SOG LSA
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Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014
Zum 10.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50, 53)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 201417.10.2013
Inhaltsverzeichnis24.12.2022
Erster Teil - Aufgaben und allgemeine Vorschriften17.10.2013
§ 1 - Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Polizei17.10.2013
§ 2 - Aufgaben der Polizei24.12.2022
§ 2a - Aufgaben der Gefahrenvorsorge01.07.2014
§ 3 - Begriffsbestimmungen10.08.2019
§ 4 - Geltungsbereich17.10.2013
§ 5 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit17.10.2013
§ 6 - Ermessen, Wahl der Mittel10.08.2019
§ 7 - Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen17.10.2013
§ 8 - Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen17.10.2013
§ 9 - Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme17.10.2013
§ 10 - Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen17.10.2013
§ 11 - Einschränkung von Grundrechten17.10.2013
§ 12 - Legitimations- und Kennzeichnungspflicht10.08.2019
Zweiter Teil - Allgemeine und besondere Befugnisse17.10.2013
§ 13 - Allgemeine Befugnisse17.10.2013
§ 13a - Geltung anderer Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Durchführung der Vorabkontrolle bei automatisierten Verfahren26.02.2020
§ 13b - Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung10.08.2019
§ 13c - Informationssystem der Polizei10.08.2019
§ 13d - Kennzeichnung personenbezogener Daten10.08.2019
§ 13e - Regelung von Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem der Polizei10.08.2019
§ 13f - Verordnungsermächtigungen zur Sicherstellung erforderlicher organisatorischer und technischer Vorkehrungen im Informationssystem der Polizei10.08.2019
§ 14 - Befragung und Auskunftspflicht17.10.2013
§ 15 - Erhebung personenbezogener Daten10.08.2019
§ 16 - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und an oder in besonders gefährdeten Objekten sowie zur Eigensicherung24.12.2022
§ 16a - Datenerhebung durch abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle24.12.2022
§ 17 - Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel10.08.2019
§ 17a - Erhebung von Telekommunikations- und Telemedienbestandsdaten25.05.2022
§ 17b - Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen25.05.2022
§ 18 - Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler10.08.2019
§ 19 - Kontrollspeicherung und -meldung10.08.2019
§ 20 - Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen17.10.2013
§ 20a - Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung10.08.2019
§ 21 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen17.10.2013
§ 22 - Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten10.08.2019
§ 23 - Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen, sonstigen Anlasspersonen und anderen Personen10.08.2019
§ 23a - Verarbeiten von personenbezogenen Daten, die von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind10.08.2019
§ 23b - Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen10.08.2019
§ 23c - Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen25.05.2022
§ 23d - Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren10.08.2019
§ 24 - Benachrichtigung beim Speichern von personenbezogenen Daten von Kindern26.02.2020
§ 25 - Weiterverarbeiten für die wissenschaftliche Forschung10.08.2019
§ 25a - Weiterverarbeiten von Daten zur Aus- und Fortbildung sowie zu statistischen Zwecken10.08.2019
§ 26 - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung18.03.2023
§ 27 - Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches10.08.2019
§ 27a - Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union10.08.2019
§ 28 - Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen10.08.2019
§ 29 - Datenübermittlungen zum Zweck von Zuverlässigkeitsüberprüfungen10.08.2019
§ 30 - Datenabgleich10.08.2019
§ 31 - Rasterfahndung10.08.2019
§ 32 - Anbietungspflicht10.08.2019
§ 32a - Aussonderungsprüffristen und Löschfristen10.08.2019
§ 32b - Berichtigung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten10.08.2019
§ 32c - Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten26.02.2020
§ 33 - Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen25.05.2022
§ 34 - (weggefallen)17.10.2013
§ 35 - Vorladung01.01.2019
§ 35a - Meldeauflage30.10.2018
§ 36 - Platzverweisung17.10.2013
§ 36a - Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot30.10.2018
§ 36b - Überwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten30.10.2018
§ 36c - Elektronische Aufenthaltsermittlung30.10.2018
§ 37 - Gewahrsam17.10.2013
§ 38 - Richterliche Entscheidung01.01.2019
§ 39 - Behandlung festgehaltener Personen30.10.2018
§ 40 - Dauer der Freiheitsentziehung17.10.2013
§ 41 - Durchsuchung und Untersuchung von Personen24.12.2022
§ 42 - Durchsuchung von Sachen24.12.2022
§ 43 - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen17.10.2013
§ 44 - Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen17.10.2013
§ 45 - Sicherstellung17.10.2013
§ 46 - Verwahrung17.10.2013
§ 47 - Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung17.10.2013
§ 48 - Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten17.10.2013
§ 48a - Zeugenschutz17.10.2013
Dritter Teil - Vollzug17.10.2013
§ 49 - Verwaltungsvollzugsbeamte17.10.2013
§ 50 - Vollzugshilfe17.10.2013
§ 51 - Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen17.10.2013
§ 52 - Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung17.10.2013
Vierter Teil - Zwang17.10.2013
Erster Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen17.10.2013
§ 53 - Zulässigkeit des Verwaltungszwanges17.10.2013
§ 54 - Zwangsmittel17.10.2013
§ 55 - Ersatzvornahme18.03.2023
§ 56 - Zwangsgeld17.10.2013
§ 57 - Ersatzzwangshaft17.10.2013
§ 58 - Unmittelbarer Zwang17.10.2013
§ 59 - Androhung der Zwangsmittel17.10.2013
Zweiter Abschnitt - Ausübung unmittelbaren Zwanges17.10.2013
§ 60 - Rechtliche Grundlagen17.10.2013
§ 61 - Handeln auf Anordnung17.10.2013
§ 62 - Hilfeleistung für Verletzte17.10.2013
§ 63 - Androhung unmittelbaren Zwanges17.10.2013
§ 64 - Fesselung von Personen17.10.2013
§ 65 - Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch17.10.2013
§ 66 - Schusswaffengebrauch gegen Personen01.01.2016
§ 67 - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge17.10.2013
§ 68 - Sprengmittel17.10.2013
Dritter Abschnitt - Kosten des Zwanges17.10.2013
§ 68a - Kosten17.10.2013
Fünfter Teil - Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche17.10.2013
§ 69 - Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände17.10.2013
§ 70 - Art und Umfang des Schadensausgleichs17.10.2013
§ 71 - Ansprüche mittelbar Geschädigter17.10.2013
§ 72 - Verjährung des Ausgleichsanspruchs17.10.2013
§ 73 - Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche17.10.2013
§ 74 - Rückgriff gegen den Verantwortlichen17.10.2013
§ 75 - Rechtsweg17.10.2013
Sechster Teil - Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden17.10.2013
Erster Abschnitt - Polizei17.10.2013
§ 76 - Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen01.01.2019
§ 77 - Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt01.01.2019
§ 78 - Polizeiinspektionen07.12.2018
§ 79 - Landeskriminalamt17.10.2013
§ 80 - Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen17.10.2013
§ 81 - Polizeieinrichtung01.01.2019
§ 82 - Aufsicht über die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung01.01.2019
§ 83 - Hilfspolizeibeamte17.10.2013
Zweiter Abschnitt - Sicherheitsbehörden17.10.2013
§ 84 - Allgemeine Sicherheitsbehörden01.07.2014
§ 85 - Besondere Sicherheitsbehörden17.10.2013
§ 86 - Aufsicht über die Sicherheitsbehörden01.07.2014
§ 87 - Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit17.10.2013
Siebenter Teil - Zuständigkeiten17.10.2013
§ 88 - Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit17.10.2013
§ 89 - Sachliche Zuständigkeit01.07.2014
§ 90 - Außerordentliche sachliche Zuständigkeit17.10.2013
§ 91 - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes und des Auslandes01.01.2019
§ 92 - Amtshandlungen von Polizeibeamten Sachsen-Anhalts außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Sachsen-Anhalt17.10.2013
Achter Teil - Gefahrenabwehrverordnungen17.10.2013
§ 93 - Anwendung17.10.2013
§ 94 - Verordnungsermächtigungen01.07.2014
§ 94a - Sperrzeit03.11.2015
§ 95 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften17.10.2013
§ 96 - Inhalt17.10.2013
§ 97 - Formvorschriften17.10.2013
§ 98 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2014
§ 99 - Inkrafttreten von Gefahrenabwehrverordnungen01.07.2014
§ 100 - Geltungsdauer17.10.2013
§ 101 - Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Gefahrenabwehrverordnungen01.07.2014
§ 102 - Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden01.07.2014
Neunter Teil - Kosten; Sachleistungen17.10.2013
§ 103 - Kosten01.07.2014
§ 104 - Sachleistungen01.01.2019
§ 105 - Entschädigung für Sachleistungen17.10.2013
Zehnter Teil - Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften30.10.2018
§ 106 - Störung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung30.10.2018
§ 107 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2019
§ 108 - Übergangsvorschrift für § 68a30.10.2018
§ 109 - Übergangsvorschrift für Verwaltungsgemeinschaften30.10.2018
§ 109a - Übergangsvorschrift für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei10.08.2019
§ 110 - Sprachliche Gleichstellung30.10.2018
Inhaltsübersicht
Erster Teil Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Polizei
§ 2Aufgaben der Polizei
§ 2aAufgaben der Gefahrenvorsorge
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Geltungsbereich
§ 5Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 6Ermessen, Wahl der Mittel
§ 7Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 8Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen
§ 9Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 10Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
§ 11Einschränkung von Grundrechten
§ 12Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 13Allgemeine Befugnisse
§ 13aGeltung anderer Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Durchführung der Vorabkontrolle bei automatisierten Verfahren
§ 13bZweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
§ 13cInformationssystem der Polizei
§ 13dKennzeichnung personenbezogener Daten
§ 13eRegelung von Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem der Polizei
§ 13fVerordnungsermächtigungen zur Sicherstellung erforderlicher organisatorischer und technischer Vorkehrungen im Informationssystem der Polizei
§ 14Befragung und Auskunftspflicht
§ 15Erhebung personenbezogener Daten
§ 16Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und an oder in besonders gefährdeten Objekten sowie zur Eigensicherung
§ 16aDatenerhebung durch abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle
§ 17Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel
§ 17aErhebung von Telekommunikations- und Telemedienbestandsdaten
§ 17bErhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen
§ 18Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler
§ 19Kontrollspeicherung und -meldung
§ 20Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 20aMolekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung
§ 21Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 22Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten
§ 23Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen, sonstigen Anlasspersonen und anderen Personen
§ 23aVerarbeiten von personenbezogenen Daten, die von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind
§ 23bAufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen
§ 23cErmittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen
§ 23dSpeicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
§ 24Benachrichtigung beim Speichern von personenbezogenen Daten von Kindern
§ 25Weiterverarbeiten für die wissenschaftliche Forschung
§ 25aWeiterverarbeiten von Daten zur Aus- und Fortbildung sowie zu statistischen Zwecken
§ 26Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
§ 27Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 27aDatenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 28Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen
§ 29Datenübermittlungen zum Zweck von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
§ 30Datenabgleich
§ 31Rasterfahndung
§ 32Anbietungspflicht
§ 32aAussonderungsprüffristen und Löschfristen
§ 32bBerichtigung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten
§ 32cRechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 33Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen
§ 34(weggefallen)
§ 35Vorladung
§ 35aMeldeauflage
§ 36Platzverweisung
§ 36aAufenthaltsanordnung und Kontaktverbot
§ 36bÜberwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten
§ 36cElektronische Aufenthaltsermittlung
§ 37Gewahrsam
§ 38Richterliche Entscheidung
§ 39Behandlung festgehaltener Personen
§ 40Dauer der Freiheitsentziehung
§ 41Durchsuchung und Untersuchung von Personen
§ 42Durchsuchung von Sachen
§ 43Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 44Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
§ 45Sicherstellung
§ 46Verwahrung
§ 47Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
§ 48Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten
§ 48aZeugenschutz
Dritter Teil Vollzug
§ 49Verwaltungsvollzugsbeamte
§ 50Vollzugshilfe
§ 51Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen
§ 52Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
Vierter Teil Zwang
Erster Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 53Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
§ 54Zwangsmittel
§ 55Ersatzvornahme
§ 56Zwangsgeld
§ 57Ersatzzwangshaft
§ 58Unmittelbarer Zwang
§ 59Androhung der Zwangsmittel
Zweiter Abschnitt Ausübung unmittelbaren Zwanges
§ 60Rechtliche Grundlagen
§ 61Handeln auf Anordnung
§ 62Hilfeleistung für Verletzte
§ 63Androhung unmittelbaren Zwanges
§ 64Fesselung von Personen
§ 65Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 66Schusswaffengebrauch gegen Personen
§ 67Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
§ 68Sprengmittel
Dritter Abschnitt Kosten des Zwanges
§ 68aKosten
Fünfter Teil Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 69Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
§ 70Art und Umfang des Schadensausgleichs
§ 71Ansprüche mittelbar Geschädigter
§ 72Verjährung des Ausgleichsanspruchs
§ 73Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche
§ 74Rückgriff gegen den Verantwortlichen
§ 75Rechtsweg
Sechster Teil Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden
Erster Abschnitt Polizei
§ 76Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen
§ 77Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen- Anhalt
§ 78Polizeiinspektionen
§ 79Landeskriminalamt
§ 80Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen
§ 81Polizeieinrichtung
§ 82Aufsicht über die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung
§ 83Hilfspolizeibeamte
Zweiter Abschnitt Sicherheitsbehörden
§ 84Allgemeine Sicherheitsbehörden
§ 85Besondere Sicherheitsbehörden
§ 86Aufsicht über die Sicherheitsbehörden
§ 87Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Siebenter Teil Zuständigkeiten
§ 88Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit
§ 89Sachliche Zuständigkeit
§ 90Außerordentliche sachliche Zuständigkeit
§ 91Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes und des Auslandes
§ 92Amtshandlungen von Polizeibeamten Sachsen-Anhalts außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Sachsen-Anhalt
Achter Teil Gefahrenabwehrverordnungen
§ 93Anwendung
§ 94Verordnungsermächtigung
§ 94aSperrzeit
§ 95Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 96Inhalt
§ 97Formvorschriften
§ 98Ordnungswidrigkeiten
§ 99Inkrafttreten von Gefahrenabwehrverordnungen
§ 100Geltungsdauer
§ 101Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Gefahrenabwehrverordnungen
§ 102Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden
Neunter Teil Kosten; Sachleistungen
§ 103Kosten
§ 104Sachleistungen
§ 105Entschädigung für Sachleistungen
Zehnter Teil Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs-und Schlussvorschriften
§ 106Störung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung
§ 107Ordnungswidrigkeiten
§ 108Übergangsvorschrift für § 68a
§ 109Übergangsvorschrift für Verwaltungsgemeinschaften
§ 109aÜbergangsvorschrift für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei
§ 110Sprachliche Gleichstellung
§ 111(weggefallen)

