Abschluss-VO Sek I
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I (Abschluss-VO Sek I) Vom 9. Juli 2012

Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I (Abschluss-VO Sek I) Vom 9. Juli 2012
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 181)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I (Abschluss-VO Sek I) vom 9. Juli 201221.07.2012
Eingangsformel21.07.2012
Inhaltsverzeichnis21.07.2012
Abschnitt 1 - Abschlüsse21.07.2012
§ 1 - Geltungsbereich21.07.2012
§ 2 - Information und Beratung21.07.2012
§ 3 - Hauptschulabschluss31.03.2023
§ 4 - Qualifizierter Hauptschulabschluss21.07.2012
§ 5 - Realschulabschluss21.07.2012
§ 6 - Erweiterter Realschulabschluss21.07.2012
Abschnitt 2 - Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses21.07.2012
§ 7 - Umfang der besonderen Leistungsfeststellung21.07.2012
§ 8 - Zulassung zur besonderen Leistungsfeststellung21.07.2012
§ 9 - Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung31.03.2023
§ 10 - Durchführung der mündlichen Leistungsfeststellung21.07.2012
Abschnitt 3 - Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses21.07.2012
§ 11 - Umfang der Abschlussprüfung31.03.2023
§ 12 - Prüfungskommission21.07.2012
§ 13 - Fachprüfungsausschüsse21.07.2012
§ 14 - Zulassung zu den Prüfungen21.07.2012
§ 15 - Durchführung der schriftlichen Prüfungen31.03.2023
§ 16 - Durchführung der mündlichen Prüfungen21.07.2012
Abschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften21.07.2012
§ 17 - Termine21.07.2012
§ 18 - Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierten Lernstörungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf31.03.2023
§ 19 - Nachholen einer Prüfung oder der besonderen Leistungsfeststellung21.07.2012
§ 20 - Täuschungshandlungen21.07.2012
§ 21 - Bildung der Gesamtnoten21.07.2012
§ 22 - Dokumentation des Ablaufs der Abschlussprüfung und der besonderen Leistungsfeststellung21.07.2012
§ 23 - Rechtsbehelf21.07.2012
§ 24 - Wiederholen des Abschlussjahrganges21.07.2012
§ 25 - Zuerkennung der Abschlüsse21.07.2012
§ 26 - Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten21.07.2012
§ 27 - Berechnung von Notendurchschnitten21.07.2012
§ 28 - Berechtigungen zum Besuch berufsbildender Schulen31.03.2023
§ 29 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten21.07.2012
Aufgrund von § 5 Abs. 9, § 5a Abs. 8 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008, S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52, 53), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. Juni 2012 (MBl. LSA S. 390), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschlüsse
§ 1Geltungsbereich
§ 2Information und Beratung
§ 3Hauptschulabschluss
§ 4 Qualifizierter Hauptschulabschluss
§ 5Realschulabschluss
§ 6Erweiterter Realschulabschluss
Abschnitt 2 Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses
§ 7Umfang der besonderen Leistungsfeststellung
§ 8Zulassung zur besonderen Leistungsfeststellung
§ 9Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung
§ 10Durchführung der mündlichen Leistungsfeststellung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses
§ 11Umfang der Abschlussprüfung
§ 12Prüfungskommission
§ 13Fachprüfungsausschüsse
§ 14Zulassung zu den Prüfungen
§ 15Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 16Durchführung der mündlichen Prüfungen
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
§ 17Termine
§ 18Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierten Lernstörungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 19Nachholen einer Prüfung oder der besonderen Leistungsfeststellung
§ 20Täuschungshandlungen
§ 21Bildung der Gesamtnoten
§ 22Dokumentation des Ablaufs der Abschlussprüfung und der besonderen Leistungsfeststellung
§ 23Rechtsbehelf
§ 24Wiederholen des Abschlussjahrganges
§ 25Zuerkennung der Abschlüsse
§ 26Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
§ 27Berechnung von Notendurchschnitten
§ 28Berechtigungen zum Besuch berufsbildender Schulen
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Abschlüsse

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung regelt die Vergabe folgender Abschlüsse in der Sekundarstufe I:
1.
Hauptschulabschluss,
2.
Realschulabschluss.
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen berechtigt der Hauptschulabschluss zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule. Bei Vorliegen bestimmter Leistungen berechtigt der Realschulabschluss zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten für den Abschluss die Maßgaben derjenigen Schulform, nach deren curricularen Vorgaben sie unterrichtet und bewertet wurden.

