Elternwahlverordnung (ElternWVO) Vom 22. August 1997
Elternwahlverordnung (ElternWVO) Vom 22. August 1997
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2023 (GVBl. LSA S. 64) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Elternwahlverordnung (ElternWVO) vom 22. August 1997 | 11.09.1997 |
Eingangsformel | 11.09.1997 |
Inhaltsverzeichnis | 04.09.2015 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 11.09.1997 |
§ 1 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit | 04.09.2015 |
§ 2 - Niederschrift | 15.03.2022 |
§ 3 - Mitteilung des Wahlergebnisses und Übergabe der Wahlunterlagen | 15.03.2022 |
Abschnitt 2 - Klassenelternschaft | 11.09.1997 |
§ 4 - Wahlperiode und Ämter | 15.03.2022 |
§ 5 - Einladung zur Wahl | 11.09.1997 |
§ 6 - Durchführung der Wahl | 04.09.2015 |
§ 7 - Feststellung des Wahlergebnisses | 15.03.2022 |
§ 8 - Abberufung und Nachwahl | 15.03.2022 |
Abschnitt 3 - Schulelternrat | 11.09.1997 |
§ 9 - Wahlperiode und Ämter | 15.03.2022 |
§ 10 - Durchführung und Ergebnis der Wahl | 11.09.1997 |
§ 11 - Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters für ausländische Schülerinnen und Schüler | 04.09.2015 |
§ 12 - Ausscheiden und Nachwahl | 11.09.1997 |
Abschnitt 4 - Gemeinde- und Kreiselternrat sowie Stadtelternrat der kreisfreien Stadt | 11.09.1997 |
§ 13 - Wahl des Gemeindeelternrates durch die Schulelternräte | 15.03.2022 |
§ 14 - Wahl der Kreiselternräte durch die Schulelternräte | 18.03.2023 |
§ 15 - Stadtelternrat | 15.03.2022 |
§ 16 - Einberufung des Gemeindeelternrates | 11.09.1997 |
§ 17 - Wahl durch die Delegierten und Einberufung des Kreis- oder Stadtelternrates der kreisfreien Stadt | 18.03.2023 |
§ 18 - Wahl des Vorstandes | 11.09.1997 |
§ 19 - Ausscheiden und Nachwahl | 04.09.2015 |
Abschnitt 5 - Landeselternrat | 11.09.1997 |
§ 20 - Allgemeine Wahlgrundsätze | 15.03.2022 |
§ 21 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit | 11.09.1997 |
§ 22 - Durchführung der Wahl | 15.03.2022 |
§ 23 - Stimmabgabe und Auszählung | 15.03.2022 |
§ 24 - Ausscheiden und Nachrücken | 04.09.2015 |
§ 25 - Einberufung des Landeselternrates | 11.09.1997 |
§ 26 - Wahl des Vorstandes | 15.03.2022 |
§ 26a - Geschäftsordnung | 15.03.2022 |
Abschnitt 6 - Wahlprüfung | 11.09.1997 |
§ 27 - Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und Kreisebene | 04.09.2015 |
§ 28 - Wahlen zum Landeselternrat | 04.09.2015 |
Abschnitt 7 - Schlußvorschriften | 11.09.1997 |
§ 29 - Erstattung der Kosten | 04.09.2015 |
§ 30 - Inkrafttreten | 01.05.2002 |
Auf Grund von § 58 Abs. 4, § 60 Abs. 4, § 61 Satz 2 und § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), geändert durch das Gesetz zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 539), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
§ 2 | Niederschrift |
§ 3 | Mitteilung des Wahlergebnisses und Übergabe der Wahlunterlagen |
Abschnitt 2 Klassenelternschaft | |
§ 4 | Wahlperiode und Ämter |
§ 5 | Einladung zur Wahl |
§ 6 | Durchführung der Wahl |
§ 7 | Feststellung des Wahlergebnisses |
§ 8 | Abberufung und Nachwahl |
Abschnitt 3 Schulelternrat | |
§ 9 | Wahlperiode und Ämter |
§ 10 | Durchführung und Ergebnis der Wahl |
§ 11 | Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters für ausländische Schülerinnen und Schüler |
§ 12 | Ausscheiden und Nachwahl |
Abschnitt 4 Gemeinde- und Kreiselternrat sowie Stadtelternrat der kreisfreien Stadt | |
