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten zuschlagsfrei;
5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem Monatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;
5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder am Ende des Ausgleichszeitraumes der Zuschlag nach Nr. 5.14.
5.2 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
6. Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 75 v. H., |
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H., |
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | für 1 Arbeitstag |
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses | für 2 Arbeitstage. |
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
4. Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen und deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied der Verhandlungskommission auf Bundesebene ist der Arbeitnehmer für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.
5. Beantragung der Freistellung
Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Grund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls entfällt der Lohnanspruch.
6. Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen
6.1 Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend.
6.4 In der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) entscheidet der Arbeitgeber über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt; außerhalb der Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen.
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.
§ 5
Lohn
1. Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2. Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
3. Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
– Reinigungs- und Aufräumarbeiten
– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
– Mischen von Mörtel und Beton
– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
– manuelle Erdarbeiten
– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
– Baumaschinistenlehrgang
– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer:
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
– Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer
– Prüfung als Berufskraftfahrer
– durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
– Prüfung als Baumaschinenführer
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
– durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
Keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
– Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
– selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
– Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
– Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung
– Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
– Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nr. 3 in der Fassung vom 20. August 2007.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4. Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
5. Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
6. Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des
Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.
7. Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.
7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 6
Erschwerniszuschläge
1. Anspruchsgrundlage
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
je Stunde | |
---|---|
1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
1.2 Schmutzarbeiten | |
1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
1.3 Wasserarbeiten | |
1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
1.4 Hohe Arbeiten |
1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
mehr als 20 m | 1,45 € |
mehr als 30 m | 1,70 € |
mehr als 50 m | 2,00 € |
1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
Er beträgt mindestens | 1,70 € |
1.5 Heiße Arbeiten | |
Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
1.6 Erschütterungsarbeiten |
1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
1.72 Kanalarbeiten | |
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
1.8 Druckluftarbeiten | |
bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
1.9 Taucherarbeiten | |
Bei einer Tauchtiefe | |
bis zu 5 m | 18,10 € |
bis zu 10 m | 24,15 € |
bis zu 15 m | 33,20 € |
bis zu 20 m | 48,60 € |
bis zu 25 m | 58,80 € |
bis zu 30 m | 71,60 € |
Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. |
2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.
§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen. Ist ein anderer Weg offensichtlich verkehrsgünstiger, so ist die Entfernung danach zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,20 € je Arbeitstag und gefahrenem Kilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf 20,00 € begrenzt.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
3.2 Verpflegungszuschuss
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.
4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss und auf eine Unterkunft:
4.1 Verpflegungszuschuss
Für den Verpflegungsmehraufwand erhält der Arbeitnehmer einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 24,00 € je Arbeitstag. Durch Betriebsvereinbarung kann der Verpflegungszuschuss auf bis zu 28,00 € je Arbeitstag erhöht werden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung durch den Betriebsrat.
4.2 Unterkunft
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel) zu stellen. Dabei ist die Arbeitsstättenverordnung zu beachten.
Für Fahrten zwischen dieser Unterkunft und der Arbeitsstelle erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Nr. 3.1, sofern die Entfernung zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 € je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,20 € je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.
4.5 Wegfall des Verpflegungszuschusses
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Anspruch auf den Verpflegungszuschuss.
5. Wegekostenerstattung in Berlin
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, haben für jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben, sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung; diese beträgt:
5.1 bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin
5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem Anspruch gem. Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung/Luftlinie zugrunde zu legen.
5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 entsprechend, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.
Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt daneben Nr. 5.2 entsprechend für die Entfernungskilometer (Luftlinie) Kreisgrenze – Einsatzstelle (Baustelle).
5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung gem. Nrn. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den Betrag für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze – Baustelle) begrenzt (€ 13,29).
5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind, die versteuert werden müssen, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung gem. Nrn. 5.11 bis 5.13 ist eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung gem. Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.
§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um fünf Arbeitstage.
1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.
2. Ermittlung der Urlaubsdauer
2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat.
2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
4 Urlaubsvergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
Die Urlaubsvergütung für den nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2018 entstandenen Urlaub beträgt 13,68 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 15,96 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 20,0 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
4.2 Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.
4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
5 Mindesturlaubsvergütung
5.1 Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes.
5.2 Für jede Ausfallstunde in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März, für die der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld bezieht, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung nach Ablauf dieses Zeitraumes um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes. Dabei bleiben die ersten 90 Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld unberücksichtigt.
5.3 Nr. 6.2 Satz 2 findet auf die Ansprüche nach Nrn. 5.1 und 5.2 keine Anwendung. Nr. 8 findet auf die Ansprüche nach Nr. 5.1 keine Anwendung.
5.4 Für den nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2018 entstandenen Urlaub beträgt der Prozentsatz für die Mindesturlaubsvergütung abweichend von den Nrn. 5.1 und 5.2 jedoch 13,68 v. H.
6. Urlaubsabgeltung
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt, die entsprechenden Ansprüche für Ausfallstunden wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß Nr. 5.1 verfallen jedoch erst nach Ablauf von weiteren drei Monaten. § 14 ist ausgeschlossen.
8. Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
9. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
10. Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
10.1 Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
10.2 Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4 nicht.
10.3 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe der Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
11. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
12. Urlaub bei Altersteilzeit
12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch den Arbeitgeber abzugelten.
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß Nr. 2.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
13. Anrechnung von Urlaub entsandter Arbeitnehmer
Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber bereits vor der Entsendung für das laufende Kalenderjahr gewährt hat, werden auf die während der Entsendezeit bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung entstandenen Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet. Bei dieser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vor der Entsendung liegenden vollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres unberücksichtigt. Von den darüber hinaus gewährten Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat während der Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt ein Zwölftel des Jahresurlaubs angerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit sie anteilig für die angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ist nur mit Zustimmung der Kasse zulässig.
15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft
15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (Soka-Berlin). Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.
15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, dass er für die von ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Beiträge zu einer vergleichbaren Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet, und ist für diese Arbeitnehmer nicht deutsches Arbeitsrecht anwendbar, so hat die Kasse keinen Anspruch auf Beiträge.
16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
16.2 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK sowie der SoKa-Berlin gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Berlin.
17. Sonderregelung für Bayern
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.
[…]
§ 11
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[…]
2. Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
[…]
§ 14
Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
[…]
§ 17
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 13 (zu § 3 Absatz 2) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 115 - 133)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Einstellungsbedingungen |
§ 3 | Arbeitszeit |
§ 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
§ 5 | Lohn |
§ 6 | Erschwerniszuschläge |
§ 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
§ 8 | Urlaub |
§ 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
§ 10 | Sterbegeld |
§ 11 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 12 | Zutritt zu den Unterkünften |
§ 13 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
§ 14 | Ausschlussfristen |
§ 15 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
§ 16 | Durchführung des Vertrages |
§ 17 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Naßbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Naßbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Arbeitszeit
1. Allgemeine Regelung
1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.
Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v. H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
1.6 Nachholen von Ausfallstunden
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei; der Lohnanspruch entfällt.
1.8 Hinzuziehung der Organisationsvertreter
Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.
2. Wochenarbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf wöchentlich bis zu vier Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der reine Dienst am Steuer acht Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.
4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
5. Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
5.1 Überstunden
Überstunden sind
5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden; bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.3 die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden, um welche die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;
5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden; dabei bleiben die ersten 150 Überstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten zuschlagsfrei;
5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem Monatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;
5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder am Ende des Ausgleichszeitraumes der Zuschlag nach Nr. 5.14.
5.2 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
6. Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 75 v. H., |
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H., |
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | für 1 Arbeitstag |
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses | für 2 Arbeitstage. |
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
4. Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen und deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied der Verhandlungskommission auf Bundesebene ist der Arbeitnehmer für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.
5. Beantragung der Freistellung
Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Grund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls entfällt der Lohnanspruch.
6. Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen
6.1 Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend.
6.4 In der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) entscheidet der Arbeitgeber über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt; außerhalb der Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen.
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.
§ 5
Lohn
1. Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2. Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
3. Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
– Reinigungs- und Aufräumarbeiten
– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
– Mischen von Mörtel und Beton
– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
– manuelle Erdarbeiten
– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
– Baumaschinistenlehrgang
– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer:
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
– Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer
– Prüfung als Berufskraftfahrer
– durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
– Prüfung als Baumaschinenführer
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
– durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
Keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
– Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
– selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
– Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
– Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung
– Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
– Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nr. 3 in der Fassung vom 20. August 2007.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4. Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
5. Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
6. Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des
Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.
7. Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.
7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 6
Erschwerniszuschläge
1. Anspruchsgrundlage
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
je Stunde | |
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1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
1.2 Schmutzarbeiten | |
1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
1.3 Wasserarbeiten | |
1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
1.4 Hohe Arbeiten |
1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
mehr als 20 m | 1,45 € |
mehr als 30 m | 1,70 € |
mehr als 50 m | 2,00 € |
1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
Er beträgt mindestens | 1,70 € |
1.5 Heiße Arbeiten | |
Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
1.6 Erschütterungsarbeiten |
1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
1.72 Kanalarbeiten | |
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
1.8 Druckluftarbeiten | |
bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
1.9 Taucherarbeiten | |
Bei einer Tauchtiefe | |
bis zu 5 m | 18,10 € |
bis zu 10 m | 24,15 € |
bis zu 15 m | 33,20 € |
bis zu 20 m | 48,60 € |
bis zu 25 m | 58,80 € |
bis zu 30 m | 71,60 € |
Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. |
2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.
§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen. Ist ein anderer Weg offensichtlich verkehrsgünstiger, so ist die Entfernung danach zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,20 € je Arbeitstag und gefahrenem Kilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf 20,00 € begrenzt.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
3.2 Verpflegungszuschuss
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.
4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.
Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
4.1 Auslösung
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.
4.2 Unterkunft
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.
Für Fahrten von einer vom Arbeitgeber gestellten Unterkunft zur Arbeitsstelle erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Nr. 3.1, sofern die Entfernung zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 € je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,20 € je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.
4.5 Wegfall der Auslösung
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten.
5. Wegekostenerstattung in Berlin
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, haben für jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben, sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung; diese beträgt:
5.1 bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin
5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem Anspruch gem. Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung/Luftlinie zugrunde zu legen.
5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 entsprechend, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.
Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt daneben Nr. 5.2 entsprechend für die Entfernungskilometer (Luftlinie) Kreisgrenze – Einsatzstelle (Baustelle).
5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung gem. Nrn. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den Betrag für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze – Baustelle) begrenzt(€ 13,29).
5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind, die versteuert werden müssen, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung gem. Nrn. 5.11 bis 5.13 ist eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung gem. Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.
§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um fünf Arbeitstage.
1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.
2. Ermittlung der Urlaubsdauer
2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat.
2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
4. Urlaubsvergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
Die Urlaubsvergütung für den nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2018 entstandenen Urlaub beträgt 13,68 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 15,96 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 20,0 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
4.2 Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.
4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
5. Mindesturlaubsvergütung
5.1 Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes.
5.2 Für jede Ausfallstunde in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März, für die der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld bezieht, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung nach Ablauf dieses Zeitraumes um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes. Dabei bleiben die ersten 90 Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld unberücksichtigt.
5.3 Nr. 6.2 Satz 2 findet auf die Ansprüche nach Nrn. 5.1 und 5.2 keine Anwendung. Nr. 8 findet auf die Ansprüche nach Nr. 5.1 keine Anwendung.
5.4 Für den nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2018 entstandenen Urlaub beträgt der Prozentsatz für die Mindesturlaubsvergütung abweichend von den Nrn. 5.1 und 5.2 jedoch 13,68 v. H.
6. Urlaubsabgeltung
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt, die entsprechenden Ansprüche für Ausfallstunden wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß Nr. 5.1 verfallen jedoch erst nach Ablauf von weiteren drei Monaten. § 14 ist ausgeschlossen.
8. Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
9. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
10. Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
10.1 Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
10.2 Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4 nicht.
10.3 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe der Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
11. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
12. Urlaub bei Altersteilzeit
12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch den Arbeitgeber abzugelten.
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß Nr. 2.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
13. Anrechnung von Urlaub entsandter Arbeitnehmer
Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber bereits vor der Entsendung für das laufende Kalenderjahr gewährt hat, werden auf die während der Entsendezeit bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung entstandenen Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet. Bei dieser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vor der Entsendung liegenden vollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres unberücksichtigt. Von den darüber hinaus gewährten Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat während der Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt ein Zwölftel des Jahresurlaubs angerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit sie anteilig für die angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ist nur mit Zustimmung der Kasse zulässig.
15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft
15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (Soka-Berlin). Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.
15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, dass er für die von ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Beiträge zu einer vergleichbaren Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet, und ist für diese Arbeitnehmer nicht deutsches Arbeitsrecht anwendbar, so hat die Kasse keinen Anspruch auf Beiträge.
16 Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
16.2 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK sowie der SoKa-Berlin gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Berlin.
17. Sonderregelung für Bayern
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.
[…]
§ 11
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[…]
2. Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
[…]
§ 14
Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
[…]
§ 17
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 14 (zu § 3 Absatz 3) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. Dezember 2012
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 134 - 152)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Einstellungsbedingungen |
§ 3 | Arbeitszeit |
§ 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
§ 5 | Lohn |
§ 6 | Erschwerniszuschläge |
§ 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
§ 8 | Urlaub |
§ 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
§ 10 | Sterbegeld |
§ 11 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 12 | Zutritt zu den Unterkünften |
§ 13 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
§ 14 | Ausschlussfristen |
§ 15 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
§ 16 | Durchführung des Vertrages |
§ 17 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Naßbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Naßbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Arbeitszeit
1. Allgemeine Regelung
1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.
Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v. H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
1.6 Nachholen von Ausfallstunden
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei; der Lohnanspruch entfällt.
1.8 Hinzuziehung der Organisationsvertreter
Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.
2. Wochenarbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf wöchentlich bis zu vier Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der reine Dienst am Steuer acht Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.
4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
5. Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
5.1 Überstunden
Überstunden sind
5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden; bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.3 die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden, um welche die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;
5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden; dabei bleiben die ersten 150 Überstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten zuschlagsfrei;
5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem Monatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;
5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder am Ende des Ausgleichszeitraumes der Zuschlag nach Nr. 5.14.
5.2 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
6. Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 75 v. H., |
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H., |
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | für 1 Arbeitstag |
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses | für 2 Arbeitstage. |
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
4. Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen und deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied der Verhandlungskommission auf Bundesebene ist der Arbeitnehmer für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.
5. Beantragung der Freistellung
Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Grund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls entfällt der Lohnanspruch.
6. Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen
6.1 Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend.
6.4 In der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) entscheidet der Arbeitgeber über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt; außerhalb der Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen.
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.
§ 5
Lohn
1. Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2. Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
3. Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
– Reinigungs- und Aufräumarbeiten
– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
– Mischen von Mörtel und Beton
– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
– manuelle Erdarbeiten
– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
– Baumaschinistenlehrgang
– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer:
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
– Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer
– Prüfung als Berufskraftfahrer
– durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
– Prüfung als Baumaschinenführer
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
– durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
Keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
– Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
– selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
– Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
– Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung
– Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
– Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nr. 3 in der Fassung vom 20. August 2007.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4. Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
5. Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
6. Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des
Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.
7. Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.
7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 6
Erschwerniszuschläge
1. Anspruchsgrundlage
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
je Stunde | |
---|---|
1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
1.2 Schmutzarbeiten | |
1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
1.3 Wasserarbeiten | |
1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
1.4 Hohe Arbeiten |
1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
mehr als 20 m | 1,45 € |
mehr als 30 m | 1,70 € |
mehr als 50 m | 2,00 € |
1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
Er beträgt mindestens | 1,70 € |
1.5 Heiße Arbeiten | |
Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
1.6 Erschütterungsarbeiten |
1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
1.72 Kanalarbeiten | |
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
1.8 Druckluftarbeiten | |
bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
1.9 Taucherarbeiten | |
Bei einer Tauchtiefe | |
bis zu 5 m | 18,10 € |
bis zu 10 m | 24,15 € |
bis zu 15 m | 33,20 € |
bis zu 20 m | 48,60 € |
bis zu 25 m | 58,80 € |
bis zu 30 m | 71,60 € |
Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. |
2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.
§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
3.2 Verpflegungszuschuss
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.
4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.
Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
4.1 Auslösung
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.
4.2 Unterkunftsgeld
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/ Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zu erstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.
4.5 Wegfall der Auslösung
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten.
5 Wegekostenerstattung in Berlin
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, haben für jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben, sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung; diese beträgt:
5.1 bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin
5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem Anspruch gem. Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung/Luftlinie zugrunde zu legen.
5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 entsprechend, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.
Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt daneben Nr. 5.2 entsprechend für die Entfernungskilometer (Luftlinie) Kreisgrenze – Einsatzstelle (Baustelle).
5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung gem. Nrn. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den Betrag für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze – Baustelle) begrenzt (€ 13,29).
5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind, die versteuert werden müssen, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung gem. Nrn. 5.11 bis 5.13 ist eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung gem. Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.
§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um fünf Arbeitstage.
1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.
2. Ermittlung der Urlaubsdauer
2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat.
2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
4. Urlaubsvergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
4.2 Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.
4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
5. Mindesturlaubsvergütung
5.1 Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes.
5.2 Für jede Ausfallstunde in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März, für die der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld bezieht, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung nach Ablauf dieses Zeitraumes um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes. Dabei bleiben die ersten 90 Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld unberücksichtigt.
5.3 Nr. 6.2 Satz 2 findet auf die Ansprüche nach Nrn. 5.1 und 5.2 keine Anwendung. Nr. 8 findet auf die Ansprüche nach Nr. 5.1 keine Anwendung.
6. Urlaubsabgeltung
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
In den von Nr. 6.1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt, die entsprechenden Ansprüche für Ausfallstunden wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß Nr. 5.1 verfallen jedoch erst nach Ablauf von weiteren drei Monaten. § 14 ist ausgeschlossen.
8. Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
9. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
10. Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
10.1 Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
10.2 Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4 nicht.
10.3 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe der Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
11. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
12. Urlaub bei Altersteilzeit
12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch den Arbeitgeber abzugelten.
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß Nr. 2.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
13. Anrechnung von Urlaub entsandter Arbeitnehmer
Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber bereits vor der Entsendung für das laufende Kalenderjahr gewährt hat, werden auf die während der Entsendezeit bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung entstandenen Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet. Bei dieser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vor der Entsendung liegenden vollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres unberücksichtigt. Von den darüber hinaus gewährten Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat während der Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt ein Zwölftel des Jahresurlaubs angerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit sie anteilig für die angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ist nur mit Zustimmung der Kasse zulässig.
15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft
15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (Soka-Berlin). Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.
15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, dass er für die von ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Beiträge zu einer vergleichbaren Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet, und ist für diese Arbeitnehmer nicht deutsches Arbeitsrecht anwendbar, so hat die Kasse keinen Anspruch auf Beiträge.
16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
16.2 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK sowie der SoKa-Berlin gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Berlin.
17. Sonderregelung für Bayern
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.
[…]
§ 11
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[…]
2. Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
[…]
§ 14
Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
[…]
§ 17
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 15 (zu § 3 Absatz 4) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 31. Mai 2012
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 153 - 171)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Einstellungsbedingungen |
§ 3 | Arbeitszeit |
§ 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
§ 5 | Lohn |
§ 6 | Erschwerniszuschläge |
§ 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
§ 8 | Urlaub |
§ 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
§ 10 | Sterbegeld |
§ 11 | Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau |
§ 12 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 13 | Zutritt zu den Unterkünften |
§ 14 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
§ 15 | Ausschlussfristen |
§ 16 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
§ 17 | Durchführung des Vertrages |
§ 18 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Naßbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Naßbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Arbeitszeit
1. Allgemeine Regelung
1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.
Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v. H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
1.6 Nachholen von Ausfallstunden
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei; der Lohnanspruch entfällt.
1.8 Hinzuziehung der Organisationsvertreter
Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.
2. Wochenarbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf wöchentlich bis zu vier Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der reine Dienst am Steuer acht Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.
4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
5. Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
5.1 Überstunden
Überstunden sind
5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden; bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.3 die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden, um welche die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;
5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden; dabei bleiben die ersten 150 Überstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten zuschlagsfrei;
5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem Monatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;
5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder am Ende des Ausgleichszeitraumes der Zuschlag nach Nr. 5.14.
5.2 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
6. Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 75 v. H., |
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H., |
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | für 1 Arbeitstag |
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses | für 2 Arbeitstage. |
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
4. Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen und deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied der Verhandlungskommission auf Bundesebene ist der Arbeitnehmer für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.
5. Beantragung der Freistellung
Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Grund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls entfällt der Lohnanspruch.
6. Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen
6.1 Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend.
6.4 In der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) entscheidet der Arbeitgeber über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt; außerhalb der Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen.
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.
§ 5
Lohn
1. Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2. Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
3. Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
– Reinigungs- und Aufräumarbeiten
– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
– Mischen von Mörtel und Beton
– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
– manuelle Erdarbeiten
– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
– Baumaschinistenlehrgang
– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer:
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
– Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer
– Prüfung als Berufskraftfahrer
– durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
– Prüfung als Baumaschinenführer
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
– durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
Keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
– Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
– selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
– Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
– Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung
– Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
– Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nr. 3 in der Fassung vom 20. August 2007.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4. Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
5. Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
6. Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.
7. Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.
7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 6
Erschwerniszuschläge
1. Anspruchsgrundlage
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
je Stunde | |
---|---|
1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
1.2 Schmutzarbeiten | |
1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
1.3 Wasserarbeiten | |
1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
1.4 Hohe Arbeiten |
1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
mehr als 20 m | 1,45 € |
mehr als 30 m | 1,70 € |
mehr als 50 m | 2,00 € |
1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
Er beträgt mindestens | 1,70 € |
1.5 Heiße Arbeiten | |
Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
1.6 Erschütterungsarbeiten |
1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
1.72 Kanalarbeiten | |
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
1.8 Druckluftarbeiten | |
bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
1.9 Taucherarbeiten | |
Bei einer Tauchtiefe | |
bis zu 5 m | 18,10 € |
bis zu 10 m | 24,15 € |
bis zu 15 m | 33,20 € |
bis zu 20 m | 48,60 € |
bis zu 25 m | 58,80 € |
bis zu 30 m | 71,60 € |
Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. |
2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.
§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
3.2 Verpflegungszuschuss
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.
4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.
Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
4.1 Auslösung
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.
4.2 Unterkunftsgeld
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zu erstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.
4.5 Wegfall der Auslösung
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten.
5. Wegekostenerstattung in Berlin
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, haben für jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben, sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung; diese beträgt:
5.1 bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin
5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem Anspruch gem. Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung/Luftlinie zugrunde zu legen.
5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 entsprechend, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.
Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt daneben Nr. 5.2 entsprechend für die Entfernungskilometer (Luftlinie) Kreisgrenze – Einsatzstelle (Baustelle).
5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung gem. Nrn. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den Betrag für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze – Baustelle) begrenzt (€ 13,29).
5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind, die versteuert werden müssen, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung gem. Nrn. 5.11 bis 5.13 ist eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung gem. Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.
§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um fünf Arbeitstage.
1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.
2. Ermittlung der Urlaubsdauer
2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
– an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
– unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
– für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.
2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren, soweit hierfür eine Urlaubsvergütung nach Nr. 4 erworben wurde.
4. Urlaubsvergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung.
a) Die Urlaubsvergütung beträgt für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Urlaub 14,82 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die Ausgleichsbeträge nach Nr. 5 für Lohnausfälle vor dem 1. Januar 2006.
b) Die Urlaubsvergütung beträgt für den nach dem 31. Dezember 2007 entstandenen Urlaub 14,25 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
4.2 Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.
4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
5. Ausgleichsbeträge
5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
5.2 Der Ausgleich wird einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes geleistet.
Der Ausgleich beträgt für jede Ausfallstunde 1,66 €, höchstens jedoch 64,93 € je Kalenderwoche.
5.3 Die Bestimmungen der Nrn. 5.1 und 5.2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die von einem außerhalb Deutschlands ansässigen Arbeitgeber entsandt worden sind (entsandte Arbeitnehmer).
6. Urlaubsabgeltung
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
In den von Nr. 6.1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. § 15 ist ausgeschlossen.
8. Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
9. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
10. Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
10.1 Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
10.2 Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4 nicht.
10.3 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe der Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
11. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
12. Urlaub bei Altersteilzeit
12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch den Arbeitgeber abzugelten.
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß Nr. 2.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
13. Anrechnung von Urlaub entsandter Arbeitnehmer
Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber bereits vor der Entsendung für das laufende Kalenderjahr gewährt hat, werden auf die während der Entsendezeit bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung entstandenen Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet. Bei dieser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vor der Entsendung liegenden vollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres unberücksichtigt. Von den darüber hinaus gewährten Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat während der Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt ein Zwölftel des Jahresurlaubs angerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit sie anteilig für die angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ist nur mit Zustimmung der Kasse zulässig.
15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft
15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (Soka-Berlin). Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.
15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, dass er für die von ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Beiträge zu einer vergleichbaren Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet, und ist für diese Arbeitnehmer nicht deutsches Arbeitsrecht anwendbar, so hat die Kasse keinen Anspruch auf Beiträge.
16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
16.2 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK sowie der SoKa-Berlin gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Berlin.
17. Sonderregelung für Bayern
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.
[…]
§ 12
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[…]
2. Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
[…]
§ 15
Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
[…]
§ 18
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 16 (zu § 3 Absatz 5) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 20. August 2007
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 172 - 190)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Einstellungsbedingungen |
§ 3 | Arbeitszeit |
§ 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
§ 5 | Lohn |
§ 6 | Erschwerniszuschläge |
§ 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
§ 8 | Urlaub |
§ 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
§ 10 | Sterbegeld |
§ 11 | Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau |
§ 12 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 13 | Zutritt zu den Unterkünften |
§ 14 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
§ 15 | Ausschlussfristen |
§ 16 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
§ 17 | Durchführung des Vertrages |
§ 18 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Naßbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Naßbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Arbeitszeit
1. Allgemeine Regelung
1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.
Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v. H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
1.6 Nachholen von Ausfallstunden
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei; der Lohnanspruch entfällt.
1.8 Hinzuziehung der Organisationsvertreter
Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.
2. Wochenarbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf wöchentlich bis zu vier Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der reine Dienst am Steuer acht Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.
4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
5. Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
5.1 Überstunden
Überstunden sind
5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden; bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.3 die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden, um welche die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;
5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden; dabei bleiben die ersten 150 Überstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten zuschlagsfrei;
5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem Monatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;
5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder am Ende des Ausgleichszeitraumes der Zuschlag nach Nr. 5.14.
5.2 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
6. Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 75 v. H., |
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H., |
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | für 1 Arbeitstag |
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses | für 2 Arbeitstage. |
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
4. Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen und deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied der Verhandlungskommission auf Bundesebene ist der Arbeitnehmer für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.
5. Beantragung der Freistellung
Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Grund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls entfällt der Lohnanspruch.
6. Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen
6.1 Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend.
6.4 In der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) entscheidet der Arbeitgeber über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt; außerhalb der Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen.
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.
§ 5
Lohn
1. Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2. Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
3. Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
– Reinigungs- und Aufräumarbeiten
– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
– Mischen von Mörtel und Beton
– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
– manuelle Erdarbeiten
– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
– Baumaschinistenlehrgang
– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer:
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
– Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer
– Prüfung als Berufskraftfahrer
– durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
– Prüfung als Baumaschinenführer
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
– durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
Keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
– Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
– selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
– Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
– Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
– durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
– Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
– Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister ohne Baumaschinen-Fachmeisterprüfung
Als Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen Prüfungsausschuss nach den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prüfungsausschuss ist der jeweilige, in den Prüfungsordnungen der Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien anerkannte Prüfungsausschuss. Dieser allein ist für die Abnahme der Werkpolierprüfung zuständig.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4. Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
5. Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
6. Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des
Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.
7. Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.
7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 6
Erschwerniszuschläge
1. Anspruchsgrundlage
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
je Stunde | |
---|---|
1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
1.2 Schmutzarbeiten | |
1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
1.3 Wasserarbeiten | |
1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
1.4 Hohe Arbeiten |
1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
mehr als 20 m | 1,45 € |
mehr als 30 m | 1,70 € |
mehr als 50 m | 2,00 € |
1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
Er beträgt mindestens | 1,70 € |
1.5 Heiße Arbeiten | |
Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
1.6 Erschütterungsarbeiten |
1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
1.72 Kanalarbeiten | |
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
1.8 Druckluftarbeiten | |
bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
1.9 Taucherarbeiten | |
Bei einer Tauchtiefe | |
bis zu 5 m | 18,10 € |
bis zu 10 m | 24,15 € |
bis zu 15 m | 33,20 € |
bis zu 20 m | 48,60 € |
bis zu 25 m | 58,80 € |
bis zu 30 m | 71,60 € |
Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. |
2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.
§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
3.2 Verpflegungszuschuss
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.
4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.
Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
4.1 Auslösung
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.
4.2 Unterkunftsgeld
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/ Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zu erstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem
Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.
4.5 Wegfall der Auslösung
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten.
5. Wegekostenerstattung in Berlin
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, haben für jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben, sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung; diese beträgt:
5.1 bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin
5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem Anspruch gem. Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung/Luftlinie zugrunde zu legen.
5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 entsprechend, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.
Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt daneben Nr. 5.2 entsprechend für die Entfernungskilometer (Luftlinie) Kreisgrenze – Einsatzstelle (Baustelle).
5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung gem. Nrn. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den Betrag für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze – Baustelle) begrenzt (€ 13,29).
5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind, die versteuert werden müssen, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung gem. Nrn. 5.11 bis 5.13 ist eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung gem. Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.
§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um fünf Arbeitstage.
1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.
2. Ermittlung der Urlaubsdauer
2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
– an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
– unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
– für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.
2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren, soweit hierfür eine Urlaubsvergütung nach Nr. 4 erworben wurde.
4. Urlaubsvergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung.
a) Die Urlaubsvergütung beträgt für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Urlaub 14,82 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die Ausgleichsbeträge nach Nr. 5 für Lohnausfälle vor dem 1. Januar 2006.
b) Die Urlaubsvergütung beträgt für den nach dem 31. Dezember 2007 entstandenen Urlaub 14,25 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
4.2 Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.
4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
5. Ausgleichsbeträge
5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
5.2 Der Ausgleich wird einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes geleistet.
Der Ausgleich beträgt für jede Ausfallstunde 1,66 €, höchstens jedoch 64,93 € je Kalenderwoche.
5.3 Die Bestimmungen der Nrn. 5.1 und 5.2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die von einem außerhalb Deutschlands ansässigen Arbeitgeber entsandt worden sind (entsandte Arbeitnehmer).
6. Urlaubsabgeltung
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
In den von Nr. 6.1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. § 15 ist ausgeschlossen.
8. Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
9. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
10. Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
10.1 Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
10.2 Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4 nicht.
10.3 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe der Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
11. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
12. Urlaub bei Altersteilzeit
12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch den Arbeitgeber abzugelten.
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß Nr. 2.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
13. Anrechnung von Urlaub entsandter Arbeitnehmer
Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber bereits vor der Entsendung für das laufende Kalenderjahr gewährt hat, werden auf die während der Entsendezeit bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung entstandenen Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet. Bei dieser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vor der Entsendung liegenden vollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres unberücksichtigt. Von den darüber hinaus gewährten Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat während der Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt ein Zwölftel des Jahresurlaubs angerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit sie anteilig für die angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ist nur mit Zustimmung der Kasse zulässig.
15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft
15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (Soka-Berlin). Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.
15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, dass er für die von ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Beiträge zu einer vergleichbaren Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet, und ist für diese Arbeitnehmer nicht deutsches Arbeitsrecht anwendbar, so hat die Kasse keinen Anspruch auf Beiträge.
16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
16.2 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK sowie der SoKa-Berlin gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Berlin.
17. Sonderregelung für Bayern
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.
[…]
§ 12
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[…]
2. Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
[…]
§ 15
Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
[…]
§ 18
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 17 (zu § 3 Absatz 6) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 19. Mai 2006
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 191 - 209)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Einstellungsbedingungen |
§ 3 | Arbeitszeit |
§ 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
§ 5 | Lohn |
§ 6 | Erschwerniszuschläge |
§ 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
§ 8 | Urlaub |
§ 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
§ 10 | Sterbegeld |
§ 11 | Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau |
§ 12 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 13 | Zutritt zu den Unterkünften |
§ 14 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
§ 15 | Ausschlussfristen |
§ 16 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
§ 17 | Durchführung des Vertrages |
§ 18 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-) Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Naßbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Naßbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Arbeitszeit
1. Allgemeine Regelung
1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.
Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v. H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
1.6 Nachholen von Ausfallstunden
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei; der Lohnanspruch entfällt.
1.8 Hinzuziehung der Organisationsvertreter
Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.
2. Wochenarbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf wöchentlich bis zu vier Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der reine Dienst am Steuer acht Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.
4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
5. Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
5.1 Überstunden
Überstunden sind
5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden; bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.3 die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden, um welche die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;
5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden; dabei bleiben die ersten 150 Überstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten zuschlagsfrei;
5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem Monatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;
5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder am Ende des Ausgleichszeitraumes der Zuschlag nach Nr. 5.14.
5.2 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
6. Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 75 v. H., |
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H., |
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | für 1 Arbeitstag |
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses | für 2 Arbeitstage. |
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
4. Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen und deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied der Verhandlungskommission auf Bundesebene ist der Arbeitnehmer für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.
5. Beantragung der Freistellung
Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Grund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls entfällt der Lohnanspruch.
6. Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen
6.1 Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend.
6.4 In der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) entscheidet der Arbeitgeber über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt; außerhalb der Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen.
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.
§ 5
Lohn
1. Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2. Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
3. Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
– Reinigungs- und Aufräumarbeiten
– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
– Mischen von Mörtel und Beton
– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
– manuelle Erdarbeiten
– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
– Baumaschinistenlehrgang
– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutgerüste
6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer:
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
– Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer
– Prüfung als Berufskraftfahrer
– durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
– Prüfung als Baumaschinenführer
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
– durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
Keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
– Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
– selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
– Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
– Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
– durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
– Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
– Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister ohne Baumaschinen-Fachmeisterprüfung
Als Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen Prüfungsausschuss nach den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prüfungsausschuss ist der jeweilige, in den Prüfungsordnungen der Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien anerkannte Prüfungsausschuss. Dieser allein ist für die Abnahme der Werkpolierprüfung zuständig.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4. Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
5. Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
6. Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.
7. Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.
7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 6
Erschwerniszuschläge
1. Anspruchsgrundlage
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
je Stunde | |
1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
1.2 Schmutzarbeiten | |
1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
1.3 Wasserarbeiten | |
1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
1.4 Hohe Arbeiten |
1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
mehr als 20 m | 1,45 € |
mehr als 30 m | 1,70 € |
mehr als 50 m | 2,00 € |
1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
Er beträgt mindestens | 1,70 € |
1.5 Heiße Arbeiten | |
Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
1.6 Erschütterungsarbeiten |
1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
1.72 Kanalarbeiten | |
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
1.8 Druckluftarbeiten | |
bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
1.9 Taucherarbeiten | |
Bei einer Tauchtiefe | |
bis zu 5 m | 18,10 € |
bis zu 10 m | 24,15 € |
bis zu 15 m | 33,20 € |
bis zu 20 m | 48,60 € |
bis zu 25 m | 58,80 € |
bis zu 30 m | 71,60 € |
Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. |
2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.
§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
3.2 Verpflegungszuschuss
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.
4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.
Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
4.1 Auslösung
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.
4.2 Unterkunftsgeld
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten nach Maßgabe der Nr. 3.1 ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.
4.5 Wegfall der Auslösung
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten.
5. Wegekostenerstattung in Berlin
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, haben für jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben, sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung; diese beträgt:
5.1 bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin
5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem Anspruch gem. Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung/Luftlinie zugrunde zu legen.
5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 entsprechend, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.
Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt daneben Nr. 5.2 entsprechend für die Entfernungskilometer (Luftlinie) Kreisgrenze – Einsatzstelle (Baustelle).
5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung gem. Nrn. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den Betrag für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze – Baustelle) begrenzt (€ 13,29).
5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind, die versteuert werden müssen, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung gem. Nrn. 5.11 bis 5.13 ist eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung gem. Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.
§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um fünf Arbeitstage.
1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.
2. Ermittlung der Urlaubsdauer
2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
– an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
– unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
– für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.
2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren, soweit hierfür eine Urlaubsvergütung nach Nr. 4 erworben wurde.
4. Urlaubsvergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung beträgt 14,82 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die Ausgleichsbeträge gemäß Nr. 5.
4.2 Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.
4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
5. Ausgleichsbeträge
5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
5.2 Der Ausgleich wird einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes geleistet.
Der Ausgleich beträgt für jede Ausfallstunde 1,66 €, höchstens jedoch 64,93 € je Kalenderwoche.
5.3 Die Bestimmungen der Nrn. 5.1 und 5.2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die von einem außerhalb Deutschlands ansässigen Arbeitgeber entsandt worden sind (entsandte Arbeitnehmer).
6. Urlaubsabgeltung
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
In den von Nr. 6.1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. § 15 ist ausgeschlossen.
8. Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
9. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
10. Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
10.1 Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
10.2 Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4 nicht.
10.3 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe der Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
11. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
12. Urlaub bei Altersteilzeit
12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch den Arbeitgeber abzugelten.
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß Nr. 2.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
13. Anrechnung von Urlaub entsandter Arbeitnehmer
Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber bereits vor der Entsendung für das laufende Kalenderjahr gewährt hat, werden auf die während der Entsendezeit bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung entstandenen Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet. Bei dieser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vor der Entsendung liegenden vollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres unberücksichtigt. Von den darüber hinaus gewährten Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat während der Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt ein Zwölftel des Jahresurlaubs angerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit sie anteilig für die angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ist nur mit Zustimmung der Kasse zulässig.
15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft
15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (Soka-Berlin). Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.
15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, dass er für die von ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Beiträge zu einer vergleichbaren Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet, und ist für diese Arbeitnehmer nicht deutsches Arbeitsrecht anwendbar, so hat die Kasse keinen Anspruch auf Beiträge.
16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
16.2 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK sowie der SoKa-Berlin gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Berlin.
17. Sonderregelung für Bayern
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.
[…]
§ 12
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[…]
2. Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
[…]
§ 15
Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
[…]
§ 18
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2007, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 18 (zu § 3 Absatz 7) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. Juli 2005
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 210 - 228)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Einstellungsbedingungen |
§ 3 | Arbeitszeit |
§ 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
§ 5 | Lohn |
§ 6 | Erschwerniszuschläge |
§ 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
§ 8 | Urlaub |
§ 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
§ 10 | Sterbegeld |
§ 11 | Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau |
§ 12 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 13 | Zutritt zu den Unterkünften |
§ 14 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
§ 15 | Ausschlussfristen |
§ 16 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
§ 17 | Durchführung des Vertrages |
§ 18 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-) Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Naßbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Naßbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Arbeitszeit
1. Allgemeine Regelung
1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.
Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, als Winterausfallgeld-Vorausleistung für bis zu 100 Stunden bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit, am Ende des Ausgleichs-Zeitraumes oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die Guthabenstunden abzugelten.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werden.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v. H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
1.6 Nachholen von Ausfallstunden
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer nachgeholt werden, soweit kein Ausgleich nach § 4 Nr. 6.4 erfolgte. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
1.7 Hinzuziehung der Organisationsvertreter
Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.
2. Wochenarbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf wöchentlich bis zu vier Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der reine Dienst am Steuer acht Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.
4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
5. Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
5.1 Überstunden
Überstunden sind
5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden; bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.3 die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden, um welche die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;
5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden; dabei bleiben die ersten 150 Überstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten zuschlagsfrei;
5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem Monatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;
5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder am Ende des Ausgleichszeitraumes der Zuschlag nach Nr. 5.14.
5.2 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
6. Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 75 v. H., |
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H., |
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | für 1 Arbeitstag |
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses | für 2 Arbeitstage. |
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
4. Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen und deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied der Verhandlungskommission auf Bundesebene ist der Arbeitnehmer für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.
5. Beantragung der Freistellung
Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Grund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls entfällt der Lohnanspruch.
6. Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe
6.1 Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen zwingender Witterungsgründe an diesen Tagen ausgefallen wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3 Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat.
Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend.
6.4 Ist keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.4 vereinbart worden, kann der Arbeitgeber 30 Arbeitsstunden vorarbeiten lassen und den Lohn für diese Vorarbeitsstunden einem Ansparkonto gutschreiben, um ihn zum Ausgleich für die ersten 30 witterungsbedingten Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit als Winterausfallgeld-Vorausleistung zu verwenden. Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand der Nettolohn gutzuschreiben.
Für jede Vorarbeitsstunde besteht ein Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag nach § 3 Nr. 5.11. Betrieblich kann vereinbart werden, dass der Mehrarbeitszuschlag nicht ausgezahlt wird, sondern auf dem Ansparkonto für jede Vorarbeitsstunde 1,25 Stunden als Winterausfallgeld-Vorausleistung gutgeschrieben werden. Das Guthaben darf insgesamt den Betrag von 30 Gesamttarifstundenlöhnen nicht überschreiten. Hat der Arbeitnehmer ein Guthaben auf seinem Ansparkonto, so tilgt der Arbeitgeber mit jeder Lohnzahlung zunächst die ältesten Lohnforderungen.