§ 2 Information und Beratung

(1) Die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler sind über die Ausgestaltung des besuchten Bildungsganges und die möglichen Abschlüsse und Berechtigungen zu informieren.
(2) Treten in den Leistungen der Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule und des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule Probleme auf, die den Erwerb des Abschlusses gefährden, sind die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen. Mit diesen und den Schülerinnen und Schülern sind Fördermaßnahmen zu besprechen und zu vereinbaren, die dem Ziel des Erreichens des Abschlusses dienen.

§ 3 Hauptschulabschluss

(1) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 730), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 21. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 442), in der jeweils geltenden Fassung in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre.
(2) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges auch erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.
(3) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges der Integrierten Gesamtschule erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß der Versetzungsverordnung bei Nichtberücksichtigung der Kursbelegung in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre.
(4) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges des Gymnasiums oder des Gymnasialzweiges der Kooperativen und Integrierten Gesamtschule erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß der Versetzungsverordnung in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.
(5) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Förderschule für Lernbehinderte erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler entsprechend den Regelungen des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts gemäß der Versetzungsverordnung in den 10. Schuljahrgang der Sekundarschule zu versetzen wäre.

§ 4 Qualifizierter Hauptschulabschluss

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler des 9. Schuljahrganges des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule berechtigt.
(2) Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 1 erworben, wenn sie oder er an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges folgende Anforderungen erreicht hat:
1.
einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2.
einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Ergebnis der Leistungsfeststellung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Integrierten Gesamtschule, die oder der die Bedingungen zur Versetzung in den 10. Schuljahrgang gemäß der Versetzungsverordnung nicht erfüllt, kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Integrierten Gesamtschule, der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule berechtigt.
(4) Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 3 erworben, wenn sie oder er bei Berücksichtigung der Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung die allgemeinen Versetzungsvorschriften gemäß der Versetzungsverordnung erfüllt und mindestens befriedigende Leistungen in zwei G-Kursen, davon ein Kernfach, erreicht hat.

§ 5 Realschulabschluss

Der Realschulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung zu versetzen wäre. Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den geprüften Fächern aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Prüfungsleistung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.

§ 6 Erweiterter Realschulabschluss

(1) Der erweiterte Realschulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt, wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen gemäß § 5 folgende Anforderungen erreicht hat:
1.
einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2.
einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
(2) Mit der Versetzung in den 11. Schuljahrgang des Gymnasiums oder des Gymnasialzweiges an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen wird ein dem erweiterten Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.

Abschnitt 2 Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses

§ 7 Umfang der besonderen Leistungsfeststellung

Die besondere Leistungsfeststellung umfasst:
1.
je eine schriftliche Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch und Mathematik und
2.
eine mündliche Leistungsfeststellung nach Wahl der Schülerin oder des Schülers in einem anderen Fach aus den übrigen Pflichtfächern mit Ausnahme des Faches Sport.

§ 8 Zulassung zur besonderen Leistungsfeststellung

An der besonderen Leistungsfeststellung können auf Antrag der Erziehungsberechtigten alle Schülerinnen und Schüler des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule und des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule sowie Schülerinnen und Schüler der Integrierten Gesamtschule gemäß § 4 Abs. 3 teilnehmen.

§ 9 Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung

(1) Die Aufgabenstellungen werden vom Ministerium für Bildung entsprechend dem Lehrplan der Sekundarschule für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht vorgelegt.
(2) Die Zeit der Leistungsfeststellung beträgt für das Fach Deutsch 150 Minuten und für das Fach Mathematik 90 Minuten.
(3) Die Bewertung der schriftlichen Leistungsfeststellungen erfolgt durch die in dem jeweiligen Fach in der jeweiligen Abschlussklasse unterrichtende Lehrkraft. Für die Bewertung der Leistungsfeststellung im Fach Deutsch ist durch diese Fachlehrkraft für alle gewählten Themen ein Erwartungshorizont unter Berücksichtigung der unterrichtlichen Voraussetzungen zu erstellen. Der Erwartungshorizont ist zwischen den in den Abschlussklassen im Fach Deutsch unterrichtenden Fachlehrkräften abzustimmen.