§ 13 | Wahl des Gemeindeelternrates durch die Schulelternräte |
§ 14 | Wahl des Kreiselternrates durch die Schulelternräte |
§ 15 | (weggefallen) |
§ 16 | Einberufung des Gemeindeelternrates |
§ 17 | Wahl durch die Delegierten und Einberufung des Kreis- oder Stadtelternrates der kreisfreien Stadt |
§ 18 | Wahl des Vorstandes |
§ 19 | Ausscheiden und Nachwahl |
Abschnitt 5 Landeselternrat | |
§ 20 | Allgemeine Wahlgrundsätze |
§ 21 | Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
§ 22 | Durchführung der Wahl |
§ 23 | Stimmabgabe und Auszählung |
§ 24 | Ausscheiden und Nachrücken |
§ 25 | Einberufung des Landeselternrates |
§ 26 | Wahl des Vorstandes |
Abschnitt 6 Wahlprüfung | |
§ 27 | Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und Kreisebene |
§ 28 | Wahl zum Landeselternrat |
Abschnitt 7 Schlußvorschriften | |
§ 29 | Erstattung der Kosten |
§ 30 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigte sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler oder andere Personen, denen das Sorgerecht gemäß den zivilrechtlichen oder sozialrechtlichen Bestimmungen zusteht. Dies gilt auch für im Haus lebende Verwandte, Stiefeltern, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebenspartner, sofern eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, aus der sich der gemeinsame Wille zur Erziehung der Kinder ableiten läßt.
(2) Die Erziehungsberechtigten können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl dem Wahlvorstand vor dem Wahlvorgang vorliegt. Briefwahl ist nicht zulässig.
(3) Erziehungsberechtigte, die an der Schule tätig sind oder die Aufsicht über diese Schule führen, sind für diesen Schulelternrat nicht wählbar. Entsprechendes gilt für die Wahlen zum Gemeinde- und Kreiselternrat.
(4) Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt, der aus zwei Personen besteht, von denen eine die Wahl leitet und eine das Protokoll führt.
(5) Die Erziehungsberechtigten im Wahlvorstand sind wahlberechtigt und wählbar.
§ 2 Niederschrift
(1) Der Wahlvorstand fertigt eine von ihm zu unterzeichnende Niederschrift an. Die Niederschrift soll folgende Angaben enthalten:
1.
Ort und Zeit der Wahl,
2.
Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
3.
Anwesenheitsliste, die auch die Wahlberechtigung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 enthält,
4.
Namen des Wahlvorstandes,
5.
Namen der Bewerberinnen und Bewerber und bei Wahlen außerhalb der Schule Namen und Schulform der jeweiligen Schule,
6.
Art der Abstimmung,
7.
Wahlergebnis, insbesondere die Zahl der gültigen Stimmen für jede Bewerberin und jeden Bewerber sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
(2) Für die Wahlen sollen bei den Elternratswahlen die Schulen, bei den Wahlen der Kreiselternräte die Landkreise oder kreisfreien Städte und bei den Wahlen des Landeselternrates das Landesschulamt Vordrucke zur Verfügung stellen.
§ 3 Mitteilung des Wahlergebnisses und Übergabe der Wahlunterlagen
Das Wahlergebnis gemeinsam mit den Wahlunterlagen (Anwesenheitsliste, Stimmzettel und Niederschrift) ist unverzüglich zu übergeben
1.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach den Wahlen innerhalb der Schule ( §§ 4 bis 12),
2.
der Gemeinde und dem Landkreis nach den Wahlen zum Gemeinde- und Kreiselternrat ( §§ 13 bis 19),
3.
dem Ministerium für Bildung nach den Wahlen zum Landeselternrat ( §§ 20 bis 27).
