Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2001
Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2001
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 4, 4a, 16 und Anlagen 1 und 3 neu gefasst sowie § 4b neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2001 | 01.08.2001 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2001 |
§ 2 - Arbeitszeit | 01.04.2023 |
§ 3 - Regelstundenzahl | 01.04.2023 |
§ 4 - Unterrichtsverpflichtung, Zusatzstunden, Unterrichtseinsatz | 01.04.2023 |
§ 4a - Ausgleichskonto | 01.04.2023 |
§ 4b - Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde | 01.04.2023 |
§ 5 - Altersermäßigung | 01.04.2023 |
§ 6 - Schwerbehindertenermäßigung | 01.04.2023 |
§ 7 - Vorrübergehend geminderte Dienstfähigkeit | 01.04.2023 |
§ 8 - Anrechnungen für Schulleitungsaufgaben | 01.04.2023 |
§ 9 - Anrechnungen für Unterricht in der Qualifikationsphase | 01.08.2019 |
§ 10 - Anrechnung für besondere Belastungen | 01.04.2023 |
§ 11 - Anrechnungen für Lehrkräfte an Abendschulen | 01.08.2001 |
§ 12 - Anrechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben | 01.04.2023 |
§ 13 - Freistellungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen | 01.08.2001 |
§ 14 - Anrechnungen für Schulversuche, Modellversuche, Richtlinienkommissionen | 01.04.2023 |
§ 15 - Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen | 01.08.2001 |
§ 16 - Berechnung bei Bruchteilen | 01.04.2023 |
§ 17 - Reserve für besondere Belastungen | 01.04.2023 |
§ 18 | 01.08.2001 |
Anlage 1 - Schulleitungskontingente (in Lehrerwochenstunden) | 01.04.2023 |
Anlage 2 | 01.08.2001 |
Anlage 3 - Anrechnungen für besondere Belastungen 1 | 01.04.2023 |
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 2 Arbeitszeit
Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie im Rahmen der Arbeitszeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Einrichtungen muss der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechen.
§ 3 Regelstundenzahl
(1) Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.
(2) Die Regelstundenzahl beträgt für
1.
Unterricht an Grundschulen und Fachpraxisunterricht an berufsbildenden Schulen 27 Unterrichtstunden;
2.
Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen sowie Unterricht an allen anderen Schulformen 25 Unterrichtsstunden.
Abweichend hiervon beträgt die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Förderschulen, die im Einsatz an Grundschulen überwiegend sonderpädagogische Förderung leisten, 25 Unterrichtsstunden.
(3) Unterrichtet eine Lehrkraft in mehreren Schul- oder Unterrichtsformen, so ist für sie die Regelstundenzahl derjenigen Schul- oder Unterrichtsform maßgebend, in welcher der überwiegende Teil des Unterrichts erteilt wird.
(4) Bei Lehrkräften, die aufgrund individueller Vereinbarung oder allgemeiner Regelung anteilig beschäftigt werden, tritt an Stelle der Regelstundenzahl die verminderte Stundenzahl.
(5) Ermäßigungen der Regelstundenzahl erhöhen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes den Anteil der außerhalb der Unterrichtserteilung zu leistenden schulischen Aufgaben. Sie werden bei Teilzeitbeschäftigung in entsprechendem Verhältnis reduziert.
§ 4 Unterrichtsverpflichtung, Zusatzstunden, Unterrichtseinsatz
(1) Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus der Regelstundenzahl abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft nach Absatz 1 im Rahmen der Schuljahresunterrichtsverpflichtung bei der Schuljahreseinsatzplanung wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden über- oder unterschritten werden. Sofern es die schulorganisatorischen Bedingungen an berufsbildenden Schulen erfordern, kann von der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der Schuljahresunterrichtsverpflichtung bei der Schuljahreseinsatzplanung auch darüber hinaus abgewichen werden.
(3) Die geleisteten Unterrichtsstunden sind zu erfassen. Über Mehr- und Minderzeiten (Flexistunden) wird ein Flexistunden-Konto in Unterrichtsstunden geführt. Die Minderzeiten dürfen an allgemein bildenden Schulen 40 Unterrichtsstunden nicht übersteigen. Mehr- oder Minderzeiten sind in dem Schuljahr auszugleichen, in dem sie entstanden sind.
