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Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) Vom 5. März 2003

Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) Vom 5. März 2003
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2023 (GVBl. LSA S. 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 200308.03.2003
Inhaltsverzeichnis01.01.2020
Abschnitt 1 - Ziel, Arten und Aufgaben der Kinderbetreuung08.03.2003
§ 1 - Ziel der Kinderbetreuung01.01.2019
§ 2 - Freiwilligkeit der Kinderbetreuung08.03.2003
§ 3 - Anspruch auf Kinderbetreuung01.08.2019
§ 3 a - Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen durch das Jugendamt nach § 20 des Achten Buches Sozialgesetzbuch01.01.2005
§ 3 b - Wunsch- und Wahlrecht01.01.2005
§ 4 - Arten der Kinderbetreuung01.08.2013
§ 5 - Aufgaben der Tageseinrichtungen01.08.2019
§ 6 - Tagespflege01.01.2019
§ 7 - Kindermitwirkung in den Tageseinrichtungen01.08.2013
§ 8 - Besondere Angebote für Kinder mit Behinderung01.08.2013
Abschnitt 2 - Träger, Finanzierung, Errichtung und Sicherstellungsaufgaben01.01.2009
§ 9 - Träger01.01.2019
§ 10 - Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung01.01.2019
§ 10a - Zusammenarbeit des Jugendamts mit Tageseinrichtungen zur Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls01.08.2013
§ 11 - Grundsätze der Finanzierung01.01.2019
§ 11a - Vereinbarungen01.01.2019
§ 12 - Finanzielle Beteiligung des Landes01.01.2019
§ 12a - Finanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2023
§ 12b - Finanzielle Beteiligung der Gemeinden und Verbandsgemeinden01.01.2019
§ 12c - Finanzierung bei Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe01.08.2013
§ 13 - Kostenbeiträge01.01.2023
§ 13a - Zuweisungen zur Milderung von Belastungen nach § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch01.01.2023
§ 14 - Bauliche Beschaffenheit, Ausstattung01.08.2013
§ 15 - Auskunftspflicht und Datenverarbeitung01.01.2019
§ 15a - Fortschrittsbericht und Monitoring nach dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz01.01.2023
Abschnitt 3 - Betrieb und Unterhaltung08.03.2003
§ 16 - (aufgehoben)01.08.2013
§ 17 - (aufgehoben)01.08.2013
§ 18 - Medizinische Betreuung01.01.2019
§ 19 - Elternvertretung und Kuratorium01.08.2019
§ 20 - Aufsicht01.08.2013
Abschnitt 4 - Pädagogische Fachkräfte01.08.2013
§ 21 - Pädagogische Fachkräfte01.01.2019
§ 22 - Leitung und Fortbildung, pädagogische Fachberatung01.01.2023
§ 23 - Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen01.01.2023
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften08.03.2003
§ 24 - Verordnungsermächtigungen01.01.2020
§ 25 - Übergangsvorschrift01.01.2019
§ 25a - Einschränkung von Grundrechten01.01.2009
§ 26 - In-Kraft-Treten01.01.2018
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Ziel, Arten und Aufgaben der Kinderbetreuung
§ 1Ziel der Kinderbetreuung
§ 2Freiwilligkeit der Kinderbetreuung
§ 3Anspruch auf Kinderbetreuung
§ 3 aBetreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen durch das Jugendamt nach § 20 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 bWunsch- und Wahlrecht
§ 4Arten der Kinderbetreuung
§ 5Aufgaben der Tageseinrichtungen
§ 6Tagespflege
§ 7Kindermitwirkung in den Tageseinrichtungen
§ 8Besondere Angebote für Kinder mit Behinderung
Abschnitt 2 Träger, Finanzierung, Errichtung und Sicherstellungsaufgaben
§ 9Träger
§ 10Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung
§ 10aZusammenarbeit des Jugendamts mit Tageseinrichtungen zur Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls
§ 11Grundsätze der Finanzierung
§ 11aVereinbarungen
§ 12Finanzielle Beteiligung des Landes
§ 12aFinanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 12bFinanzielle Beteiligung der Gemeinden und Verbandsgemeinden
§ 12cFinanzierung bei Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
§ 13Kostenbeiträge
§ 13aZuweisungen zur Milderung von Belastungen nach § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 14Bauliche Beschaffenheit, Ausstattung
§ 15Auskunftspflicht und Datenverarbeitung
§ 15aFortschrittsbericht und Monitoring nach dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
Abschnitt 3 Betrieb und Unterhaltung
§ 16(weggefallen)
§ 17(weggefallen)
§ 18Medizinische Betreuung
§ 19Elternvertretung und Kuratorium
§ 20Aufsicht
§ 20a(weggefallen)
Abschnitt 4 Pädagogische Fachkräfte
§ 21Pädagogische Fachkräfte
§ 22Leitung und Fortbildung, pädagogische Fachberatung
§ 23Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 24Verordnungsermächtigungen
§ 25Übergangsvorschrift
§ 25aEinschränkung von Grundrechten
§ 26In-Kraft-Treten

Abschnitt 1 Ziel, Arten und Aufgaben der Kinderbetreuung

§ 1 Ziel der Kinderbetreuung

Die Kinderbetreuung dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen soll die Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.