§ 10 Durchführung der mündlichen Leistungsfeststellung

(1) Die mündlichen Leistungsfeststellungen werden durchgeführt von der in dem jeweiligen Fach in der jeweiligen Abschlussklasse unterrichtenden Fachlehrkraft und einer mit der Protokollführung beauftragten Lehrkraft, die möglichst auch Lehrkraft des jeweiligen Faches sein sollte.
(2) Aufgabenstellungen und Erwartungshorizont für die Leistungsfeststellungen sind von den jeweils in den Abschlussklassen im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkräften zu erstellen.
(3) Die Leistungsfeststellungen dauern in der Regel 15 Minuten und sollen die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Leistungsfeststellungen in Fächern mit experimentellen Aufgaben dauern in der Regel 20 Minuten und sollen die Dauer von 25 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für die mündlichen Leistungsfeststellungen beträgt 15 Minuten, bei experimentellen Aufgaben in der Regel 20 Minuten.
(4) Die Note der mündlichen Leistungsfeststellung wird von den beiden beteiligten Lehrkräften festgesetzt. Bei Nichteinigung entscheidet die Stimme der in der jeweiligen Abschlussklasse im jeweiligen Fach unterrichtenden Fachlehrkraft.

Abschnitt 3 Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

§ 11 Umfang der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst
1.
je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und
2.
je eine mündliche Prüfung nach Wahl der Schülerin oder des Schülers
a)
in einem der Fächer Astronomie, Biologie, Chemie, Geographie, Physik und
b)
in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern mit Ausnahme des Faches Sport.
(2) Alle Prüflinge können auf eigenen Wunsch zusätzlich an bis zu zwei weiteren mündlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch teilnehmen.

§ 12 Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht an den Sekundarschulen aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter, der Zweiten Konrektorin oder dem Zweiten Konrektor sowie den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern der Abschlussklassen. Wird die Zahl von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern nicht erreicht, so bestimmt das vorsitzende Mitglied eine weitere Lehrkraft. Bei Gesamtschulen wird die Prüfungskommission aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter, der didaktischen Leiterin oder dem didaktischen Leiter und den Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern der Abschlussklassen gebildet.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist vorsitzendes Mitglied, sofern das Landesschulamt kein anderes vorsitzendes Mitglied bestimmt.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Das vorsitzende Mitglied kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es den Beschluss für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Landesschulamt.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann im Fall seiner Verhinderung den Vorsitz in der Prüfungskommission einem anderen Mitglied der Prüfungskommission übertragen.
(6) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe, den organisatorischen Ablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu sichern, insbesondere Entscheidungen zu treffen über
1.
die Zulassung der Schülerin oder des Schülers zu den Prüfungen,
2.
die Zulassung zusätzlicher Hilfsmittel oder Erleichterungen für Prüflinge gemäß § 18 und
3.
das Nachholen einer Prüfung.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen, einschließlich der Beratung der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.
(8) Angehörige der Prüflinge gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen nicht Mitglieder der Prüfungskommission oder der Fachprüfungsausschüsse sein.

§ 13 Fachprüfungsausschüsse

(1) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft für die Prüfungen in den einzelnen Fächern Lehrkräfte in die Fachprüfungsausschüsse und regelt die Vertretung, soweit das Landesschulamt nicht Lehrkräfte anderer Schulen berufen hat.
(2) Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die schriftliche Prüfung sind:
1.
das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein von ihm mit der Leitung des Fachprüfungsausschusses beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission,
2.
die in der Abschlussklasse im jeweiligen Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft für die Erstkorrektur,
3.
eine weitere Lehrkraft für die Zweitkorrektur, die auch Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfaches sein sollte.
(3) Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung sind:
1.
das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein von ihm mit der Leitung des Fachprüfungsausschusses beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission,
2.
die in der Abschlussklasse im jeweiligen Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft als prüfende Lehrkraft,
3.
eine mit der Protokollführung beauftragte Lehrkraft, die auch Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfaches sein sollte.
(4) Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Für Prüfungen gemäß § 11 Abs. 2 ist der Fachprüfungsausschuss zuständig, der für die entsprechende schriftliche Prüfung zuständig war.
(6) Die jeweiligen Fachprüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:
1.
Durchführung der Prüfungen,
2.
Bewertung der Prüfungsleistungen,
3.
Festsetzung der Gesamtnoten.