Erster Teil Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Polizei

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sie haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (§§ 14 bis 34) bleiben unberührt.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Sicherheitsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen.

§ 2 Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils dies besonders regeln.
(2) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).

§ 2a Aufgaben der Gefahrenvorsorge

Die Gefahrenvorsorge obliegt den Gemeinden und dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Achten Teils dies besonders regeln.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Öffentliche Sicherheit:
die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;
2.
Öffentliche Ordnung:
die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird;
3.
a)
Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b)
gegenwärtige Gefahr:
eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c)
erhebliche Gefahr:
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder der Bestand des Staates;
d)
Gefahr für Leib oder Leben:
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
e)
Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit:
eine Gefahr, bei der eine schwere Körperverletzung (§ 226 des Strafgesetzbuches) einzutreten droht;
f)
abstrakte Gefahr (vgl. § 94):
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis e darstellt;
4.
Straftat von erheblicher Bedeutung:
Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches (Nichtanzeige geplanter Straftaten) genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
a)
den §§ 243 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls), 244 (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl), 253 (Erpressung), 260 (Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei), 263a (Computerbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 283 (Bankrott), 283a (Besonders schwerer Fall des Bankrotts), 291 (Wucher) oder nach dem 29. Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt) des Strafgesetzbuches,
b)
§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 des Waffengesetzes,
c)
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 96 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes.
Andere als die in Satz 1 aufgeführten Vergehen sind Straftaten von erheblicher Bedeutung, wenn sie ihnen auf Grund des betroffenen Rechtsgutes, ihrer Begehungsweise oder ihrer Dauer in ihrer Bedeutung gleichkommen.
5.
terroristische Straftat:
Terroristische Straftaten sind Vergehen oder Verbrechen nach
a)
§ 89a, § 89b, § 89c, § 129a, § 129b, § 211, § 212, § 224, § 226, § 227, § 239a, § 239b, § 303b, § 305, § 305a, §§ 306 bis 306c, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, § 310 Abs. 1 oder 2, § 313, § 314, § 315 Abs. 1, 3 oder 4, § 316b Abs. 1 oder 3, § 316c Abs. 1 bis 3, § 317 Abs. 1, § 328 Abs. 1 oder 2 oder § 330a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
b)
§ 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
c)
§ 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes oder
d)
§§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches,
bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftaten dazu bestimmt sind,
a)
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
b)
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
c)
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.
6.
Gefahrenabwehr:
die Aufgabe der Sicherheitsbehörden und der Polizei, Gefahren gemäß der Nummer 3 durch Maßnahmen (Gefahrenabwehrverordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe) sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren;
7.
Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
8.
Sicherheitsbehörde:
die allgemeine oder die besondere Sicherheitsbehörde (§§ 84 und 85) sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamten;
9.
Verwaltungsvollzugsbeamter:
ein Bediensteter einer Sicherheitsbehörde oder ein anderer Weisungsabhängiger, der allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt ist;
10.
Polizei:
die Polizeibehörden (§ 76) sowie für sie die Polizeidienststellen (§ 76), Polizeibeamten (Nummer 11) und Hilfspolizeibeamten (§ 83);
11.
Polizeibeamter:
ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
12.
Beauftragter:
Ein Beamter oder Polizeibeamter, der mindestens das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 innehat und über die Befähigung zum Richteramt verfügt, oder ein Polizeibeamter, der mindestens das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 innehat und die Befähigung hierfür durch ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei oder nach bisherigem Recht (§ 124 Satz 2 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes) erworben hat.

§ 4 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach den §§ 1 und 2. Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, gehen diesem Gesetz vor. Soweit die besonderen Rechtsvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.
(2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften des § 35 Abs. 5 über die Entschädigung von Personen und der §§ 61 bis 68 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.

§ 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Sicherheitsbehörden oder die Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 6 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Ethnie, seiner Behinderung, seiner sexuellen Identität, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Gewerkschaftszugehörigkeit benachteiligt werden.

§ 7 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 8 Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§ 9 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen den Sicherheitsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 46 bis 48 entsprechend. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 10 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn
1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2.
Maßnahmen gegen die nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3.
die Sicherheitsbehörden oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren können und
4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
3.
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
4.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
5.
Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
6.
Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
7.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)
eingeschränkt werden.