(4) Ist bis zum Ende des Schuljahres aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Ausgleich der vorliegenden Mehrzeiten nicht möglich, dürfen Mehrzeiten am Ende des Schuljahres 80 Unterrichtsstunden und Minderzeiten 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Mehrzeiten werden auf Antrag der Lehrkraft, der jeweils zum 31. Mai zu stellen ist, ganz oder teilweise durch eine Ausgleichszahlung gemäß § 45a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Ausgleichszahlungsverordnung abgegolten. Mit Entstehung des Ausgleichszahlungsanspruchs erlischt ein Anspruch auf Ausgleich durch Dienstbefreiung. Andernfalls werden die Mehrzeiten wie die Minderzeiten auf dem Flexistunden-Konto in das folgende Schuljahr übernommen und sind in diesem bei der Einsatzplanung der Lehrkräfte auszugleichen.
(5) Scheidet eine Lehrkraft im laufenden Schuljahr aus dem Dienst aus und ist ein Ausgleich vorliegender Mehrzeiten bis zum Ausscheiden aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, erfolgt der Ausgleich der Mehrzeiten durch eine Ausgleichszahlung gemäß § 45a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Ausgleichszahlungsverordnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. Vorliegende Minderzeiten sind bis zum Ausscheiden der Lehrkraft aus dem Dienst bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen und abzubauen.
(6) Auf Antrag einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft kann die Schulleitung, sofern es die schulorganisatorischen Bedingungen erfordern, nach Bestätigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeit durch das Landesschulamt, bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 hinaus für jeweils ein Schuljahr zusätzlich bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich zu erteilen (Zusatzstunden). Das Antragsverfahren und die Antragsfristen regelt das für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium. Eine Änderung des Umfangs der Zusatzstunden kann während des Bewilligungszeitraums erfolgen, wenn der Lehrkraft Teilzeit aus familiären Gründen gemäß § 65 des Landesbeamtengesetzes oder Familienpflegezeit nach § 65a des Landesbeamtengesetzes auf Antrag zu bewilligen wäre. Erteilte Zusatzstunden werden, sofern keine Minderzeiten nach Absatz 3 bestehen, die vorrangig abgebaut werden, durch eine Ausgleichszahlung gemäß § 45a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Ausgleichszahlungsverordnung monatlich ausgeglichen oder nach § 4a dem Ausgleichskonto zugeführt. Zusatzstunden sind in der Schuljahreseinsatzplanung konkret zu kennzeichnen, erteilte Zusatzstunden sind zu erfassen.
(7) Die Arbeitszeit darf im Schuljahresdurchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Beim täglichen Unterrichtseinsatz ist die Arbeit spätestens nach sechs Zeitstunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, nach mehr als neun Zeitstunden durch eine Ruhepause von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Ruhepausen können in zwei Zeitabschnitten aufgeteilt werden. Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
§ 4a Ausgleichskonto
(1) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 wird für den längerfristigen Freizeitausgleich von Mehrzeiten (Zusatzstunden und Flexistunden) ein Ausgleichskonto geführt. Die Lehrkraft kann bis zum 31. Mai eines Jahres beantragen, Mehrzeiten zum Ende des jeweiligen Schuljahres ganz oder teilweise dem Ausgleichskonto zuzuführen.
(2) Der Freizeitausgleich erfolgt auf Grundlage eines individuellen Abbauplans, der spätestens ein Jahr vor Beginn des Abbauzeitraums vereinbart wird. Der Freizeitausgleich soll durch entsprechende Absenkung der Regelstundenzahl um bis zu vier Unterrichtsstunden im Abbauzeitraum stattfinden (linearer Ausgleich). Die Regelung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 bleibt ausgehend von der angepassten Regelstundenzahl unberührt. Es kann auch ein Abbau durch Freistellung über mehrere Unterrichtswochen für die entsprechende Anzahl an Unterrichtsstunden bewilligt werden (Blockausgleich). Eine Kombination aus linearem Ausgleich und Blockausgleich ist möglich. Nach Beginn des Abbauzeitraums und ab einem Guthabenstand von 1 000 Unterrichtsstunden kann keine Mehrzeitgutschrift auf dem Ausgleichskonto erfolgen. Der Abbauzeitraum beginnt, soweit nicht in den Absätzen 3 bis 5 Abweichendes geregelt ist, am 1. August 2033. Die weiteren Einzelheiten der Abbauvereinbarung regelt das für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium.
