Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) Vom 10. Oktober 2012
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) Vom 10. Oktober 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.02.2023 bis 30.06.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 22. Mai 2023 (GVBl. LSA S. 259) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 | 27.10.2012 |
Eingangsformel | 27.10.2012 |
§ 1 | 27.10.2012 |
§ 2 | 27.10.2012 |
§ 3 | 13.03.2014 |
§ 4 | 27.10.2012 |
§ 5 | 27.10.2012 |
§ 6 | 27.10.2012 |
Anlage | 11.02.2023 bis 30.06.2023 |
Aufgrund von § 3 Abs. 1 bis 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 8 und § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den anderen Ministerien (ausgenommen das Ministerium für Justiz und Gleichstellung) verordnet:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, sind Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif (
Anlage
) zu erheben.
(2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen und auf volle 50 Euro nach unten abzurunden.
(3) Die Erhebung von Gebühren und Pauschbeträgen für Auslagen für nicht in dieser Verordnung bestimmte Amtshandlungen und sonstige Leistungen auf Grund besonderer Gebührenordnungen bleibt unberührt.
§ 2
Wird in dem Kostentarif auf Rechtsvorschriften verwiesen, so sind diese in ihrer jeweiligen Fassung oder die an ihre Stelle tretenden Vorschriften anzuwenden, wie sie sich aus dem jährlichen Fundstellennachweis A des Bundesrechts (BGBl. I) oder dem Fundstellennachweis Landesrecht Sachsen-Anhalt (kostenlos im Internet unter
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de
) ergeben.
§ 3
(1) Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif als Stundensätze zugrunde zu legen:
1. | für Beamte in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3 | 34 Euro, |
2. | für Beamte in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 8 | 46 Euro, |
3. | für Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 | 57 Euro, |
4. | für Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü | 71 Euro. |
(2) Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze oder der besonderen Stundensätze im Kostentarif zu berechnen. Mit diesen Stundensätzen ist der durchschnittliche personelle und sächliche Verwaltungsaufwand abgegolten. Außergewöhnliche Auslagen sind gegebenenfalls gemäß § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zusätzlich zu erheben.
§ 4
Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, und Benutzungen und Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewirkt wurden, werden Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen vorbehaltlich besonderer Regelungen nach bisherigem Recht erhoben.
§ 5
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 2012 (GVBl. LSA S. 280), außer Kraft.
Magdeburg, den 10. Oktober 2012.
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Bullerjahn
Anlage
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