§ 2 Freiwilligkeit der Kinderbetreuung

(1) Der Besuch einer Tageseinrichtung und einer Tagespflegestelle ist freiwillig.
(2) Die Eltern entscheiden, ob das jeweilige Angebot angenommen wird.
(3) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen. Die Träger aller Tageseinrichtungen und die Tagespflegestellen haben auf die weltanschauliche oder religiöse Prägung der Kinder durch ihr Elternhaus Rücksicht zu nehmen.

§ 3 Anspruch auf Kinderbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.
(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.
(3) Ein ganztägiger Platz umfasst für Kinder bis zum Eintritt in die Schule ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu acht Stunden je Betreuungstag oder bis zu 40 Wochenstunden. Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz ein Förderungs- und Betreuungsangebot von sechs Stunden je Schultag; während der Schulferien gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zum Eintritt in die Schule Anspruch auf einen erweiterten ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung, sofern die Eltern aufgrund der familiären Situation oder wegen anderer Gründe, die eine erweiterte ganztägige Betreuung erfordern, diesen Bedarf anmelden. Unter diesen Voraussetzungen hat jedes Schulkind bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang während der Schulferien auch einen solchen Anspruch. Ein erweiterter ganztägiger Platz umfasst ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden. Bestehen im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines erweiterten ganztägigen Platzes, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Nachweise verlangen.
(5) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 4 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 4 gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Tagespflegestelle angeboten wird. Tageseinrichtung und Tagespflegestelle sollen hierbei miteinander kooperieren.
(7) Die Eltern haben das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen. Sie können ihre Kinder jederzeit in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen anmelden. Abweichend von Satz 2 sind Schulkinder spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr anzumelden. Der Leistungsumfang und die Anzahl der Betreuungsstunden sind schriftlich zu vereinbaren.

§ 3 a Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen durch das Jugendamt nach § 20 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung und Versorgung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
1.
er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
2.
die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
3.
Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
(2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
(3) Für die Dauer, während der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch genommen werden können, kann durch das zuständige Jugendamt auch eine ergänzende ganztägige Betreuung in einer Tageseinrichtung gewährt werden. Das Jugendamt trägt die dadurch zusätzlich entstehenden notwendigen Kosten nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches.

§ 3 b Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten nach § 3 haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen. Sie sind von der Leistungsverpflichteten auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
(3) Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl der Leistungsberechtigten maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen, insbesondere der Wunsch nach Betreuung in einer Tageseinrichtung mit besonderem religiösen, weltanschaulichen oder pädagogischen Profil, mit besonderen Öffnungszeiten oder besonderer Lage zum Arbeitsplatz eines Elternteiles. Bei der Ermittlung der Mehrkosten dürfen auf freie Platzkapazitäten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Leistungsverpflichteten entfallende Personalkosten in der Regel nicht berücksichtigt werden, wenn der Leistungsverpflichteten die Ausübung des Wahlrechtes unter Angabe der gewünschten Tageseinrichtung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung mitgeteilt wurde.

§ 4 Arten der Kinderbetreuung

(1) Tageseinrichtungen sind eigenständige sozialpädagogisch orientierte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen sich Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten.
(2) Tagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 5 Aufgaben der Tageseinrichtungen