(3) Für Lehrkräfte, die vor dem 1. August 2033 das 62. Lebensjahr vollenden, soll der Abbauzeitraum spätestens ab dem Schulhalbjahr, ab dem das vorhandene Zeitguthaben bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch vollständig linear abgebaut werden kann (maximal 160 Unterrichtsstunden pro Schuljahr), beginnen. Durch Vereinbarung im Abbauplan kann der Abbauzeitraum auch auf den Zeitraum bis zum geplanten Ausscheiden aus dem Schuldienst festgelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das vorhandene Zeitguthaben nach Vollendung des 63. Lebensjahres 350 Stunden nicht überschreitet.
(4) Für schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), die vor dem 1. August 2033 das 59. Lebensjahr vollenden, soll der Abbauzeitraum regelmäßig spätestens ab dem Schulhalbjahr, ab dem das vorhandene Zeitguthaben bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch vollständig linear abgebaut werden kann (maximal 160 Unterrichtsstunden pro Schuljahr), beginnen. Durch Vereinbarung im Abbauplan kann der Abbauzeitraum auch auf den Zeitraum bis zum geplanten Ausscheiden aus dem Schuldienst festgelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das vorhandene Zeitguthaben nach Vollendung des 60. Lebensjahres 350 Stunden nicht überschreitet.
(5) Scheidet eine Lehrkraft vor Abbau des Zeitguthabens auf dem Ausgleichskonto aus dem Schuldienst aus, erwirbt sie einen Ausgleichszahlungsanspruch gemäß § 45a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Ausgleichszahlungsverordnung.
§ 4b Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde
(1) Vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto nach § 4a zugeführt, solange ein Guthabenaufbau nach § 4a möglich ist.
(2) Auf Antrag kann die Vorgriffsstunde durch monatliche Ausgleichszahlung gemäß § 45a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Ausgleichszahlungsverordnung ausgezahlt werden.
(3) Nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden werden dem Ausgleichskonto gutschrieben oder ausgezahlt. Vorgriffsstunden sind in der Schuljahreseinsatzplanung konkret zu kennzeichnen, erteilte Vorgriffsstunden sind zu erfassen.
(4) Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgsetzbuch), bei Altersermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 2, bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder bei vorübergehend geminderter Dienstfähigkeit nach § 7. Bei Teilzeit aus familiären Gründen gemäß § 65 des Landesbeamtengesetzes oder Familienpflegezeit nach § 65a des Landesbeamtengesetzes ist einem Antrag auf Anpassung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zum 1. April 2023 stattzugeben.
§ 5 Altersermäßigung
(1) Zur Entlastung der Lehrkräfte wird die Regelstundenzahl nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit Beginn des darauf folgenden Schulhalbjahres um zwei Unterrichtsstunden ermäßigt.
(2) Die Regelstundenzahl schwerbehinderter Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. wird nach Vollendung des 55. Lebensjahres im darauf folgenden Schulhalbjahr um eine Unterrichtsstunde ermäßigt bis die Ermäßigung nach Absatz 1 einsetzt.
(3) Bei Lehrkräften, die aufgrund individueller Vereinbarung oder allgemeiner Regelung anteilig beschäftigt werden, tritt an Stelle der Regelstundenzahl die verminderte Stundenzahl.
(4) Lehrkräften, die weniger als die Hälfte der in § 3 Abs. 2 festgelegten Unterrichtsstunden erteilen, wird die Altersermäßigung zur Hälfte gewährt.
§ 6 Schwerbehindertenermäßigung
(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung zur Entlastung eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung. Die Ermäßigung beträgt bei einem Grad der Behinderung von
1. mindestens 50 | 6 v. H., |
2. mindestens 70 | 9 v. H., |
3. mindestens 90 | 12 v. H., |
4. 100 | 15 v. H. |
der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung (ohne Berücksichtigung der Altersermäßigung).
(2) Auf Antrag kann das Landesschulamt in besonderen Fällen bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 befristet eine weitere Ermäßigung über Absatz 1 hinaus gewähren.
§ 7 Vorrübergehend geminderte Dienstfähigkeit
Auf Antrag kann das Landesschulamt die Regelstundenzahl bei vorübergehend geminderter Dienstfähigkeit einer Lehrkraft nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens befristet ermäßigen. § 3 Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
§ 8 Anrechnungen für Schulleitungsaufgaben
(1) Die Anrechnungsstunden für Aufgaben der Schulleitung ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Diese umfassen insbesondere die Aufgaben der Schulleiterinnen oder Schulleiter, der ständigen Vertreterinnen oder Vertreter, der Zweiten Konrektorinnen oder Zweiten Konrektoren, der schulfachlichen Koordinatorinnen oder Koordinatoren, der didaktischen Leiterinnen oder didaktischen Leiter sowie der pädagogischen Koordinatorinnen oder pädagogischen Koordinatoren. Über die Verteilung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Anrechnungsstunden können auch von Lehrkräften der Schule, die mit Schulleitungsaufgaben betraut werden, gewährt werden.