§ 12 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt ist.
(2) Polizeibeamte des Landes Sachsen-Anhalt tragen bei Amtshandlungen in Sachsen-Anhalt an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild (namentliche Kennzeichnungspflicht). Die namentliche Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit im Einzelfall der Zweck der Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeibeamten dadurch beeinträchtigt werden könnten. In diesen Fällen tragen die Polizeibeamten anstelle des Namensschildes ein Schild mit einer zur nachträglichen Identifizierung geeigneten fünfstelligen Dienstnummer (Dienstnummernschild).
(3) Polizeibeamte in Einsatzeinheiten tragen anstelle des Namensschildes und des Dienstnummernschildes eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete taktische Kennzeichnung. Die taktische Kennzeichnung besteht aus der Buchstabenfolge „ST“ und einer fünfstelligen Ziffernfolge.
(4) Die personenbezogenen Daten eines Polizeibeamten des Landes Sachsen-Anhalt sind mit der Vergabe und vor der Benutzung von Dienstnummern und taktischen Kennzeichnungen zu erheben und zu speichern. Zweck der Erhebung ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierung eines Polizeibeamten des Landes Sachsen-Anhalt bei der Durchführung von Amtshandlungen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei der Durchführung einer Amtshandlung eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen worden und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, oder
2.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
Die personenbezogenen Daten sind drei Monate nach dem Abschluss der tatsächlichen oder eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Dienstnummer oder taktischen Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind. Die §§ 25, 25a, 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt finden Anwendung.
(5) Das für Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, Inhalt, Umfang und Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 durch Verordnung zu bestimmen. Ausnahmen können für bestimmte Amtshandlungen zugelassen werden, wenn die Art und Weise der Amtshandlung oder die dabei zu tragende Dienstkleidung dies erfordert und eine nachträgliche Identifizierung auf andere geeignete Weise möglich ist.

Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse

§ 13 Allgemeine Befugnisse

Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils die Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Polizei besonders regeln.

§ 13a Geltung anderer Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Durchführung der Vorabkontrolle bei automatisierten Verfahren

(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Union, das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt und das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt. Besondere Datenschutzvorschriften des Bundes und des Landes gehen dem Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, dem Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt und diesem Gesetz vor.
(2) Im Anwendungsbereich des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt ist ein automatisiertes Verfahren, soweit
1.
es sich um ein Abrufverfahren oder ein gemeinsames Verfahren nach § 5 Abs. 2 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt handelt,
2.
besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 4 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt) verarbeitet werden, oder
3
das Verarbeiten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit der betroffenen Person zu bewerten, einschließlich ihrer Kompetenz, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens,
vor der Freigabe oder wesentlichen Änderung zu überprüfen, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist und die nach § 20 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ausreichend sind. Die Vorabkontrolle ist durch den Datenschutzbeauftragten bei der Stelle vorzunehmen, die über die Freigabe oder wesentliche Änderung des Verfahrens entscheidet.

§ 13b Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten.
Beim Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 vorliegen.
(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
1.
mindestens
a)
vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
b)
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und
2.
sich im Einzelfall
a)
konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
b)
tatsächliche Anhaltspunkte zur Abwehr von Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
§ 22 Abs. 5 und die §§ 25 und 25a bleiben unberührt.
(3) Für das Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Polizei die vorhandenen Grunddaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
(5) Beim Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten stellt die verantwortliche Polizeibehörde durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.

§ 13c Informationssystem der Polizei

Die Polizei betreibt zur Strafverfolgung, vorbeugenden Bekämpfung von und Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr ein Informationssystem. Es erfüllt insbesondere folgende Grundfunktionen:
1.
Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
2.
Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
3.
Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
4.
Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
5.
Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.

§ 13d Kennzeichnung personenbezogener Daten

(1) Bei der Speicherung im Informationssystem der Polizei sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2.
Angabe der Kategorie nach § 23 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
3.
Angabe der
a)
Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
b)
Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
4.
Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

§ 13e Regelung von Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem der Polizei

(1) Die Polizei hat bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informationssystems der Polizei sicherzustellen, dass
1.
auf Grundlage der nach § 13d Abs. 1 vorzunehmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 13b bei der Nutzung des Informationssystems beachtet werden und
2.
der Zugriff nur auf diejenigen personenbezogenen Daten und Erkenntnisse möglich ist, deren Kenntnis für die Erfüllung der jeweiligen dienstlichen Pflichten erforderlich ist.
(2) Die Polizei hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und Löschungen von personenbezogenen Daten im Informationssystem nur durch eine hierzu befugte Person erfolgen können.
(3) Die Polizei trifft hierzu alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf die im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der Absätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicherstellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(4) Das Informationssystem der Polizei ist so zu gestalten, dass eine weitgehende Standardisierung der nach § 32 Abs. 1 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu protokollierenden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben der Polizei erfolgt.

§ 13f Verordnungsermächtigungen zur Sicherstellung erforderlicher organisatorischer und technischer Vorkehrungen im Informationssystem der Polizei

Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde Pflichten einer anderen verantwortlichen Polizeibehörde zur Sicherstellung organisatorischer und technischer Vorkehrungen nach § 13b Abs. 5 oder § 13e Abs. 3 oder 4 zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Pflichten erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regeln.

§ 14 Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhaltes in einer bestimmten sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit machen kann. Für die Dauer der Befragung kann sie angehalten werden.
(2) Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 7 und 8 genannten, unter den Voraussetzungen des § 10 auch für die dort genannten Personen. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine auf einer Bundesfernstraße, einem Autohof sowie der Straßenverbindung zwischen Autobahn und Autohof angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn auf Grund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter an. Die nach Satz 1 befragte Person ist zur Auskunft über Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit verpflichtet.
(4) (weggefallen)
(5) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 15 Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn
1.
die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung eingewilligt hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,
2.
die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,
3.
es zur Abwehr einer Gefahr, zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 3) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, auch über andere als die in den §§ 7 und 8 genannten Personen, oder
4.
eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(2) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person in einer Weise in Verbindung steht oder treten wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfordert,
3.
die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder
4.
dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erhebung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale wie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen ist nur soweit zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person oder der Bediensteten der Sicherheitsbehörden und der Polizei erforderlich ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke ohne Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig.
(5) Personenbezogene Daten sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne deren Mitwirkung können sie bei öffentlichen Stellen oder von Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
(6) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.
(7) Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder auf eine bestehende Auskunftspflicht hinzuweisen. Erfolgt die Erhebung bei der betroffenen Person, ist die beabsichtigte Verwendung mitzuteilen. Die Hinweise und die Mitteilung können im Einzelfall unterbleiben, wenn sie die Erfüllung der sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würden; die Gründe für das Unterbleiben der Hinweise und der Mitteilung sind aktenkundig zu machen. Nach dem Wegfall der Hinderungsgründe sind die Hinweise und Mitteilungen nachzuholen, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder Dritter erforderlich erscheint.

§ 16 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und an oder in besonders gefährdeten Objekten sowie zur Eigensicherung

(1) Die Polizei kann bei oder im unmittelbaren Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Landesversammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, über Teilnehmer erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.
(2) Die Polizei kann an oder in den in § 20 Abs. 2 Nr. 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Polizei kann ferner an den in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anfertigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die nach Satz 2 getroffenen, bereits abgeschlossenen Maßnahmen hat das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht an den Landtag vorzulegen.
(3) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum, an in § 43 Abs. 7 genannten Orten, in Dienstkraftfahrzeugen oder Dienstgebäuden der Polizei, ausgenommen Gewahrsamsräumen, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten personenbezogene Daten einer Person durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
1.
kurzzeitig technisch erheben oder
2.
erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Polizeibeamten oder Dritter erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a bis 4d gelten entsprechend. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 sind automatisch nach höchstens zwei Minuten zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Erhebung nach Satz 1 Nr. 2. § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes und § 18 des Landesversammlungsgesetzes finden Anwendung.
(4) Auf den Einsatz technischer Mittel ist bei Erhebungen nach Absatze 3 stets und bei Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 dann hinzuweisen, wenn dies tatsächlich möglich ist und soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(5) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Zeitraumes, der für die Feststellung ausreicht, ob die Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 3 benötigt werden, zu löschen. Im Übrigen sind Bild- und Tonaufzeichnungen sowie in einem Dateisystem gespeicherte personenbezogene Daten spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In den in Satz 3 genannten Fällen müssen personenbezogene Daten unbeteiligter Personen gelöscht oder unkenntlich gemacht werden, soweit dies ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. § 15 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die §§ 25 und 25a bleiben unberührt.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 tritt bei Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 anstelle der Löschung die Sperrung. Gesperrte Aufzeichnungen sind drei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. § 14 Abs. 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 32 finden Anwendung.

§ 16a Datenerhebung durch abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Absatzes 2 Bildaufzeichnungen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle). Auf eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle ist hinzuweisen.
(2) Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder nicht sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen.
(3) Zur Überprüfung der Auswirkungen der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hat das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium drei Jahre nach Einrichtung der ersten abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle einen schriftlichen Bericht an den Landtag vorzulegen.