Die Wahlergebnisse von Satz 1 werden zu Nummer 1 durch Aushang in der Schule und zu Nummer 2 durch Bekanntmachung gemäß den Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde, des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt gemacht. Die Wahlunterlagen sind während der Amtszeit der Elternvertretungen aufzubewahren.
Abschnitt 2 Klassenelternschaft
§ 4 Wahlperiode und Ämter
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen aus ihrer Mitte innerhalb von vier Wochen nach den Sommerferien für zwei Schuljahre
1.
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
2.
die Stellvertreterin oder den Stellvertreter,
3.
die Elternvertreter für die Klassenkonferenz und deren Stellvertreter.
(2) Abweichend von Absatz 1 wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrganges (Schuljahrgangselternschaft) in der Kursstufe des Gymnasiums und des Fachgymnasiums eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter sowie die Elternvertreter für die Schuljahrgangskonferenz. Hat ein Schuljahrgang mehr als 25 Schülerinnen und Schüler, so wählen die Erziehungsberechtigten für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 25 Schülerinnen und Schüler ein weiteres Mitglied und dessen Stellvertreter. Abweichend von Absatz 1 wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die in der Schuleingangsphase jahrgangsdurchmischt beschult werden, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter für ein Jahr.
(3) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und der Schuljahrgänge sowie die weiteren Mitglieder nach Absatz 2 sind Mitglieder des Schulelternrates.
(4) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines Schuljahrganges können Erziehungsberechtigte als Bewerberinnen und Bewerber für die Gesamtkonferenz, Fachkonferenzen sowie für den Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat vorschlagen. Auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter können als Bewerberin oder Bewerber benannt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 und § 58 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten nicht für Klassen und Schuljahrgänge, die am 1. August des jeweiligen Schuljahres zu mehr als der Hälfte von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden.
§ 5 Einladung zur Wahl
(1) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sowie die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator eines Schuljahrganges lädt die Erziehungsberechtigten mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich zur Wahl ein. Werden die Einladungen den Schülerinnen und Schülern für ihre Erziehungsberechtigten ausgehändigt, so ist eine Empfängsbestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
(2) Die Einladung wird wiederholt, wenn weniger als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung gekommen sind oder niemand bereit ist, sich wählen zu lassen. Die zweite Einladung muß den Hinweis enthalten, daß bei weniger als drei anwesenden Erziehungsberechtigten, die bereit sind, eine Funktion nach § 4 Abs. 1 zu übernehmen, eine Verständigung über die Verteilung der Funktionen erfolgen soll.
§ 6 Durchführung der Wahl
(1) Die Erziehungsberechtigten tragen sich namentlich in die Anwesenheitsliste ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator leitet die Wahl des Wahlvorstandes. Die Erziehungsberechtigten wählen den Wahlvorstand aus ihrer Mitte durch Handaufheben.
(2) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme. Sind beide Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers erschienen, so muß die Anwesenheitsliste auch ausweisen, wer das Wahlrecht ausübt und wer wählbar ist. Obliegt die Erziehung mehrerer Schülerinnen oder Schüler einer Klasse oder eines Schuljahrganges denselben Erziehungsberechtigten, so haben sie für jede Schülerin oder jeden Schüler eine Stimme.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge den anwesenden Wahlberechtigten bekannt. Wahlvorschläge, denen die Vorgeschlagenen nicht zustimmen, werden nicht berücksichtigt. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen sowohl Bewerberinnen als auch Bewerber enthalten.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Erziehungsberechtigten erhalten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel, auf dem sie den Namen einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers eintragen. Werden die Elternvertreter für die Konferenzen (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) in einem Wahlgang gewählt, so sind höchstens so viele Namen einzutragen, wie Elternvertreter sowie Stellvertreter zu wählen sind. Wenn niemand widerspricht, kann auch durch Handaufheben gewählt werden.