(1) Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie sollen die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern und durch allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und Benachteiligungen ausgleichen. Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen haben die Inklusion von Kindern zu fördern und zur Verbesserung der Chancengleichheit aller Kinder unabhängig von ihrer sozialen und kulturellen Herkunft beizutragen. Die Betreuungs- und Förderungsangebote sollen sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus.
(2) Sie sollen insbesondere den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen, interkulturelle Kompetenz und Sensibilität, sowie die Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen, fördern. Die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert Bildungsprozesse heraus, greift Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie schließt die geeignete Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule ein. Zu diesem Zweck sollen insbesondere sprachliche Kompetenzen, elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen, räumliche Orientierungen, eine altersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie die Wahrnehmung mit allen Sinnen und das Denken gefördert werden. Tageseinrichtungen fördern die emotionale und musische Entwicklung der Kinder. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden.
(3) Die Träger der Tageseinrichtungen gestalten die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in eigener Verantwortung. Verbindliche Grundlage ist das Bildungsprogramm „Bildung: elementar - Bildung von Anfang an“ unter besonderer Beachtung der Sprachförderung. Jede Tageseinrichtung hat nach einer Konzeption und einem durch den Träger frei zu wählenden Qualitätsmanagementsystem zu arbeiten.
(4) Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen sollen dem Wohl der Kinder und den Bedarfen ihrer Eltern unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 bis 4 und 7 Rechnung tragen.
(5) Die Träger von Tageseinrichtungen sollen den individuellen Bedürfnissen der Eltern gemäß § 3 Abs. 7 gerecht werden und eine stündliche Staffelung der Betreuungsverträge anbieten. Für Kinder bis zum Eintritt in die Schule und für Schulkinder während der Schulferien soll nach der fünften Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden. Während der Schulzeiten soll für Schulkinder nach der vierten Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.
(6) Schulkindern soll auf Wunsch der Eltern sachkundige Hilfe zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten werden. Dazu sollen die pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung mit der Schule zusammenarbeiten.
(7) Der Träger der Tageseinrichtung hat auf Wunsch der Eltern die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsverpflegung zu sichern.
(8) Für Schulkinder, die eine Förderung und Betreuung in Anspruch nehmen, sollen der Träger der Tageseinrichtung und der Schulträger in Abstimmung mit den Eltern und der Schulbehörde Festlegungen für die Begleitung auf dem Weg zwischen Schule und Tageseinrichtung treffen.

§ 6 Tagespflege

(1) Tagespflege ist eine Alternative und Ergänzung zur Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen. Tagespflegestellen sollen ihre Angebote insbesondere in Kooperation mit Tageseinrichtungen gestalten. Die für Tageseinrichtungen genannten Aufgaben gelten entsprechend und unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation auch für die Tagespflegestellen.
(2) Eine Tagespflegeperson darf nicht mehr als fünf Kinder betreuen.
(3) Die Tagespflegeperson muss persönlich und gesundheitlich geeignet und auf ihre Tätigkeit fachlich vorbereitet sein. Ausgebildete Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 sollten vorrangig für die Tagespflege zum Einsatz kommen. Tagespflegepersonen, die keine Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 sind, müssen vor Aufnahme des ersten Kindes in die Tagespflege an einem geeigneten Vorbereitungskurs erfolgreich teilgenommen haben, der Kenntnisse über die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern im häuslichen Rahmen vermittelt. Vor der Aufnahme weiterer Kinder in Tagespflege sollen diese Tagespflegepersonen an einer geeigneten Maßnahme zur fachlichen Qualifizierung teilgenommen haben.
(4) Die für die Zwecke der Tagespflege genutzten Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung müssen gewährleisten, dass die Betreuung in Tagespflege ihre Aufgabe nach Absatz 1 erfüllen kann und die Sicherheit der Kinder gewährleistet ist. Die Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung sollen anregungsreich und kindgerecht sein.

§ 7 Kindermitwirkung in den Tageseinrichtungen

Die Kinder sollen ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechend bei der Gestaltung des Alltags und der Organisation der Tageseinrichtung mitwirken und mit entscheiden. Sie können aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher für die jeweilige Gruppe wählen, die im Kuratorium der Tageseinrichtung gehört werden müssen.

§ 8 Besondere Angebote für Kinder mit Behinderung

Kinder mit Behinderung haben einen Anspruch, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen gefördert und betreut zu werden. Je nach Art der Behinderung ist ein zusätzlicher Bedarf nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu decken.

Abschnitt 2 Träger, Finanzierung, Errichtung und Sicherstellungsaufgaben

§ 9 Träger

(1) Träger von Tageseinrichtungen können sein:
1.
Gemeinden und Verbandsgemeinden,
2.
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder
3.
sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen.
(2) Betriebstageseinrichtungen sind in die öffentliche Förderung aufzunehmen, soweit sie in dem Jugendhilfeplan gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Berücksichtigung fanden, die pädagogischen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen und für sämtliche Kinder des Einzugsbereiches angeboten werden.
(3) Die Einrichtung oder die Übernahme von Tageseinrichtungen durch Träger im Sinne von Absatz 1 Nrn. 2 oder 3 soll durch die Leistungsverpflichteten unterstützt werden.