Soweit ein solches Guthaben nicht vorhanden ist, hat der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 in Höhe des für die witterungsbedingten Ausfallstunden weitergezahlten Gesamttarifstundenlohnes schriftlich an den Arbeitgeber abzutreten. Aus dieser Abtretungserklärung müssen sich die Zahl der witterungsbedingten Ausfallstunden und die Höhe der Winterausfallgeld-Vorausleistung für jeden Lohnabrechnungszeitraum ergeben.
Soweit der Entschädigungsanspruch nicht ausreicht, ist nach Maßgabe des § 8 Nr. 3.3 Urlaub als Winterausfallgeld-Vorausleistung zu nehmen.
Soweit auch ein Urlaubsanspruch nicht besteht, hat der Arbeitnehmer für jede Ausfallstunde Anspruch auf einen Lohnvorschuss als Winterausfallgeld-Vorausleistung in Höhe seines Gesamttarifstundenlohnes; der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Ausfallstunden ohne Lohnanspruch nachzuarbeiten.
Am Ende der Schlechtwetterzeit oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ist ein etwaiges Guthaben auszuzahlen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können die verbleibenden Guthabenstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das tariflich zulässige Ansparvolumen ganz oder teilweise für die folgende Schlechtwetterzeit übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende der laufenden Schlechtwetterzeit schriftlich geltend gemacht werden.
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.
§ 5
Lohn
1. Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2. Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
3. Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
– Reinigungs- und Aufräumarbeiten
– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
– Mischen von Mörtel und Beton
– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
– manuelle Erdarbeiten
– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
– Baumaschinistenlehrgang
– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer:
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
– Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer
– Prüfung als Berufskraftfahrer
– durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
– Prüfung als Baumaschinenführer
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
– durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
Keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
– Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
– selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
– Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
– Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
– durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
– Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
– Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister
– Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister ohne Baumaschinen-Fachmeisterprüfung
Als Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen Prüfungsausschuss nach den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prüfungsausschuss ist der jeweilige, in den Prüfungsordnungen der Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien anerkannte Prüfungsausschuss. Dieser allein ist für die Abnahme der Werkpolierprüfung zuständig.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4. Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
5. Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
6. Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des
Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.
7. Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen. Bei Führung eines Ansparkontos nach § 4 Nr. 6.4 gilt Satz 1 entsprechend.
Die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum gewährten sowie die seit Beginn der Schlechtwetterzeit saldierten Winterausfallgeld-Vorausleistungen sind gesondert auszuweisen.
7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto oder nach § 4 Nr. 6.4 auf dem Ansparkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 6
Erschwerniszuschläge
1. Anspruchsgrundlage
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
je Stunde | |
---|---|
1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
1.2 Schmutzarbeiten | |
1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
1.3 Wasserarbeiten | |
1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
1.4 Hohe Arbeiten |
1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
mehr als 20 m | 1,45 € |
mehr als 30 m | 1,70 € |
mehr als 50 m | 2,00 € |
1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
Er beträgt mindestens | 1,70 € |
1.5 Heiße Arbeiten | |
Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
1.6 Erschütterungsarbeiten |
1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
1.72 Kanalarbeiten | |
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
1.8 Druckluftarbeiten | |
bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
1.9 Taucherarbeiten | |
Bei einer Tauchtiefe | |
bis zu 5 m | 18,10 € |
bis zu 10 m | 24,15 € |
bis zu 15 m | 33,20 € |
bis zu 20 m | 48,60 € |
bis zu 25 m | 58,80 € |
bis zu 30 m | 71,60 € |
Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. |
2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.
§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
3.2 Verpflegungszuschuss
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.
4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.
Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
4.1 Auslösung
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.
4.2 Unterkunftsgeld
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten nach Maßgabe der Nr. 3.1 ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.
4.5 Wegfall der Auslösung
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten.
5. Wegekostenerstattung in Berlin
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, haben für jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben, sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung; diese beträgt:
5.1 bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin
5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem Anspruch gem. Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung/Luftlinie zugrunde zu legen.
5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 entsprechend, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.
Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt daneben Nr. 5.2 entsprechend für die Entfernungskilometer (Luftlinie) Kreisgrenze – Einsatzstelle (Baustelle).
5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung gem. Nrn. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den Betrag für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze – Baustelle) begrenzt (€ 13,29).
5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind, die versteuert werden müssen, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung gem. Nrn. 5.11 bis 5.13 ist eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung gem. Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.
§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um fünf Arbeitstage.
1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.
2. Ermittlung der Urlaubsdauer
2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
– an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
– unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
– für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.
2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
3.3 Soweit nach § 4 Nr. 6.4 Abs. 4 als Winterausfallgeld-Vorausleistung Urlaub in Anspruch genommen wird, ist Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub einzusetzen. Unter Einbeziehung des zusätzlichen Urlaubsgeldes werden mit der Vergütung für
einen Urlaubstag = 10 Ausfallstunden,
zwei Urlaubstage = 20 Ausfallstunden,
drei Urlaubstage = 30 Ausfallstunden
ausgeglichen. Bei weniger als jeweils zehn Ausfallstunden wird für jede Ausfallstunde ein Zehntel der Urlaubsvergütung für einen Urlaubstag ausgezahlt. Der Restbetrag wird mit den Reststunden auf dem Ansparkonto gutgeschrieben, soweit noch nicht für insgesamt 30 Ausfallstunden Winterausfallgeld-Vorausleistungen erbracht worden sind, andernfalls ausgezahlt.
4. Urlaubsvergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung beträgt 14,82 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die Ausgleichsbeträge gemäß Nr. 5.
4.2 Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.
4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
5. Ausgleichsbeträge
5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
5.2 Der Ausgleich wird einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes geleistet.
Der Ausgleich beträgt für jede Ausfallstunde 1,66 €, höchstens jedoch 64,93 € je Kalenderwoche.
5.3 Die Bestimmungen der Nrn. 5.1 und 5.2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die von einem außerhalb Deutschlands ansässigen Arbeitgeber entsandt worden sind (entsandte Arbeitnehmer).
6. Urlaubsabgeltung
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
In den von Nr. 6.1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. § 15 ist ausgeschlossen.
8. Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
9. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
10. Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
10.1 Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
10.2 Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4 nicht.
10.3 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe der Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
11. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr. 10.2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
12. Urlaub bei Altersteilzeit
12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch den Arbeitgeber abzugelten.
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß Nr. 2.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
13. Anrechnung von Urlaub entsandter Arbeitnehmer
Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber bereits vor der Entsendung für das laufende Kalenderjahr gewährt hat, werden auf die während der Entsendezeit bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung entstandenen Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet. Bei dieser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vor der Entsendung liegenden vollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres unberücksichtigt. Von den darüber hinaus gewährten Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat während der Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt ein Zwölftel des Jahresurlaubs angerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit sie anteilig für die angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ist nur mit Zustimmung der Kasse zulässig.
15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft
15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (Soka-Berlin). Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.
15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, dass er für die von ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Beiträge zu einer vergleichbaren Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet, und ist für diese Arbeitnehmer nicht deutsches Arbeitsrecht anwendbar, so hat die Kasse keinen Anspruch auf Beiträge.
16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
16.2 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK sowie der SoKa-Berlin gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Berlin.
17. Sonderregelung für Bayern
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.
[…]
§ 12
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[…]
2. Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. November bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
[…]
§ 15
Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
[…]
§ 18
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2007, schriftlich gekündigt werden.
Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern
Anlage 19 (zu § 4 Absatz 1) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 10. Dezember 2014
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 229 - 232)
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
2. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um 5 Arbeitstage.
3. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
4. Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
5. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 Ziff. 1 festzulegen.
§ 3
Ermittlung der Urlaubsdauer
1. Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage (§ 2) nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf 1 Tag Urlaub.
3. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind
– Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist und
– Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat.
4. Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
6. Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
7. Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 4
Urlaubsantritt
1. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
2. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
§ 5
Urlaubsvergütung
1. Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß § 2 eine Urlaubsvergütung.
a) Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v. H. des Bruttolohnes.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
b) Die Urlaubsvergütung für den nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2018 entstandenen Urlaub beträgt 13,68 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 15,96 v. H. des Bruttolohnes.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 20 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
2. Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – VTV –), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 7 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
3. Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß § 3 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4. Die Urlaubsvergütung ist mit dem Anspruch auf den Lohn fällig, bei monatlicher Lohnabrechnung spätestens bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Urlaubsvergütung und der Lohn zu zahlen sind.
5. Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 6
Mindesturlaubsvergütung
1. Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand, erhöht sich die nach § 5 Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes.
2. Für jede Ausfallstunde in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März, für die der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld bezieht, erhöht sich die nach § 5 Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung nach Ablauf dieses Zeitraumes um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes. Dabei bleiben die ersten 90 Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld unberücksichtigt.
3. § 7 Ziff. 2 Satz 2 findet auf die Ansprüche nach Ziff. 1 und Ziff. 2 keine Anwendung.
§ 9 findet auf die Ansprüche nach Ziff. 1 keine Anwendung.
4. Für den nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2018 entstandenen Urlaub beträgt der Prozentsatz für die Mindesturlaubsvergütung abweichend von Ziff. 1 und 2 jedoch 13,68 v. H.
§ 7
Urlaubsabgeltung
1. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 8
Verfallfristen
1. Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt; die entsprechenden Ansprüche für Ausfallstunden wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß § 6 Ziff. 1 verfallen jedoch erst nach Ablauf von weiteren drei Monaten. § 14 BRTV ist ausgeschlossen.
2. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Bruttourlaubsvergütung gemäß dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung erlischt, wenn er nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden ist, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats. Wird dieser Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, verfällt er zugunsten der Urlaubskasse.
§ 9
Entschädigung durch die Urlaubskasse
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 10
Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
§ 11
Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
1. Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
2. Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
3. Für die Urlaubstage gemäß Ziff. 1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Mit dem Urlaubsentgelt ist das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 5 Ziff. 1 auszuzahlen. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld sind mit dem Anspruch auf den Lohn fällig. Im Übrigen gelten die §§ 5 und 6 nicht.
4. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe des § 3 Ziff. 7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 12
Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
1. Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt § 11 Ziff. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres 18 Jahre alt sind, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe des § 11 Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 13
Urlaub bei Altersteilzeit
1. Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von § 7 durch den Arbeitgeber abzugelten.
2. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß § 3.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
§ 14
Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
§ 15
Aufbringung der Mittel
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des bayerischen Baugewerbes e.V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Ziff. 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.
Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist München. Das gilt nicht für Beitragsforderungen der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber. Insoweit ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden.
§ 17
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 20 (zu § 4 Absatz 2) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 17. Dezember 2012
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 233 - 236)
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
2. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um 5 Arbeitstage.
3. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
4. Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
5. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 Ziff. 1 festzulegen.
§ 3
Ermittlung der Urlaubsdauer
1. Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage (§ 2) nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf 1 Tag Urlaub.
3. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind
– Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist und
– Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat.
4. Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
6. Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
7. Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 4
Urlaubsantritt
1. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
2. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
§ 5
Urlaubsvergütung
1. Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß § 2 eine Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v. H. des Bruttolohnes.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
2. Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – VTV –), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 7 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
3. Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß § 3 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4. Die Urlaubsvergütung ist mit dem Anspruch auf den Lohn fällig, bei monatlicher Lohnabrechnung spätestens bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Urlaubsvergütung und der Lohn zu zahlen sind.
5. Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 6
Mindesturlaubsvergütung
1. Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand, erhöht sich die nach § 5 Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes.
2. Für jede Ausfallstunde in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März, für die der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld bezieht, erhöht sich die nach § 5 Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung nach Ablauf dieses Zeitraumes um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes. Dabei bleiben die ersten 90 Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld unberücksichtigt.
3. § 7 Ziff. 2 Satz 2 findet auf die Ansprüche nach Ziff. 1 und Ziff. 2 keine Anwendung. § 9 findet auf die Ansprüche nach Ziff. 1 keine Anwendung.
§ 7
Urlaubsabgeltung
1. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung. In den von Ziff. 1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
§ 8
Verfallfristen
1. Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt; die entsprechenden Ansprüche für Ausfallstunden wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß § 6 Ziff. 1 verfallen jedoch erst nach Ablauf von weiteren drei Monaten. § 14 BRTV ist ausgeschlossen.
2. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Bruttourlaubsvergütung gemäß dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 18. Dezember 1999 in seiner jeweils gültigen Fassung erlischt, wenn er nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden ist, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats. Wird dieser Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, verfällt er zugunsten der Urlaubskasse.
§ 9
Entschädigung durch die Urlaubskasse
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 10
Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
§ 11
Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
1. Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
2. Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
3. Für die Urlaubstage gemäß Ziff. 1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Mit dem Urlaubsentgelt ist das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 5 Ziff. 1 auszuzahlen. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld sind mit dem Anspruch auf den Lohn fällig. Im Übrigen gelten die §§ 5 und 6 nicht.
4. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe des § 3 Ziff. 7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 12
Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
1. Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt § 11 Ziff. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres 18 Jahre alt sind, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe des § 11 Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 13
Urlaub bei Altersteilzeit
1. Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von § 7 durch den Arbeitgeber abzugelten.
2. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß § 3.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
§ 14
Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
§ 15
Aufbringung der Mittel
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des bayerischen Baugewerbes e.V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Ziff. 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.
Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist München. Das gilt nicht für Beitragsforderungen der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber. Insoweit ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden.
§ 17
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 21 (zu § 4 Absatz 3) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 20. August 2007
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 237 - 241)
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
2. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub nach Maßgabe des § 125 Sozialgesetzbuch IX um 5 Arbeitstage.
3. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
4. Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
5. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 Ziff. 1 festzulegen.
§ 3
Ermittlung der Urlaubsdauer
1. Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage (§ 2) nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf 1 Tag Urlaub.
3. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
– an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
– unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
– für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.
4. Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
6. Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
7. Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 4
Urlaubsantritt
1. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
2. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren, soweit hierfür eine Urlaubsvergütung nach § 5 erworben wurde.
§ 5
Urlaubsvergütung
1. Die Urlaubsvergütung für den Urlaub gemäß § 2 beträgt
a) für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Urlaub 14,82 v. H., für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v. H. des Bruttolohnes.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgeltes. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Ausgleichsbeträge gemäß § 6.
b) für den nach dem 31. Dezember 2007 entstandenen Urlaub 14,25 v. H., für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v. H. des Bruttolohnes.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
2. Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – VTV -), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 7 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
3. Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß § 3 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4. Die Urlaubsvergütung ist mit dem Anspruch auf den Lohn fällig, bei monatlicher Lohnabrechnung spätestens zur Mitte des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Urlaubsvergütung und der Lohn zu zahlen sind.
5. Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 6
Ausgleichsbeträge
1. Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
2. Der Ausgleich beträgt einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes 1,66 €, höchstens jedoch 64,93 € je Kalenderwoche.
§ 7
Urlaubsabgeltung
1. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung. In den von Ziff. 1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
§ 8
Verfallfristen
1. Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. § 15 BRTV ist ausgeschlossen.
2. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Bruttourlaubsvergütung gemäß dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 20. Dezember 1999 in seiner jeweils gültigen Fassung erlischt, wenn er nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden ist, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats. Wird dieser Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, verfällt er zugunsten der Urlaubskasse.
§ 9
Entschädigung durch die Urlaubskasse
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 10
Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
§ 11
Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
1. Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
2. Für die Urlaubstage gemäß Ziff. 1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Mit dem Urlaubsentgelt ist das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 5 Ziff. 1 auszuzahlen. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld sind mit dem Anspruch auf den Lohn fällig. Im Übrigen gelten die §§ 5 und 6 nicht.
3. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe des § 3 Ziff. 7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 12
Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
1. Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt § 11 Ziff. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres 18 Jahre alt sind, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe des § 11 Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 13
Urlaub bei Altersteilzeit
1. Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von § 7 durch den Arbeitgeber abzugelten.
2. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß § 3.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
§ 14
Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
§ 15
Aufbringung der Mittel
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des bayerischen Baugewerbes e.V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Ziff. 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.
Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist München. Das gilt nicht für Beitragsforderungen der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber. Insoweit ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden.
§ 17
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 22 (zu § 4 Absatz 4) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 19. Mai 2006
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 242 - 245)
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
2. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub nach Maßgabe des § 125 Sozialgesetzbuch IX um 5 Arbeitstage.
3. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
4. Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
5. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 Ziff. 1 festzulegen.
§ 3
Ermittlung der Urlaubsdauer
1. Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage (§ 2) nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf 1 Tag Urlaub.
3. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
– an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
– unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
– für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.
4. Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
6. Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
7. Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 4
Urlaubsantritt
1. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
2. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren, soweit hierfür eine Urlaubsvergütung nach § 5 erworben wurde.
§ 5
Urlaubsvergütung
1. Die Urlaubsvergütung für den Urlaub gemäß § 2 beträgt 14,82 v. H, für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v. H. des Bruttolohnes.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgeltes. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Ausgleichsbeträge gemäß § 6.
2. Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Satz 2 und § 19 Abs. 1, des Tarifvertrages über Sozialkassen im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 7 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
3. Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß § 3 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4. Die Urlaubsvergütung ist mit dem Anspruch auf den Lohn fällig, bei monatlicher Lohnabrechnung spätestens zur Mitte des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Urlaubsvergütung und der Lohn zu zahlen sind.
5. Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 6
Ausgleichsbeträge
1. Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
2. Der Ausgleich beträgt einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes 1,66 €, höchstens jedoch 64,93 € je Kalenderwoche.
§ 7
Urlaubsabgeltung
1. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendungen. In den von Ziff. 1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
§ 8
Verfallfristen
1. Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Paragraph 15 BRTV ist ausgeschlossen.
2. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Bruttourlaubsvergütung gemäß dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 20. Dezember 1999 in seiner jeweils gültigen Fassung erlischt, wenn er nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden ist, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats. Wird dieser Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, verfällt er zugunsten der Urlaubskasse.
§ 9
Entschädigung durch die Urlaubskasse
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 10
Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
§ 11
Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
1. Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
2. Für die Urlaubstage gemäß Ziff. 1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Mit dem Urlaubsentgelt ist das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 5 Ziff. 1 auszuzahlen. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld sind mit dem Anspruch auf den Lohn fällig. Im Übrigen gelten die §§ 5 und 6 nicht.
3. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe des § 3 Ziff. 7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 12
Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
1. Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt § 11 Ziff. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres 18 Jahre alt sind, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe des § 11 Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 13
Urlaub bei Altersteilzeit
1. Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von § 7 durch den Arbeitgeber abzugelten.
2. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß § 3.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
§ 14
Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
§ 15
Aufbringung der Mittel
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des bayerischen Baugewerbes e.V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Ziff. 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.
Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 20. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist München. Das gilt nicht für Beitragsforderungen der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber. Insoweit ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden.
§ 17
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 23 (zu § 4 Absatz 5) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 29. Juli 2005
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 246 - 250)
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
2. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub nach Maßgabe des § 125 Sozialgesetzbuch IX um 5 Arbeitstage.
3. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
4. Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
5. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 Ziff. 1 festzulegen.
§ 3
Ermittlung der Urlaubsdauer
1. Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage (§ 2) nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf 1 Tag Urlaub.
3. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
– an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
– unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
– für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.
4. Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
6. Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
7. Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 4
Urlaubsantritt
1. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
2. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
3. Soweit nach § 4 Nr. 5.4 Abs. 4 BRTV als Winterausfallgeld-Vorausleistung Urlaub in Anspruch genommen wird, ist Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub einzusetzen. Unter Einbeziehung des zusätzlichen Urlaubsgeldes werden mit der Vergütung für
einen Urlaubstag | = 10 Ausfallstunden, |
zwei Urlaubstage | = 20 Ausfallstunden, |
drei Urlaubstage | = 30 Ausfallstunden |
ausgeglichen. Bei weniger als jeweils zehn Ausfallstunden wird für jede Ausfallstunde ein Zehntel der Urlaubsvergütung für einen Urlaubstag ausgezahlt. Der Restbetrag wird mit den Reststunden auf dem Ansparkonto gutgeschrieben, soweit noch nicht für insgesamt 30 Ausfallstunden Winterausfallgeld-Vorausleistungen erbracht worden sind, anderenfalls ausgezahlt.
§ 5
Urlaubsvergütung
1. Die Urlaubsvergütung für den Urlaub gemäß § 2 beträgt 14,82 v. H. für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v. H. des Bruttolohnes.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgeltes. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Ausgleichsbeträge gemäß § 6.
2. Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und § 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Satz 2 und § 19 Abs. 1, des Tarifvertrages über Sozialkassen im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 7 und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
3. Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß § 3 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4. Die Urlaubsvergütung ist mit dem Anspruch auf den Lohn fällig, bei monatlicher Lohnabrechnung spätestens zur Mitte des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Urlaubsvergütung und der Lohn zu zahlen sind.
5. Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 6
Ausgleichsbeträge
1. Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
2. Der Ausgleich beträgt einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes 1,66 €, höchstens jedoch 64,93 € je Kalenderwoche.
§ 7
Urlaubsabgeltung
1. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendungen. In den von Ziff. 1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
§ 8
Verfallfristen
1. Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. § 15 BRTV ist ausgeschlossen.
2. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Bruttourlaubsvergütung gemäß dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung erlischt, wenn er nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden ist, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats. Wird dieser Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, verfällt er zugunsten der Urlaubskasse.
§ 9
Entschädigung durch die Urlaubskasse
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 10
Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
§ 11
Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
1. Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
2. Für die Urlaubstage gemäß Ziff. 1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Mit dem Urlaubsentgelt ist das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 5 Ziff. 1 auszuzahlen, mit der Maßgabe, dass das erhöhte zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 5 Ziff. 1 für den nach dem 30. Juni 1999 gewährten tariflichen Urlaub zu zahlen ist. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld sind mit dem Anspruch auf den Lohn fällig. Im Übrigen gelten die §§ 5 und 6 nicht.
3. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe des § 3 Ziff. 7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 12
Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
1. Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt § 11 Ziff. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres 18 Jahre alt sind, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe des § 11 Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 13
Urlaub bei Altersteilzeit
1. Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von § 7 durch den Arbeitgeber abzugelten.
2. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß § 3.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
§ 14
Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
§ 15
Aufbringung der Mittel
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des bayerischen Baugewerbes e.V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Ziff. 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.
Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist München. Das gilt nicht für Beitragsforderungen der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber. Insoweit ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden.
§ 17
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.
Berufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe
Anlage 24 (zu § 5) Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung Berlin) vom 10.Dezember 2002
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 251 - 252)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich: Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) fallen.
§ 2
Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
Die im weiteren als Sozialkasse bezeichnete Kasse ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.
§ 3
Wegekostenerstattung
(1) Gewerbliche Auszubildende haben Anspruch auf Wegekostenerstattung gem. § 7 Nr. 5 des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) für jeden Tag der betrieblichen Ausbildung außerhalb des Betriebssitzes, der überbetrieblichen Ausbildung sowie für jeden Berufsschultag, an dem sie die jeweilige Ausbildungsstätte aufsuchen. Daneben bestehen keine Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung. Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die tariflichen Wegekosten zuzüglich eines Ausgleichs für die zu leistenden Sozialaufwendungen von 20 %. Die Wegekostenerstattung erfolgt nur für die Zeiten, für die auch eine Ausbildungsvergütung erstattet wird. Sie erfolgt zusammen mit der Erstattung der Ausbildungsvergütung.
(2) Absatz 1 gilt auch für technische und kaufmännische Auszubildende entsprechend. § 7 Nr. 3.1 und 3.2 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 04. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
§ 4
Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung und der Wegekosten
(1) Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses durch Übersendung einer Kopie des von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer bestätigten Ausbildungsvertrages anzuzeigen. Bestand zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Baubetrieb, ist darüber hinaus die Arbeitnehmernummer mitzuteilen.
(2) Die Sozialkasse erstellt für jeden einzelnen Ausbildungsbetrieb anhand der eingereichten Ausbildungsverträge und für jeden Erstattungszeitraum, für den nach den Unterlagen der Sozialkasse Erstattungsansprüche möglich sind, Erstattungsformulare, auf dem die Auszubildenden namentlich aufgeführt sind. Die gewährte Ausbildungsvergütung und die zur Erstattung beantragten Wegekosten sind vom Betrieb der Sozialkasse auf diesen Formularen einzutragen. Die Formulare sind durch den Arbeitgeber rechtsverbindlich zu unterschreiben und der Sozialkasse einzureichen. Bei Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung erfolgt die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der Kasse getroffenen Vereinbarung.
(3) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der bisherige Arbeitgeber der Sozialkasse die Dauer des Urlaubs mitzuteilen, der in dem Urlaubsjahr, in welchem die Ausbildung beendet wurde, während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung eines von der Sozialkasse zur Verfügung gestellten Formblattes. Die Mitteilung ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(4) Nach Übersendung der Bescheinigung über die Resturlaubsansprüche erhält der Auszubildende von der Sozialkasse eine Abschlussbescheinigung, die zugleich den Wartezeitennachweis für die Zusatzversorgung enthält.
§ 5
Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten
(1) Die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten erfolgt durch die Sozialkasse direkt gegenüber der Ausbildungsstätte aufgrund der von dieser eingereichten mit Stempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehenen Abrechnungsliste.
(2) Auf der Abrechnungsliste sind für jeden Auszubildenden die Arbeitnehmerkonto-Nr., der Name des Auszubildenden, der Ausbildungsbetrieb, die Ausbildungszeit und die abgerechneten Ausbildungstagewerke sowie der Erstattungsbetrag anzugeben. Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung nach Maßgabe der mit der Sozialkasse getroffenen Vereinbarung berechtigt.
(3) Der Sozialkasse ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(4) Die Sozialkasse ist nicht berechtigt, diese Erstattungen mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Sozialkasse gegen den Arbeitgeber zu verrechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 6
Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die Sozialkasse die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Urlaubsvergütung im Wege der Saldierung mit Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die gemäß § 4 erforderlichen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.
§ 7
Erstattung von Urlaubsvergütungen
Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 BBTV enthalten. Darüber hinaus werden Urlaubskosten nicht erstattet.
§ 8
Beitrag
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Ausbildungskostenerstattung einen Beitrag in Höhe von 1,65% der Bruttolohnsumme an die Sozialkasse abzuführen. Auf diesen Beitrag hat die Sozialkasse einen unmittelbaren Anspruch. Der Beitrag ist Teil des Gesamtbeitrages i. S. v. § 18 Abs. 3 VTV. Einzugsstelle ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG.
§ 9
Prüfungsrecht
Beauftragten der Sozialkasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten.
§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Sozialkasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Auszubildenden gegen die Sozialkasse ist Berlin.
§ 11
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2003 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31.8., erstmals zum 31.8.2004, gekündigt werden. Unabhängig davon tritt dieser Tarifvertrag ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die §§ 18 bis 27, 29 und 32 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29.01.1987 außer Kraft treten.
(2) Der Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung) vom 1. August 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
Sozialaufwandserstattung
Anlage 25 (zu § 6) Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe – gewerbliche Arbeitnehmer – vom 17. Dezember 2002
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 253 - 254)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Sozialaufwandserstattungssatz
(1) Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes erstattet dem Arbeitgeber neben ausgezahlten Urlaubsvergütungen und Lohnausgleichsbeträgen nach den Bestimmungen des VTV einen Zuschlag auf die ausgezahlten Beträge als Ausgleich für die von ihm zu leistenden Sozialaufwendungen (Sozialaufwandserstattungssatz). Der Sozialaufwandserstattungssatz beträgt 45 % auf die ausgezahlten Urlaubsvergütungen und 20 % auf die ausgezahlten Lohnausgleichsbeträge.
(2) Sozialaufwandserstattung gemäß Abs. 1 wird auch auf Urlaubsvergütung gewährt, die von Betrieben mit Sitz im Land Berlin gezahlt wurde, aber im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) aufgrund von Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer außerhalb des Landes Berlin erworben wurden. Die Sozialaufwandserstattung ist zurückzuzahlen, wenn nicht mindestens 9 Tage Urlaubsanspruch durch zusammenhängende Beschäftigungen in Berlin erworben wurden, bevor wieder eine Beschäftigung in einem Betrieb im übrigen Bundesgebiet, der unter den Geltungsbereich des BRTV fällt, aufgenommen wird. Darüber hinaus erfolgt keine Sozialaufwandserstattung für die Auszahlung von Urlaubsvergütungs-Teilansprüchen, die durch Beschäftigung im übrigen Bundesgebiet erworben wurden.
Betriebe aus dem übrigen Bundesgebiet erhalten für Urlaubsvergütungen, die auf Beschäftigungszeiten in Berliner Betrieben zurückgehen, keine Sozialaufwandserstattung.
Verlegt ein Betrieb seinen Sitz aus Berlin in das übrige Bundesgebiet ohne aus dem betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auszuscheiden, so hat er Anspruch auf Sozialaufwandserstattung auf Urlaubsvergütungsansprüche der zu dieser Zeit Beschäftigten, so als ob diese zum Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes gewährt worden wären, soweit die Urlaubsvergütungsansprüche in diesem Betrieb vor der Verlegung des Sitzes zusammenhängend erworben wurden. Kein Anspruch besteht für die Arbeitnehmer, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung aus dem Betrieb ausgeschieden sind.
(3) Soweit Arbeitgebern für witterungsbedingten Arbeitsausfall nach § 4 Nr. 6.4 BRTV der Anspruch auf Entschädigung verfallener Urlaubsansprüche abgetreten wurde, erstattet die Sozialkasse den Arbeitgebern 45 % des Abtretungsbetrages als Sozialaufwandserstattung.
§ 3
Beitragshöhe und -abführung
Der Beitrag zur Finanzierung der in § 2 geregelten Leistungen wird als Teil des Gesamtbeitrages nach den Bestimmungen des VTV erhoben.
§ 4
Verfallfrist
(1) Die Ansprüche der Sozialkasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 5
Rückforderung von Leistungen
Hat die Sozialkasse dem Arbeitgeber gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Abrechnungszeitpunkt keinen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Sozialkasse berechtigt, diese zurückzufordern und hat für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
§ 6
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Sozialkasse gegen Arbeitgeber sowie für Ansprüche der Arbeitgeber gegen die Sozialkasse ist Berlin.
§ 7
Allgemeinverbindlicherklärung
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages unverzüglich zu beantragen.
§ 8
Inkrafttreten/Vertragsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2003 in Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten – jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2004 – gekündigt werden.
(2) Der Tarifvertrag über die Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe vom 05. Dezember 1997 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Anlage 26 (zu § 7 Absatz 1) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 24.November 2015
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 255 - 268)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
Abschnitt II Meldungen | |
§ 4 | Elektronische Meldungen |
§ 5 | Stammdaten |
§ 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 7 | Angestellte |
§ 8 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
§ 9 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 10 | Auszubildende |
§ 11 | Ausbildungsnachweise |
Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
§ 12 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 13 | Urlaubsabgeltung |
§ 14 | Entschädigung |
Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge | |
§ 15 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 16 | Beitrag für Angestellte und Auszubildende |
§ 17 | Mindestbeitrag für die Berufsbildung |
§ 18 | Zahlung der Beiträge |
§ 19 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 20 | Verzug und Verzugszinsen |
Abschnitt V Schlussbestimmungen | |
§ 21 | Verfall und Verjährung |
§ 22 | Kosten von Zahlungen |
§ 23 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 24 | Prüfungsrecht |
§ 25 | Rückforderung von Leistungen |
§ 26 | Auskünfte |
§ 27 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 28 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 29 | Durchführung der Verfahren |
§ 30 | Rechtswahl |
§ 31 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 20 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten mit Ausnahme dieses Paragraphen bei Zuständigkeit der UKB oder der Soka-Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber den Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ULAK zieht als Einzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderungen und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein. Für vor dem 1. Januar 2010 entstandene und von der ZVK-Bau gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzuges werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ULAK zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ULAK hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
(5) Erlangt die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so hat sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus den Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldungen
§ 4
Elektronische Meldungen
(1) Jeder Arbeitgeber hat seine Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Kasse über den von dieser eingerichteten Onlineservice zu erfüllen (elektronisches Meldeverfahren).
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers hat die zuständige Kasse den Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Meldung zu befreien, wenn er nachweist, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über seinen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt.
(3) Die vom Arbeitgeber abgegebenen elektronischen Meldungen sind ohne Unterschrift bindend. Nichtelektronische Meldungen bedürfen der Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift des Arbeitgebers.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten ab dem 1. April 2015 auch für Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen.
§ 5
Stammdaten
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Betrieb, auch wenn er keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
5. Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
5. Art der Tätigkeit und Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
§ 6
Gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
5. Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch
6. Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Im Kalenderjahr 2013 sind die Ausfallstunden gemäß Ziffern 5 und 6 für die Monate Januar bis März als kumulierte Werte zusammen mit den übrigen Meldungen für den Monat März abzugeben.
Die monatlichen Meldungen sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4. Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
5. Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein unterschriebener Ausdruck der elektronischen Meldung oder eine unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen.
(5) Berichtigungen von bereits gemeldeten Daten sind als Korrekturen zu kennzeichnen und für jeden Monat gesondert vorzunehmen. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigte Meldung später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK eine berichtigte Meldung an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieser berichtigten Meldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den ersten Meldemonat des folgenden Kalenderjahres die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, hat er das dafür vorgesehene Meldeformular auszufüllen und an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit
2. Beschäftigungstage
3. beitragspflichtiger Bruttolohn
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
6. Anzahl der Ausfallstunden und daraus errechnete Mindesturlaubsvergütung
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
8. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
(8) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet sodann den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten (Abs. 7) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber der Beginn der Dienstpflicht zu melden.
(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Betriebskontonummer
2. Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
3. Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
4. Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes
Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Daten unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.
§ 7
Angestellte
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten
2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
1. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
2. Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin hat die in Absatz 1 genannten Angaben für die bei ihm im Januar 2016 beschäftigten Angestellten bis zum 15. Februar 2016 mitzuteilen.
§ 8
Versicherungsnachweis für Angestellte
(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
§ 9
Dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
2. Beginn der Dienstzeit
3. Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten der freiwillige Wehrdienst und der Bundesfreiwilligendienst.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
(4) Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
§ 10
Auszubildende
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Ausbildungsbetrieb der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Ausbildungsbetrieb der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
2. Ausbildungsberuf
3. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
4. eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
5. vereinbarte Ausbildungsvergütung
6. soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
(2) Der Ausbildungsbetrieb hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
1. Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
2. Verlängerung der Ausbildungszeit
3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
4. Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Ausbildungsbetriebe mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 11
Ausbildungsnachweise
(1) Die ULAK bescheinigt dem Ausbildungsbetrieb vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Ausbildungsbetrieb für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des gemeldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
(3) Der Ausbildungsbetrieb hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt III
Urlaubsverfahren
§ 12
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber durch Banküberweisung oder Gutschrift auf dem Beitragskonto nach § 18 Abs. 2 monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 13
Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 14
Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt IV
Sozialkassenbeiträge
§ 15
Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,2 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 14,5 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 2,1 v. H. und für die Zusatzversorgung 0,6 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20,4 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 14,5 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 2,1 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,8 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 26,55 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 14,5 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,8 v. H.
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Satz 1 einen Gesamtbetrag von 23,35 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 14,5 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v. H. und für die Zusatzversorgung 0,6 v. H.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(6) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung eines Dienstpflichtigen hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 15,00 €, der in Abs. 2 oder in Abs. 3 Unterabs. 1 genannte Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 93,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Betrages zu zahlen.
§ 16
Beitrag für Angestellte und Auszubildende
(1) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung der Angestellten hat der Arbeitgeber für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses der von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag an die Einzugsstelle abzuführen.
(2) Der monatliche Beitrag beträgt für
a) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin 79,50 €,
b) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin 25,00 €.
(3) Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des jeweiligen in Abs. 2 genannten Betrages zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht.
(4) Für Angestellte in einem zweiten Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI entfällt die Beitragspflicht auf Antrag des Arbeitgebers.
(5) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung der Auszubildenden hat der Arbeitgeber für jeden Kalendermonat eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses der von § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe erfassten Auszubildenden einen monatlichen Beitrag in Höhe von 20,00 € an die Einzugsstelle abzuführen.
(6) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung eines Dienstpflichtigen hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 25,00 €, der in Abs. 2 Buchstabe a) genannte Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 79,50 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Betrages zu zahlen.
§ 17
Mindestbeitrag für die Berufsbildung
Zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungsverfahren haben die Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jährlichen Betrag für den Zeitraum Oktober bis September des Folgejahres in Höhe von mindestens 900,00 € spätestens bis zum 20. November nach diesem Zeitraum zu zahlen. Entsteht oder endet die Beitragspflicht im Laufe dieses Zeitraumes, so ist für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Mindestbeitrages abzuführen.
Erstmals ist für den Zeitraum April bis September 2015 abweichend von Satz 1 ein Mindestbeitrag in Höhe von 450,00 € unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 zu zahlen; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 18
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 20. des folgenden Monats bargeldlos an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
Von der Einzugsstelle wird nach Fälligkeit der Beiträge für den Monat September festgestellt, ob die Summe der nach § 15 Abs. 1 bis 3 gezahlten Beitragsanteile für die Berufsbildung für die in § 17 genannten Zeiträume dem Mindestbeitrag nach § 17 entspricht. Ergibt sich eine Differenz zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum 20. November an die Einzugsstelle zu zahlen.
(2) Die Einzugsstelle soll Erstattungen nach § 12 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie nach §§ 19, 20 BBTV und nach §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin dem Beitragskonto gutschreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen und für den Fall, dass die Beitragsforderung den Erstattungsbetrag übersteigt, der Differenzbetrag einschließlich der Verzugszinsen und Kosten nach § 20 vorab gezahlt wurde. Ist die Erstattung höher als die fällige Beitragsforderung, erstattet die ULAK dem Arbeitgeber den Differenzbetrag unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Beitragsforderungen, Verzugszinsen, Kosten und Erstattungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind.
(3) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten eine Einzugsermächtigung bzw. ab 1. Februar 2014 ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Einzugsstelle teilt die Abbuchung ab 1. Februar 2014 dem Arbeitgeber spätestens einen Tag vorher mit.
(4) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.
(5) Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung nicht steuerfrei gezahlt wird, ist der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, ob der Beitrag pauschal oder individuell besteuert wird.
(6) Die Einzugsstelle ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der ZVK-Bau gebunden.
(7) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Auszubildenden zahlt die ULAK im Rahmen der Erstattung der Ausbildungsvergütung nach § 19 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe für den Arbeitgeber an die ZVK-Bau; damit ist die Beitragspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 5 erfüllt.
§ 19
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin für jeweils vier oder sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden hinsichtlich der Erstattungsansprüche jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbeschäftigungs-Umlage über die Einzugsstelle ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraumes nur für einen Kalendermonat in Verzug war und nach Erinnerung seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung-Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will und für wie viele Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden soll. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalls abzugeben.
§ 20
Verzug und Verzugszinsen
(1) Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages oder des Beitrages für Angestellte in Verzug, so hat die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1,0 v. H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
(2) Bei Verzug nach Abs. 1 und nachträglicher Saldierung gemäß § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag.
§ 389 BGB findet keine Anwendung.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 21
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der zuständigen Kasse, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 22
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 23
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche nach § 14 AEntG
§ 24
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 25
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 20 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 26
Auskünfte
Die Kassen sind verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 27
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 28
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 4 Abs. 2 Satz 3 TVR findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 29
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 30
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 31
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2014, gekündigt werden.
(2) Für die Monate Juli bis September 2013 nehmen die Kassen neben den elektronischen Meldungen (§ 4) auch nichtelektronische Meldungen entgegen, ohne dass dafür ein Antrag nach § 4 Abs. 2 gestellt werden muss.
Anlage 27 (zu § 7 Absatz 2) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 269 - 282)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
Abschnitt II Meldungen | |
§ 4 | Elektronische Meldungen |
§ 5 | Stammdaten |
§ 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 7 | Angestellte |
§ 8 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
§ 9 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 10 | Auszubildende |
§ 11 | Ausbildungsnachweise |
Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
§ 12 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 13 | Urlaubsabgeltung |
§ 14 | Entschädigung |
Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge | |
§ 15 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 16 | Beitrag für Angestellte |
§ 17 | Mindestbeitrag für die Berufsbildung |
§ 18 | Zahlung der Beiträge |
§ 19 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 20 | Verzug und Verzugszinsen |
Abschnitt V Schlussbestimmungen | |
§ 21 | Verfall und Verjährung |
§ 22 | Kosten von Zahlungen |
§ 23 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 24 | Prüfungsrecht |
§ 25 | Rückforderung von Leistungen |
§ 26 | Auskünfte |
§ 27 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 28 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 29 | Durchführung der Verfahren |
§ 30 | Rechtswahl |
§ 31 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden zudem Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 13 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten mit Ausnahme dieses Paragraphen bei Zuständigkeit der UKB oder der Soka-Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer), Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ULAK zieht als Einzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderungen und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein. Für vor dem 1. Januar 2010 entstandene und von der ZVK-Bau gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzuges werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ULAK zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ULAK hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
(5) Erlangt die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so hat sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus den Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldungen
§ 4
Elektronische Meldungen
(1) Jeder Arbeitgeber hat seine Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Kasse über den von dieser eingerichteten Onlineservice zu erfüllen (elektronisches Meldeverfahren).