§ 7 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten gültigen Stimmenzahl ist gewählt.
(2) Werden die Elternvertreter sowie deren Stellvertreter für die Konferenz in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt, so sind die Bewerberinnen oder die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen als Elternvertreter gewählt. Die Stellvertreter sind in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahlen gewählt und sind in dieser Reihenfolge im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 8 Abberufung und Nachwahl
(1) Die Wahlberechtigten können den Antrag auf Abberufung eines Elternvertreters stellen. Der Antrag muß begründet und von einem Fünftel der Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, oder bei Abberufung dieser Person, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter lädt mindestens zehn Tage vor der Sitzung unter Angabe des Namens des betroffenen Elternvertreters und der Gründe ein. Über den Antrag wird schriftlich abgestimmt, nachdem der Antrag begründet worden ist und die Betroffene oder der Betroffene Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten hat. Haben mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten für den Antrag gestimmt, so scheidet der Elternvertreter aus seinem Amt aus.
(2) Nach Ausscheiden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder eines Elternvertreters für die Klassenkonferenz rückt deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach. Für die restliche Amtszeit findet eine Nachwahl einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters statt.
Abschnitt 3 Schulelternrat
§ 9 Wahlperiode und Ämter
(1) Der Schulelternrat wählt spätestens sechs Wochen nach den Sommerferien gemäß § 57 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für zwei Schuljahre aus seiner Mitte den Vorstand, der aus
1.
einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
2.
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und
3.
bis zu drei Beisitzerinnen und Beisitzern
besteht.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt unverzüglich nach der Wahl der Vorsitzenden der Klassenelternschaften und der Schuljahrgänge mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich zur Wahl ein.
(3) Der Schulelternrat wählt aus der Mitte der Bewerberinnen und Bewerber aus der Schulelternschaft die Elternvertreterinnen und Elternvertreter sowie deren Stellvertretung für die Gesamtkonferenz, die Elternvertreterinnen und Elternvertreter und deren Stellvertretung für die Fachkonferenzen für zwei Jahre, die Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Gemeindeelternrat und Stadtelternrat, die Mitglieder und Ersatzmitglieder oder Delegierten für den Kreiselternrat gemäß den §§ 13 und 14.
§ 10 Durchführung und Ergebnis der Wahl
(1) Die Wahlberechtigten tragen sich namentlich in die Anwesenheitsliste ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Wahl des Wahlvorstandes. Die Wahlberechtigten wählen den Wahlvorstand aus ihrer Mitte durch Handaufheben.
(2) Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge den anwesenden Wahlberechtigten bekannt. Wahlvorschläge, denen die Vorgeschlagenen nicht zustimmen, werden nicht berücksichtigt. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen sowohl Bewerberinnen als auch Bewerber enthalten.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahlberechtigten erhalten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel, auf den sie den Namen einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers eintragen. Sind in einem Wahlgang mehrere Elternvertreter zu wählen, so sind höchstens so viele Namen einzutragen, wie Ämter zu besetzen sind. Wenn niemand widerspricht, kann auch durch Handaufheben gewählt werden.
(4) Für die Feststellung des Wahlergebnisses findet § 7 entsprechende Anwendung.
§ 11 Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters für ausländische Schülerinnen und Schüler
(1) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen und Schülern besucht und gehört keiner der Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen Antrag auf Durchführung der Wahl eines zusätzlichen Mitgliedes und Stellvertreters aus ihrer Mitte stellen. Der Antrag muß von mindestens fünf ausländischen Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Erziehungsberechtigten der ausländischen Schülerinnen und Schüler zur Wahl ein. Für die Wahl gelten die §§ 4 bis 8 entsprechend.
