Verordnung über die Ausführung des Aufnahmegesetzes (Aufnahmegesetzausführungsverordnung - AufnGAVO) Vom 13. Juli 2016
Verordnung über die Ausführung des Aufnahmegesetzes (Aufnahmegesetzausführungsverordnung - AufnGAVO) Vom 13. Juli 2016
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2023 (GVBl. LSA S. 179) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Ausführung des Aufnahmegesetzes (Aufnahmegesetzausführungsverordnung - AufnGAVO) vom 13. Juli 2016 | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
§ 1 - Aufnahmequote | 01.01.2018 |
§ 2 - Fallpauschale | 01.01.2022 |
§ 3 - Kosten der gesonderten Beratung und Betreuung | 01.07.2020 |
§ 4 - Sprachliche Gleichstellung | 01.01.2016 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2016 |
Aufgrund des § 3 Nrn. 1 bis 3 des Aufnahmegesetzes vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 656), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369) wird verordnet:
§ 1 Aufnahmequote
Die Aufnahmequote gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Aufnahmegesetzes wird zum 15. Januar und 15. Juli eines Jahres jeweils für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember bestimmt. Zu Grunde gelegt werden hierbei das Mittel aus dem Halbjahresanfangs- und Halbjahresendbestand des vorangegangenen Halbjahres der in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder einer Nebenstelle einer Aufnahmeeinrichtung des Landes aufhältigen Personen. Für die Berechnung der Ermäßigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 des Aufnahmegesetzes werden die im Zeitraum nach Satz 2 vorgenommenen und auf das Jahr hochgerechneten landesweiten Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte zu Grunde gelegt.
§ 2 Fallpauschale
(1) Die Höhe der Pauschale nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Aufnahmegesetzes beträgt jährlich 11 200 Euro, wovon vierteljährlich Abschläge in Höhe von 2 800 Euro zu zahlen sind.
(2) Zur Festsetzung einer der Kostenentwicklung entsprechenden Pauschalhöhe sind die Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres für die Aufnahme der ihnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes zugewiesenen Personen zu ermitteln. Etwaige Erträge oder anderweitig erstattete Aufwendungen sind abzuziehen. Die Höhe der jährlichen Pauschale ergibt sich aus der Teilung der zu berücksichtigenden Aufwendungen aller Landkreise und kreisfreien Städte durch die für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelte durchschnittliche Personenbestandszahl der landesweit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes zugewiesenen und in den Landkreisen und kreisfreien Städten aufhältigen Personen.
(3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Personenbestandszahl nach Absatz 2 Satz 3 werden für das abgelaufene Kalenderjahr vierteljährlich je Landkreis und kreisfreier Stadt die Bestandsmittel aus Quartalsanfangs- und Quartalsendpersonenbestand errechnet. Die errechneten Mittelwerte sind jeweils zu einem Viertel zu gewichten. Aus der quartalsweisen Addition der gewichteten Mittelwerte der Landkreise und kreisfreien Städte ergibt sich die durchschnittliche Personenbestandszahl der landesweit zugewiesenen und aufhältigen Personen nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Zur Ermittlung der vierteljährlichen Abschlagszahlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Aufnahmegesetzes ist im jeweils laufenden Kalenderjahr das Mittel aus Quartalsanfangs- und Quartalsendbestand der zugewiesenen aufhältigen Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes je Landkreis oder kreisfreier Stadt mit dem vierteljährlichen Abschlagsbetrag nach Absatz 1 zu multiplizieren.
(5) Der vierteljährliche Abschlag wird zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres für das jeweils vorausgegangene Quartal ausgezahlt. Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel können auf die Abschläge Vorauszahlungen geleistet werden.
§ 3 Kosten der gesonderten Beratung und Betreuung
(1) Notwendige Personalkosten im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Aufnahmegesetzes sind die jeweiligen Bruttopersonalaufwendungen, höchstens jedoch 54 880 Eur je Beraterstelle. Notwendige Personalkosten im Sinne von Satz 1 werden
1.
den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Jerichower Land und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau für bis zu zwei Beraterstellen,
2.
den Landkreisen Mansfeld-Südharz, Stendal und Wittenberg für bis zu drei Beraterstellen,
3.
den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Börde, Burgenlandkreis, Harz, Saalekreis und Salzlandkreis für bis zu vier Beraterstellen und
4.
den kreisfreien Städten Halle (Saale) und Magdeburg für bis zu fünf Beraterstellen
erstattet. Die Beraterstellen sind mit qualifiziertem Fachpersonal zu besetzen.
(2) Zusätzlich werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die gemäß Absatz 1 Satz 1 notwendigen Personalkosten für die gesonderte Beratung und Betreuung von in Übergangswohnheimen untergebrachten anerkannten Schutzsuchenden erstattet, wobei grundsätzlich ein Betreuungsschlüssel von einer Beraterstelle auf jeweils 75 Bewohner von Übergangswohnheimen zu Grunde zu legen ist. Notwendige Personalkosten im Sinne von Satz 1 werden
1.
den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Jerichower Land, Stendal, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau für bis zu eine Beraterstelle,
2.
den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Börde, Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz, Saalekreis und Salzlandkreis für bis zu zwei Beraterstellen,
3.
dem Landkreis Harz und den kreisfreien Städten Halle (Saale) und Magdeburg für bis zu drei Beraterstellen
erstattet. Die Beraterstellen sind mit qualifiziertem Fachpersonal zu besetzen.
(3) Die notwendigen personalbezogenen Sachkosten im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Aufnahmegesetzes belaufen sich in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt auf 10 v. H. der Bruttopersonalkosten nach Absatz 1 je Beraterstelle.
§ 4 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufnahmeerstattungsverordnung vom 26. Februar 2015 (GVBl. LSA S. 73) außer Kraft.
Magdeburg, den 13. Juli 2016.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Zieschang
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