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers hat die zuständige Kasse den Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Meldung zu befreien, wenn er nachweist, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über seinen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt.
(3) Die vom Arbeitgeber abgegebenen elektronischen Meldungen sind ohne Unterschrift bindend. Nichtelektronische Meldungen bedürfen der Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift des Arbeitgebers.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten ab dem 1. April 2015 auch für Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen.
§ 5
Stammdaten
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Betrieb, auch wenn er keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
5. Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
5. Art der Tätigkeit und Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
§ 6
Gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
5. Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch
6. Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Im Kalenderjahr 2013 sind die Ausfallstunden gemäß Ziffern 5 und 6 für die Monate Januar bis März als kumulierte Werte zusammen mit den übrigen Meldungen für den Monat März abzugeben.
Die monatlichen Meldungen sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4. Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
5. Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein unterschriebener Ausdruck der elektronischen Meldung oder eine unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen.
(5) Berichtigungen von bereits gemeldeten Daten sind als Korrekturen zu kennzeichnen und für jeden Monat gesondert vorzunehmen. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigte Meldung später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK eine berichtigte Meldung an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieser berichtigten Meldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den ersten Meldemonat des folgenden Kalenderjahres die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, hat er das dafür vorgesehene Meldeformular auszufüllen und an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit
2. Beschäftigungstage
3. beitragspflichtiger Bruttolohn
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
6. Anzahl der Ausfallstunden und daraus errechnete Mindesturlaubsvergütung
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
8. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
(8) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet sodann den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten (Abs. 7) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber der Beginn der Dienstpflicht zu melden.
(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Betriebskontonummer
2. Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
3. Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
4. Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes
Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Daten unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.
§ 7
Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten
2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
1. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
2. Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
§ 8
Versicherungsnachweis für Angestellte
(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
§ 9
Dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
2. Beginn der Dienstzeit
3. Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst im Sinne von § 54 Wehrpflichtgesetz, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst im Sinne von §§ 1, 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6b Wehrpflichtgesetz.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
(4) Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
§ 10
Auszubildende
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Ausbildungsbetrieb der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Ausbildungsbetrieb der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
2. Ausbildungsberuf
3. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
4. eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
5. vereinbarte Ausbildungsvergütung
6. soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
(2) Der Ausbildungsbetrieb hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
1. Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
2. Verlängerung der Ausbildungszeit
3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
4. Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Ausbildungsbetriebe mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 11
Ausbildungsnachweise
(1) Die ULAK bescheinigt dem Ausbildungsbetrieb vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Ausbildungsbetrieb für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des gemeldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
(3) Der Ausbildungsbetrieb hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt III
Urlaubsverfahren
§ 12
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber durch Banküberweisung oder Gutschrift auf dem Beitragskonto nach § 18 Abs. 2 monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 13
Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 14
Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt IV
Sozialkassenbeiträge
§ 15
Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,2 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubskassenverfahren beträgt 15,1 v. H. und für das Berufsbildungsverfahren 2,1 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20,4 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubskassenverfahren beträgt 15,1 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 2,1 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 26,55 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung beträgt 3,2 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 23,35 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubskassenverfahren beträgt 15,1 v. H. und für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v. H.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(6) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 78,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,60 € zu zahlen.
§ 16
Beitrag für Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 3,35 € zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Für Angestellte in einem zweiten Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI entfällt die Beitragspflicht auf Antrag des Arbeitgebers.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,23 € zu zahlen.
§ 17
Mindestbeitrag für die Berufsbildung
Zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungsverfahren haben die Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jährlichen Betrag für den Zeitraum Oktober bis September des Folgejahres in Höhe von mindestens 900,00 € spätestens bis zum 20. November nach diesem Zeitraum zu zahlen. Entsteht oder endet die Beitragspflicht im Laufe dieses Zeitraumes, so ist für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Mindestbeitrages abzuführen.
Erstmals ist für den Zeitraum April bis September 2015 abweichend von Satz 1 ein Mindestbeitrag in Höhe von 450,00 € unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 zu zahlen; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 18
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 20. des folgenden Monats bargeldlos an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
Von der Einzugsstelle wird nach Fälligkeit der Beiträge für den Monat September festgestellt, ob die Summe der nach § 15 Abs. 1 bis 3 gezahlten Beitragsanteile für die Berufsbildung für die in § 17 genannten Zeiträume dem Mindestbeitrag nach § 17 entspricht. Ergibt sich eine Differenz zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum 20. November an die Einzugsstelle zu zahlen.
(2) Die Einzugsstelle soll Erstattungen nach § 12 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie nach §§ 19, 20 BBTV und nach §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin dem Beitragskonto gutschreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen und für den Fall, dass die Beitragsforderung den Erstattungsbetrag übersteigt, der Differenzbetrag einschließlich der Verzugszinsen und Kosten nach § 20 vorab gezahlt wurde. Ist die Erstattung höher als die fällige Beitragsforderung, erstattet die ULAK dem Arbeitgeber den Differenzbetrag unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Beitragsforderungen, Verzugszinsen, Kosten und Erstattungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind.
(3) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten eine Einzugsermächtigung bzw. ab 1. Februar 2014 ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Einzugsstelle teilt die Abbuchung ab 1. Februar 2014 dem Arbeitgeber spätestens einen Tag vorher mit.
(4) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.
(5) Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung nicht steuerfrei gezahlt wird, ist der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, ob der Beitrag pauschal oder individuell besteuert wird.
(6) Die Einzugsstelle ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der ZVK-Bau gebunden.
§ 19
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin für jeweils vier oder sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden hinsichtlich der Erstattungsansprüche jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbeschäftigungs-Umlage über die Einzugsstelle ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraumes nur für einen Kalendermonat in Verzug war und nach Erinnerung seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung-Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will und für wie viele Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden soll. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalls abzugeben.
§ 20
Verzug und Verzugszinsen
(1) Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages oder des Beitrages für Angestellte in Verzug, so hat die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1,0 v. H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
(2) Bei Verzug nach Abs. 1 und nachträglicher Saldierung gemäß § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag.
§ 389 BGB findet keine Anwendung.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 21
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der zuständigen Kasse, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 22
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 23
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche nach § 14 AEntG.
§ 24
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 25
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 20 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 26
Auskünfte
Die Kassen sind verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 27
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 28
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 4 Abs. 2 Satz 3 TVR findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 29
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 30
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 31
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2014, gekündigt werden.
(2) Für die Monate Juli bis September 2013 nehmen die Kassen neben den elektronischen Meldungen (§ 4) auch nichtelektronische Meldungen entgegen, ohne dass dafür ein Antrag nach § 4 Abs. 2 gestellt werden muss.
Anlage 28 (zu § 7 Absatz 3) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 3. Dezember 2013
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 283 - 295)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
Abschnitt II Meldungen | |
§ 4 | Elektronische Meldungen |
§ 5 | Stammdaten |
§ 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 7 | Angestellte |
§ 8 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
§ 9 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 10 | Auszubildende |
§ 11 | Ausbildungsnachweise |
Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
§ 12 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 13 | Urlaubsabgeltung |
§ 14 | Entschädigung |
Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge |
§ 15 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 16 | Beitrag für Angestellte |
§ 17 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 18 | Zahlung der Beiträge |
§ 19 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 20 | Verzug und Verzugszinsen |
Abschnitt V Schlussbestimmungen | |
§ 21 | Verfall und Verjährung |
§ 22 | Kosten von Zahlungen |
§ 23 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 24 | Prüfungsrecht |
§ 25 | Rückforderung von Leistungen |
§ 26 | Auskünfte |
§ 27 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 28 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 29 | Durchführung der Verfahren |
§ 30 | Rechtswahl |
§ 31 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden zudem Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 13 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten mit Ausnahme dieses Paragraphen bei Zuständigkeit der UKB oder der Soka-Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer), Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ULAK zieht als Einzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderungen und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein. Für vor dem 1. Januar 2010 entstandene und von der ZVK-Bau gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzuges werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ULAK zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ULAK hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
(5) Erlangt die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so hat sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus den Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldungen
§ 4
Elektronische Meldungen
(1) Jeder Arbeitgeber hat seine Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Kasse über den von dieser eingerichteten Onlineservice zu erfüllen (elektronisches Meldeverfahren).
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers hat die zuständige Kasse den Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Meldung zu befreien, wenn er nachweist, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über seinen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt.
(3) Die vom Arbeitgeber abgegebenen elektronischen Meldungen sind ohne Unterschrift bindend. Nichtelektronische Meldungen bedürfen der Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift des Arbeitgebers.
§ 5
Stammdaten
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
5. Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
5. Art der Tätigkeit und Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
§ 6
Gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
5. Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch
6. Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Im Kalenderjahr 2013 sind die Ausfallstunden gemäß Ziffern 5 und 6 für die Monate Januar bis März als kumulierte Werte zusammen mit den übrigen Meldungen für den Monat März abzugeben.
Die monatlichen Meldungen sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4. Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
5. Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein unterschriebener Ausdruck der elektronischen Meldung oder eine unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen.
(5) Berichtigungen von bereits gemeldeten Daten sind als Korrekturen zu kennzeichnen und für jeden Monat gesondert vorzunehmen. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigte Meldung später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK eine berichtigte Meldung an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieser berichtigten Meldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den ersten Meldemonat des folgenden Kalenderjahres die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, hat er das dafür vorgesehene Meldeformular auszufüllen und an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit
2. Beschäftigungstage
3. beitragspflichtiger Bruttolohn
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
6. Anzahl der Ausfallstunden und daraus errechnete Mindesturlaubsvergütung
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
8. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
(8) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet sodann den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten (Abs. 7) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber der Beginn der Dienstpflicht zu melden.
(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Betriebskontonummer
2. Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
3. Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
4. Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes
Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Daten unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.
§ 7
Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten
2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
1. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
2. Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
§ 8
Versicherungsnachweis für Angestellte
(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
§ 9
Dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
2. Beginn der Dienstzeit
3. Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst im Sinne von § 54 Wehrpflichtgesetz, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst im Sinne von §§ 1, 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6b Wehrpflichtgesetz.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
(4) Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
§ 10
Auszubildende
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
2. Ausbildungsberuf
3. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
4. eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
5. vereinbarte Ausbildungsvergütung
6. soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
1. Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
2. Verlängerung der Ausbildungszeit
3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
4. Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 11
Ausbildungsnachweise
(1) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des gemeldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
(3) Der Arbeitgeber hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt III
Urlaubsverfahren
§ 12
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber durch Banküberweisung oder Gutschrift auf dem Beitragskonto nach § 18 Abs. 2 monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 13
Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchst. a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 14
Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt IV
Sozialkassenbeiträge
§ 15
Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,2 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 15,3 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20,4 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 15,3 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 26,55 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung beträgt 3,2 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 23,35 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 15,3 v. H.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 16
Beitrag für Angestellte
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 3,35 € zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17
Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 78,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,60 € zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,23 € zu zahlen.
§ 18
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 20. des folgenden Monats bargeldlos an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Die Einzugsstelle soll Erstattungen nach § 12 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie nach §§ 19, 20 BBTV und nach §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin dem Beitragskonto gutschreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen und für den Fall, dass die Beitragsforderung den Erstattungsbetrag übersteigt, der Differenzbetrag einschließlich der Verzugszinsen und Kosten nach § 20 vorab gezahlt wurde. Ist die Erstattung höher als die fällige Beitragsforderung, erstattet die ULAK dem Arbeitgeber den Differenzbetrag unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Beitragsforderungen, Verzugszinsen, Kosten und Erstattungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind.
(3) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten eine Einzugsermächtigung bzw. ab 1. Februar 2014 ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Einzugsstelle teilt die Abbuchung ab 1. Februar 2014 dem Arbeitgeber spätestens einen Tag vorher mit.
(4) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.
(5) Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung nicht steuerfrei gezahlt wird, ist der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, ob der Beitrag pauschal oder individuell besteuert wird.
(6) Die Einzugsstelle ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der ZVK-Bau gebunden.
§ 19
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin für jeweils vier oder sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden hinsichtlich der Erstattungsansprüche jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbeschäftigungs-Umlage über die Einzugsstelle ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraumes nur für einen Kalendermonat in Verzug war und nach Erinnerung seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung-Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will und für wie viele Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden soll. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalls abzugeben.
§ 20
Verzug und Verzugszinsen
(1) Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages oder des Beitrages für Angestellte in Verzug, so hat die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1,0 v. H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
(2) Bei Verzug nach Abs. 1 und nachträglicher Saldierung gemäß § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag.
§ 389 BGB findet keine Anwendung.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 21
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der zuständigen Kasse, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 22
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 23
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche nach § 14 AEntG.
§ 24
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 25
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 20 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 26
Auskünfte
Die Kassen sind verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 27
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 28
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 4 Abs. 2 Satz 3 TVR findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 29
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 30
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 31
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2014, gekündigt werden.
(2) Für die Monate Juli bis September 2013 nehmen die Kassen neben den elektronischen Meldungen (§ 4) auch nichtelektronische Meldungen entgegen, ohne dass dafür ein Antrag nach § 4 Abs. 2 gestellt werden muss.
Anlage 29 (zu § 7 Absatz 4) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 296 - 308)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
Abschnitt II Meldungen | |
§ 4 | Elektronische Meldungen |
§ 5 | Stammdaten |
§ 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 7 | Angestellte |
§ 8 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
§ 9 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 10 | Auszubildende |
§ 11 | Ausbildungsnachweise |
Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
§ 12 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 13 | Urlaubsabgeltung |
§ 14 | Entschädigung |
Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge | |
§ 15 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 16 | Beitrag für Angestellte |
§ 17 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 18 | Zahlung der Beiträge |
§ 19 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 20 | Verzug und Verzugszinsen |
Abschnitt V Schlussbestimmungen | |
§ 21 | Verfall und Verjährung |
§ 22 | Kosten von Zahlungen |
§ 23 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 24 | Prüfungsrecht |
§ 25 | Rückforderung von Leistungen |
§ 26 | Auskünfte |
§ 27 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 28 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 29 | Durchführung der Verfahren |
§ 30 | Rechtswahl |
§ 31 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden zudem Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 13 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten mit Ausnahme dieses Paragraphen bei Zuständigkeit der UKB oder der Soka-Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer), Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ULAK zieht als Einzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderungen und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein. Für vor dem 1. Januar 2010 entstandene und von der ZVK-Bau gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzuges werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ULAK zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ULAK hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
(5) Erlangt die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so hat sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus den Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldungen
§ 4
Elektronische Meldungen
(1) Jeder Arbeitgeber hat seine Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Kasse über den von dieser eingerichteten Onlineservice zu erfüllen (elektronisches Meldeverfahren).
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers hat die zuständige Kasse den Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Meldung zu befreien, wenn er nachweist, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über seinen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt.
(3) Die vom Arbeitgeber abgegebenen elektronischen Meldungen sind ohne Unterschrift bindend. Nichtelektronische Meldungen bedürfen der Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift des Arbeitgebers.
§ 5
Stammdaten
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
5. Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
5. Art der Tätigkeit und Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
§ 6
Gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
5. Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch
6. Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Im Kalenderjahr 2013 sind die Ausfallstunden gemäß Ziffern 5 und 6 für die Monate Januar bis März als kumulierte Werte zusammen mit den übrigen Meldungen für den Monat März abzugeben.
Die monatlichen Meldungen sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4. Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
5. Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein unterschriebener Ausdruck der elektronischen Meldung oder eine unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen.
(5) Berichtigungen von bereits gemeldeten Daten sind als Korrekturen zu kennzeichnen und für jeden Monat gesondert vorzunehmen. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigte Meldung später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK eine berichtigte Meldung an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieser berichtigten Meldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den ersten Meldemonat des folgenden Kalenderjahres die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, hat er das dafür vorgesehene Meldeformular auszufüllen und an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit
2. Beschäftigungstage
3. beitragspflichtiger Bruttolohn
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
6. Anzahl der Ausfallstunden und daraus errechnete Mindesturlaubsvergütung
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
8. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
(8) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet sodann den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten (Abs. 7) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber der Beginn der Dienstpflicht zu melden.
(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Betriebskontonummer
2. Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
3. Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
4. Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes
Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Daten unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.
§ 7
Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten
2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
1. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
2. Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
§ 8
Versicherungsnachweis für Angestellte
(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
§ 9
Dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
2. Beginn der Dienstzeit
3. Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst im Sinne von § 54 Wehrpflichtgesetz, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst im Sinne von §§ 1, 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6b Wehrpflichtgesetz.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
(4) Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
§ 10
Auszubildende
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
2. Ausbildungsberuf
3. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
4. eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
5. vereinbarte Ausbildungsvergütung
6. soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
1. Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
2. Verlängerung der Ausbildungszeit
3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
4. Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 11
Ausbildungsnachweise
(1) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des gemeldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
(3) Der Arbeitgeber hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt III
Urlaubsverfahren
§ 12
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber durch Banküberweisung oder Gutschrift auf dem Beitragskonto nach § 18 Abs. 2 monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 13
Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchst. a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 14
Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt IV
Sozialkassenbeiträge
§ 15
Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 16,6 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 19,8 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,80 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung beträgt 3,2 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 22,6 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 16
Beitrag für Angestellte
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 3,35 € zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17
Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 78,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,60 € zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,23 € zu zahlen.
§ 18
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 20. des folgenden Monats bargeldlos an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Die Einzugsstelle soll Erstattungen nach § 12 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie nach §§ 19, 20 BBTV und nach §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin dem Beitragskonto gutschreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen und für den Fall, dass die Beitragsforderung den Erstattungsbetrag übersteigt, der Differenzbetrag einschließlich der Verzugszinsen und Kosten nach § 20 vorab gezahlt wurde. Ist die Erstattung höher als die fällige Beitragsforderung, erstattet die ULAK dem Arbeitgeber den Differenzbetrag unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Beitragsforderungen, Verzugszinsen, Kosten und Erstattungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind.
(3) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten eine Einzugsermächtigung bzw. ab 1. Februar 2014 ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Einzugsstelle teilt die Abbuchung ab 1. Februar 2014 dem Arbeitgeber spätestens einen Tag vorher mit.
(4) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.
(5) Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung nicht steuerfrei gezahlt wird, ist der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, ob der Beitrag pauschal oder individuell besteuert wird.
(6) Die Einzugsstelle ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der ZVK-Bau gebunden.
§ 19
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin für jeweils vier oder sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden hinsichtlich der Erstattungsansprüche jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbeschäftigungs-Umlage über die Einzugsstelle ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraumes nur für einen Kalendermonat in Verzug war und nach Erinnerung seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung-Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will und für wie viele Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden soll. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalls abzugeben.
§ 20
Verzug und Verzugszinsen
(1) Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages oder des Beitrages für Angestellte in Verzug, so hat die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1,0 v. H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
(2) Bei Verzug nach Abs. 1 und nachträglicher Saldierung gemäß § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag.
§ 389 BGB findet keine Anwendung.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 21
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der zuständigen Kasse, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 22
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 23
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche nach § 14 AEntG
§ 24
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 25
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 20 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 26
Auskünfte
Die Kassen sind verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 27
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 28
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 4 Abs. 2 Satz 3 TVR findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 29
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 30
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 31
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2014, gekündigt werden.
(2) Für die Monate Juli bis September 2013 nehmen die Kassen neben den elektronischen Meldungen (§ 4) auch nichtelektronische Meldungen entgegen, ohne dass dafür ein Antrag nach § 4 Abs. 2 gestellt werden muss.