§ 12 Ausscheiden und Nachwahl
(1) Beim Ausscheiden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäß § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet für die Abberufung und die Nachwahl § 8 entsprechende Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Schulelternrates führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
Abschnitt 4 Gemeinde- und Kreiselternrat sowie Stadtelternrat der kreisfreien Stadt
§ 13 Wahl des Gemeindeelternrates durch die Schulelternräte
Die Schulelternräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen, einschließlich der Schulen in freier Trägerschaft, wählen je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Gemeindeelternrat für zwei Schuljahre, soweit nicht die besonderen Bestimmungen für die kreisfreien Städte gelten. Liegt in einer Gemeinde nur eine Schule, so bildet der Schulelternrat zugleich den Gemeindeelternrat.
§ 14 Wahl der Kreiselternräte durch die Schulelternräte
(1) Befinden sich in einem Landkreis nicht mehr als 36 Schulen, so wählt der Schulelternrat jeder Schule je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Kreiselternrat. Gibt es mehr als 36 Schulen im Landkreis, so wählt der Schulelternrat der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Wahl zum Kreiselternrat oder Stadtelternrat der kreisfreien Stadt.
(2) Das Landesschulamt informiert die Schulen bis spätestens drei Wochen nach den Sommerferien darüber, ob in der jeweiligen Schule durch den Schulelternrat entweder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Kreiselternrat oder Stadtelternrat der kreisfreien Stadt oder eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für die Wahl zum Kreiselternrat oder Stadtelternrat der kreisfreien Stadt zu wählen sind. Entfallen aufgrund der Schülerzahl auf eine Schulform mehr Sitze als Delegierte vorhanden sind, teilt das Landesschulamt den Schulen mit, wie viele Delegierte die Schule zu entsenden hat. Die Anzahl der Delegierten für diesen Fall ergibt sich aus der Zahl der Sitze der Gruppe geteilt durch die Anzahl der Schulen. Hierbei kann auf die nächste Zahl aufgerundet werden. Ergibt die Berechnung des Landesschulamtes, dass auf eine Schulform die gleiche Anzahl von Mitgliedern entfällt, wie es Schulen in dieser Schulform gibt, entfällt in diesem Fall die Entsendung von Delegierten und die Mitglieder werden in diesem Fall direkt durch den Schulelternrat gewählt werden.
§ 15 Stadtelternrat
Für die Wahl des Stadtelternrates gilt § 14 entsprechend.
§ 16 Einberufung des Gemeindeelternrates
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet bis spätestens sieben Wochen nach den Sommerferien der Gemeinde die Namen und Adressen des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes des Gemeindeelternrates.
(2) Die Gemeinde lädt über die Schulleiterin oder den Schulleiter die zu Mitgliedern des Gemeindeelternrates gewählten Elternvertreter bis spätestens zehn Wochen nach den Sommerferien zur ersten Sitzung ein.
§ 17 Wahl durch die Delegierten und Einberufung des Kreis- oder Stadtelternrates der kreisfreien Stadt
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet bis spätestens sieben Wochen nach den Sommerferien dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Namen und Adressen des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes oder der Delegierten oder des Delegierten und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
(2) Ist der Kreis- oder der Stadtelternrat der kreisfreien Stadt durch die Delegierten zu wählen, lädt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt diese bis spätestens zehn Wochen nach den Sommerferien schriftlich zur Wahl ein.
(3) Eine beauftragte Person des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erläutert das nichtöffentliche Wahlverfahren. Für die Durchführung der Wahlen und für die Feststellung des Wahlergebnisses findet § 7 und § 10 entsprechende Anwendung.