§ 10 Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen. Sie haben eine Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, den Trägern der freien Jugendhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen.
(2) Bei der Bedarfsplanung ist eine möglichst wohnortnahe Versorgung anzustreben. Der Bedarf ist dabei für jede einzelne Gemeinde und Verbandsgemeinde auszuweisen.
(3) Die Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterstützen.
(4) Die Tageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich zu beraten.

§ 10a Zusammenarbeit des Jugendamts mit Tageseinrichtungen zur Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls

Zur Erreichung des Schutzes von Kindern wirken das Jugendamt und die Träger von Tageseinrichtungen zusammen. Die Jugendämter schließen auf der Grundlage des § 8a Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, mit den Trägern von Tageseinrichtungen und Diensten, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erbringen, Vereinbarungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages. Hierbei sind insbesondere Regelungen
1.
zur Qualifizierung und zum Einsatz von Kinderschutzfachkräften in Tageseinrichtungen,
2.
zur Meldung und dem Zusammenwirken beim Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls,
3.
zum Hinwirken der Tageseinrichtung auf die Inanspruchnahme von Hilfen, wenn diese für erforderlich gehalten werden,
aufzunehmen.

§ 11 Grundsätze der Finanzierung

(1) Die Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen wird gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden und Verbandsgemeinden, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die Eltern finanziert. Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen.
(2) Soweit Kinder in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen nach den §§ 78a bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den §§ 75 bis 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

§ 11a Vereinbarungen

(1) In enger Abstimmung verhandeln der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Gemeinden und Verbandsgemeinden für ihren Zuständigkeitsbereich mit den Trägern von Tageseinrichtungen Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schließt die Vereinbarungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Gemeinde oder Verbandsgemeinde ab. Das Einvernehmen soll auf den Vereinbarungen nach Satz 1 schriftlich dokumentiert werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind zu veröffentlichen.
(3) Die Konzeption ist Bestandteil der Vereinbarung. In der Vereinbarung sollen auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen sowie mit den Einrichtungen der Familienbildung und -beratung getroffen werden.
(4) Der Träger der Tageseinrichtung ist gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinde oder Verbandsgemeinde verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben des zuletzt abgerechneten Haushaltsjahres der Tageseinrichtung nachvollziehbar, transparent und durch Nachweise belegt darzulegen.

§ 12 Finanzielle Beteiligung des Landes

(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung für jedes betreute Kind. Der Bemessung und Verteilung der Mittel liegen zugrunde:
1.
die Jahrespersonalkosten einer pädagogischen Fachkraft nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst des Vorjahres,
2.
der Mindestpersonalschlüssel für pädagogische Fachkräfte nach § 21 Abs. 2,
3.
der Umfang der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit, der sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. März des Vorjahres ergibt, und
4.
die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder, die sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. März des Vorjahres ergibt.
(2) Die monatlichen Zuweisungen betragen für jedes betreute Kind ab dem 1. Januar 2019 für
1. Kinder unter drei Jahren: 441,25 Euro,
2. Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule: 200,72 Euro,
3. Schulkinder: 76,43 Euro und
ab dem 1. August 2019 für
1. Kinder unter drei Jahren: 467,58 Euro,
2. Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule: 212,42 Euro,
3. Schulkinder: 81,07 Euro
(3) Die Auszahlung erfolgt in gleichen Raten zum Ersten der Monate Januar, März, Juni und September des laufenden Haushaltsjahres.

§ 12a Finanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten die ihnen nach § 12 Abs. 2 gewährten Zuweisungen an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen weiter. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren darüber hinaus aus eigenen Mitteln Zuweisungen für jedes betreute Kind.
(2) Die monatlichen Zuweisungen betragen für jedes betreute Kind ab dem 1. Januar 2019 für
1. Kinder unter drei Jahren: 129,13 Euro,
2. Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule: 76,37 Euro,
3. Schulkinder: 35,09 Euro.
(3) Die Zuweisungen nach Absatz 2 sind jährlich an die Entwicklung
der Jahrespersonalkosten einer pädagogischen Fachkraft nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Sozial- und Erziehungsdienst anzupassen.
(4) Die Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 sowie die Zuweisungen nach Absatz 2 werden in gleich hohen Beträgen jeweils zum Ersten der Monate März, Mai, August und November des laufenden Haushaltsjahres geleistet. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann bei der Auszahlung der Zuweisungen nach Satz 1 durch Satzung abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 aktuellere Belegungszahlen zugrunde legen. In der Satzung sind das Verfahren zur Ermittlung der Belegungszahlen und deren Bekanntmachung zu regeln.
(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf die ihm nach § 12 Abs. 2 gewährten Zuweisungen nur an solche Träger von Tageseinrichtungen weiterleiten, die in die Bedarfsplanung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen sind und sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren.