Anlage 30 (zu § 7 Absatz 5) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. Dezember 2012
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 309 - 322)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
§ 4 | Information durch die Kassen |
Abschnitt II Meldungen | |
§ 5 | Stammdaten |
§ 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 7 | Besondere Regelungen |
§ 8 | Angestellte |
§ 9 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
§ 10 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 11 | Auszubildende |
§ 12 | Ausbildungsnachweise |
Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
§ 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 14 | Urlaubsabgeltung |
§ 15 | Entschädigung |
Abschnitt IV Lohnausgleichsverfahren | |
§ 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
§ 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
Abschnitt V Sozialkassenbeiträge | |
§ 18 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 19 | Beitrag für Angestellte |
§ 20 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 21 | Zahlung der Beiträge |
§ 22 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 23 | Verzugszinsen |
Abschnitt VI Schlussbestimmungen | |
§ 24 | Verfall und Verjährung |
§ 25 | Kosten von Zahlungen |
§ 26 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 27 | Prüfungsrecht |
§ 28 | Rückforderung von Leistungen |
§ 29 | Auskünfte |
§ 30 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 31 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 32 | Durchführung der Verfahren |
§ 33 | Rechtswahl |
§ 34 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden zudem Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 13 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum erbringt sie auch Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten mit Ausnahme dieses Paragraphen bei Zuständigkeit der UKB oder der Soka-Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer), Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ULAK zieht als Einzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderungen und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein. Für vor dem 1. Januar 2010 entstandene und von der ZVK-Bau gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzuges werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ULAK zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ULAK hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
§ 4
Information durch die Kassen
Erlangen die ZVK-Bau oder die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so haben sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus den Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldungen
§ 5
Stammdaten
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
5. Art der Tätigkeit
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
(5) Die Meldeformulare sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen; Änderungen sind der zuständigen Kasse in der von ihr vorgesehenen Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.
§ 6
Gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
5. Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch
6. Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Im Kalenderjahr 2013 sind die Ausfallstunden gemäß Ziffern 5 und 6 für die Monate Januar bis März als kumulierte Werte zusammen mit den übrigen Meldungen für den Monat März abzugeben.
Die monatlichen Meldeformulare sind mit den Worten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Zusammen mit den Meldeformularen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4. Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
5. Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieses dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterschriebene Kopien des ausgefüllten Meldeformulars für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldeformulars mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber, die an dem elektronischen Verfahren teilnehmen, händigen dem Arbeitnehmer stattdessen einen entsprechenden, gestempelten und unterschriebenen EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigtes Meldeformular später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK ein berichtigtes Meldeformular an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Meldeformulars ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhält der Arbeitgeber für den ersten Meldemonat des folgenden Kalenderjahres ein gesondertes Meldeformular. In dieses hat er die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 einzutragen und es an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit
2. Beschäftigungstage
3. beitragspflichtiger Bruttolohn
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
6. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
(8) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet sodann den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten (Abs. 7) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber auf dem dafür vorgesehenen Formular der Beginn der Dienstpflicht zu melden.
§ 7
Besondere Regelungen
(1) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nach §§ 5, 6 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular folgende Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Betriebskontonummer
2. Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
3. Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
4. Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes
(2) Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Daten unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.
§ 8
Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten
2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten auf den ihm zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
1. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
2. Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
(3) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 9
Versicherungsnachweis für Angestellte
(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
§ 10
Dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
2. Beginn der Dienstzeit
3. Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst im Sinne von § 54 Wehrpflichtgesetz, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst im Sinne von §§ 1, 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6b Wehrpflichtgesetz.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
(4) Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
§ 11
Auszubildende
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
2. Ausbildungsberuf
3. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
4. eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
5. vereinbarte Ausbildungsvergütung
6. soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf dem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
1. Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
2. Verlängerung der Ausbildungszeit
3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
4. Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 12
Ausbildungsnachweise
(1) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des gemeldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
(3) Der Arbeitgeber hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt III
Urlaubsverfahren
§ 13
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Macht der Arbeitgeber Erstattungsansprüche vor dem 15. des auf die Gewährung des Urlaubs folgenden Monats geltend, können die Erstattungen auf Wunsch des Arbeitgebers in Höhe des zum 15. fällig werdenden Sozialkassenbeitrages dem Beitragskonto gutgeschrieben werden, wenn der ULAK die Daten gemäß Abs. 1 Satz 2 bereits vorliegen.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(4) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 14
Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchst. a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 15
Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt IV
Lohnausgleichsverfahren
§ 16
Erstattung von Lohnausgleich
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm gezahlten Lohnausgleich. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten nach §§ 5, 6.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so hat er Anspruch auf Erstattung eines dem Arbeitnehmer im jeweiligen Ausgleichszeitraum gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum.
(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.
§ 17
Zahlung der Übergangsbeihilfen
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Diesem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar beizufügen.
(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.
(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe, wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage andauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.
(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt.
Abschnitt V
Sozialkassenbeiträge
§ 18
Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 16,6 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 19,8 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 20,1 v. H., der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch 3,5 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,8 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 26,1 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung beträgt 3,2 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch 3,5 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 22,6 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 19
Beitrag für Angestellte
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 67,00 €, für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 76,00 €, an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 3,35 €, für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 3,80 €, zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 20
Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 78,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,60 € zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,23 € zu zahlen.
§ 21
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten eine Einzugsermächtigung erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf.
(3) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.
(4) Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung nicht steuerfrei gezahlt wird, ist der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, ob der Beitrag pauschal oder individuell besteuert wird.
(5) Die Einzugsstelle ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der ZVK-Bau gebunden.
§ 22
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin für jeweils vier aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbeschäftigungs-Umlage über die Einzugsstelle ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung-Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalls abzugeben.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann auch für jeweils sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe des Sozialkassenbeitrages für zwei Abrechnungszeiträume stellt, welche aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eingang der Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren mit Sechsmonatsintervallen teilnehmen zu wollen, errechnet wurde.
§ 23
Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages oder des Beitrages für Angestellte in Verzug, so hat die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
§ 24
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der zuständigen Kasse, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 25
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 26
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche nach § 14 AEntG.
§ 27
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 28
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 23 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 29
Auskünfte
Die Kassen sind verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 30
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 31
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu weichem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 4 Abs. 2 Satz 3 TVR findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 32
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
(4) Die zuständige Kasse kann Arbeitgeber nach Maßgabe der mit ihr getroffenen Vereinbarung zur Teilnahme an einem elektronischen Verfahren zulassen.
§ 33
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 34
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden.
Anlage 31 (zu § 7 Absatz 6) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 21. Dezember 2011
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 323 - 336)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I: Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
§ 4 | Information durch die Kassen |
Abschnitt II: Meldungen | |
§ 5 | Stammdaten |
§ 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 7 | Besondere Regelungen |
§ 8 | Angestellte |
§ 9 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
§ 10 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 11 | Auszubildende |
§ 12 | Ausbildungsnachweise |
Abschnitt III: Urlaubsverfahren | |
§ 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 14 | Urlaubsabgeltung |
§ 15 | Entschädigung |
Abschnitt IV: Lohnausgleichsverfahren | |
§ 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
§ 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
Abschnitt V: Sozialkassenbeiträge | |
§ 18 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 19 | Beitrag für Angestellte |
§ 20 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 21 | Zahlung der Beiträge |
§ 22 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 23 | Verzugszinsen |
Abschnitt VI: Schlussbestimmungen | |
§ 24 | Verfall und Verjährung |
§ 25 | Kosten von Zahlungen |
§ 26 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 27 | Prüfungsrecht |
§ 28 | Rückforderung von Leistungen |
§ 29 | Auskünfte |
§ 30 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 31 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 32 | Durchführung der Verfahren |
§ 33 | Rechtswahl |
§ 34 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden zudem Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 13 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum erbringt sie auch Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten mit Ausnahme dieses Paragraphen bei Zuständigkeit der UKB oder der Soka-Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer), Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ULAK zieht als Einzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderungen und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein. Für vor dem 1. Januar 2010 entstandene und von der ZVK-Bau gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzuges werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ULAK zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ULAK hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
§ 4
Information durch die Kassen
Erlangen die ZVK-Bau oder die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so haben sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus den Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldungen
§ 5
Stammdaten
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
5. Art der Tätigkeit
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
(5) Die Meldeformulare sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen; Änderungen sind der zuständigen Kasse in der von ihr vorgesehenen Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.
§ 6
Gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
Die monatlichen Meldeformulare sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Zusammen mit den Meldeformularen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4. Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
5. Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieses dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterschriebene Kopien des ausgefüllten Meldeformulars für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldeformulars mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber, die an dem elektronischen Verfahren teilnehmen, händigen dem Arbeitnehmer stattdessen einen entsprechenden, gestempelten und unterschriebenen EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigtes Meldeformular später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK ein berichtigtes Meldeformular an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Meldeformulars ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhält der Arbeitgeber für den ersten Meldemonat des folgenden Kalenderjahres ein gesondertes Meldeformular. In dieses hat er die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 einzutragen und es an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit
2. Beschäftigungstage
3. beitragspflichtiger Bruttolohn
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
6. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
(8) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet sodann den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten (Abs. 7) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber auf dem dafür vorgesehenen Formular der Beginn der Dienstpflicht zu melden.
§ 7
Besondere Regelungen
(1) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nach §§ 5, 6 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular folgende Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Betriebskontonummer
2. Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
3. Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
4. Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes
(2) Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Daten unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.
§ 8
Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten
2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten auf den ihm zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
1. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
2. Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
(3) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 9
Versicherungsnachweis für Angestellte
(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
§ 10
Dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
2. Beginn der Dienstzeit
3. Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst im Sinne von § 54 Wehrpflichtgesetz, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst im Sinne von §§ 1, 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6b Wehrpflichtgesetz.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
(4) Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
§ 11
Auszubildende
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
2. Ausbildungsberuf
3. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
4. eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
5. vereinbarte Ausbildungsvergütung
6. soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf dem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
1. Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
2. Verlängerung der Ausbildungszeit
3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
4. Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 12
Ausbildungsnachweise
(1) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des gemeldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
(3) Der Arbeitgeber hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt III
Urlaubsverfahren
§ 13
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Macht der Arbeitgeber Erstattungsansprüche vor dem 15. des auf die Gewährung des Urlaubs folgenden Monats geltend, können die Erstattungen auf Wunsch des Arbeitgebers in Höhe des zum 15. fällig werdenden Sozialkassenbeitrages dem Beitragskonto gutgeschrieben werden, wenn der ULAK die Daten gemäß Abs. 1 Satz 2 bereits vorliegen.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(4) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 14
Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchst. a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 15
Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt IV
Lohnausgleichsverfahren
§ 16
Erstattung von Lohnausgleich
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm gezahlten Lohnausgleich. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten nach §§ 5, 6.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so hat er Anspruch auf Erstattung eines dem Arbeitnehmer im jeweiligen Ausgleichszeitraum gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum.
(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.
§ 17
Zahlung der Übergangsbeihilfen
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Diesem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar beizufügen.
(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.
(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe, wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage andauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.
(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt.
Abschnitt V
Sozialkassenbeiträge
§ 18
Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 16,6 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 19,8 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 20,1 v. H., der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch 3,5 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,8 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 26,1 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung beträgt 3,2 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch 3,5 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 22,6 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 19
Beitrag für Angestellte
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 67,00 €, für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 76,00 €, an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 3,35 €, für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 3,80 €, zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 20
Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 78,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,60 € zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,23 € zu zahlen.
§ 21
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten eine Einzugsermächtigung erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf.
(3) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.
(4) Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung nicht steuerfrei gezahlt wird, ist der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, ob der Beitrag pauschal oder individuell besteuert wird.
(5) Die Einzugsstelle ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der ZVK-Bau gebunden.
§ 22
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin für jeweils vier aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbeschäftigungs-Umlage über die Einzugsstelle ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung-Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalls abzugeben.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann auch für jeweils sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe des Sozialkassenbeitrages für zwei Abrechnungszeiträume stellt, welche aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eingang der Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren mit Sechsmonatsintervallen teilnehmen zu wollen, errechnet wurde.
§ 23
Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages oder des Beitrages für Angestellte in Verzug, so hat die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
§ 24
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der zuständigen Kasse, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 25
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 26
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche nach § 14 AEntG.
§ 27
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 28
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 23 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 29
Auskünfte
Die Kassen sind verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 30
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 31
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 4 Abs. 2 Satz 3 TVR findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 32
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
(4) Die zuständige Kasse kann Arbeitgeber nach Maßgabe der mit ihr getroffenen Vereinbarung zur Teilnahme an einem elektronischen Verfahren zulassen.
§ 33
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 34
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden.
Anlage 32 (zu § 7 Absatz 7) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 337 - 350)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
§ 4 | Information durch die Kassen |
Abschnitt II Meldungen | |
§ 5 | Stammdaten |
§ 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 7 | Besondere Regelungen |
§ 8 | Angestellte |
§ 9 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
§ 10 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 11 | Auszubildende |
§ 12 | Ausbildungsnachweise |
Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
§ 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 14 | Urlaubsabgeltung |
§ 15 | Entschädigung |
Abschnitt IV Lohnausgleichsverfahren | |
§ 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
§ 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
Abschnitt V Sozialkassenbeiträge | |
§ 18 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 19 | Beitrag für Angestellte |
§ 20 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
§ 21 | Zahlung der Beiträge |
§ 22 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 23 | Verzugszinsen |
Abschnitt VI Schlussbestimmungen | |
§ 24 | Verfall und Verjährung |
§ 25 | Kosten von Zahlungen |
§ 26 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 27 | Prüfungsrecht |
§ 28 | Rückforderung von Leistungen |
§ 29 | Auskünfte |
§ 30 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 31 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 32 | Durchführung der Verfahren |
§ 33 | Rechtswahl |
§ 34 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden zudem Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 13 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum erbringt sie auch Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten mit Ausnahme dieses Paragraphen bei Zuständigkeit der UKB oder der Soka-Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer), Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ULAK zieht als Einzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderungen und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein. Für vor dem 1. Januar 2010 entstandene und von der ZVK-Bau gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzuges werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ULAK zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ULAK hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
§ 4
Information durch die Kassen
Erlangen die ZVK-Bau oder die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so haben sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus den Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldungen
§ 5
Stammdaten
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
5. Art der Tätigkeit
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
(5) Die Meldeformulare sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen; Änderungen sind der zuständigen Kasse in der von ihr vorgesehenen Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.
§ 6
Gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
Die monatlichen Meldeformulare sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Zusammen mit den Meldeformularen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4. Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
5. Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieses dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterschriebene Kopien des ausgefüllten Meldeformulars für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldeformulars mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber, die an dem elektronischen Verfahren teilnehmen, händigen dem Arbeitnehmer stattdessen einen entsprechenden, gestempelten und unterschriebenen EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigtes Meldeformular später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK ein berichtigtes Meldeformular an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Meldeformulars ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhält der Arbeitgeber für den ersten Meldemonat des folgenden Kalenderjahres ein gesondertes Meldeformular. In dieses hat er die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 einzutragen und es an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit
2. Beschäftigungstage
3. beitragspflichtiger Bruttolohn
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
6. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
(8) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet sodann den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten (Abs. 7) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber auf dem dafür vorgesehenen Formular der Beginn der Dienstpflicht zu melden.
§ 7
Besondere Regelungen
(1) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nach §§ 5, 6 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular folgende Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Betriebskontonummer
2. Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
3. Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
4. Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes
(2) Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Daten unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.
§ 8
Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten
2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten auf den ihm zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
1. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
2. Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
(3) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 9
Versicherungsnachweis für Angestellte
(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
§ 10
Dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
2. Beginn der Dienstzeit
3. Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6b Wehrpflichtgesetz.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
(4) Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
§ 11
Auszubildende
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
2. Ausbildungsberuf
3. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
4. eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
5. vereinbarte Ausbildungsvergütung
6. soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf dem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
1. Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
2. Verlängerung der Ausbildungszeit
3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
4. Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 12
Ausbildungsnachweise
(1) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des gemeldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
(3) Der Arbeitgeber hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt III
Urlaubsverfahren
§ 13
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Macht der Arbeitgeber Erstattungsansprüche vor dem 15. des auf die Gewährung des Urlaubs folgenden Monats geltend, können die Erstattungen auf Wunsch des Arbeitgebers in Höhe des zum 15. fällig werdenden Sozialkassenbeitrages dem Beitragskonto gutgeschrieben werden, wenn der ULAK die Daten gemäß Abs. 1 Satz 2 bereits vorliegen.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(4) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 14
Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchst. a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 15
Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt IV
Lohnausgleichsverfahren
§ 16
Erstattung von Lohnausgleich
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm gezahlten Lohnausgleich. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten nach §§ 5, 6.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so hat er Anspruch auf Erstattung eines dem Arbeitnehmer im jeweiligen Ausgleichszeitraum gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum.
(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.
§ 17
Zahlung der Übergangsbeihilfen
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Diesem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar beizufügen.
(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.
(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe, wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage andauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.
(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt.
Abschnitt V
Sozialkassenbeiträge
§ 18
Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 16,6 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H. und für das Berufsbildungsverfahren 2,3 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 19,8 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H. und für das Berufsbildungsverfahren 2,3 v. H. sowie für die Zusatzversorgung 3,2 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,80 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung beträgt 3,2 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 22,60 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 19
Beitrag für Angestellte
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 3,35 € zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 20
Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 78,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,60 € zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,23 € zu zahlen.
§ 21
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten eine Einzugsermächtigung erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf.
(3) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.
(4) Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung nicht steuerfrei gezahlt wird, ist der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, ob der Beitrag pauschal oder individuell besteuert wird.
(5) Die Einzugsstelle ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der ZVK-Bau gebunden.
§ 22
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin für jeweils vier aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbeschäftigungs-Umlage über die Einzugsstelle ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung-Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalls abzugeben.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann auch für jeweils sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe des Sozialkassenbeitrages für zwei Abrechnungszeiträume stellt, welche aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eingang der Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren mit Sechsmonatsintervallen teilnehmen zu wollen, errechnet wurde.
§ 23
Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages oder des Beitrages für Angestellte in Verzug, so hat die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
§ 24
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der zuständigen Kasse, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 25
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 26
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche nach § 14 AEntG.
§ 27
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 28
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 23 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 29
Auskünfte
Die Kassen sind verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 30
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 31
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 4 Abs. 2 Satz 3 TVR findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 32
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
(4) Die zuständige Kasse kann Arbeitgeber nach Maßgabe der mit ihr getroffenen Vereinbarung zur Teilnahme an einem elektronischen Verfahren zulassen.
§ 33
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 34
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden.
Anlage 33 (zu § 7 Absatz 8) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 5. Dezember 2007
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 351 - 365)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
§ 4 | Information durch die Kassen |
Abschnitt II Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer | |
§ 5 | Meldepflicht |
§ 5 a | Einrichtung eines Arbeitnehmerkontos |
§ 6 | Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren |
Abschnitt III Meldeverfahren für Angestellte | |
§ 7 | Versicherungsnachweisheft für Angestellte |
§ 8 | Verwendung des Versicherungsnachweisheftes |
Abschnitt IV Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende | |
§ 9 | Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 10 | Dienstpflichtige Angestellte |
Abschnitt V Meldeverfahren für Auszubildende | |
§ 11 | Ausbildungsnachweiskarten |
§ 12 | Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte |
Abschnitt VI Urlaubsverfahren | |
§ 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 14 | Zahlung der Urlaubsabgeltung |
§ 15 | Zahlung der Entschädigung |
Abschnitt VII Lohnausgleichsverfahren |
§ 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
§ 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
Abschnitt VIII Beitragsmeldung und -zahlung | |
§ 18 | Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 19 | Beitrag für Angestellte |
§ 20 | Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende |
§ 21 | Beitragsmeldung |
§ 22 | Zahlung der Beiträge |
§ 23 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 24 | Verzugszinsen |
Abschnitt IX Schlussbestimmungen | |
§ 25 | Verfallfristen |
§ 26 | Kosten von Zahlungen |
§ 27 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 28 | Prüfungsrecht |
§ 29 | Rückforderung von Leistungen |
§ 30 | Übermittlungspflicht |
§ 31 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 32 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 33 | Durchführung der Verfahren |
§ 34 | Rechtswahl |
§ 35 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I. bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben; nicht erfasst werden dienstpflichtige Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 13 Abs. 5 Satz 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum erbringt sie auch Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SoKa Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten bei Zuständigkeit der UKB oder der SoKa Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer) Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ZVK-Bau zieht von Betrieben mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zugleich mit ihren eigenen Beiträgen diejenigen der ULAK, der UKB und der SoKa Berlin ein; sie ist insoweit Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag gemäß § 18.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzugs werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ZVK-Bau zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ZVK-Bau hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
§ 4
Information durch die Kassen
Erlangen die ZVK-Bau oder die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so haben sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus dem Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 5
Meldepflicht
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz und ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, einschließlich Telefon- und Telefaxnummer
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular folgende Daten mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers,
5. Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich folgende Daten mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welcher der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden,
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebene Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummer, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
(5) Die Meldeformulare sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen; Änderungen sind der Kasse in der von ihr vorgesehenen Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.
§ 6
Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Vordrucken (Meldeschein) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats folgende Daten mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat
4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
Die monatlichen Meldescheine sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.