(4) Die Zahl der Mitglieder im Kreis- oder Stadtelternrat der kreisfreien Stadt soll 36 Sitze nicht über- oder unterschreiten. Ergeben sich aufgrund der Rundungsregelungen mehr oder weniger Sitze, erhöht oder verringert sich die Anzahl der Sitze entsprechend. Die Wahl ist in der Weise durchzuführen, dass in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt aus dem Kreis der Delegierten für die Gruppen der Grundschulen, der Sekundarschulen, der Gesamtschulen, der Gemeinschaftsschulen, der Gymnasien, der Förderschulen, der freien Träger und der berufsbildenden Schulen getrennt die Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt werden. Die Schulen in freier Trägerschaft bilden eine Gruppe. Vor der Wahl wird die Zahl der Sitze für jede Gruppe, mit Ausnahme der Berufsbildenden Schulen, durch das Landesschulamt in der Weise ermittelt, dass der prozentuale Anteil der Schülerinnen und Schüler der Gruppen im Kreis oder der kreisfreien Stadt ermittelt wird.
(5) Die Sitze errechnen sich entsprechend der in Absatz 4 vorgegebenen Anteile wie folgt:
1.
ist die Ziffer an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine 1, 2, 3 oder 4, wird abgerundet,
2.
ist die Ziffer an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine 5, 6, 7, 8 oder 9, wird aufgerundet,
3.
die Berufsbildenden Schulen erhalten unabhängig von der Schülerzahl nur einen Sitz und
4.
sollte eine Gruppe wegen der Rundungsregelungen nicht vertreten sein, erhält sie einen Sitz. Für die Verteilung der anderen Sitze stehen in diesem Fall noch 35 Sitze zur Verfügung. Für die Festsetzung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler ist die Schulstatistik mit dem jeweiligen Stichtag der Erhebung der zweiten voraussichtlichen Schüler- und Klassenzahlen an allgemeinbildenden Schulen für das Schuljahr zugrunde zu legen.
(6) Das Landesschulamt informiert die Kreise und kreisfreien Städte über die nach Absatz 5 ermittelte Anzahl der Sitze der einzelnen Gruppen.
(7) Sind delegierte Personen verhindert, an der Wahl teilzunehmen, ist ihre Stellvertretung wahlberechtigt aber nicht wählbar. Ist vorhersehbar, dass die Anzahl der delegierten Personen nicht ausreicht, für die Mitglieder Ersatzmitglieder zu wählen, sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Wahl als Ersatzmitglieder zuzulassen.
§ 18 Wahl des Vorstandes
(1) Für die Wahl des Vorstandes, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, gilt § 10 entsprechend. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen sowohl Bewerberinnen als auch Bewerber enthalten.
(2) Die Delegierten der einzelnen Schulen, die nicht in den Kreiselternrat gewählt worden sind, sollen in die Arbeit der schulformbezogenen Ausschüsse des Kreiselternrates einbezogen werden.
§ 19 Ausscheiden und Nachwahl
(1) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Gemeinde- und Kreiselternrates oder Stadtelternrates der kreisfreien Stadt gemäß § 61 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet für die Abberufung und die Nachwahl § 8 entsprechende Anwendung.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder ihr Amt bis zu Neuwahlen fort.
Abschnitt 5 Landeselternrat
§ 20 Allgemeine Wahlgrundsätze
(1) In den jeweiligen Wahlbereichen des Landesschulamtes sind als Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen je zwei Mitglieder und je zwei Ersatzmitglieder, an Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Förderschulen sowie Schulen in freier Trägerschaft je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied aus der Mitte der Kreiselternräte und der Stadtelternräte der kreisfreien Städte zu wählen. Die jeweiligen Wahlbereiche umfassen für das Landesschulamt am Dienstsitz Halle (Saale) die Landkreise Burgenland, Saalekreis, Mansfeld-Südharz und die kreisfreie Stadt Halle (Saale); für die Nebenstelle des Landesschulamtes in Dessau-Roßlau die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg, Jerichower Land, Salzland und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau sowie für die Nebenstelle des Landesschulamtes in Magdeburg die Landkreise Harz, Börde, Stendal, Altmarkkreis Salzwedel und die kreisfreie Stadt Magdeburg. Die Wahl wird getrennt nach den in Satz 1 genannten Gruppen durchgeführt.
