PortVO LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über den technischen Betrieb und die Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt und der dort bereitgestellten Basisdienste sowie die Verknüpfung zu einem Portalverbund (Portalverordnung Sachsen-Anhalt - PortVO LSA) Vom 21. Februar 2023

Verordnung über den technischen Betrieb und die Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt und der dort bereitgestellten Basisdienste sowie die Verknüpfung zu einem Portalverbund (Portalverordnung Sachsen-Anhalt - PortVO LSA) Vom 21. Februar 2023
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den technischen Betrieb und die Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt und der dort bereitgestellten Basisdienste sowie die Verknüpfung zu einem Portalverbund (Portalverordnung Sachsen-Anhalt - PortVO LSA) vom 21. Februar 202325.02.2023
Eingangsformel25.02.2023
Inhaltsverzeichnis25.02.2023
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen25.02.2023
§ 1 - Geltungsbereich25.02.2023
§ 2 - Begriffsbestimmungen25.02.2023
§ 3 - Zuständigkeiten25.02.2023
Abschnitt 2 - Landesportal Sachsen-Anhalt und Basisdienste25.02.2023
§ 4 - Technischer Betrieb des Landesportals Sachsen-Anhalt25.02.2023
§ 5 - Entwicklung und Bereitstellung der Basisdienste25.02.2023
§ 6 - Interoperabilität25.02.2023
§ 7 - Informationspflichten25.02.2023
§ 8 - Datenverarbeitung bei der Nutzung von Basisdiensten25.02.2023
§ 9 - Weitere Nutzungsbedingungen für Stellen der mittelbaren Landesverwaltung25.02.2023
Abschnitt 3 - Portalverbund25.02.2023
§ 10 - Verknüpfung zum Portalverbund25.02.2023
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen25.02.2023
§ 11 - Inkrafttreten25.02.2023
Aufgrund des § 19 Satz 1 und 2 Nrn. 1, 3, 5 und 6 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt von 24. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 200) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Zuständigkeiten
Abschnitt 2 Landesportal Sachsen-Anhalt und Basisdienste
§ 4Technischer Betrieb des Landesportals Sachsen-Anhalt
§ 5Entwicklung und Bereitstellung der Basisdienste
§ 6Interoperabilität
§ 7Informationspflichten
§ 8Datenverarbeitung bei der Nutzung von Basisdiensten
§ 9Weitere Nutzungsbedingungen für Stellen der mittelbaren Landesverwaltung
Abschnitt 3 Portalverbund
§ 10Verknüpfung zum Portalverbund
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 11Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den technischen Betrieb des Landesportals Sachsen-Anhalt und seine Nutzung durch die Stellen der Landesverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes, des E-Government-Gesetzes und des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt diese Verordnung nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Sie gilt nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt genannten Stellen, Verfahren und Tätigkeiten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung:
Die Erbringung einer angebotenen elektronischen Verwaltungsleistung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt unter Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt und der dort bereitgestellten Basisdienste.
2.
Bereitstellung von Basisdiensten:
Die Einrichtung und der technische Betrieb von Basisdiensten über das Landesportal Sachsen-Anhalt.
3.
Entwicklung von Basisdiensten:
Die Schaffung einer technischen Lösung für Basisdienste, die über das Landesportal Sachsen-Anhalt bereitgestellt werden sollen.
4.
Nutzung:
Die Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt und der dort bereitgestellten Basisdienste durch Stellen der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem E-Government-Gesetz und dem E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt sowie zum Anbieten und zur Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes.
5.
Technischer Betrieb des Landesportals Sachsen-Anhalt:
Der technische Betrieb als Verwaltungsportal im Sinne des § 2 Abs. 2 des Onlinezugangsgesetzes.

§ 3 Zuständigkeiten

Das für digitale Verwaltung zuständige Ministerium ist die für den technischen Betrieb des Landesportals Sachsen-Anhalt zuständige Stelle der Landesverwaltung.

Abschnitt 2 Landesportal Sachsen-Anhalt und Basisdienste

§ 4 Technischer Betrieb des Landesportals Sachsen-Anhalt

(1) Die für den technischen Betrieb des Landesportals Sachsen-Anhalt zuständige Stelle der Landesverwaltung koordiniert das Angebot elektronischer Verwaltungsleistungen über dieses Verwaltungsportal. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Einrichtung, die Registrierung und der Betrieb von Bürgerkonten,
2.
die Entwicklung oder der Erwerb von Basisdiensten sowie deren Bereitstellung,
3.
die Sicherstellung der Interoperabilität der Basisdienste,
4.
die Pflege und Weiterentwicklung des Landesportals und der damit verbundenen Basisdienste,
5.
die Sicherung der informationstechnischen Systeme unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und
6.
die Verknüpfung des Landesportals Sachsen-Anhalt mit dem Portalverbund nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes.
Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung ist diese Stelle Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).
(2) Die Verantwortung nach Absatz 1 Satz 3 umfasst nicht die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der angebotenen elektronischen Verwaltungsleistung oder die fehlerhafte Nutzung der Basisdienste durch Stellen der Landesverwaltung.