(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4. Zahl der beigefügten Meldescheine
5. Zahl der beigefügten Auszahlungserklärungen für Auszubildende
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen und für jeden Monat zusammen mit den Meldescheinen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterzeichnete Kopie des Meldescheines für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieser dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterzeichnete Kopien des ausgefüllten Meldescheines für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldescheines mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber mit EDV-Abrechnung händigen dem Arbeitnehmer statt dessen einen entsprechenden, gestempelten und unterzeichneten EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigter Meldeschein später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK einen berichtigten Meldeschein an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Meldescheins ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhält der Arbeitgeber für den ersten Meldemonat einen gesonderten Meldeschein. In diesen Meldeschein hat er die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Absatz 1 einzutragen und ihn an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit im abgelaufenen Kalenderjahr
2. Beschäftigungstage
3. beitragspflichtiger Bruttolohn
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
6. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch.
(8) Der Arbeitnehmerkontoauszug ist dem Arbeitnehmer umgehend durch den Arbeitgeber auszuhändigen; anderenfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Arbeitnehmerkontoauszug bei der ULAK anzufordern.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung der gemeldeten Daten nach Absatz 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszugs. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Absatz 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber auf dem dafür vorgesehenen Formular der Beginn und das voraussichtliche Ende der Dienstpflicht zu melden. Nimmt der Arbeitgeber diese Meldung nicht vor, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.
(12) Bei Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung erfolgt die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der Kasse getroffenen Vereinbarung.
Abschnitt III
Meldeverfahren für Angestellte
§ 7
Versicherungsnachweisheft für Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Angestellten ein von der ZVK-Bau jährlich zur Verfügung zu stellendes „Versicherungsnachweisheft für Angestellte des Baugewerbes“ (Versicherungsnachweisheft) zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen. Dieses Versicherungsnachweisheft ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der ZVK-Bau anzufordern, soweit der Angestellte nicht ein Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis vorlegt oder dieses nicht mehr die notwendigen Formulare enthält.
(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn das Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen baugewerblichen Arbeitsverhältnis vorzulegen. Liegt ein solches Versicherungsnachweisheft nicht vor und fordert der Arbeitgeber auch kein neues Versicherungsnachweisheft bei der ZVK-Bau an, so ist der Angestellte berechtigt, die Ausstellung selbst zu beantragen.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in das Versicherungsnachweisheft eingedruckten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitnehmer-Nummer, Betriebskonto-Nummer) fehlerhaft, so ist das Versicherungsnachweisheft von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die ein neues Versicherungsnachweisheft zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Bei Verlust des Versicherungsnachweisheftes hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau ein neues Versicherungsnachweisheft anzufordern.
§ 8
Verwendung des Versicherungsnachweisheftes
(1) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten nach Erhalt des Versicherungsnachweisheftes den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Legt der Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ein Versicherungsnachweisheft vor, so hat der Arbeitgeber eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Wartezeitnachweis auszufüllen und unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten zusammen mit dem Versicherungsnachweisheft auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(4) Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus ist ein Wartezeitnachweis für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen und bis zum 15. März an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(5) Ist nach Verbrauch des Wartezeitnachweises oder bei Namensänderung des Angestellten die Ausstellung eines neuen Versicherungsnachweisheftes erforderlich, so ist dieses bei der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular anzufordern. Nimmt der Angestellte eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit auf, so ist dies der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die jeweilige Durchschrift ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Hat der Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Eintragungen in den Wartezeitnachweis nicht oder unrichtig vorgenommen, so ist der Angestellte unter Vorlage eines seine Beschäftigungsdauer und die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ersatzeintragung durch die ZVK-Bau zu verlangen. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste. Die ZVK-Bau hat dem Angestellten eine Durchschrift des berichtigten Wartezeitnachweises zu übersenden.
Abschnitt IV
Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende
§ 9
Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht die von der ZVK-Bau zur Verfügung zu stellende Beitragskarte W zu führen und die darin geforderten Angaben zu machen. Die Beitragskarte W ist während der gesamten Dauer der Dienstzeit gültig.
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrpflichtgesetz.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in die Beitragskarte W eingedruckten Daten fehlerhaft, so ist die Beitragskarte W von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die eine neue Beitragskarte W zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Bei Verlust der Beitragskarte W hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau eine Ersatzkarte anzufordern.
(5) Bei Beendigung der Dienstzeit bescheinigt der Arbeitgeber in den Teilen B und C der Beitragskarte W die Dauer der abgeleisteten Dienstzeit und den geschuldeten Beitrag. Teil B ist zusammen mit der vom Arbeitnehmer vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Teil C ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Weicht der tatsächliche Beginn oder das tatsächliche Ende der Dienstzeit von den bereits gemeldeten Daten ab, so sind die richtigen Daten der ULAK auf dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
§ 10
Dienstpflichtige Angestellte
(1) Während der Ableistung der Dienstpflicht durch den Angestellten hat der Arbeitgeber das Versicherungsnachweisheft weiterzuführen.
(2) Bei Einberufung des Angestellten zur Ableistung der Dienstpflicht sind ein für das laufende Kalenderjahr bis zum Einberufungstag ausgestellter Wartezeitnachweis und eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschriften sind dem Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit ist die Beitragsmeldung W aus dem Versicherungsnachweisheft auszufüllen und zusammen mit der vom Angestellten vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.
Abschnitt V
Meldeverfahren für Auszubildende
§ 11
Ausbildungsnachweiskarte
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber eine Ausbildungsnachweiskarte zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen.
(2) Der Arbeitgeber hat durch Übersendung einer von der Innung, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigten Abschrift des Ausbildungsvertrages die Ausbildungsnachweiskarte anzufordern: Hatte der Auszubildende bereits bei einem anderen Betrieb des Baugewerbes ein Ausbildungsverhältnis begründet, so ist der ULAK bei der Anforderung der Ausbildungsnachweiskarte auch die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden mitzuteilen.
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 12
Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte
(1) Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden nach Erhalt der Ausbildungsnachweiskarte den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Wird das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist der ausgefüllte Nachweis dem Auszubildenden auszuhändigen.
(3) Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, so ist die Ausbildungsnachweiskarte abzuschließen und dem Auszubildenden auszuhändigen.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage des dafür in der Ausbildungsnachweiskarte vorgesehenen Einlösungsscheins bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt VI
Urlaubsverfahren
§ 13
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5 und 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die in die Meldescheine eingetragenen Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 14
Zahlung der Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchstaben a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit statt dessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 15
Zahlung der Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt VII
Lohnausgleichsverfahren
§ 16
Erstattung von Lohnausgleich
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm gezahlten Lohnausgleich. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten nach §§ 5 und 6.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so hat er Anspruch auf Erstattung eines dem Arbeitnehmer im jeweiligen Ausgleichszeitraum gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die ZVK-Bau den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum.
(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.
§ 17
Zahlung der Übergangsbeihilfen
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Diesem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar beizufügen.
(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.
(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe, wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage andauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.
(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt.
Abschnitt VIII
Beitragsmeldung und -zahlung
§ 18
Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,2 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 16,6 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009 der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,7 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 14,1 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 19,8 v. H. der Bruttolohnsumme für die Kalendermonate ab Januar 2008 an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,7 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 14,1 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009 sowie für die Zusatzversorgung 2,6 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 3,2 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,8 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz beträgt für die Zusatzversorgung 2,6 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 3,2 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 23,2 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 22,6 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009 abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,7 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 14,1 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 19
Beitrag für Angestellte
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 53,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 67,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 2,65 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 3,35 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 20
Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 63,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 78,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,10 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 2,60 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 53,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 67,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 1,77 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 2,23 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu zahlen.
§ 21
Beitragsmeldung
(1) Der zuständigen Einzugsstelle ist monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
– Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,
– den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,
– die Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes.
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:
– die Zahl der Angestellten; unberücksichtigt bleiben die Angestellten, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben,
– den Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei gezahlt, sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.
(3) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt.
(4) Mit Einreichung der Beitragsmeldung W hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der Kassenbeiträge für Dienstpflichtige erfüllt.
§ 22
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die ZVK-Bau zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung der ordnungsgemäß ausgefüllten Beitragsmeldung W und der Dienstzeitbescheinigung erklärt.
§ 23
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung – Berlin für jeweils vier aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbau-Umlage über die ZVK-Bau ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesanstalt für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbau-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Beitragsmeldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5 und 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung – Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus: Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrags der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalles abzugeben.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann auch für jeweils sechs aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe des Sozialkassenbeitrages für zwei Abrechnungszeiträume stellt, welche aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eingang der Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren mit Sechsmonatsintervallen teilnehmen zu wollen, errechnet wurde.
§ 24
Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags oder des Beitrags für Angestellte in Verzug, so haben die ZVK-Bau, die ULAK, die UKB bzw. die SoKa Berlin Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
§ 25
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ZVK-Bau, der ULAK, der UKB und der Soka Berlin gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der ULAK, der UKB oder der SoKa Berlin, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 26
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 27
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
§ 28
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 29
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 24 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 30
Übermittlungspflicht
Die Kasse ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit, deren Dienststellen und den Hauptzollämtern diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 31
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 32
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Kasse hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 5 Abs. 2 TVA findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 33
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften beinhalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 34
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 35
Inkrafttreten und Laufdauer
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, § 7 Abs. 1 jedoch erst am 1. Juli 2000. Statt dessen gilt § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 26. Mai 1999, welcher im übrigen am 31. Dezember 1999 außer Kraft tritt. Der Tarifvertrag ist kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2000.
Anlage 34 (zu § 7 Absatz 9) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 20. August 2007
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 366 - 379)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
§ 4 | Information durch die Kassen |
Abschnitt II Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer | |
§ 5 | Meldepflicht |
§ 5 a | Einrichtung eines Arbeitnehmerkontos |
§ 6 | Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren |
Abschnitt III Meldeverfahren für Angestellte | |
§ 7 | Versicherungsnachweisheft für Angestellte |
§ 8 | Verwendung des Versicherungsnachweisheftes |
Abschnitt IV Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende | |
§ 9 | Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 10 | Dienstpflichtige Angestellte |
Abschnitt V Meldeverfahren für Auszubildende | |
§ 11 | Ausbildungsnachweiskarten |
§ 12 | Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte |
Abschnitt VI Urlaubsverfahren | |
§ 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 14 | Zahlung der Urlaubsabgeltung |
§ 15 | Zahlung der Entschädigung |
Abschnitt VII Lohnausgleichsverfahren | |
§ 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
§ 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
Abschnitt VIII Beitragsmeldung und -zahlung | |
§ 18 | Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 19 | Beitrag für Angestellte |
§ 20 | Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende |
§ 21 | Beitragsmeldung |
§ 22 | Zahlung der Beiträge |
§ 23 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 24 | Verzugszinsen |
Abschnitt IX Schlussbestimmungen | |
§ 25 | Verfallfristen |
§ 26 | Kosten von Zahlungen |
§ 27 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 28 | Prüfungsrecht |
§ 29 | Rückforderung von Leistungen |
§ 30 | Übermittlungspflicht |
§ 31 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 32 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 33 | Durchführung der Verfahren |
§ 34 | Rechtswahl |
§ 35 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I. bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben; nicht erfasst werden dienstpflichtige Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 13 Abs. 5 Satz 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum erbringt sie auch Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SoKa Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten bei Zuständigkeit der UKB oder der SoKa Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer) Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ZVK-Bau zieht von Betrieben mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zugleich mit ihren eigenen Beiträgen diejenigen der ULAK, der UKB und der SoKa Berlin ein; sie ist insoweit Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag gemäß § 18.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzugs werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ZVK-Bau zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ZVK-Bau hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
§ 4
Information durch die Kassen
Erlangen die ZVK-Bau oder die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so haben sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus dem Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 5
Meldepflicht
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz und ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, einschließlich Telefon- und Telefaxnummer
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular folgende Daten mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers,
5. Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich folgende Daten mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welcher der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden,
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebene Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummer, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
(5) Die Meldeformulare sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen; Änderungen sind der Kasse in der von ihr vorgesehenen Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.
§ 6
Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Vordrucken (Meldeschein) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats folgende Daten mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat
4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
Die monatlichen Meldescheine sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.
(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4. Zahl der beigefügten Meldescheine
5. Zahl der beigefügten Auszahlungserklärungen für Auszubildende
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen und für jeden Monat zusammen mit den Meldescheinen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterzeichnete Kopie des Meldescheines für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieser dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterzeichnete Kopien des ausgefüllten Meldescheines für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldescheines mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber mit EDV-Abrechnung händigen dem Arbeitnehmer statt dessen einen entsprechenden, gestempelten und unterzeichneten EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigter Meldeschein später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK einen berichtigten Meldeschein an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Meldescheins ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhält der Arbeitgeber für den ersten Meldemonat einen gesonderten Meldeschein. In diesen Meldeschein hat er die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Absatz 1 einzutragen und ihn an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit im abgelaufenen Kalenderjahr
2. Beschäftigungstage
3. beitragspflichtiger Bruttolohn
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
6. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch.
(8) Der Arbeitnehmerkontoauszug ist dem Arbeitnehmer umgehend durch den Arbeitgeber auszuhändigen; anderenfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Arbeitnehmerkontoauszug bei der ULAK anzufordern.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung der gemeldeten Daten nach Absatz 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszugs. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Absatz 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber auf dem dafür vorgesehenen Formular der Beginn und das voraussichtliche Ende der Dienstpflicht zu melden. Nimmt der Arbeitgeber diese Meldung nicht vor, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.
(12) Bei Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung erfolgt die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der Kasse getroffenen Vereinbarung.
Abschnitt III
Meldeverfahren für Angestellte
§ 7
Versicherungsnachweisheft für Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Angestellten ein von der ZVK-Bau jährlich zur Verfügung zu stellendes „Versicherungsnachweisheft für Angestellte des Baugewerbes“ (Versicherungsnachweisheft) zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen. Dieses Versicherungsnachweisheft ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der ZVK-Bau anzufordern, soweit der Angestellte nicht ein Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis vorlegt oder dieses nicht mehr die notwendigen Formulare enthält.
(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn das Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen baugewerblichen Arbeitsverhältnis vorzulegen. Liegt ein solches Versicherungsnachweisheft nicht vor und fordert der Arbeitgeber auch kein neues Versicherungsnachweisheft bei der ZVK-Bau an, so ist der Angestellte berechtigt, die Ausstellung selbst zu beantragen.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in das Versicherungsnachweisheft eingedruckten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitnehmer-Nummer, Betriebskonto-Nummer) fehlerhaft, so ist das Versicherungsnachweisheft von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die ein neues Versicherungsnachweisheft zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Bei Verlust des Versicherungsnachweisheftes hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau ein neues Versicherungsnachweisheft anzufordern.
§ 8
Verwendung des Versicherungsnachweisheftes
(1) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten nach Erhalt des Versicherungsnachweisheftes den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Legt der Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ein Versicherungsnachweisheft vor, so hat der Arbeitgeber eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Wartezeitnachweis auszufüllen und unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten zusammen mit dem Versicherungsnachweisheft auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(4) Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus ist ein Wartezeitnachweis für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen und bis zum 15. März an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(5) Ist nach Verbrauch des Wartezeitnachweises oder bei Namensänderung des Angestellten die Ausstellung eines neuen Versicherungsnachweisheftes erforderlich, so ist dieses bei der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular anzufordern. Nimmt der Angestellte eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit auf, so ist dies der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die jeweilige Durchschrift ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Hat der Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Eintragungen in den Wartezeitnachweis nicht oder unrichtig vorgenommen, so ist der Angestellte unter Vorlage eines seine Beschäftigungsdauer und die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ersatzeintragung durch die ZVK-Bau zu verlangen. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste. Die ZVK-Bau hat dem Angestellten eine Durchschrift des berichtigten Wartezeitnachweises zu übersenden.
Abschnitt IV
Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende
§ 9
Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht die von der ZVK-Bau zur Verfügung zu stellende Beitragskarte W zu führen und die darin geforderten Angaben zu machen. Die Beitragskarte W ist während der gesamten Dauer der Dienstzeit gültig.
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrpflichtgesetz.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in die Beitragskarte W eingedruckten Daten fehlerhaft, so ist die Beitragskarte W von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die eine neue Beitragskarte W zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Bei Verlust der Beitragskarte W hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau eine Ersatzkarte anzufordern.
(5) Bei Beendigung der Dienstzeit bescheinigt der Arbeitgeber in den Teilen B und C der Beitragskarte W die Dauer der abgeleisteten Dienstzeit und den geschuldeten Beitrag. Teil B ist zusammen mit der vom Arbeitnehmer vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Teil C ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Weicht der tatsächliche Beginn oder das tatsächliche Ende der Dienstzeit von den bereits gemeldeten Daten ab, so sind die richtigen Daten der ULAK auf dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
§ 10
Dienstpflichtige Angestellte
(1) Während der Ableistung der Dienstpflicht durch den Angestellten hat der Arbeitgeber das Versicherungsnachweisheft weiterzuführen.
(2) Bei Einberufung des Angestellten zur Ableistung der Dienstpflicht sind ein für das laufende Kalenderjahr bis zum Einberufungstag ausgestellter Wartezeitnachweis und eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschriften sind dem Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit ist die Beitragsmeldung W aus dem Versicherungsnachweisheft auszufüllen und zusammen mit der vom Angestellten vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.
Abschnitt V
Meldeverfahren für Auszubildende
§ 11
Ausbildungsnachweiskarte
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber eine Ausbildungsnachweiskarte zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen.
(2) Der Arbeitgeber hat durch Übersendung einer von der Innung, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigten Abschrift des Ausbildungsvertrages die Ausbildungsnachweiskarte anzufordern. Hatte der Auszubildende bereits bei einem anderen Betrieb des Baugewerbes ein Ausbildungsverhältnis begründet, so ist der ULAK bei der Anforderung der Ausbildungsnachweiskarte auch die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden mitzuteilen.
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 12
Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte
(1) Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden nach Erhalt der Ausbildungsnachweiskarte den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Wird das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist der ausgefüllte Nachweis dem Auszubildenden auszuhändigen.
(3) Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, so ist die Ausbildungsnachweiskarte abzuschließen und dem Auszubildenden auszuhändigen.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage des dafür in der Ausbildungsnachweiskarte vorgesehenen Einlösungsscheins bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt VI
Urlaubsverfahren
§ 13
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5 und 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die in die Meldescheine eingetragenen Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 14
Zahlung der Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchstaben a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit statt dessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 15
Zahlung der Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt VII
Lohnausgleichsverfahren
§ 16
Erstattung von Lohnausgleich
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm gezahlten Lohnausgleich. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten nach §§ 5 und 6.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so hat er Anspruch auf Erstattung eines dem Arbeitnehmer im jeweiligen Ausgleichszeitraum gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die ZVK-Bau den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum.
(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.
§ 17
Zahlung der Übergangsbeihilfen
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Diesem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar beizufügen.
(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.
(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe, wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage andauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.
(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt.
Abschnitt VIII
Beitragsmeldung und -zahlung
§ 18
Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,20 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Kasse abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,70 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 19,20 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,70 v. H. und für die Zusatzversorgung 2,00 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,40 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz beträgt für die Zusatzversorgung 2,00 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 23,40 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,70 v. H.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a) EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 19
Beitrag für Angestellte
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten einen Beitrag in Höhe von 39,00 € für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 1,95 € zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 20
Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen Beitrag von 48,00 € für jeden Kalendermonat an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 1,60 € zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen Beitrag von 39,00 € für jeden Kalendermonat an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 1,30 € zu zahlen.
§ 21
Beitragsmeldung
(1) Der zuständigen Einzugsstelle ist monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
– Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,
– den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,
– die Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes.
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:
– die Zahl der Angestellten; unberücksichtigt bleiben die Angestellten, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben,
– den Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei gezahlt, sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.
(3) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt.
(4) Mit Einreichung der Beitragsmeldung W hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der Kassenbeiträge für Dienstpflichtige erfüllt.
§ 22
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die ZVK-Bau zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung der ordnungsgemäß ausgefüllten Beitragsmeldung W und der Dienstzeitbescheinigung erklärt.
§ 23
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung – Berlin für jeweils vier aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbau-Umlage über die ZVK-Bau ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesanstalt für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbau-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Beitragsmeldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5 und 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung – Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus: Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrags der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalles abzugeben.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann auch für jeweils sechs aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe des Sozialkassenbeitrages für zwei Abrechnungszeiträume stellt, welche aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eingang der Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren mit Sechsmonatsintervallen teilnehmen zu wollen, errechnet wurde.