(3) Vertritt eine Lehrkraft die Schulleiterin oder den Schulleiter ununterbrochen länger als vier Wochen, so werden ab der fünften Woche Anrechnungsstunden in Höhe der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Anspruch genommenen Anrechnungsstunden gewährt.
§ 9 Anrechnungen für Unterricht in der Qualifikationsphase
Lehrkräfte, die in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen, erhalten eine Anrechnungsstunde, wenn sie mindestens 16 Wochenstunden Unterricht erteilen, zwei Anrechnungsstunden. Erteilen Lehrkräfte Unterricht im Fach Sport, gelten jeweils zwei Wochenstunden als eine Unterrichtsstunde im Sinne von Satz 1.
§ 10 Anrechnung für besondere Belastungen
Lehrkräften können durch die Schulleitung Anrechnungsstunden für besondere Belastungen (besondere Verwaltungsaufgaben, besondere unterrichtliche oder schulformspezifische Belastungen) gewährt werden. Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, sind in der Anlage 3 ausgewiesen. Anrechnungsstunden können auch für einzelne Unterrichtswochen gewährt werden.
§ 11 Anrechnungen für Lehrkräfte an Abendschulen
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten für jeweils sechs in der Zeit nach 18 Uhr erteilte Unterrichtsstunden eine Anrechnungsstunde.
§ 12 Anrechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben
Lehrkräften, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung mit Ausnahme von Aufgaben von Fachlehrkräften im Vorbereitungsdienst, Lehrerfortbildung, mit Beratungsfunktionen oder mit der Leitung einer Bildstelle betraut sind, können Anrechnungsstunden gewährt werden. Die Einzelheiten der Vergabe dieser Anrechnungsstunden werden durch einen Erlass des für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 13 Freistellungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Die im Zusammenhang mit Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen möglichen Freistellungen vom Unterricht werden in besonderen Erlassen geregelt.
§ 14 Anrechnungen für Schulversuche, Modellversuche, Richtlinienkommissionen
Für die Durchführung von Schul- und Modellversuchen. Projekten und für die Erarbeitung von Richtlinien können von dem für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständigen Ministerium Anrechnungsstunden gewährt werden.
§ 15 Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen
Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden nicht auf weniger als ein Viertel der Regelstundenzahl, die der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht auf weniger als vier Unterrichtsstunden gemindert werden.
§ 16 Berechnung bei Bruchteilen
Ergibt sich bei Berechnungen der Schuljahresunterrichtsverpflichtung der Bruchteil einer Unterrichtsstunde, so ist diese bei einem Wert von unter 0,5 abzurunden, ab einem Wert von 0,5 aufzurunden. Die Rundung ist als letzter Rechenschritt vorzunehmen.
§ 17 Reserve für besondere Belastungen
Zum Ausgleich unerwarteter Ausfälle und für besondere Belastungen richtet das Land Sachsen-Anhalt eine Vertretungsreserve ein. Die Vertretungsreserve errechnet sich aus dem Anteil der beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Das Landesschulamt stellt auf Antrag Lehrerstunden aus der Vertretungsreserve zur Verfügung. Die Einzelheiten der Vergabe dieser Lehrerstunden werden durch einen Erlass des für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 18
(In-Kraft-Treten)
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Schulleitungskontingente (in Lehrerwochenstunden)
Anzahl der Klassen¹ | Grundschule | Sekundarschule, Gemeinschaftsschule | Gymnasien, Gesamtschule, Abendgymnasium, Kolleg | Förderschulen |