§ 17 Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel

(1) Im Sinne dieser Bestimmung ist
1.
Observation
die planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird;
2.
Einsatz technischer Mittel
ihre für die betroffene Person nicht erkennbare Anwendung, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.
(2) Die Polizei kann durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Daten nur erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Verhütung der Straftat oder eine dafür wesentliche Aufklärung auf andere Weise wesentlich erschwert oder entscheidend verzögert werden würde. Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten soweit nach Absatz 5 nicht eine Anordnung des Richters erforderlich ist. Für eine Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich. § 15 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Personenbezogene Daten können durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel erhoben werden über
1.
Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden,
2.
andere Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung der Straftat beitragen wird, oder
3.
jede Person, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist und die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen.
Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden.
(4) In oder aus Wohn- und Nebenräumen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen kann die Polizei ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.
(4a) Die Datenerhebung durch Observation oder Einsatz technischer Mittel darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der Räumlichkeiten und Orte und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.
(4b) Die Datenerhebung durch Observation oder Einsatz technischer Mittel sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Satz 1 gilt nicht für die automatisierte Speicherung der Daten. Ist die Datenerhebung nach Satz 1 unterbrochen worden, so dürfen die Maßnahmen unter den in Absatz 4a Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(4c) Die Datenerhebung durch Observation oder Einsatz technischer Mittel, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.
(4d) Die Datenerhebung durch Observation oder Einsatz technischer Mittel in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung ist unzulässig. Absatz 4c Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Maßnahmen nach Absatz 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Absatz 4 handelt, das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und, soweit möglich, räumlich zu begrenzen. Eine dreimalige Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Hat die Polizei bei Gefahr im Verzuge die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(5a) Der anordnende Richter ist fortlaufend über den Verlauf und die Ergebnisse der Datenerhebungen sowie über die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ist die Datenerhebung unverzüglich zu beenden; die Beendigung ist dem Richter unverzüglich mitzuteilen. Der Richter kann die Datenerhebung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei jederzeit aufheben, ändern oder anordnen. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 4c Satz 1 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Richters über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnis herbeizuführen.
(6) Die Absätze 2, 3, 4, 5 und 5a gelten nicht für den Einsatz technischer Mittel, wenn dieser zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person erfolgt. Den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen ordnet der Einsatzleiter an. Eine anderweitige Verwertung der auf Grund von Anordnungen nach Satz 2 erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat; für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 Satz 3.
(6a) Durch eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die sich nicht über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum erstreckt, darf die Polizei personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.
(7) Nach Abschluss der Maßnahmen ist diejenige Person, gegen die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu benachrichtigen, soweit dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn
1.
sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt,
2.
die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind,
3.
zur Durchführung der Benachrichtigung noch weitere personenbezogene Daten über die betroffene Person erhoben werden müssten
oder
4.
die Daten unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet werden.
(8) Sind Unterlagen, die durch Maßnahmen der im Absatz 5 Satz 1 genannten Art erlangt worden sind, für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich, so sind sie zu vernichten. Sind die Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung verwendet worden, so ist vor ihrer Vernichtung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Verwendung für andere gesetzlich nicht zugelassene Zwecke ist unzulässig.
(9) Die Befugnis der Sicherheitsbehörden und der Polizei, bestimmte Mittel zur Überwachung der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften zu verwenden, bleibt unberührt.

§ 17a Erhebung von Telekommunikations- und Telemedienbestandsdaten

(1) Die Polizei kann
1.
zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte im Sinne des § 1 Abs. 2,
2.
unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 oder
3.
im Rahmen der Leistung von Vollzugshilfe zur Abwehr einer Gefahr
von einem Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder Bestandsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die nach § 22 Abs. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes zur Erfüllung von Auskunftspflichten verwendet werden dürfen, verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). Im Falle einer Auskunft nach Satz 2 gilt § 17 Abs. 7 und 8 entsprechend.
(2) Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), dürfen nur verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Erhebungen nach Satz 1 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) Ein Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die nach Absatz 1 oder 2 verlangten Daten zu erteilen. Für die Entschädigung oder Vergütung der Anbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

§ 17b Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen

(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person personenbezogene Telekommunikationsinhalte und -umstände durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 70 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken.
(3) Personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 können erhoben werden über
1.
Personen, die eine Gefahr nach Absatz 1 verursachen,
2.
Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Personen nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzen,
3.
jede Person, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 1 unerlässlich ist und die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen.
Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden.
(4) Erhebungen personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(5) Die Datenerhebung darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Bei der Datenerhebung ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. § 13b Abs. 3 und § 17 Abs. 4b bis 4d und 5a gilt entsprechend.
(6) Ein Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die näheren Umstände der durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Erhebung der Telekommunikationsinhalte und -umstände zu ermöglichen. § 17a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 18 Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler

(1) Die Polizei kann durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), über Personen personenbezogene Daten erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden sowie über die im § 15 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 genannten Personen, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei können auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies unvermeidlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.
(2) Die Polizei kann durch Polizeibeamte, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 7 und 8 genannten Personen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
(3) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende oder zur Geheimhaltung der Zusammenarbeit einer V-Person mit der Polizei unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(4) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Zustimmung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Zustimmung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4a) Werden der V-Person oder dem Verdeckten Ermittler personenbezogene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht verarbeitet oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.
(5) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden. Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Als Verdeckte Ermittler sind nur besonders überprüfte und geschulte Polizeibeamte einzusetzen. Für den Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich.
(6) § 17 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Eine Benachrichtigung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.

§ 19 Kontrollspeicherung und -meldung

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges in einem als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Dateisystem zur polizeilichen Kontrolle speichern (Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle), damit die Polizei des Landes, die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle ist zulässig, wenn
1.
die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
2.
die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1) gegeben sind
und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die auf Grund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeuges und des Führers des Kraftfahrzeuges sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
(3) Gegen eine Person, die unter polizeilicher Kontrolle steht oder ein nach Absatz 1 ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind beim Antreffen andere Maßnahmen nur zulässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.
(4) Die Ausschreibung darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist auf höchstens neun Monate zu befristen. Sie muss die Person, die ausgeschrieben werden soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(5) Zur Verlängerung der Laufzeit über neun Monate hinaus bedarf es einer Anordnung durch den Richter. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die ausschreibende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle unverzüglich zu löschen.
(7) § 17 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend; dies gilt auch für Begleitpersonen.

§ 20 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 3) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn
1.
die Person sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort
a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder
b)
sich Straftäter verbergen,
2.
dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist,
3.
die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4.
die Person, die sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen,
5.
die Person sich in einem Fahrzeug befindet, das nach Artikel 99 Abs. 1, 2, 3 und 5 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, oder
6.
die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um
a)
eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder
b)
eine Straftat nach § 26 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchst, a des Landesversammlungsgesetzes
zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge vorliegt.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen.
(4) Die Polizei kann die Person festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Feststellung der Identität zur Dienststelle bringen.
(5) Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nur angeordnet und Maßnahmen nach Absatz 4 nur durchgeführt werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 7 und 8 verantwortlich ist, können erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.
(6) Werden die Personalien bei der betroffenen Person erhoben, ist diese auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen, sofern der Zweck der Maßnahmen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunde mitzuführen.

§ 20a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann zur Identitätsfeststellung DNA-Identifizierungsmuster einer Person, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet (hilflose Person), oder einer Leiche mit denjenigen einer vermissten Person abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck sind die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen der hilflosen Person oder der Leiche sowie die molekulargenetische Untersuchung von Spurenmaterial der vermissten Person zulässig. Die Untersuchung nach Satz 2 hat sich auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einem Dateisystem gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Durchführung gilt § 81f Abs. 2 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 21 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
1.
die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken anderer Körperpartien,
2.
die Aufnahme von Abbildungen,
3.
Messungen und Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.
(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies
1.
nach § 20 Abs. 3 und 5 zur Feststellung der Identität angeordnet ist oder
2.
zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(3) Ist die Identität festgestellt und die weitere Aufbewahrung der angefallenen Unterlagen auch nach Absatz 2 Nr. 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, sind die angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die erforderliche Vernichtung zu unterrichten.
(4) Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahme über die Vernichtungspflicht nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. Sind die Unterlagen ohne Wissen der betroffenen Person angefertigt worden, so ist ihr mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.

§ 22 Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Sicherheitsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über andere als die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie die Daten erlangt haben. Das Verarbeiten zu einem anderen Zweck ist zulässig, soweit die Sicherheitsbehörden und die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben können.
(3) Die Protokollierung nach § 32 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im Informationssystem der Polizei ergänzend zu den in § 32 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
1.
den Datenschutzbeauftragten und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und
2.
eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Informationssystem der Polizei innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 13e erfolgen.
Es sind insbesondere der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, und die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren.
(4)
(aufgehoben)
(5) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten verarbeiten; die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 23 und 23a finden insoweit keine Anwendung.
(6) Werden Bewertungen in Dateisystemen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

§ 23 Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen, sonstigen Anlasspersonen und anderen Personen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat, zur Abwehr einer Gefahr, vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten weiterverarbeiten von
1.
Verurteilten,
2.
Beschuldigten,
3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern das Weiterverarbeiten der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
4.
Personen, bei denen Anlass zum Weiterverarbeiten der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).
(2) Die Polizei kann weiterverarbeiten:
1.
von Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4
a)
die Grunddaten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift und
b)
soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
c)
die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,
d)
die Tatzeiten und Tatorte,
e)
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten;
2.
von Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit das Weiterverarbeiten der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind;
3.
von Personen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.
(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem der Polizei gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist zum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. Die Löschung von Daten, die allein zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach zwei Jahren.
(5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist das Weiterverarbeiten unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(6) Soweit es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Vorsorge für die Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 personenbezogene Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
2.
sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
3.
sie mit in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
4.
es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.
Das Weiterverarbeiten nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(7) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten
1.
zu Zwecken der Identifizierung,
2.
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die genannten Personen.
Entsprechendes gilt, soweit es sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um Täter, Opfer oder Zeugen im Zusammenhang mit einer Straftat handelt.
(8) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 6 oder Absatz 7 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem der Polizei gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 6 oder Absatz 7 erfüllt.

