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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitguthaben für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt (Ausgleichszahlungsverordnung) Vom 10. Dezember 2019

Verordnung über die finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitguthaben für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt (Ausgleichszahlungsverordnung) Vom 10. Dezember 2019
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Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56, 62)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 6 der Dritten Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 948)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitguthaben für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt (Ausgleichszahlungsverordnung) vom 10. Dezember 201901.12.2019
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2023
§ 2 - Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs01.04.2023
§ 3 - Höhe des Anspruchs01.04.2023

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Zusatzstunden, Vorgriffsstunden, Mehrzeiten auf Flexistunden-Konten und auf Ausgleichskonten nach § 4 Abs. 4, 5 und 6 sowie nach § 4a Abs. 5 und § 4b Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Eine Vergütung von dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 63 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

§ 2 Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs

(1) Verfügt eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule über Zusatzstunden, die gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen beantragt wurden, erwirbt sie einen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlung, sofern die Zusatzstunden nicht auf Antrag dem Ausgleichskonto gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gutgeschrieben werden.
(2) Verfügt eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule zum Schuljahresende über Mehrstunden auf einem Flexistunden-Konto gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb des Schuljahres durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden konnten, erwirbt sie, soweit ein Auszahlungsantrag gestellt wird, mit Beginn des folgenden Schuljahres einen Anspruch auf Ausgleichszahlung im Umfang des Flexistundenguthabens.
(3) Scheidet eine Lehrkraft im laufenden Schuljahr oder vor Abbau eines Zeitguthabens auf dem Ausgleichskonto aus dem Schuldienst des Landes aus, beantragt sie eine Auszahlung von Vorgriffsstunden nach § 4b Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen oder ist ein Guthabenaufbau für Vorgriffsstunden nach § 4a der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht möglich, erwirbt sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

§ 3 Höhe des Anspruchs

(1) Für die Höhe der Ausgleichszahlung von Zusatzstunden und Vorgriffsstunden ist der auf eine Unterrichtsstunde entfallende Anteil der Besoldung der Lehrkraft zum Zeitpunkt der Ableistung der Zusatzstunde oder Vorgriffsstunde maßgebend. Für die Höhe der Ausgleichszahlung der Flexistunden ist der auf eine Unterrichtsstunde entfallende Anteil der Besoldung der Lehrkraft zum Ende des jeweiligen Schuljahres maßgebend.
(1a) Für die Höhe der Ausgleichszahlung im Falle eines Ausscheidens im laufenden Schuljahr ist der auf eine Unterrichtsstunde enfallende Anteil der Besoldung der Lehrkraft im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebend. In dem Fall, in dem ein Abbau eines Zeitguthabens nicht möglich ist oder eine Auszahlung beantragt wird, erfolgt der auf eine Unterrichtsstunde entfallende Anteil der Besoldung der Lehrkraft im Zeitpunkt der Auszahlung.
(2) Zur Ermittlung des auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung ist der jeweilige Monatsbetrag durch das 4,348-fache der Regelstundenzahl gemäß § 3 der Verordnung über die Arbeitszeitverordnung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu teilen. § 3 Abs. 5 und 6 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
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