§ 12b Finanzielle Beteiligung der Gemeinden und Verbandsgemeinden

Soweit der Finanzierungsbedarf eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflegestelle nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird, hat die Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den verbleibenden Finanzbedarf zu tragen. Zur Deckung des verbleibenden Finanzbedarfs können Kostenbeiträge gemäß § 13 erhoben werden.

§ 12c Finanzierung bei Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln der aufnehmende und der abgebende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung.

§ 13 Kostenbeiträge

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen können von den Eltern Kostenbeiträge erhoben werden. Diese sind nach der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden zu staffeln. Die Kostenbeiträge können insbesondere nach den in § 90 Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten weiteren Kriterien sozialverträglich gestaffelt werden.
(2) Der Kostenbeitrag wird durch die Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind betreut wird, nach Anhörung der Träger von Tageseinrichtungen und der Gemeindeelternvertretung, festgelegt. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Der Kostenbeitrag wird durch die Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind betreut wird, erhoben. Die Erhebung kann auf die Träger von Tageseinrichtungen übertragen werden.
(4) Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden und die noch nicht die Schule besuchen, darf der gesamte Kostenbeitrag ab dem 1. Januar 2019 den Kostenbeitrag nicht übersteigen, der für das älteste betreute Kind, das noch nicht die Schule besucht, zu entrichten ist. Abweichend von Satz 1 ist ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 von Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, nur der Kostenbeitrag für das älteste betreute Kind und für jedes weitere Kind zu entrichten, das die Schule besucht.
(5) Soweit die Regelungen des Absatzes 4 zu verminderten Einnahmen aus Kostenbeiträgen führen, erstattet das Land auf Antrag den Differenzbetrag. Den Gemeinden und Verbandsgemeinden werden in den Jahren 2020 bis 2023 zur Milderung der durch die Regelung des Absatzes 4 Satz 2 entstehenden Belastungen pro Jahr insgesamt bis zu 10 700 000 Euro zum 1. März eines jeden Jahres gezahlt, die mit den Erstattungen nach Satz 1 im jeweiligen Folgejahr verrechnet werden.
(6) Die Verpflegungskosten tragen die Eltern. Hierzu zählen die Kosten für Lebensmittel, Zubereitung und Lieferung der angebotenen Speisen und Getränke.

§ 13a Zuweisungen zur Milderung von Belastungen nach § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Zur Milderung der sich aus § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Belastungen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2019 bis 2023 eine Zuweisung in Höhe von jährlich insgesamt 4 006 400 Euro.
(2) Der Anteil der Zuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil junger Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweiligen Gebietskörperschaft an der Gesamtzahl der jungen Menschen im Land am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres. Die Auszahlung für das Haushaltsjahr 2019 erfolgt zum 1. März 2020.

§ 14 Bauliche Beschaffenheit, Ausstattung

Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Tageseinrichtungen müssen den Aufgaben nach den §§ 5, 7 und 8 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgerecht bemessen sein.

§ 15 Auskunftspflicht und Datenverarbeitung

(1) Die Träger von Tageseinrichtungen und die Tagespflegestellen sind verpflichtet, den Gemeinden und Verbandsgemeinden die erforderlichen Daten zur Durchführung der den Gemeinden und Verbandsgemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Art, Inhalt und Umfang der Datenübermittlung kann die Gemeinde oder Verbandsgemeinde durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Die Träger von Tageseinrichtungen, die Tagespflegestellen sowie die Gemeinden und Verbandsgemeinden sind verpflichtet, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Daten zur Durchführung der den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Art, Inhalt und Umfang der Datenübermittlung kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Satzung regeln.
(3) Die Gemeinden und Verbandsgemeinden sind verpflichtet, dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium jährlich bis zum 31. August die am 1. August geltende Höhe der Kostenbeiträge zu übermitteln.
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, dem Landesjugendamt die zur Durchführung und Qualitätssteuerung dieses Gesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln.
(5) Das Statistische Landesamt soll dem Landesjugendamt und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Gemeinden und Verbandsgemeinden die für sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten übermitteln.