§ 24
Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags oder des Beitrags für Angestellte in Verzug, so haben die ZVK-Bau, die ULAK, die UKB bzw. die SoKa Berlin Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
§ 25
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ZVK-Bau, der ULAK, der UKB und der SoKa Berlin gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der ULAK, der UKB oder der SoKa Berlin, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 26
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 27
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
§ 28
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 29
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 24 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 30
Übermittlungspflicht
Die Kasse ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit, deren Dienststellen und den Hauptzollämtern diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 31
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 32
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Kasse hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 5 Abs. 2 TVA findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 33
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften beinhalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 34
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 35
Inkrafttreten und Laufdauer
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, § 7 Abs. 1 jedoch erst am 1. Juli 2000. Statt dessen gilt § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 26. Mai 1999, welcher im übrigen am 31. Dezember 1999 außer Kraft tritt. Der Tarifvertrag ist kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2000.
Anlage 35 (zu § 7 Absatz 10) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 15. Dezember 2005
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 380 - 394)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Sozialkassen |
§ 4 | Information durch die Kassen |
Abschnitt II Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer | |
§ 5 | Meldepflicht |
§ 5 a | Einrichtung eines Arbeitnehmerkontos |
§ 6 | Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren |
Abschnitt III Meldeverfahren für Angestellte | |
§ 7 | Versicherungsnachweisheft für Angestellte |
§ 8 | Verwendung des Versicherungsnachweisheftes |
Abschnitt IV Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende | |
§ 9 | Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 10 | Dienstpflichtige Angestellte |
Abschnitt V Meldeverfahren für Auszubildende | |
§ 11 | Ausbildungsnachweiskarten |
§ 12 | Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte |
Abschnitt VI Urlaubsverfahren | |
§ 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
§ 14 | Zahlung der Urlaubsabgeltung |
§ 15 | Zahlung der Entschädigung |
Abschnitt VII Lohnausgleichsverfahren | |
§ 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
§ 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
Abschnitt VIII Beitragsmeldung und -zahlung | |
§ 18 | Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
§ 19 | Beitrag für Angestellte |
§ 20 | Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende |
§ 21 | Beitragsmeldung |
§ 22 | Zahlung der Beiträge |
§ 23 | Spitzenausgleichsverfahren |
§ 24 | Verzugszinsen |
Abschnitt IX Schlussbestimmungen | |
§ 25 | Verfallfristen |
§ 26 | Kosten von Zahlungen |
§ 27 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 28 | Prüfungsrecht |
§ 29 | Rückforderung von Leistungen |
§ 30 | Übermittlungspflicht |
§ 31 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
§ 32 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
§ 33 | Verfahrensvereinfachungen |
§ 34 | Rechtswahl |
§ 35 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I. bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3. Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben; nicht erfasst werden dienstpflichtige Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 13 Abs. 5 Satz 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum erbringt sie auch Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SoKa Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten bei Zuständigkeit der UKB oder der SoKa Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer) Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ZVK-Bau zieht von Betrieben mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zugleich mit ihren eigenen Beiträgen diejenigen der ULAK, der UKB und der SoKa Berlin ein; sie ist insoweit Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag gemäß § 18.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzugs werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ZVK-Bau zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ZVK-Bau hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
§ 4
Information durch die Kassen
Erlangen die ZVK-Bau oder die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so haben sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus dem Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
Abschnitt II
Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 5
Meldepflicht
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz und ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, einschließlich Telefon- und Telefaxnummer
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular folgende Daten mitzuteilen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers
3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers,
5. Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers
6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich folgende Daten mitzuteilen:
1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welcher der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden,
2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebene Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummer, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
(5) Die Meldeformulare sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen; Änderungen sind der Kasse in der von ihr vorgesehenen Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.
§ 6
Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Vordrucken (Meldeschein) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats folgende Daten mitzuteilen:
1. beitragspflichtiger Bruttolohn,
2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers,
3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat,
4. Ausfallstunden,
5. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand.
In dem Meldeschein für den Monat Dezember, bei einer betrieblichen Vereinbarung nach § 6 TV Lohnausgleich auch für den Monat Januar, sind zusätzlich die für die Ermittlung des Anspruches auf den Lohnausgleich notwendigen Daten und die Höhe des Lohnausgleichsbetrages zu melden. Die monatlichen Meldescheine sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Ausfallstunden oder Beschäftigungstage angefallen sind.
(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne,
2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen,
3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen,
4. Zahl der beigefügten Meldescheine,
5. Zahl der beigefügten Auszahlungserklärungen für Auszubildende,
6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen.
In den Summenbeleg für den Monat Dezember, bei einer betrieblichen Vereinbarung nach § 6 TV Lohnausgleich auch für den Monat Januar, ist zusätzlich die Summe aller erstattungsfähigen Lohnausgleichsbeträge einzutragen.
Der Summenbeleg ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen und für jeden Monat zusammen mit den Meldescheinen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterzeichnete Kopie des Meldescheines für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieser dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterzeichnete Kopien des ausgefüllten Meldescheines für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldescheines mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber mit EDV-Abrechnung händigen dem Arbeitnehmer statt dessen einen entsprechenden, gestempelten und unterzeichneten EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigter Meldeschein später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK einen berichtigten Meldeschein an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Meldescheins ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhält der Arbeitgeber für den ersten Meldemonat einen gesonderten Meldeschein. In diesen Meldeschein hat er die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Absatz 1 einzutragen und ihn an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1. Beschäftigungszeit im abgelaufenen Kalenderjahr,
2. Beschäftigungstage,
3. beitragspflichtiger Bruttolohn,
4. Prozentsatz der Urlaubsvergütung,
5. Anspruch auf Urlaubsvergütung einschließlich der Ausgleichsbeträge für Ausfallstunden,
6. Ausfallstunden,
7. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch),
8. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch,
9. gewährter Lohnausgleich.
(8) Der Arbeitnehmerkontoauszug ist dem Arbeitnehmer umgehend durch den Arbeitgeber auszuhändigen; anderenfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Arbeitnehmerkontoauszug bei der ULAK anzufordern.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung der gemeldeten Daten nach Absatz 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszugs. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Absatz 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber auf dem dafür vorgesehenen Formular der Beginn und das voraussichtliche Ende der Dienstpflicht zu melden. Nimmt der Arbeitgeber diese Meldung nicht vor, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.
(12) Bei Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung erfolgt die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der Kasse getroffenen Vereinbarung.
Abschnitt III
Meldeverfahren für Angestellte
§ 7
Versicherungsnachweisheft für Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Angestellten ein von der ZVK-Bau jährlich zur Verfügung zu stellendes „Versicherungsnachweisheft für Angestellte des Baugewerbes“ (Versicherungsnachweisheft) zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen. Dieses Versicherungsnachweisheft ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der ZVK-Bau anzufordern, soweit der Angestellte nicht ein Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis vorlegt oder dieses nicht mehr die notwendigen Formulare enthält.
(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn das Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen baugewerblichen Arbeitsverhältnis vorzulegen. Liegt ein solches Versicherungsnachweisheft nicht vor und fordert der Arbeitgeber auch kein neues Versicherungsnachweisheft bei der ZVK-Bau an, so ist der Angestellte berechtigt, die Ausstellung selbst zu beantragen.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in das Versicherungsnachweisheft eingedruckten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitnehmer-Nummer, Betriebskonto-Nummer) fehlerhaft, so ist das Versicherungsnachweisheft von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die ein neues Versicherungsnachweisheft zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Bei Verlust des Versicherungsnachweisheftes hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau ein neues Versicherungsnachweisheft anzufordern.
§ 8
Verwendung des Versicherungsnachweisheftes
(1) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten nach Erhalt des Versicherungsnachweisheftes den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Legt der Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ein Versicherungsnachweisheft vor, so hat der Arbeitgeber eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Wartezeitnachweis auszufüllen und unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten zusammen mit dem Versicherungsnachweisheft auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(4) Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus ist ein Wartezeitnachweis für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen und bis zum 15. März an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(5) Ist nach Verbrauch des Wartezeitnachweises oder bei Namensänderung des Angestellten die Ausstellung eines neuen Versicherungsnachweisheftes erforderlich, so ist dieses bei der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular anzufordern. Nimmt der Angestellte eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit auf, so ist dies der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die jeweilige Durchschrift ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Hat der Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Eintragungen in den Wartezeitnachweis nicht oder unrichtig vorgenommen, so ist der Angestellte unter Vorlage eines seine Beschäftigungsdauer und die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ersatzeintragung durch die ZVK-Bau zu verlangen. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste. Die ZVK-Bau hat dem Angestellten eine Durchschrift des berichtigten Wartezeitnachweises zu übersenden.
Abschnitt IV
Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende
§ 9
Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht die von der ZVK-Bau zur Verfügung zu stellende Beitragskarte W zu führen und die darin geforderten Angaben zu machen. Die Beitragskarte W ist während der gesamten Dauer der Dienstzeit gültig.
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrpflichtgesetz.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in die Beitragskarte W eingedruckten Daten fehlerhaft, so ist die Beitragskarte W von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die eine neue Beitragskarte W zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Bei Verlust der Beitragskarte W hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau eine Ersatzkarte anzufordern.
(5) Bei Beendigung der Dienstzeit bescheinigt der Arbeitgeber in den Teilen B und C der Beitragskarte W die Dauer der abgeleisteten Dienstzeit und den geschuldeten Beitrag. Teil B ist zusammen mit der vom Arbeitnehmer vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Teil C ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Weicht der tatsächliche Beginn oder das tatsächliche Ende der Dienstzeit von den bereits gemeldeten Daten ab, so sind die richtigen Daten der ULAK auf dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
§ 10
Dienstpflichtige Angestellte
(1) Während der Ableistung der Dienstpflicht durch den Angestellten hat der Arbeitgeber das Versicherungsnachweisheft weiterzuführen.
(2) Bei Einberufung des Angestellten zur Ableistung der Dienstpflicht sind ein für das laufende Kalenderjahr bis zum Einberufungstag ausgestellter Wartezeitnachweis und eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschriften sind dem Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit ist die Beitragsmeldung W aus dem Versicherungsnachweisheft auszufüllen und zusammen mit der vom Angestellten vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.
Abschnitt V
Meldeverfahren für Auszubildende
§ 11
Ausbildungsnachweiskarte
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber eine Ausbildungsnachweiskarte zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen.
(2) Der Arbeitgeber hat durch Übersendung einer von der Innung, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigten Abschrift des Ausbildungsvertrages die Ausbildungsnachweiskarte anzufordern. Hatte der Auszubildende bereits bei einem anderen Betrieb des Baugewerbes ein Ausbildungsverhältnis begründet, so ist der ULAK bei der Anforderung der Ausbildungsnachweiskarte auch die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden mitzuteilen.
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
§ 12
Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte
(1) Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden nach Erhalt der Ausbildungsnachweiskarte den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Wird das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist der ausgefüllte Nachweis dem Auszubildenden auszuhändigen.
(3) Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, so ist die Ausbildungsnachweiskarte abzuschließen und dem Auszubildenden auszuhändigen.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage des dafür in der Ausbildungsnachweiskarte vorgesehenen Einlösungsscheins bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
Abschnitt VI
Urlaubsverfahren
§ 13
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5 und 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die in die Meldescheine eingetragenen Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 14
Zahlung der Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchstaben a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit statt dessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 15
Zahlung der Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt VII
Lohnausgleichsverfahren
§ 16
Erstattung von Lohnausgleich
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm gezahlten Lohnausgleich. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten nach §§ 5 und 6.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so hat er Anspruch auf Erstattung eines dem Arbeitnehmer im jeweiligen Ausgleichszeitraum gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die ZVK-Bau den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum.
(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.
§ 17
Zahlung der Übergangsbeihilfen
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Diesem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar beizufügen.
(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.
(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe, wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage andauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.
(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt.
Abschnitt VIII
Beitragsmeldung und -zahlung
§ 18
Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,20 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Kasse abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,70 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 19,20 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,70 v. H. und für die Zusatzversorgung 2,00 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,40 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz beträgt für die Zusatzversorgung 2,00 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 23,40 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,70 v. H.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a) EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 19
Beitrag für Angestellte
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten einen Beitrag in Höhe von 39,00 € für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 1,95 € zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 20
Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen Beitrag von 48,00 € für jeden Kalendermonat an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 1,60 € zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen Beitrag von 39,00 € für jeden Kalendermonat an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 1,30 € zu zahlen.
§ 21
Beitragsmeldung
(1) Der zuständigen Einzugsstelle ist monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
– Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,
– den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,
– die Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes.
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:
– die Zahl der Angestellten; unberücksichtigt bleiben die Angestellten, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben,
– den Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei gezahlt, sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.
(3) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt.
(4) Mit Einreichung der Beitragsmeldung W hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der Kassenbeiträge für Dienstpflichtige erfüllt.
§ 22
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die ZVK-Bau zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung der ordnungsgemäß ausgefüllten Beitragsmeldung W und der Dienstzeitbescheinigung erklärt.
§ 23
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung – Berlin für jeweils vier aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen, Lohnausgleichsbeträge und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbau-Umlage über die ZVK-Bau ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesanstalt für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbau-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Beitragsmeldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5 und 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung – Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrags der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalles abzugeben.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann auch für jeweils sechs aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe des Sozialkassenbeitrages für zwei Abrechnungszeiträume stellt, welche aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eingang der Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren mit Sechsmonatsintervallen teilnehmen zu wollen, errechnet wurde.
§ 24
Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags oder des Beitrags für Angestellte in Verzug, so haben die ZVK-Bau, die ULAK, die UKB bzw. die SoKa Berlin Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
§ 25
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ZVK-Bau, der ULAK, der UKB und der SoKa Berlin gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Für die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gelten folgende Verfallfristen:
a) Ansprüche auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der ULAK, der UKB oder der SoKa Berlin, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, jedoch bereits zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
b) Ansprüche auf Erstattung des Lohnausgleichs verfallen zugunsten der ULAK oder der SoKa Berlin, wenn sie nicht bis zum 31. Mai des Kalenderjahres, in welchem der Erstattungsanspruch entstanden ist, geltend gemacht worden sind.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 26
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 27
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
§ 28
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 29
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 24 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
§ 30
Übermittlungspflicht
Die Kasse ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit, deren Dienststellen und den Hauptzollämtern diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 31
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 32
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Kasse hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 5 Abs. 2 TVA findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
§ 33
Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 34
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 35
Inkrafttreten und Laufdauer
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, § 7 Abs. 1 jedoch erst am 1. Juli 2000. Statt dessen gilt § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 26. Mai 1999, welcher im übrigen am 31. Dezember 1999 außer Kraft tritt. Der Tarifvertrag ist kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2000.
Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe
Anlage 36 (zu § 8) Tarifvertrag über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe (TV ZABB) vom 19.Mai 2006
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 395)
Tarifvertrag über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe (TV ZABB) vom 19. Mai 2006
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren
(1) Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) auf den von ihr zur Verfügung zu stellenden Vordrucken für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats neben den in § 6 Nr. 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) genannten Meldepflichten noch folgende Daten für jeden Arbeitnehmer mitzuteilen:
1. die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden
2. die mit der Lohnabrechnung zur Auszahlung gelangenden Arbeitsstunden
3. die Eingruppierung in die Lohngruppe 1 oder 2 und höher gemäß § 5 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
4. den der Lohnabrechnung zu Grunde liegenden Bruttostundenlohn (GTL) ohne Zuschläge
(2) Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) bleibt unberührt.
§ 3
Prüfungsrecht
Beauftragten der Sozialkasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten.
§ 4
Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages unverzüglich zu beantragen.
§ 5
Inkrafttreten/Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2007, frühestens jedoch mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit, in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten – jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2008 – gekündigt werden.
Maßgaben zum Geltungsbereich der in den §§ 1 bis 8 in Bezug genommenen tarifvertraglichen Rechtsnormen
Anlage 37 (zu § 10 Absatz 1)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 396 - 397)
(1) Diese Rechtsnormen erstrecken sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,
a) solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden, des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines in Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;
b) wenn sie
aa) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind,
bb) überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und
cc) die Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben haben.
Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen;
c) wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein,
aa) nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes, der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind,
bb) unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen und
cc) zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig sind.
(3) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verbände geworden sind.
(4) Diese Rechtnormen erstrecken sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,
1. die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Saarland oder deren Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. April 2005 bzw. des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 (Anhang 3) genannt sind;
2. die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen abbrechen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen, bohren, pressen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V., im Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e.V. oder im Abbruchverband Nord e.V. sind;
3. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 erfasst werden und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten und Ähnliches), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen und Ähnliches), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe und Ähnliches) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze und Ähnliches) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich,
b) Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen und Ähnliches, von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen sowie von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten,
wenn im Betrieb oder in der selbständigen Betriebsabteilung kalenderjährlich mindestens zu 20 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Grünarbeiten ausgeführt werden;
4. die als Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren, soweit sie von dem Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 2003 erfasst werden;
5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem jeweils geltenden Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2013 geltenden Manteltarifvertrags für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist; für Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen oder Dachgauben herstellen oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse einbauen und erst nach dem 31. Dezember 2011 (Stichtag) unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff geworden sind, gilt dies nur dann, wenn ihre Tätigkeiten zu mindestens 50 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder beaufsichtigt werden;
6. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima oder des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.
(5) Diese Rechtsnormen erstrecken sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich begründen.
Anhang 1 (zu Absatz 1 der Anlage 37)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 398 - 401)
Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen nach Absatz 1 sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen.
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,
2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk- und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,
4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,
6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,
7. Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,
8. Särge, Grabkreuze,
9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel,
10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,
12. Leisten und Rahmen aller Art,
13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,
14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren,
15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,
18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme,
21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,
22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,
26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,
27. Herstellung von Modellen aller Art,
28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31. Schaumstoffe,
32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
33. Boden- und Wandbeläge.
34. Als Nebenbetriebe
a) Sägewerke,
b) Spalt- und Hobelwerke,
c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
d) Holzlagerplätze,
e) Holzimprägnieranlagen.
Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A) Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.
B) Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u.Ä.,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u.Ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u.Ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen u.Ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u.Ä.
C) Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u.Ä., Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagsplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u.Ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden.
D) Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E) Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
Steine- und Erdenindustrie
1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben werden.
4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
5. Alle in den Nummern 1 bis 4 genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.
Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1. Grundchemikalien,
2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5. Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6. Buntstifte und Pastellkreiden,
7. Lösungsmittel und Weichmacher,
8. Lacke, Firnisse, Polituren,
9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,
10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe,
14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material wie z. B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,
15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,
16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
17. Ruß,
18. Holzverkohlung,
19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23. Technische Öle und Fette,
24. Chemische Hilfsmittel aller Art wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren Weiterverarbeitung,
26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,
28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31. Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuerschutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,
32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33. Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiterverarbeitung,
34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische Edelsteine,
38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tuschen,
41. Naturharzverarbeitung,
42. Holzverzuckerung,
43. Tierkörperverwertung,
44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen und Brennstoffen,
45. Urankonzentrate,
46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Reststoffen wie z. B. Pyrolyse,
47. Chemische Synthese jeder Art.
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.
Anhang 2 (zu Absatz 2 der Anlage 37)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 402)
Liste der Mitgliedsverbände von Gesamtmetall in der Fassung vom 1. Februar 2006
Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V.
BayMe – Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e.V.
METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V.
Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V.
Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.V.
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.
NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V.
SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V.
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V.
METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.
NORD-WEST-METALL, Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Niedersachsens e.V.
PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.
Unternehmensverband Saarland e.V., Gruppe der Mitglieder aus der Branche der Metall- und Elektroindustrie
Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V.
Unternehmensverband Südwest e.V., Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie
Allgemeiner Arbeitgeberverband Thüringen e.V., Gruppe Metall- und Elektroindustrie
AGV Nord – Allgemeiner Verband der Wirtschaft Norddeutschlands e.V., Fachgruppe Metall und Elektro
Anhang 3 (zu Absatz 4 der Anlage 37)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 403 - 404)
Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen nach Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6 sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten auch selbständige Betriebsabteilungen.
Maler- und Lackiererhandwerk
1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
5. Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.
6. Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die
a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
Tischlerhandwerk
Für alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
– Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,
– Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren,
– Montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,
– Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstorbener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln.
Metallbauerhandwerk
Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1. Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaues sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,
2. Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrundes planen und herstellen,
3. Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen, montieren und instand halten,
4. Schmiedetechniken, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben ausführen,
5. Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren,
6. Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,
7. Befestigungstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes ausführen.
Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk
Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
1. Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus allen zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische Flüssigkeiten,
2. Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,
3. Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktionen,
4. Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profilstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur Innen- und Außenentwässerung,
5. Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenständen sowie von Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, insbesondere von Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter, von Leitungen für lufttechnische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen,
6. Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.
Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk
Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
1. Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,
2. Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und -herden.
Elektrohandwerk
Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1. Elektro- und informationstechnische Anlagen und Geräte einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,
2. im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.
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