§ 23a Verarbeiten von personenbezogenen Daten, die von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind

Daten, die von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verarbeitung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. Die Polizei erteilt dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verarbeitet wurden.

§ 23b Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen

Die Lage- und Führungsstellen der Polizei haben in dieser Funktion Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung durch die Polizei nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat in der Verarbeitung einzuschränken, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In der Verarbeitung eingeschränkte Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Die §§ 25, 25a, 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

§ 23c Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) von einem Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Auskünfte über
1.
Standortdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 56 des Telekommunikationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes,
2.
Bestandsdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes und Daten, die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder
3.
Bestandsdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die nach § 22 Abs. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verwendet werden dürfen,
verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der gefährdeten Person mitgeführten Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.
(3) Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Personen, gegen die sich die Datenerhebungen nach Absatz 1 richten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme darüber zu benachrichtigen.

§ 23d Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren

(1) Die Polizei kann auf Grundlage einer schriftlichen Einwilligung von bei ihr Beschäftigten, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in ihren Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird,
1.
mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,
2.
diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen und
3.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen, um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von diesen Personen stammen.
Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1 bei sonstigen Personen, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung erfolgen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus im Informationssystem der Polizei gesondert zu speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck und die Speicherung sowie die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.

§ 24 Benachrichtigung beim Speichern von personenbezogenen Daten von Kindern

Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet oder erheblich erschwert wird. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

§ 25 Weiterverarbeiten für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgaben bei ihr vorhandene personenbezogene Daten, wenn dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist, weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Das Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die aus in § 13b Abs. 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit
1.
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2.
ein Weiterverarbeiten anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und
3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist ausgeschlossen.
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn die antragstellende Person hieran ein berechtigtes Interesse hat. Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zur Einsichtnahme in Diensträumen gewährt. Auf besonderen Antrag wird die Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, durch Übersendung von Kopien, durch Übergabe zur Mitnahme oder durch Übersendung der Akten gewährt.
(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(5) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit weiterverarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Das Weiterverarbeiten für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(6) Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und das Landeskriminalamt zugestimmt hat.

§ 25a Weiterverarbeiten von Daten zur Aus- und Fortbildung sowie zu statistischen Zwecken

Die Polizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit das Weiterverarbeiten anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für die Übermittlung an das Bundeskriminalamt zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 26 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erlangt haben. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Dritte, an den übermittelt wird, der Tag sowie der wesentliche Inhalt der Übermittlung ersichtlich sind; dies gilt nicht für automatisierte Verfahren auf Abruf.
(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie den Sicherheitsbehörden oder der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so ist die Übermittlung durch Sicherheitsbehörden oder Polizei nur zulässig, wenn der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Sicherheitsbehörde oder die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können. In die Übermittlung an nichtöffentliche Stellen muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle einwilligen.
(3) Bewertungen (§ 22 Abs. 6) dürfen anderen als den Sicherheitsbehörden, der Polizei sowie den Organen der Zwangsvollstreckung und den Vollstreckungsbehörden nicht übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind.
(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten, und muss das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter oder zu tilgender Eintragungen nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.
(5) Die Übermittlung unterbleibt, wenn für die Sicherheitsbehörden oder die Polizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen unterbleibt ferner, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzes im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.

§ 27 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches

(1) Zwischen den Polizeidienststellen können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit sie diese in Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 und 2 erlangt haben und die Datenübermittlung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder. Zwischen den Sicherheitsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich erscheint. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor, ist Absatz 2 anzuwenden.
(2) Im Übrigen können die Sicherheitsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
2.
zur Abwehr einer Gefahr durch den Dritten, an den übermittelt wird,
3.
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch den Dritten, an den übermittelt wird,
4.
zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
5.
zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Übermittlung dem nicht mehr entgegensteht.
(3) Die Sicherheitsbehörden oder die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur
1.
Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Sicherheitsbehörde oder Polizei oder
2.
Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Dritten, an den übermittelt wird,
erforderlich ist.
(3a) Die Polizei kann personenbezogene Daten einschließlich nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale von Personen, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften von ihr festgehalten werden, an Stellen, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen zur Überprüfung der Einhaltung der Rechte festgehaltener Personen zuständig sind, übermitteln.
(4) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 können die Sicherheitsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich ist und der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten auf andere Weise, obwohl berechtigt, nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.
(5) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es für die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

§ 27a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann die Polizei personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gilt § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
3.
die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
6.
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Land Sachsen-Anhalt vorliegen.
(3) Die Polizei kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27. 3. 2009, S. 24), besteht und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gilt § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 entsprechend.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist auch auf Grundlage von § 27 Abs. 3 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig.
(5) Die Datenübermittlung unterbleibt über die in § 26 Abs. 5 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn
1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2.
die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Rechten, Freiheiten und Grundsätzen in Widerspruch stünde,
3.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
4.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(6) Die Datenübermittlung kann über die in Absatz 6 und § 26 Abs. 5 genannten Gründe hinaus auch dann unterbleiben, wenn
1.
die zu übermittelnden Daten bei der Polizei nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
3.
die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

§ 28 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur
1.
Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
2.
Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
3.
Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person
erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu einem anderen als dem in § 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zweck und von Bewertungen (§ 22 Abs. 6) ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich ist und der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. § 27 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die der Kontaktaufnahme zu einer Person dienen, zum Zweck der persönlichen Beratung dieser Person an nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn die betroffene Person oder ein Sorgeberechtigter in Kenntnis des Zwecks der Datenübermittlung eingewilligt hat.
(4) Über die Übermittlung ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem die Person des Übermittlers, der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, hervorgehen. Es ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.

§ 29 Datenübermittlungen zum Zweck von Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Die Polizei kann zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung auf der Grundlage der Einwilligung der betroffenen Person ihre nach § 23 Abs. 1 im Informationssystem der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt gespeicherten oder im polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern zum Abruf durch die Polizei bereitstehenden personenbezogenen Daten weiterverarbeiten. Die Polizei kann die Identität der Person feststellen, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.
(2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann insbesondere zu folgenden Zwecken durchgeführt werden:
1.
privilegierter Zutritt zu einer Veranstaltung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Trägerschaft, wenn
a)
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Veranstaltungsobjekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und wenn dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Veranstaltung bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
b)
sich bei der Veranstaltung eine Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen,
(besonders gefährdete Veranstaltung),
2.
privilegierter Zutritt zu einem Amtsgebäude oder einem anderen gefährdeten Objekt, sofern dies aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist,
3.
Erbringung selbständiger Dienstleistungen zur Unterstützung von Vollzugsaufgaben,
4.
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst.
Die Vorschriften des Bundes oder Landes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt.
(3) Das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung kann einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle übermittelt werden. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, beschränkt sich die Datenübermittlung auf die Einschätzung, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person unzuverlässig ist. Die Polizei hat den Empfänger der personenbezogenen Daten der betroffenen Person schriftlich zu verpflichten, die Zweckbestimmung einzuhalten und eine Löschung der personenbezogenen Daten spätestens nach Wegfall des Zwecks vorzunehmen. Beabsichtigt der nichtöffentliche Empfänger der überprüften Person trotz Sicherheitsbedenken den privilegierten Zugang zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung zu gewähren, teilt er dies der Polizei unverzüglich mit.

§ 30 Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 7 und 8 sowie § 15 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateisysteme abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint. Ferner kann die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann angehalten und für die Dauer des Datenabgleichs festgehalten werden. § 20 bleibt unberührt.
(2) Die Sicherheitsbehörden können personenbezogene Daten mit dem Inhalt ihrer Dateisysteme unter den Voraussetzungen des § 22 abgleichen.
(3) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.

§ 31 Rasterfahndung

(1) Das Landeskriminalamt kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende erforderliche Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwendet werden.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter und der Zustimmung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministers, im Falle seiner Verhinderung der des Staatssekretärs. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
(5) Personen, gegen die nach Abschluss des Abgleichs weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datenverwendung erfolgen kann. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.
(6) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 1. Juni einen jeden Jahres, erstmals im Jahre 2004, über abgeschlossene Maßnahmen.

§ 32 Anbietungspflicht

Vor der Löschung oder Vernichtung von Dateisystemen oder Akten, die personenbezogene Daten enthalten, bei denen nach einer zu einer bestimmten Frist vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, sind diese nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben. Solange eine fristgerechte Entscheidung über die Archivwürdigkeit aussteht, dürfen die angebotenen Akten und Dateisysteme nur nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person genutzt werden.

§ 32a Aussonderungsprüffristen und Löschfristen

(1) Die Polizei prüft nach § 31 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Aussonderungsprüffristen nach § 31 Abs. 4 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt dürfen bei im Informationssystem der Polizei verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete technische Vorkehrungen zu gewährleisten.
(2) In den Fällen des § 23 Abs. 6 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 23 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung der betroffenen Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs fünf Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Fristen für die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Fälle beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(4) In den in Absatz 1 geregelten Fällen kann die Speicherung über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich ist; in diesem Falle können die Daten nur noch für diesen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot verwendet werden.

