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Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Vollstreckungskostenordnung - VKostO LSA) Vom 13. Februar 2014

Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Vollstreckungskostenordnung - VKostO LSA) Vom 13. Februar 2014
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, §§ 2a und 2b eingefügt und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50, 54)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Vollstreckungskostenordnung - VKostO LSA) vom 13. Februar 201427.02.2014
Eingangsformel27.02.2014
§ 1 - Gebühren18.03.2023
§ 2 - Mahngebühr27.02.2014
§ 2a - Gebühr für die Vollstreckungsankündigung18.03.2023
§ 2b - Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub18.03.2023
§ 3 - Pfändungsgebühr27.02.2014
§ 4 - Wegnahmegebühr27.02.2014
§ 5 - Verwertungsgebühr27.02.2014
§ 6 - Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft01.01.2015
§ 7 - Gebühr für die Abnahme der Versicherung an Eides statt01.01.2015
§ 8 - Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels27.02.2014
§ 9 - Gebühr für die Ersatzvornahme27.02.2014
§ 10 - Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes27.02.2014
§ 11 - Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs27.02.2014
§ 12 - Mehrheit von Pflichtigen27.02.2014
§ 13 - Auslagen27.02.2014
§ 14 - Sprachliche Gleichstellung27.02.2014
§ 15 - Folgeänderungen27.02.2014
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.02.2014
Anlage 1 - Mahngebühren für Mahnungen nach § 2 Satz 127.02.2014
Anlage 2 - Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 118.03.2023
Anlage 3 - Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 5 Abs. 127.02.2014
Aufgrund des § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2013 (GVBl. LSA S. 134), in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 und § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Gebühren

Für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Mahngebühr (§ 2),
1a.
Gebühr für die Vollstreckungsankündigung (§ 2a),
1b.
Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub (§ 2b),
2.
Pfändungsgebühr (§ 3),
3.
Wegnahmegebühr (§ 4),
4.
Verwertungsgebühr (§ 5),
5.
Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 6),
6.
Gebühr für die Abnahme der Versicherung an Eides statt (§ 7),
7.
Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels (§ 8),
8.
Gebühr für die Ersatzvornahme (§ 9),
9.
Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 10) und
10.
Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 11).

§ 2 Mahngebühr

(1) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der
Anlage 1
. Werden mehrere Forderungen in einem Schreiben angemahnt, wird die Mahngebühr vom Gesamtbetrag der Forderung erhoben.
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben
1.
für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung oder
2.
bei der Vollstreckung von Nebenforderungen im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2a Gebühr für die Vollstreckungsankündigung

Für die Vollstreckungsankündigung nach § 3 Abs. 1a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 9 Euro erhoben.

§ 2b Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub

(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 17 Euro erhoben. Bei erneuter Festsetzung eines weiteren Zahlungsplans derselben Forderung wird eine weitere Gebühr nicht erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Gläubiger nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dem Zahlungsplan widerspricht.

§ 3 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge. Die durch Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der
Anlage 2
.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, weil
1.
pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
2.
von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss zur Deckung der Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens nicht zu erwarten ist,
3.
ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 812 der Zivilprozessordnung vorliegen,
4.
von vornherein ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Pfändung nach § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen,
5.
durch Zahlung an den Vollstreckungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
6.
auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.
(5) Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird keine Gebühr erhoben.

§ 4 Wegnahmegebühr

(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme von Urkunden, die der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte herauszugeben hat, erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet oder die Urkunden nicht aufzufinden sind.
(2) Die Gebühr beträgt 20 Euro.

§ 5 Verwertungsgebühr

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der
Anlage 3
.
(3) Wird die Verwertung abgewendet, weil
1.
der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihm eine Frist bewilligt ist,
2.
der Vollstreckungsschuldner die Schuld an den Vollstreckungsbeamten bezahlt hat oder
3.
auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist,
so vermindert sich die Gebühr auf die Hälfte. Im Übrigen wird keine Gebühr erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).

§ 6 Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 30 Euro.
(2) Wird die Abnahme der Vermögensauskunft abgewendet, weil
1.
der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihm eine Frist bewilligt ist,
2.
an den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
3.
auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist,
so vermindert sich die Gebühr auf 15 Euro.

§ 7 Gebühr für die Abnahme der Versicherung an Eides statt

Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben.

§ 8 Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels

Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 60 Euro erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit dem ihr zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.

§ 9 Gebühr für die Ersatzvornahme

Für die zur Ausführung der Ersatzvornahme nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Amtshandlungen sowie für die mit der Ersatzvornahme im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 1 000 Euro erhoben.

§ 10 Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes

(1) Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 56 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 1 000 Euro erhoben.
(2) Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes soll 20 v. H. des festgesetzten Betrages nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert.

§ 11 Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 58 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 39 Euro je angefangene Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten erhoben.

§ 12 Mehrheit von Pflichtigen

(1) Wird gegen mehrere Personen vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollstreckungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jeder Person zu erheben.
(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Gebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.

§ 13 Auslagen

(1) Die Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften betragen, unabhängig von der Art der Herstellung, je Seite 0,50 Euro.
(2) Im Vollstreckungsverfahren von Geldforderungen sind die Reisekosten des Vollstreckungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigung abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 Folgeänderungen

[Änderungsanweisungen zur Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2013 (GVBl. LSA S. 496)]

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens vom 11. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 562), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 356), außer Kraft.
(3) Die §§ 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Magdeburg, den 13. Februar 2014.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht

Anlage 1

(zu § 2 Satz 1)
Mahngebühren für Mahnungen nach § 2 Satz 1
Bis zu 250 € einschließlich 5,00 €
bis zu 500 € einschließlich 10,00 €
bis zu 2 500 € einschließlich 22,50 €
bis zu 5 000 € einschließlich 37,50 €
über 5 000 € 50,00 €

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 3)
Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1
Bis zu 250 € einschließlich 20,00 €
bis zu 500 € einschließlich 30,00 €
bis zu 1 000 € einschließlich 35,00 €
bis zu 1 500 € einschließlich 40,00 €
bis zu 2 000 € einschließlich 45,00 €
bis zu 2 500 € einschließlich 50,00 €
bis zu 3 000 € einschließlich 55,00 €
bis zu 3 500 € einschließlich 60,00 €
bis zu 4 000 € einschließlich 65,00 €
bis zu 4 500 € einschließlich 70,00 €
bis zu 5 000 € einschließlich 75,00 €
von dem Mehrbetrag für je 1 000 € 10,00 €.
Werte über 5 000 € sind auf volle 1 000 € aufzurunden.

Anlage 3

(zu § 5 Abs. 2)
Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 5 Abs. 1
Bis zu 500 € einschließlich 25,00 €
bis zu 1 000 € einschließlich 37,50 €
bis zu 1 500 € einschließlich 50,00 €
bis zu 2 000 € einschließlich 62,50 €
bis zu 2 500 € einschließlich 75,00 €
bis zu 3 000 € einschließlich 87,50 €
bis zu 3 500 € einschließlich 100,00 €
bis zu 4 000 € einschließlich 112,50 €
bis zu 4 500 € einschließlich 125,00 €
bis zu 5 000 € einschließlich 137,50 €
von dem Mehrbetrag für je 1 000 € 12,50 €.
Werte über 5 000 € sind auf volle 1 000 € aufzurunden.
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