§ 5 Entwicklung und Bereitstellung der Basisdienste

(1) Die § 17 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt unterfallenden Basisdienste sind durch das Land Sachsen-Anhalt zu entwickeln. Es können auch für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften entwickelte Basisdienste in Anspruch genommen werden, sofern diese zur Erfüllung der Bereitstellungspflicht nach § 17 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt geeignet sind.
(2) Die zuständige Stelle entscheidet über den Einsatz von Basisdiensten und den Zeitpunkt ihrer Bereitstellung. Sie hat durch Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt die Bereitstellung des jeweiligen Basisdienstes bekanntzugeben. Die Pflicht zur Bekanntgabe gilt nicht für Basisdienste, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung über das Landesportal Sachsen-Anhalt bereitgestellt worden sind.

§ 6 Interoperabilität

Über das Landesportal Sachsen-Anhalt bereitgestellte Basisdienste müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der medienbruchfreie Austausch von Daten untereinander und mit Anwendungen zur elektronisch unterstützten Verwaltungstätigkeit sowie die weitere Verarbeitung der Daten in elektronischer Form für alle Stellen der Landesverwaltung technisch sichergestellt ist.

§ 7 Informationspflichten

(1) Stellt eine Stelle der Landesverwaltung im Rahmen der Nutzung eines Basisdienstes Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, informiert sie unverzüglich die für den technischen Betrieb des Landesportals Sachsen-Anhalt zuständige Stelle der Landesverwaltung.
(2) Die zuständige Stelle stellt den Stellen der Landesverwaltung zur Verfügung:
1.
Angaben und sonstige Informationen, die die Stellen der Landesverwaltung für die Erstellung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die notwendige Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Erfüllung der Informations- und Meldepflichten nach Artikel 12 bis 21 sowie Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 benötigen,
2.
Informationen, die die Stellen der Landesverwaltung für die Sicherung der informationstechnischen Systeme unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben benötigen und
3.
Informationen über ihr bekannt gewordene Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung.

§ 8 Datenverarbeitung bei der Nutzung von Basisdiensten

(1) Bei der Nutzung der § 17 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 und 7 bis 11 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt unterfallenden Basisdienste zum Anbieten und zur Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung dürfen hinsichtlich der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person neben den in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt aufgeführten personenbezogenen Daten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1.
Login-Name,
2.
Passwort,
3.
nach dem Protokollstandard Online Service Computer Interface verschlüsselte Nutzerdaten,
4.
Nachweise für die Kommunikation unter Verwendung des Protokollstandards Online Service Computer Interface,
5.
Signaturprüfprotokolle,
6.
Firma,
7.
Wirtschafts-Identifikationsnummer und
8.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Bei der Nutzung der § 17 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 7, 8, 9 und 11 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt unterfallenden Basisdienste zum Anbieten und zur Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung dürfen zusätzlich zu den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1.
Bei den Basisdiensten für den allgemeinen elektronischen Zugang nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt, für den zusätzlichen sicheren elektronischen Zugang nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt und für die sicheren Übertragungswege nach § 17 Abs. 1 Nr. 8 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt folgende Angaben für Zertifikate zur Ver- und Entschlüsselung von Daten und Kommunikationskanälen:
a)
Zertifizierungsstelle,
b)
Inhaber oder Inhaberin,
c)
öffentlicher Schlüssel,
d)
Gültigkeitszeitraum und
e)
Verwendungszweck.
2.
Beim Basisdienst für die elektronische Einreichung von Nachweisen nach § 17 Abs. 1 Nr. 7 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt hinsichtlich der den Nachweis ausstellenden natürlichen Personen:
a)
Name,
b)
Vorname,
c)
akademischer Grad,
d)
Amts- oder Berufsbezeichnung,
e)
Funktion,
f)
dienstliche Telefonnummer und
g)
dienstliche E-Mail-Adresse.
3.
Beim Basisdienst für elektronische Bezahlmöglichkeiten nach § 17 Abs. 1 Nr. 9 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt hinsichtlich der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person:
a)
Datum und Zeichen des Bescheides über den Kostenanlass,
b)
Datum und Zeichen des Kostenfestsetzungsbescheides,
c)
Nummer oder Zeichen des Kostenschuldners oder der Kostenschuldnerin,
d)
Kassenzeichen,
e)
Einzelbetrag,
f)
Gesamtbetrag,
g)
Zahlungsart,
h)
SEPA-Mandatsreferenz,
i)
folgende Angaben zur Bankverbindung:
aa)
Kontoinhaber oder Kontoinhaberin und
bb)
IBAN,
j)
Transaktionsnummer,
k)
folgende Angaben zu Kreditkarten oder EC-Karten:
aa)
Institut, das die Karte herausgibt,
bb)
Inhaber oder Inhaberin,
cc)
Kartennummer,
dd)
Gültigkeitszeitraum,
ee)
Kartenprüfnummer und
l)
Referenznummer des Zahlungsdienstleisters.
4.
Beim Basisdienst für die Georeferenzierung nach § 17 Abs. 1 Nr. 11 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt das Flurstückskennzeichen.
(3) Bei der Nutzung des § 17 Abs. 1 Nr. 6 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt unterfallenden Basisdienstes für den elektronischen Identitätsnachweis zum Anbieten und zur Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1.
Hinsichtlich der sich identifizierenden natürlichen Person:
a)
Sperrmerkmal,
b)
Angabe, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gültig ist und
c)
alle Daten, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes übermittelt werden dürfen.
2.
Folgende Angaben des Berechtigungszertifikates:
a)
Folgende Angaben zum Diensteanbieter:
aa)
Name,
bb)
Anschrift und
cc)
E-Mail-Adresse,
b)
Kategorien der zu übermittelnden Daten nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,
c)
letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats,
d)
Inhaber oder Inhaberin des Zertifikats und
e)
Geheimnummer.