§ 32b Berichtigung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten

(1) Stellt die Polizei die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Abs. 1 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu ermöglichen.
(2) Die Polizei hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn
1.
die Verarbeitung unzulässig ist oder
2.
aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Polizei obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach § 32a besteht.
Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn
1.
Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
2.
die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden müssen.
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sind die Unterlagen mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen.
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betroffene Person einwilligt.
(4) § 31 Abs. 4 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

§ 32c Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Über die in den §§ 13 und 14 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt enthaltenen Rechte der betroffenen Person hinaus gilt für die Verarbeitung im polizeilichen Informationssystem die Besonderheit, dass bei Daten, die dort verarbeitet werden, das Landeskriminalamt die Auskunft nach § 13 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt, erteilt. Bei der Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei Daten, die im polizeilichen Informationssystem verarbeitet werden.
(2) Sind die Daten der betroffenen Person im polizeilichen Informationssystem gespeichert und ist die betroffene Person nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann sie sich zur Geltendmachung ihrer Rechte an das Landeskriminalamt wenden. Dieses ist verpflichtet, das Vorbringen der betroffenen Person an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Das Landeskriminalamt kann statt der betroffenen Person den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 13 Abs. 7 Satz 3 und 6 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(3) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Informationssystem gilt das Landeskriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 39 Abs. 1 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt. § 39 Abs. 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist nicht anzuwenden.

§ 33 Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen

(1) Die Polizei kann von jedem Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.
(3) Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies nach den Umständen unvermeidbar ist. Örtlichen Bereich, Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter an. Die Polizei beantragt unverzüglich eine richterliche Bestätigung über die Fortdauer der Kommunikationsverbindungsunterbrechung oder -verhinderung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen zwei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zielte die Maßnahme auf die Unterbrechung oder Verhinderung bestimmter Kommunikationsverbindungen, findet § 17 Abs. 7 entsprechend Anwendung.
(4) § 17a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 34 (weggefallen)

§ 35 Vorladung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Die Polizei kann eine Person ferner schriftlich oder mündlich vorladen, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1.
wenn ihre Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
2.
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
(4) Die zwangsweise Vorführung darf außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Sicherheitsbehörde oder die Polizei ihren Sitz hat.
(5) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer oder Dritte im Sinne des § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

§ 35a Meldeauflage

Die Polizei kann gegenüber einer Person schriftlich anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechend, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.

§ 36 Platzverweisung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr von den Sicherheitsbehörden oder der Polizei für die zur Verhütung der Straftat erforderliche Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. Die Platzverweisung nach Satz 1 darf nicht mehr als zwölf Monate betragen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Absatz 3 sowie die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.

§ 36a Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann das Landeskriminalamt einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder
2.
das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Landeskriminalamt einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
(3) Gegenüber einer Person,
1.
der nach § 8 des Passgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes der Pass entzogen wurde,
2.
gegen die eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes ergangen ist oder
3.
der die Ausreise nach § 46 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes untersagt wurde,
kann das Landeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Verkehrsanlagen anordnen, in denen eine Ausreise in das Ausland möglich ist, sofern konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person das Ausreiseverbot nicht beachten wird.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Anordnung der Maßnahme bei Gefahr im Verzuge erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen zwei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird. Ein Rechtsbehelf gegen eine Anordnung des Landeskriminalamtes hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Im Antrag an das Gericht sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme einschließlich
a)
im Fall des Aufenthaltsgebots eine Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht entfernen darf, oder im Fall des Aufenthaltsverbots eine Bezeichnung der Orte, an denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht aufhalten darf,
b)
im Fall des Kontaktverbots die Personen oder die Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift,
3.
der Sachverhalt und
4.
eine Begründung.
(6) In der Anordnung sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
a)
im Fall des Aufenthaltsgebots eine Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht entfernen darf, oder im Fall des Aufenthaltsverbots eine Bezeichnung der Orte, an denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht aufhalten darf,
b)
im Fall des Kontaktverbots die Personen oder die Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift, sowie
3.
die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ergeht schriftlich.
(7) Aufenthaltsgebote und Aufenthaltsverbote sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen; die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

§ 36b Überwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten

Das Landeskriminalamt kann vollzieh- oder vollstreckbare Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote durch die Erhebung von Telekommunikations- oder Telemedienbestandsdaten oder Telekommunikationsinhalten oder -umständen überwachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die Überwachung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird. § 17a Abs. 1 und 3, § 17b Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 36a Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.

§ 36c Elektronische Aufenthaltsermittlung

(1) Das Landeskriminalamt kann vollzieh- oder vollstreckbare Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote mit technischen Mitteln überwachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die elektronische Aufenthaltsermittlung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird. Hierzu kann sie dazu verpflichtet werden, ein technisches Mittel ständig am Körper bei sich zu führen, Tätigkeiten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels durchzuführen und die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen. § 36a Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Das Landeskriminalamt kann mit Hilfe des von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1.
für die Verhütung oder Verfolgung einer terroristischen Straftat,
2.
zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote nach § 36a,
3.
zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,
4.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
5.
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der personenbezogenen Daten automatisiert zu erfolgen. Zudem sind die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung für die in Absatz 2 Satz 3 Nrn. 1, 3 oder 4 genannten Zwecke erforderlich ist. Jeder Abruf der personenbezogenen Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Erstellung, zu löschen.

§ 37 Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1.
zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere bei einer hilflosen Person,
2.
unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass
a)
sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dieses gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder
b)
bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste, oder
c)
sie bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder
3.
unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 36 durchzusetzen.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einer sonstigen durch richterliche Entscheidung angeordneten oder genehmigten Freiheitsentziehung entwichen ist, oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.

§ 38 Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person auf Grund § 20 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Satz 4 oder § 37 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst auch telefonisch durchgeführt werden. Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschn. 5 Unterabschn. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 3 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen.

§ 39 Behandlung festgehaltener Personen

(1) Wird eine Person auf Grund § 20 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Satz 4 oder § 37 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen oder solchen Personen, von denen Gefährdungen für Leib oder Leben für die festgehaltene Person zu besorgen sind, untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
(4) Die festgehaltene Person kann mittels Bildaufnahmen beobachtet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz der Person erforderlich ist. Sie ist auf den Einsatz von Bildaufnahmegeräten hinzuweisen.
(5) Wird der Gewahrsam nach § 37 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

§ 40 Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1.
sobald der Grund für die Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei weggefallen ist,
2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder
3.
in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 41 Durchsuchung und Untersuchung von Personen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, oder
2.
es sich um eine hilflose Person handelt.
(2) Die Polizei kann, außer in den Fällen des § 20 Abs. 4, eine Person durchsuchen, wenn sie
1.
nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2.
sich an einem der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,
3.
sich in einem Objekt im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4.
nach Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1862 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56, L 316 I vom 6.12.2019, S. 4, L 336 vom 23.9.2021, S. 51), zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, oder
5.
sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße gefährdet erscheint und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen.
(3) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann diese körperlich untersucht werden. Die körperliche Untersuchung darf außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechend, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzuge darf die Anordnung auch durch die Polizei erfolgen. Die körperliche Untersuchung darf nur von Ärzten durchgeführt werden.
(6) Eine Person kann körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger gekommen sein kann, die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und kein Nachteil für die Gesundheit der oder des Betroffenen zu befürchten ist. Die Untersuchung darf nur durch den Richter angeordnet werden; Absatz 5 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. Eine Verwendung der Untersuchungsdaten ist nur für den in Satz 1 bezeichneten Zweck zulässig. Die Untersuchungsdaten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck nicht mehr benötigt werden.

§ 42 Durchsuchung von Sachen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn
1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 41 durchsucht werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist, oder
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
(2) Die Polizei kann, außer in den Fällen des § 20 Abs. 4, eine Sache durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
sie sich an einem der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte befindet,
3.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität an einer Kontrollstelle festgestellt werden darf, oder
5.
es sich um ein Fahrzeug handelt, das nach Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 und 5 kann sich die Durchsuchung auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken.
(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzuzuziehen. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 43 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 45 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
2.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
(3) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 35 Abs. 4 vorgeführt oder nach § 37 in Gewahrsam genommen werden darf.
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(5) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 4 zulässig.
(6) Wohnungen dürfen jedoch zum Zwecke der Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort
a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder
b)
sich Straftäter verbergen.
Ist der Wohnungsinhaber abwesend, ist er über das Betreten in Kenntnis zu setzen, sobald dadurch der Zweck der Maßnahme nicht mehr gefährdet wird.
(7) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 44 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend und ist seine Anwesenheit nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand herbeizuführen, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, ansonsten ein Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Behörde, den Grund, die Zeit, den Ort und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Bediensteten und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Durchschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betreffenden Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Behörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. Ist der Zweck der Durchsuchung nicht mehr gefährdet, ist dem Wohnungsinhaber eine Durchschrift der Niederschrift nachzureichen.

§ 45 Sicherstellung

Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder
4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll.

§ 46 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Sicherheitsbehörde oder bei der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Sicherheitsbehörde oder die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Dies gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

§ 47 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2.
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist,
3.
sie in Folge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4.
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
5.
der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Anordnung der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet, § 383 Abs. 3 und § 979 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
1.
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 darf nur der Behördenleiter anordnen. Er darf diese Befugnis übertragen.