1 | 6 | 5 | 12 | 6 |
2 | 7 | 6 | 12 | 6 |
3 | 7 | 6 | 13 | 7 |
4 | 8 | 7 | 14 | 8 |
5 | 9 | 7 | 14 | 9 |
6 | 10 | 7 | 15 | 10 |
7 | 10 | 8 | 16 | 11 |
8 | 11 | 9 | 16 | 13 |
9 | 12 | 10 | 17 | 14 |
10 | 13 | 12 | 18 | 16 |
11 | 14 | 14 | 19 | 18 |
12 | 14 | 16 | 20 | 19 |
13 | 15 | 18 | 20 | 21 |
14 | 16 | 20 | 21 | 22 |
15 | 16 | 23 | 22 | 24 |
16 | 17 | 25 | 23 | 25 |
17 | 17 | 27 | 24 | 27 |
18 | 18 | 28 | 24 | 28 |
19 | 19 | 30 | 25 | 29 |
20 | 19 | 32 | 26 | 30 |
21 | 33 | 27 | 31 | |
22 | 34 | 28 | 32 | |
23 | 35 | 28 | 33 | |
24 | 35 | 29 | 34 | |
25 | 36 | 30 | 34 | |
26 | 36 | 30 | 34 | |
27 | 37 | 31 | 35 | |
28 | 37 | 32 | 35 | |
29 | 37 | 32 | 35 | |
30 | 37 | 33 | 35 | |
31 | 37 | 33 | 35 | |
32 | 37 | 34 | 35 | |
33 | 37 | 34 | 35 | |
34 | 37 | 35 | 35 | |
35 | 37 | 35 | 35 | |
36 | 35 | |||
37 | 36 | |||
38 | 36 | |||
39 | 36 | |||
40 | 36 | |||
41 | 36 | |||
42 | 37 | |||
43 | 37 | |||
44 | 37 | |||
45 | 37 | |||
46 | 37 | |||
47 | 37 | |||
48 | 37 | |||
49 | 37 | |||
50 | 37 | |||
51 | 37 | |||
52 | 37 | |||
53 | 37 | |||
54 | 37 | |||
55 | 37 |
¹ Für die zu Grunde zu legende Anzahl der Klassen gilt Folgendes:
1.
In der Grundschule tritt an die Stelle der Klassenzahl die Zahl, die sich aus der Division der Schülerzahl durch 20 ergibt. Bruchteile werden aufgerundet.
2.
In der Sekundarschule, dem Sekundarschulzweig der Kooperativen Gemeinschaftsschule und der Sportschulen Halle, dem Sekundar- und Gemeinschaftsbildungsgang der Gemeinschaftsschulen tritt an die Stelle der Klassenzahl die Zahl, die sich aus der Division der Schülerzahl (einschließlich der Schüler im Bildungsgang Produktives Lernen) durch 20 ergibt. Bruchteile werden aufgerundet.
3.
In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule, der Gesamtschule, des Abendgymnasiums, des Kollegs und des Beruflichen Gymnasiums tritt an die Stelle der Klassenzahl die Zahl, die sich aus der Division der Schülerzahl durch 25 ergibt. Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
4.
An den Förderschulen tritt an die Stelle der Klassenzahl die Zahl, die sich aus der Division der Schülerzahl durch folgende Werte ergibt, Bruchteile werden aufgerundet:
Förderschwerpunkt | Divisor |
Förderschwerpunkt Lernen | 11 |
Förderschwerpunkt Sprache | 11 |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 7 |
Förderschwerpunkt emotionale-soziale Entwicklung | 8,5 |
Förderschwerpunkte körperlich-motorische Entwicklung | 8 |
Förderschwerpunkte Hören | 7 |
Förderschwerpunkte Sehen | 7 |
5.
In Grundschulen erhöht sich ab 21 Klassen das Kontingent für je angefangene weitere fünf Klassen um eine Stunde.
6.
In Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen erhöht sich ab 36 Klassen das Kontingent für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Stunde.
7.
In Gymnasien und Gesamtschulen erhöht sich ab 56 Klassen das Kontingent für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Stunde.
8.
Schulverbünde in der Sekundarstufe I werden ausgestattet wie diejenige Schulform, der die Mehrzahl der Klassen zugeordnet sind.
9.
Abendklassen sind bei der Anzahl der Klassen zu berücksichtigen.
10.
In Gymnasien mit einem von dem für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt erhöht sich das Kontingent um vier Stunden.
11.
Ist die Oberstufe eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule nicht voll ausgebaut, so verringert sich das Kontingent um vier Stunden.
12.
In Gesamtschulen erhöht sich das Kontingent für schulformspezifische Fragen um fünf Stunden.