§ 9 Weitere Nutzungsbedingungen für Stellen der mittelbaren Landesverwaltung

Für Stellen der mittelbaren Landesverwaltung, die das Landesportal Sachsen-Anhalt und die dort bereitgestellten Basisdienste zum Anbieten und zur Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung nutzen, gelten zusätzlich folgende Nutzungsbedingungen:
1.
Das Land Sachsen-Anhalt übernimmt keine Gewähr dafür, dass
a)
das Landesportal Sachsen-Anhalt und die dort bereitgestellten Basisdienste fehlerfrei und jederzeit erreichbar sind und
b)
über das Landesportal Sachsen-Anhalt versandte Nachrichten die Empfänger rechtzeitig und vollständig erreichen.
2.
Das Land Sachsen-Anhalt haftet nicht für Fehler, die beim Einsatz technischer Komponenten entstehen, die dem Schutz vor Schadsoftware und unerwünschten Massenmails dienen.
3.
Vorbehaltlich der Nummer 2 ist die Haftung des Landes Sachsen-Anhalt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Abschnitt 3 Portalverbund

§ 10 Verknüpfung zum Portalverbund

(1) Das Landesportal Sachsen-Anhalt ist bis zum 31. Dezember 2022 über den Portalverbund Online-Gateway mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der anderen Länder zu einem Portalverbund zu verknüpfen.
(2) Die Verknüpfung gewährleistet den Informationsaustausch zwischen allen Verwaltungsportalen, damit natürliche und juristische Personen des Privatrechts elektronische Verwaltungsleistungen verbundübergreifend finden und aufrufen können. Zu diesem Zweck muss das Landesportal Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt der Verknüpfung mindestens über folgende Funktionen verfügen:
1.
ein interoperables Bürgerkonto,
2.
eine marktübliche elektronische Bezahlmöglichkeit,
3.
ein Postfach,
4.
eine Suchfunktion, die alle Leistungen von Bund, Ländern und Kommunen im Portalverbund auffindbar macht,
5.
1)
einen Statusmonitor und
6.
1)
einen Datensafe für Dokumente.
(3) Die zuständige Stelle gibt die Verknüpfung des Landesportals Sachsen-Anhalt zum Portalverbund durch Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Enstspechend § 11 Absatz 2 der Verordnung treten § 10 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 und 6 in Kraft, wenn die Verknüpfung des Landesportals Sachsen-Anhalt zum Portalverbund hergestellt ist.]
[Red. Anmerkung: Enstspechend § 11 Absatz 2 der Verordnung treten § 10 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 und 6 in Kraft, wenn die Verknüpfung des Landesportals Sachsen-Anhalt zum Portalverbund hergestellt ist.]

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 10 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 und 6 tritt in Kraft, wenn die Verknüpfung des Landesportals Sachsen-Anhalt zum Portalverbund hergestellt ist. Der Tag, an dem § 10 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 und 6 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Markierungen
Leseansicht