§ 48 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach den §§ 7 und 8 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Sicherstellung im Voraus zu zahlen hat. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter, dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Sicherheitsbehörde oder die Polizei in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 48a Zeugenschutz

Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für eine Person, bei der Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz beendet wurden oder bei der erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden, können zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität Urkunden oder sonstige Dokumente hergestellt oder vorübergehend verändert sowie die geänderten Daten verarbeitet werden, wenn sich die Person für Schutzmaßnahmen eignet.

Dritter Teil Vollzug

§ 49 Verwaltungsvollzugsbeamte

(1) Die Sicherheitsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.
(2) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln
1.
die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben;
2.
die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden über ihre Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen;
3.
die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen;
4.
die Befugnisse (§§ 13 bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 53 bis 68), die die Verwaltungsvollzugsbeamten besitzen.

§ 50 Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen.
(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 51 Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen, sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme zu enthalten.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu unterrichten.

§ 52 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die §§ 39 und 40 gelten entsprechend.

Vierter Teil Zwang

Erster Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 53 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und die Sicherheitsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Sicherheits- oder Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Sicherheitsbehörden erlassen werden, wird das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die selbstständige Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 54 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:
1.
Ersatzvornahme (§ 55),
2.
Zwangsgeld (§ 56),
3.
unmittelbarer Zwang (§ 58).
(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 63 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 55 Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so können die Sicherheitsbehörden und die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst oder durch einen beauftragten Dritten ausführen. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 46 bis 48 entsprechend.
(2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt.
(3) Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Der Leistungsbescheid ist sofort vollziehbar.

§ 56 Zwangsgeld

(1) Zwangsgeld wird von der Sicherheitsbehörde oder der Polizei auf mindestens fünf und höchstens 500 000 Euro schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Zahlt die betroffene Person das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

§ 57 Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

§ 58 Unmittelbarer Zwang

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben können erforderlichenfalls auch andere Waffen, die eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben, eingesetzt werden.
(5) Wird die Bundespolizei im Land Sachsen-Anhalt zur Unterstützung der Polizei nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so dürfen von dieser nur die nach Absatz 4 zugelassenen Waffen eingesetzt werden.
(6) Die Sicherheitsbehörden oder die Polizei können unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
(7) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(8) Unmittelbaren Zwang dürfen die Polizeibeamten, Verwaltungsvollzugsbeamten und sonstigen Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gestattet ist, anwenden, wenn sie hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung zum Gebrauch von Maschinenpistolen und Sprengmitteln darf nur Polizeibeamten, die Ermächtigung zum Gebrauch anderer Waffen im Sinne von Absatz 4 nur Polizeibeamten, Forstbeamten, bestätigten Jagdaufsehern oder Personen erteilt werden, denen der Gebrauch solcher Waffen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gestattet ist. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung sind das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder die von ihnen bestimmten Stellen.

§ 59 Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind anzudrohen. Die Androhung soll möglichst schriftlich erfolgen. Der betroffenen Person ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zum Zwecke der Gefahrenabwehr notwendig ist.
(2) Die Androhung kann mit dem sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Zweiter Abschnitt Ausübung unmittelbaren Zwanges

§ 60 Rechtliche Grundlagen

(1) Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 61 bis 68 und, soweit sich aus diesen nicht Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 61 Handeln auf Anordnung

(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Personen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 62 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit die Lage es zulässt, der nötige Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 63 Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen. Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.
(4) Die Anwendung von technischen Sperren und der Einsatz von Dienstpferden zu Absperrzwecken brauchen nicht angedroht zu werden.

§ 64 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
3.
sich töten oder verletzen wird.

§ 65 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht vierzehn Jahre alt sind, oder gegen erkennbar Schwangere dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

§ 66 Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden,
2.
um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist, auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines
a)
Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
b)
Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder
5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 96 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 6 des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt.
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 67 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 63 Abs. 3 nicht entfernen, obwohl ihnen dieses möglich ist.

§ 68 Sprengmittel

Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.

Dritter Abschnitt Kosten des Zwanges

§ 68a Kosten

Für Amtshandlungen nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt des Vierten Teils dieses Gesetzes werden Kosten nach den §§ 74 bis 74b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

Fünfter Teil Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 69 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 70 Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 69 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers, einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Hinsichtlich des Mitverschuldens des Geschädigten beim Entstehen des Schadens gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 71 Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 70 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 70 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 70 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 72 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren.
(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.
(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.

§ 73 Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 74 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 73 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 75 Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 73 Abs. 3 oder § 74 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Sechster Teil Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden

Erster Abschnitt Polizei

§ 76 Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen

(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.
(2) Polizeibehörden sind:
1.
die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,
2.
die Polizeiinspektionen,
3.
das Landeskriminalamt und
4.
die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.
(3) Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeiinspektionen sind die Polizeireviere.

§ 77 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt

Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt nimmt die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben wahr und dient durch Ausbildung von Polizeibeamten, durch Bereithaltung von Personal, durch Beschaffung und Bereithaltung von Material oder durch innerdienstliche oder schlichthoheitliche Tätigkeiten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben.

§ 78 Polizeiinspektionen

(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeiinspektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen.
(2) Die Polizeiinspektionen nehmen in ihren Bezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 79 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 80 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.

§ 79 Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler Bedeutung durch. Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei des Landes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes erstreckt sich auf das Gebiet des Landes.

§ 80 Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen

(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidienststellen als Polizeibehörden einzurichten, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und dabei
1.
ihre Bezeichnung zu bestimmen,
2.
ihnen Aufgaben abweichend von § 78 Abs. 2 zuzuweisen,
3.
ihren Bezirk festzulegen,
4.
die Aufsicht zu regeln.
(2) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde einzelne polizeiliche Aufgaben für das ganze Land oder für bestimmte Landesteile zuzuweisen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regeln.

§ 81 Polizeieinrichtung

Die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt ist eine Polizeieinrichtung. Sie dient durch die Ausbildung von Polizeibeamten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben.

§ 82 Aufsicht über die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung

(1) Dienstaufsichtsbehörden sind:
1.
für die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, die Polizeiinspektionen, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtung nach § 81:
das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,
2.
für die Polizeibehörden nach § 76 Abs. 2 Nr. 4:
die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.
(2) Fachaufsichtsbehörden sind:
1.
für die Polizeiinspektionen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen:
das Landesverwaltungsamt und das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,
2.
für die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, die Polizeiinspektionen, soweit sie sonstige Aufgaben wahrnehmen, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtung nach § 81:
das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,
3.
für die Polizeibehörden nach § 76 Abs. 2 Nr. 4:
die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.
(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.
(4) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu übertragen.

§ 83 Hilfspolizeibeamte

(1) Die zuständige Behörde kann Personen mit deren Einwilligung
a)
zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,
b)
zur Unterstützung der Polizei bei Notfällen, die durch Naturereignisse, Seuchen, Brände, Explosionen, Unfälle oder ähnliche Vorkommnisse verursacht worden sind,
zu Hilfspolizeibeamten bestellen. Die Bestellung hat nur hinsichtlich solcher Personen zu erfolgen, die persönlich zuverlässig und geeignet sind. Die Bestellung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.
(2) Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben die den Polizeibeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen. Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs sind sie nur befugt, wenn sie hierzu auf Grund einer Verordnung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist nur insoweit zu erteilen, als es zur Aufgabenerfüllung durch den Hilfspolizeibeamten erforderlich ist. Die Ermächtigung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.
(3) In der in Absatz 2 genannten Verordnung regelt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung von Hilfspolizeibeamten,
2.
die Aufgabenbereiche, zu deren Wahrnehmung die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbaren Zwanges erteilt werden darf.

Zweiter Abschnitt Sicherheitsbehörden

§ 84 Allgemeine Sicherheitsbehörden

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
1.
die Gemeinden,
2.
die Landkreise und
3.
das Landesverwaltungsamt
als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr.
(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der Verbandsgemeinde das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Landesverwaltungsamtes das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.

§ 85 Besondere Sicherheitsbehörden

Besondere Sicherheitsbehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Sicherheitsbehörden sind und denen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.

§ 86 Aufsicht über die Sicherheitsbehörden

(1) Die Fachaufsicht führen:
1.
über die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden:
die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
2.
über die Landkreise, kreisfreien Städte:
das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
3.
über das Landesverwaltungsamt:
die Fachministerien,
4.
über die besonderen Sicherheitsbehörden:
die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.

§ 87 Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit

Die Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.

Siebenter Teil Zuständigkeiten

§ 88 Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und der Polizeibehörden ist grundsätzlich auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Wird eine Gefahr, die sich in anderen Bezirken auswirkt, von einer Person verursacht, so ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat.
(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Sicherheitsbehörde oder die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Sicherheitsbehörde oder der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen
1.
bei Gefahr im Verzuge,
2.
zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder
3.
mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.
In den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.
(3) Kann eine Aufgabe, die die Bezirke mehrerer Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden berührt, zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so bestimmt die den beteiligten Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(4) Die Polizeibeamten sind im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt befugt, Amtshandlungen auch außerhalb des Bezirks der Polizeibehörde, der sie angehören, vorzunehmen
1.
bei Gefahr im Verzuge,
2.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
3.
aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,
4.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder
5.
zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.
Für Polizeibeamte, die keiner Polizeibehörde angehören, gilt Satz 1 entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 nehmen die Polizeibeamten die Amtshandlungen für die Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde wahr, in deren Bezirk sie tätig werden. Sie haben diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Handlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Soweit in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Maßnahmen schon von anderen Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden eingeleitet worden sind, nehmen die Polizeibeamten die Aufgaben für diese Behörden wahr.