(2) Die Mitglieder des Landeselternrates werden für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Landeselternrates beginnt mit der ersten Sitzung.
§ 21 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der betreffenden Gruppen in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte. Diese wählen aus ihrer Mitte die in Satz 1 genannte Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
(2) Für jede Gruppe können nur Erziehungsberechtigte gewählt werden, deren Kinder zur Zeit der Wahl eine Schule dieser Gruppe besuchen. Ist das Mitglied eines Kreis- oder Stadtelternrates einer kreisfreien Stadt verhindert, an der Wahl teilzunehmen, so ist seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter wahlberechtigt, aber nicht wählbar.
§ 22 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlversammlungen werden in den jeweiligen Wahlbereichen des Landesschulamtes bis zum Ende der 15. Woche nach den Sommerferien durchgeführt.
(2) Das Landesschulamt lädt die Wahlberechtigten nach Gruppen getrennt mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich zu nichtöffentlichen Wahlversammlungen ein.
(3) Die Wahlberechtigten tragen sich namentlich in eine Anwesenheitsliste ein.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landesschulamtes erläutert das nichtöffentliche Wahlverfahren und leitet die Wahl des Wahlvorstandes. Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch Handaufheben. Der Wahlvorstand bleibt wahlberechtigt und wählbar.
(5) Der Wahlvorstand ermöglicht eine allgemeine Aussprache über die Aufgaben des Landeselternrates und fordert danach zu Wahlvorschlägen auf. Gültig sind nur Wahlvorschläge, denen die Bewerberinnen und Bewerber zugestimmt haben.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten Gelegenheit, ihre Vorstellungen über die Arbeit des Landeselternrates darzustellen. Die Wahlversammlung kann die Redezeit auf höchstens zehn Minuten begrenzen.
§ 23 Stimmabgabe und Auszählung
(1) Die Mitglieder des Landeselternrates und ihre Ersatzmitglieder werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt.
(2) Die Wahlberechtigten in den Gruppen der Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen haben für jeden Wahlgang zwei Stimmen und die Wahlberechtigten in den Gruppen der Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, der Förderschulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft haben für jeden Wahlgang eine Stimme.
(3) Die Stimmen werden in der Form abgegeben, daß auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber eingetragen werden, wobei soviele Namen eingetragen werden können, wie die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte Stimmen hat.
(4) Die Bewerberinnen oder Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten, sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Landeselternrates gewählt. Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfall. Das Ersatzmitglied mit der höheren Stimmenzahl vertritt das Mitglied mit der höheren Stimmenzahl, das Ersatzmitglied mit der niedrigeren Stimmenzahl vertritt das Mitglied mit der niedrigeren Stimmenzahl nach Schulformen getrennt. Bei gleich hoher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt.
§ 24 Ausscheiden und Nachrücken
(1) Die Mitglieder des Landeselternrates scheiden aus,
1.
wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten des Landeselternrates abberufen werden,
2.
mit Ablauf des Schuljahres, in dem ihr Kind volljährig wird,
3.
wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder
4.
wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Landeselternrates aus, so tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber Ersatzmitglied, die oder der in dem jeweiligen Wahlbereich des Landesschulamtes die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Sind keine Bewerberinnen oder Bewerber mehr vorhanden, die wenigstens eine Stimme erhalten haben, bleibt der Sitz unbesetzt. Ist in einer Gruppe mehr als ein Drittel der Sitze unbesetzt, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt. Satz 5 gilt nicht in den letzten sechs Monaten der Amtszeit des Landeselternrates.
(3) Die Wahlberechtigten des Landeselternrates können beim Landeselternrat den Antrag auf Abberufung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Landeselternrates stellen. Der Antrag muss begründet und von einem Fünftel der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, oder bei Abberufung dieser Person, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter lädt unter Angabe des Namens der betroffenen Elternvertreterin oder des betroffenen Elternvertreters und der Gründe die Wahlberechtigten innerhalb von 21 Tagen ein. Über den Antrag wird schriftlich abgestimmt, nachdem der Antrag mündlich begründet worden ist und die Betroffene oder der Betroffene Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten hat. Haben mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten für den Antrag gestimmt, so scheidet der Elternvertreter aus seinem Amt aus.