§ 15a Fortschrittsbericht und Monitoring nach dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz

(1) Zur Erfüllung der auf der Grundlage des § 4 Satz 2 Nrn. 3 und 5 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Verpflichtungen des Landes sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Gemeinden und Verbandsgemeinden verpflichtet, die für die Jahre 2019 bis 2023 erforderlichen Daten dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zur Verarbeitung einschließlich der Übermittlung an den Bund anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der jeweiligen Gemeinde und Verbandsgemeinde Daten nach Absatz 1 anonymisiert zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 3 Betrieb und Unterhaltung

§ 16

(aufgehoben)

§ 17

(aufgehoben)

§ 18 Medizinische Betreuung

(1) Vor Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ist ein schriftlicher Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist, und eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes und über die Durchführung der für das jeweilige Alter gemäß § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Kinderuntersuchungen oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich versichert sind, einer gleichwertigen Kinderuntersuchung vorzulegen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt für eine begleitende ärztliche und zahnärztliche Untersuchung der in einer Tageseinrichtung befindlichen Kinder zu sorgen.
(3) Die Tageseinrichtungen setzen sich mit den Frühförderstellen in Verbindung, um die erforderlichen therapeutischen Angebote für Kinder mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen sicherzustellen.

§ 19 Elternvertretung und Kuratorium

(1) Um den Aufgaben der Tageseinrichtungen nach § 5 gerecht werden zu können und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und pädagogischen Fach- und Hilfskräften notwendig.
(2) Die Elternschaft der Tageseinrichtung wählt auf Vorschlag der Elternschaft wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Tageseinrichtung. Sofern in einer Tageseinrichtung Gruppen vorhanden sind, soll dies bei der Besetzung des Kuratoriums mit Elternvertreterinnen und Elternvertretern angemessene Berücksichtigung finden. Die Elternvertreterinnen oder Elternvertreter nach Satz 1, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Tageseinrichtung.
(3) Das Kuratorium soll den Träger beraten und ist von ihm vor grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Beratung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit,
2.
die Beratung bei einem möglichen Wechsel des Trägers der Einrichtung,
3.
die Beratung über die Teilnahme der Tageseinrichtung an Modellprojekten,
4.
die Beratung der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in die Tageseinrichtung,
5.
die Anhörung zu Festlegungen der baulichen Beschaffenheit sowie räumlichen und sächlichen Ausstattung,
6.
die Unterstützung der Bemühungen des Trägers um eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung,
7.
die Beratung im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu den Kostenbeiträgen,
8.
die Beteiligung im Verfahren zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen und
9.
die Information der Eltern.
Die Zustimmung des Kuratoriums ist erforderlich
1.
zur Änderung der Konzeption,
2.
zur Festlegung von Öffnungs- und Schließzeiten,
3.
zur Festlegung, ob die gesundheitliche Eignung eines Kindes nach einer Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist,
4.
zur Änderung der Art oder des Umfangs der Verpflegung oder zum Wechsel des Anbieters.
(4) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter jedes Kuratoriums der Tageseinrichtungen in einer Gemeinde oder Verbandsgemeinde wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern in der Gemeinde oder Verbandsgemeinde (Gemeindeelternvertretung). Die Gemeindeelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt. Der Vorstand ist von der Gemeinde bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen. Das Nähere zum Verfahren und zu den Terminen der Wahlen zu den Gemeindeelternvertretungen regeln die Gemeinden und Verbandsgemeinden durch Satzung.
(5) Jede Gemeindeelternvertretung innerhalb eines Landkreises wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern im Landkreis (Kreiselternvertretung). Die Kreiselternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt. Zur Entsendung in den Jugendhilfeausschuss wählt die Kreiselternvertretung aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung.
(6) In kreisfreien Städten wählen die Elternvertreterinnen und Elternvertreter jedes Kuratoriums einer Tageseinrichtung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern in der kreisfreien Stadt (Stadtelternvertretung). Die Stadtelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt. Zur Entsendung in den Jugendhilfeausschuss wählt die Stadtelternvertretung aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung.
(7) Das Nähere zum Verfahren und zu den Terminen der Wahlen zu den Stadt- und Kreiselternvertretungen regelt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Satzung.
(8) Die Kreiselternvertretungen und die Stadtelternvertretungen wählen für die Dauer von zwei Jahren eine Landeselternvertretung. Die Landeselternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt. Zur Entsendung in den Landesjugendhilfeausschuss wählt die Landeselternvertretung aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung. Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung wird beim Kinderbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet.
(9) Die Gemeinde-, Kreis-, Stadt- und Landeselternvertretungen tagen mindestens einmal im Jahr. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, der als Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung dient sowie die laufenden Geschäfte führt. Die Elternvertretungen sind unabhängig und sollen sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 20 Aufsicht

(1) Die Tageseinrichtungen und die Tagespflegestellen unterstehen der staatlichen Aufsicht. Sie wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen, in dessen Gebiet sich die Tageseinrichtung oder die Tagespflegestelle befindet, und erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern.