§ 89 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb der Polizei regelt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.
(2) Zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind die Gemeinden, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes getroffen worden sind.
(3) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2
1.
den Landkreisen und kreisfreien Städten,
2.
dem Landesverwaltungsamt oder
3.
anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden
zu übertragen, wenn die Wahrnehmung durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
(4) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Sicherheitsbehörden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung einer Sicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Zuständigkeit zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen gilt § 94 Abs. 1.

§ 90 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit

(1) Die Fachaufsichtsbehörden können in ihrem Bezirk einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anstelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde treffen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie haben die zuständige Sicherheits- oder Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Sachlich nicht zuständige Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden oder die Fachministerien können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde treffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium kann Aufgaben der Polizei (§§ 1 und 2) vorübergehend übernehmen oder einer anderen Polizeibehörde übertragen, wenn es zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist. Übernimmt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium polizeiliche Aufgaben, so hat es insoweit die Stellung einer Polizeibehörde.

§ 91 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes und des Auslandes

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Amtshandlungen vornehmen
1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
2.
in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder
5.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Sachsen-Anhalt. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Zuständig ist für Amtshandlungen, die auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde oder eines Gerichts zurückgehen oder zu deren Erledigung strafprozessuale Maßnahmen zu erwarten sind, das für den Justizvollzug zuständige Ministerium; im Übrigen das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

§ 92 Amtshandlungen von Polizeibeamten Sachsen-Anhalts außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Die Polizeibeamten des Landes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Fällen des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Sie dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich ausländischer Polizeibehörden oder -dienststellen tätig werden, wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht. Dabei dürfen sie die ihnen nach Landes- oder Bundesrecht eingeräumten Befugnisse nicht überschreiten.
(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Beamten im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizeibehörden oder -dienststellen des anderen Landes oder des Bundes.

Achter Teil Gefahrenabwehrverordnungen

§ 93 Anwendung

Die Vorschriften des Achten Teils finden Anwendung auf Gefahrenabwehrverordnungen nach den §§ 94 und 94a. Werden Gefahrenabwehrverordnungen aufgrund der § § 94 oder 94a und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf die §§ 94 und 94a gestützten Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnungen.

§ 94 Verordnungsermächtigungen

(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen ermächtigt:
1.
die Gemeinden und Verbandsgemeinden
für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes,
2.
die Landkreise
für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als eine Gemeinde oder Verbandsgemeinde beteiligt ist,
3.
das Landesverwaltungsamt, das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien
für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist.
(2) Die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden erlassen die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

§ 94a Sperrzeit

Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Sperrzeitrecht und Glücksspiele zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium zur Abwehr abstrakter Gefahren oder zur Gefahrenvorsorge durch Gefahrenabwehrverordnung für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten eine Sperrzeit allgemein festsetzen. In dieser Gefahrenabwehrverordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

§ 95 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht mit gesetzlichen Regelungen oder mit Regelungen, die in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden enthalten sind, im Widerspruch stehen oder solche Regelungen wiederholen.
(2) Ist eine Angelegenheit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer übergeordneten Behörde geregelt, so dürfen ergänzende Regelungen in einer Gefahrenabwehrverordnung nur getroffen werden, wenn die Gefahrenabwehrverordnung der übergeordneten Behörde dieses ausdrücklich zulässt.

§ 96 Inhalt

(1) Der Inhalt der Gefahrenabwehrverordnungen muss bestimmt sein.
(2) Auf Regelungen außerhalb der Gefahrenabwehrverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Gefahrenabwehrverordnungen derselben Behörde, in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden oder in Gesetzen enthalten sind.

§ 97 Formvorschriften

Eine Gefahrenabwehrverordnung muss
1.
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
2.
in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein,
3.
die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
4.
die Rechtsgrundlage angeben,
5.
den räumlichen Geltungsbereich angeben,
6.
den Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten,
7.
unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.

§ 98 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer Gefahrenabwehrverordnung zuwiderhandelt, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Sicherheitsbehörde, die die Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung überwacht. Ist eine Zuständigkeit hierfür nicht bestimmt, so ist die Gemeinde zuständig.

§ 99 Inkrafttreten von Gefahrenabwehrverordnungen

(1) Die Gefahrenabwehrverordnungen können frühestens eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr kann eine Gefahrenabwehrverordnung mit ihrer Verkündung in Kraft treten.
(2)
(aufgehoben)

§ 100 Geltungsdauer

Die Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 101 Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Gefahrenabwehrverordnungen

(1) Die Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sind im Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Gefahrenabwehrverordnungen dürfen erst erlassen werden, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage widersprochen oder vorher zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzuge dürfen die Gefahrenabwehrverordnungen abweichend von den Sätzen 1 und 2 unmittelbar durch die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden in Kraft gesetzt werden; sie sind unverzüglich nach ihrem Erlass den Fachaufsichtsbehörden vorzulegen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Gefahrenabwehrverordnungen geändert oder aufgehoben werden. Sie können Gefahrenabwehrverordnungen auch ganz oder teilweise aufheben.
(3) Die Aufhebung beziehungsweise das Außerkrafttreten (§ 100 Satz 2) ist wie die aufgehobene beziehungsweise außer Kraft gesetzte Gefahrenabwehrverordnung zu veröffentlichen.
(4) Gefahrenabwehrverordnungen nachgeordneter Behörden können in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden.

§ 102 Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden

(1) Werden die Bezirke von Sicherheitsbehörden durch Eingliederung von Gebietsteilen erweitert, so treten von diesem Zeitpunkt an in den eingegliederten Gebietsteilen die Gefahrenabwehrverordnungen in Kraft, die in dem Bezirk der aufnehmenden Sicherheitsbehörde gelten; die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Gefahrenabwehrverordnungen treten außer Kraft. Eine abweichende Regelung kann durch eine mit der Eingliederung in Kraft tretende Gefahrenabwehrverordnung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.
(2) Wird aus Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreisen oder dem Landesverwaltungsamt oder Teilen von ihnen eine neue Sicherheitsbehörde gebildet, so treten in diesem Bezirk die Gefahrenabwehrverordnungen der betroffenen Behörden spätestens ein Jahr nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Gefahrenabwehrverordnungen von Landkreisen, Gemeinden und Verbandsgemeinden, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.
(3) Die Erweiterung des Geltungsbereiches und das Außerkrafttreten von Gefahrenabwehrverordnungen sind bekannt zu machen.

Neunter Teil Kosten; Sachleistungen

§ 103 Kosten

(1) Die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist.
(2) Die Kosten, die den Landkreisen und Gemeinden nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
(3) Die Kosten, die der Polizei durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Landesbehörde handelt. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten, Schulungskosten sowie Kosten für Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden nicht zur Bestellung eigener Verwaltungsvollzugsbeamter berechtigt sind, es sei denn, dass die Kosten von einem Dritten erhoben werden können.
(4) Sind mit der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden oder der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen sie dem Kostenträger zu.

§ 104 Sachleistungen

(1) Die Polizeibehörden können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Sie können auch zur Durchführung polizeilicher Übungen, die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium angeordnet worden sind, notwendige Leistungen im Umfang des § 71 Abs. 1 bis 3 und des § 72 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Für die Durchführung solcher polizeilichen Übungen gelten ferner die §§ 66 und 68 bis 70 des Bundesleistungsgesetzes. Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 und § 74 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

§ 105 Entschädigung für Sachleistungen

(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 104 Abs. 1 Vermögensnachteile, so hat das Land auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32, 34 und 76 bis 78 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

Zehnter Teil Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 106 Störung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung

(1) Wer in der Absicht, eine kontinuierliche Feststellung eines Aufenthaltsorts zu verhindern, ein technisches Mittel zur Aufenthaltsermittlung von seinem Körper oder vom Körper einer betroffenen Person entfernt oder die Funktionsfähigkeit eines technischen Mittels zur Aufenthaltsermittlung stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer als betroffene Person nicht oder nicht rechtzeitig Tätigkeiten durchführt, die für die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels erforderlich sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Landeskriminalamtes verfolgt.

§ 107 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollzieh- oder vollstreckbaren Meldeauflage nach § 35a zuwiderhandelt,
2.
einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Wohnungsverweis nach § 36 zuwiderhandelt,
3.
einem vollzieh- oder vollstreckbaren Aufenthaltsgebot, Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot nach § 36a zuwiderhandelt,
4.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
5.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,
6.
eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1
1.
Nr. 1:
die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 35a getroffen hat,
2.
Nr. 2:
die Polizeibehörde oder Sicherheitsbehörde, die die Anordnung nach § 36 getroffen hat,
3.
Nr. 3:
das Landeskriminalamt,
4.
Nrn. 4 und 5:
die Gemeinde,
5.
Nr. 6:
die Polizeibehörde, die eine Leistung nach § 104 Abs. 1 angefordert hat.

§ 108 Übergangsvorschrift für § 68a

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Gebühren nach den vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen erhoben.

§ 109 Übergangsvorschrift für Verwaltungsgemeinschaften

Die für Verbandsgemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend Anwendung.

§ 109a Übergangsvorschrift für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

Bis zum 31. Dezember 2025 ist abweichend von § 13d Abs. 2 das Verarbeiten personenbezogener Daten mit Hilfe automatisierter Verfahren auch zulässig nach den Bestimmungen des für die Daten am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung von bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften an die Richtlinie (EU) 2016/680 sowie zur Regelung der Datenschutzaufsicht im Bereich des Verfassungsschutzes jeweils geltenden Verfahrensverzeichnisses nach § 14 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 24), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10).

§ 110 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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