§ 25 Einberufung des Landeselternrates
Das Kultusministerium lädt die Mitglieder zur ersten Sitzung des Landeselternrates ein. Die erste Sitzung soll unverzüglich nach der Wahl stattfinden.
§ 26 Wahl des Vorstandes
(1) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung eröffnet die erste Sitzung des Landeselternrates und leitet die Wahl des Wahlvorstandes.
(2) Für die Wahl des Vorstandes, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzer besteht, gilt § 10 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen sowohl Bewerberinnen als auch Bewerber enthalten.
(3) Das Ministerium für Bildung gibt das Ergebnis der Wahlen zum Landeselternrat schulformbezogen und gegliedert nach Vorstand und Mitgliedern einschließlich der zugehörigen Adressen der Schulen im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.
(4) Die Mitglieder des Landeselternrates können einen Antrag auf Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder stellen. Der Antrag ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten und zu begründen. Der Antrag muss von einem Fünftel der Mitglieder unterzeichnet sein. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt unter Angabe des Namens des betroffenen Vorstandmitglieds oder der betroffenen Vorstandsmitglieder und der Gründe die Wahlberechtigten innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrages ein. Der Antrag ist in der Sitzung mündlich zu begründen. Betroffene Vorstandsmitglieder erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Über den Antrag wird durch eine schriftliche Stimmabgabe für jedes betroffene Mitglied einzeln entschieden. Haben mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten für den Antrag auf Abberufung gestimmt, so scheidet das Vorstandsmitglied aus seinem Amt als Vorstandsmitglied aus.
(5) Soll die Vorsitzende oder der Vorsitzende abberufen werden, lädt deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter ein.
§ 26a Geschäftsordnung
Der Landeselternrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Abschnitt 6 Wahlprüfung
§ 27 Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und Kreisebene
(1) Gegen die Wahl können die Wahlberechtigten schriftlich binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Über Einsprüche gegen die Wahlen in Schulen entscheidet der Schulelternrat, über Einsprüche gegen die übrigen Wahlen entscheidet das Landesschulamt (§ 23 Abs. 2).
§ 28 Wahlen zum Landeselternrat
(1) Gegen die Wahl können die Wahlberechtigten schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat, vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Kultusministerium Einspruch einlegen. § 27 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Kultusministerium entscheidet über den Einspruch.
(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses hat das Landesschulamt von sich aus oder auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von einem Monat zu berichtigen. Die Berichtigung ist wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.
(4) Wird eine Berichtigung des Wahlergebnisses beantragt oder gegen die Wahl Einspruch eingelegt oder gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben, so bleiben die gewählten Mitglieder des Landeselternrats bis zur endgültigen Entscheidung oder bis zur Bekanntmachung des Ergebnisses einer Wiederholungswahl im Amt. Wird die Wahl teilweise wiederholt, so erfolgt keine Unterbrechung der zweijährigen Amtszeit des Landeselternrates. Wird der gesamte Landeselternrat neu gewählt, so beginnt die Amtszeit jedoch mit dessen erster Sitzung erneut.
Abschnitt 7 Schlußvorschriften
§ 29 Erstattung der Kosten
Das Land erstattet die Fahrt- und Übernachtungskosten, die den Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen der Wahlen zum Landeselternrat entstehen. Es sind höchstens die notwendigen Kosten für eine Bahnfahrt der zweiten Wagenklasse zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohnort und Ort der Versammlung nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Elternvertreterin oder den Elternvertreter nicht zumutbar ist. Für die Erstattung von Übernachtungskosten sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
(aufgehoben)
Magdeburg, den 22. August 1997.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Reck
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