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Schulleitungskontingent an berufsbildenden Schulen (in Stunden)
1)
2)
3)
Anzahl der Klassen | Stunden | Anzahl der Klassen | Stunden | Anzahl der Klassen | Stunden |
20 | 33 | 43 | 43 | 66 | 52 |
21 | 34 | 44 | 43 | 67 | 53 |
22 | 34 | 45 | 44 | 68 | 53 |
23 | 34 | 46 | 44 | 69 | 54 |
24 | 35 | 47 | 44 | 70 | 54 |
25 | 35 | 48 | 45 | 71 | 55 |
26 | 36 | 49 | 45 | 72 | 55 |
27 | 36 | 50 | 46 | 73 | 55 |
28 | 36 | 51 | 46 | 74 | 56 |
29 | 37 | 52 | 47 | 75 | 56 |
30 | 37 | 53 | 47 | 76 | 57 |
31 | 38 | 54 | 47 | 77 | 57 |
32 | 38 | 55 | 48 | 78 | 57 |
33 | 39 | 56 | 48 | 79 | 58 |
34 | 39 | 57 | 49 | 80 | 58 |
35 | 39 | 58 | 49 | 81 | 59 |
36 | 40 | 59 | 50 | 82 | 59 |
37 | 40 | 60 | 50 | 83 | 60 |
38 | 41 | 61 | 50 | 84 | 60 |
39 | 41 | 62 | 51 | 85 | 60 |
40 | 42 | 63 | 51 | 86 | 61 |
41 | 42 | 64 | 52 | 87 | 61 |
42 | 42 | 65 | 52 | 88 | 62 |
89 | 62 |
Fußnoten
1)
Das Kontingent erhöht sich ab 90 Klassen für je angefangene weitere zehn Klassen um zwei Stunden.
2)
Die Mindestunterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters beträgt abweichend von § 15 ab 70 Klassen zwei Unterrichtsstunden.
3)
Bei berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Klassen mit Teilzeitunterricht als eine Klasse.
Anlage 3
(zu § 10 Satz 2)
Anrechnungen für besondere Belastungen¹
Schulform | Schuljahrgang/-stufen | Faktor |
Grundschule | 0,5 | |
Sekundarschule | 0,75 | |
Gemeinschaftsschule | Übrige Schuljahrgänge Qualifikationsphase | 0,75 2,3 |
Gymnasium | Übrige Schuljahrgänge Qualifikationsphase | 0,75 2,3 |
Gesamtschule | Übrige Schuljahrgänge Qualifikationsphase | 0,75 2,3 |
Abendgymnasium, Kolleg, Fachgymnasium | Einführungsphase Qualifikationsphase | 0,75 2,3 |
Förderschulen | 0,6 | |
Berufsbildende Schulen | 1,4 |
¹ Die Zahl der Anrechnungsstunden ergibt sich aus der Anzahl der Klassen multipliziert mit dem ausgewiesenen Faktor. Dabei gilt Folgendes:
1.
In der Grundschule tritt an die Stelle der Klassenzahl die Zahl, die sich aus der Division der Schülerzahl durch 20 ergibt. Bruchteile werden aufgerundet.
2.
In der Sekundarschule, dem Sekundarschulzweig der Kooperativen Gemeinschaftsschule und der Sportschulen Halle, dem Sekundar- und Gemeinschaftsbildungsgang der Gemeinschaftsschulen tritt an die Stelle der Klassenzahl die Zahl, die sich aus der Division der Schülerzahl (einschließlich der Schüler im Bildungsgang Produktives Lernen) durch 20 ergibt. Bruchteile werden aufgerundet.
3.
In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule, der Gesamtschule, des Abendgymnasiums, des Kollegs und des Beruflichen Gymnasiums tritt an die Stelle der Klassenzahl die Zahl, die sich aus der Division der Schülerzahl durch 25 ergibt. Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
4.
An den Förderschulen tritt an die Stelle der Klassenzahl die Zahl, die sich aus der Division der Schülerzahl durch folgende Werte ergibt, Bruchteile werden aufgerundet:
Förderschwerpunkt | Divisor |
Förderschwerpunkt Lernen | 11 |
Förderschwerpunkt Sprache | 11 |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 7 |
Förderschwerpunkt emotionale-soziale Entwicklung | 8,5 |
Förderschwerpunkte körperlich-motorische Entwicklung | 8 |
Förderschwerpunkte Hören | 7 |
Förderschwerpunkte Sehen | 7 |
5.
Bei berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen zweieinhalb Klassen mit Teilzeitunterricht als eine Klasse.
6.
Verfügt eine Schule über Schulassistenzpersonal des Landes, reduziert sich die Zahl der Anrechnungsstunden um ein Drittel pro Schulassistenz-Vollzeitäquivalent (gegebenenfalls anteilig), höchstens jedoch um zehn an berufsbildenden Schulen und um 20 an allgemein bildenden Schulen.
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