Abschnitt 4 Pädagogische Fachkräfte

§ 21 Pädagogische Fachkräfte

(1) Die Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen muss durch eine ausreichende Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gewährleistet sein.
(2) Der Mindestpersonalschlüssel in einer Tageseinrichtung beträgt ab dem 1. August 2019
1.
für jedes Kind unter drei Jahren 0,187 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft,
2.
für jedes Kind von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule 0,083 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft,
3.
für jedes Schulkind 0,052 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft.
Bezugsgrößen für die Mindestpersonalschlüssel sind die jährliche Summe der vereinbarten Betreuungsstunden sowie die vergüteten Jahresarbeitsstunden der pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung.
(3) Geeignete pädagogische Fachkräfte sind:
1.
staatlich anerkannte Erzieherinnen oder staatlich anerkannte Erzieher,
2.
staatlich geprüfte Fachkräfte für Kindertageseinrichtungen,
3.
Personen mit Hochschulabschlüssen der Niveaustufen 6 und höher des Deutschen Qualifikationsrahmens auf den Gebieten der Pädagogik, insbesondere der Früh- oder Kindheitspädagogik, und der sozialen Arbeit sowie verwandten Gebieten, insbesondere wenn sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens ein Jahr im Bereich der Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern in einer Tageseinrichtung tätig waren und fachspezifische Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Umfang von 60 Stunden nachweisen,
4.
Personen mit einem Abschluss nach der Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen vom 29. September 2009 (GVBl. LSA S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38, 44), in der jeweils geltenden Fassung, wobei eine Beschränkung von Ausbildungsabschlüssen auf die Betreuung bestimmter Altersgruppen zu beachten ist,
5.
Personen mit einem pädagogischen Fachschulabschluss, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens ein Jahr im Bereich der Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern in einer Tageseinrichtung tätig waren und fachspezifische Aus-, Fort- oder Weiterbildungen im Umfang von 60 Stunden nachweisen, oder
6.
Personen, die über eine Gleichwertigkeitsanerkennung im Sinne des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89), in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf einen Berufsabschluss nach den Nummern 1 bis 5 verfügen.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann auf Antrag im Einzelfall Personen mit weiteren Qualifikationen als Fachkräfte zulassen, wenn sie aufgrund ihrer individuellen praktischen Tätigkeit für die pädagogische Arbeit in einer konkreten Tageseinrichtung geeignet sind. Weiterhin können in Tageseinrichtungen geeignete Hilfskräfte, insbesondere Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder Sozialassistentinnen und Sozialassistenten zugelassen werden. Dabei soll ein Verhältnis von einer Hilfskraft zu zwei pädagogischen Fachkräften beachtet werden.

§ 22 Leitung und Fortbildung, pädagogische Fachberatung

(1) Für jede Tageseinrichtung ist eine pädagogische Fachkraft nach § 21 Abs. 3 als Leitungsperson einzusetzen, sofern sie dafür besonders geeignet ist. Von einer besonderen Eignung ist auszugehen, wenn sie sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignet und eine dieser Aufgabe entsprechende Aus-, Fort- oder Weiterbildung erhalten hat. Sie ist für diese Tätigkeit in angemessenem Umfang vom Träger der Tageseinrichtung von der Betreuung freizustellen.
(2) Jede pädagogische Fach- und Hilfskraft hat die Pflicht, sich ständig fortzubilden. Der Träger hat dem Personal Fortbildung zu ermöglichen. Das Land beteiligt sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an der Fortbildung von pädagogischen Fach- und Hilfskräften.
(3) Das Land gewährt jedem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 eine jährliche Zuweisung in Höhe von jeweils 130 000 Euro zur Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung nach § 72 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in ihrem Zuständigkeitsbereich. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisung ist die Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung um mindestens zwei Vollzeitstellen. Die Gewährung der Zuweisung erfolgt auf Antrag, in dem die voraussichtlichen Kosten für die Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung anzugeben sind.

§ 23 Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen

(1) Das Land stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 1. August 2019 die Jahrespersonalkosten für 100 pädagogische Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Sozial- und Erziehungsdienst zur Förderung von Angeboten der Kinderbetreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder, die nicht die Schule besuchen, zur Verfügung. Damit sollen individuelle Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden. Ziel der Förderung ist es, Tageseinrichtungen, die besonderen sozialen, pädagogischen oder anderweitigen besonderen Anforderungen unterliegen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(1a) Ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 stellt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich die Jahrespersonalkosten für weitere 37 pädagogische Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Sozial- und Erziehungsdienst zur Förderung von Angeboten der Kinderbetreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder, die nicht die Schule besuchen, zur Verfügung. Die zusätzlichen pädagogischen Fachkräfte können auch eingesetzt werden, um bei Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen eine Verlängerung der Öffnungszeiten zu ermöglichen, wenn die Verlängerung der Öffnungszeit aus sozialen oder anderweitigen besonderen Gründen erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten die Mittel an geeignete Tageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Mittel des Landes um eigene Mittel ergänzen.
(3) Die finanziellen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 umfassen nicht die Leistungen für Kinder mit besonderen Bedarfen, die aufgrund individueller Rechtsansprüche bestehen und durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere nach § 27 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu finanzieren sind.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 24 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen
1.
über die Zuordnung der im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) erworbenen Berufsbezeichnungen,
2.
über das Verfahren bei der Anerkennung der Ausbildung für den jeweiligen Teilbereich im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers nach Nummer 1.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium hat durch Verordnung
1.
den Inhalt des Bildungsprogramms „Bildung: elementar - Bildung von Anfang an“ festzulegen und
2.
insbesondere
a)
die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 an die Entwicklung der Jahrespersonalkosten einer pädagogischen Fachkraft nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Sozial- und Erziehungsdienst ab dem Jahr 2020 jährlich anzupassen,
b)
die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12a Abs. 2 an die Entwicklung der Jahrespersonalkosten einer pädagogischen Fachkraft nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Sozial- und Erziehungsdienst ab dem Jahr 2020 jährlich anzupassen,
c)
die Abwicklung der Auszahlung der Zuweisungen nach den §§ 12 und 12a an die Träger der Tageseinrichtungen und an die Tagespflegestellen,
d)
die Ermittlung des verbleibenden Finanzbedarfs nach § 12b Satz 1, den die Gemeinde oder Verbandsgemeinde zu tragen hat, einschließlich des Verfahrens zur Auszahlung dieses Betrages an die Träger der Tageseinrichtungen,
e)
das Verfahren der Erstattung nach § 13 Abs. 5 zu regeln, sowie
3.
das Nähere zur Tagespflege gemäß § 6, insbesondere zur persönlichen und gesundheitlichen Eignung einer Tagespflegeperson, Umfang und Dauer geeigneter Vorbereitungskurse und Qualifizierungsmaßnahmen sowie zu angemessenen Aufwendungen einschließlich des Erziehungsaufwandes, zu regeln.
(3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die wesentlichen Bestandteile der nach § 11a Abs. 1 zu schließenden Vereinbarungen zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Tageseinrichtungen zu bestimmen sowie als Grundlage für die Vereinbarungen die Verwendung eines Kostenblattes und dessen Inhalt festzulegen,
2.
Art, Inhalt, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung von Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 11a Abs. 2 Satz 2 einschließlich der Zugangsberechtigungen zu bestimmen,
3.
Art, Inhalt und Umfang der Datenverarbeitung nach § 15 Abs. 4 zu regeln,
4.
Inhalt, Umfang und Format der Daten nach § 15a sowie die Empfänger, den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung und die Berechtigung der Verarbeitung dieser Daten zu regeln,
5.
das Nähere zum Verfahren und zu den Terminen der Wahlen zur Landeselternvertretung nach § 19 Abs. 8 zu bestimmen,
6.
das Verfahren der Auszahlung und den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuweisungen nach § 22 Abs. 3 zu regeln sowie
7.
das Verfahren der Verteilung der nach § 23 Abs. 1 und 1a zur Verfügung gestellten Mittel, insbesondere die Verteilungsschlüssel, und den Nachweis der Verwendung der Mittel zu regeln.

§ 25 Übergangsvorschrift

Zum Ausgleich der durch die Regelung des § 13 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung verminderten Einnahmen aus Kostenbeiträgen im Jahr 2018 stellt das Land Sachsen-Anhalt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Pauschale in Höhe von 13 654 904,90 Euro zur Verfügung. Für die Verteilung des Betrages ist die Zahl der in den Gemeinden und Verbandsgemeinden in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen betreuten Kinder von 0 Jahren bis zum Eintritt in die Schule maßgeblich, die sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. März 2018 ergibt. Die Pauschale wird an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum 31. Januar 2019 geleistet. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlen die Pauschale zweckgebunden zum 28. Februar 2019 an die Gemeinden und Verbandsgemeinden aus.

§ 25a Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und das Grundrecht auf elterliche Sorge im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 26 In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 5. März 2003.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer
Der Minister für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Kley
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