§ 14 Zulassung zu den Prüfungen

(1) An der schriftlichen Prüfung nehmen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule und des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teil. Steht jedoch bereits zum Zeitpunkt der Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen endgültig fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler durch die Teilnahme an der Prüfung den Realschulabschluss auch durch Ausgleich von Minderleistungen gemäß der Versetzungsverordnung nicht mehr erreichen kann, so wird sie oder er zur Prüfung nicht zugelassen. Sofern ein Antrag gemäß § 24 Abs. 3 gestellt wird, tritt die Schülerin oder der Schüler in der Regel unmittelbar in den 9. Schuljahrgang der Integrierten Gesamtschule oder des auf den Realschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule zurück. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann sie oder er für den Rest des Schuljahres vom Unterricht freigestellt werden.
(2) Über die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen wird nach Festlegung der Jahresnoten, in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nach Festlegung der Gesamtnoten entschieden. Die Festlegung der Jahresnote im jeweiligen Fach wird durch die unterrichtende Fachlehrkraft vorgenommen. Die Zulassung erfolgt, soweit nicht feststeht, dass ein Prüfling auch durch die Prüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 und durch weitere Prüfungen gemäß § 11 Abs. 2 den Realschulabschluss nicht mehr erreichen kann. Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Prüfung und wird ein Antrag gemäß § 24 Abs. 3 gestellt, tritt die Schülerin oder der Schüler in der Regel unmittelbar in den 9. Schuljahrgang der Integrierten Gesamtschule oder des auf den Realschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule zurück. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann sie oder er für den Rest des Schuljahres vom Unterricht freigestellt werden.
(3) Die Prüflinge wählen die zwei mündlichen Prüfungsfächer gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 und die bis zu zwei mündlichen Prüfungsfächer gemäß § 11 Abs. 2 nach Bekanntgabe der Jahresnoten, Prüfungsnoten und Gesamtnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie der Jahresnoten in den übrigen Fächern. Die Wahl ist durch die Erziehungsberechtigten zu bestätigen.

§ 15 Durchführung der schriftlichen Prüfungen

(1) Die Prüfungsaufgaben werden vom Ministerium für Bildung entsprechend dem Lehrplan der Sekundarschule für den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht vorgelegt.
(2) Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Deutsch 210 Minuten, für das Fach Mathematik 180 Minuten und für das Fach Englisch 150 Minuten.
(3) Für die Bewertung der Prüfung im Fach Deutsch ist durch die Erstkorrektorin oder den Erstkorrektor für alle gewählten Themen ein Erwartungshorizont unter Berücksichtigung der unterrichtlichen Voraussetzungen zu erstellen und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zur Bestätigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind von den mit der Korrektur beauftragten Lehrkräften unabhängig voneinander zu bewerten. Können sie sich nicht auf eine Note einigen, wird die Note durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission festgesetzt.

§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizont für die Prüfungen sind von den jeweils prüfenden Lehrkräften zu erstellen und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bis spätestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung zur Bestätigung vorzulegen.
(2) Die Prüfungen dauern in der Regel 15 Minuten und sollen die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Prüfungen in Fächern mit experimentellen Aufgaben dauern in der Regel 20 Minuten und sollen die Dauer von 25 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für die mündlichen Prüfungen beträgt 15 Minuten, bei experimentellen Aufgaben in der Regel 20 Minuten.

Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften

§ 17 Termine

Die Termine der schriftlichen besonderen Leistungsfeststellung und der schriftlichen Abschlussprüfung sowie der Zeitraum für die mündliche Leistungsfeststellung und Abschlussprüfung werden vom Kultusministerium festgelegt.

§ 18 Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierten Lernstörungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Prüflingen mit diagnostizierten Lernstörungen, sonderpädagogischem Förderbedarf oder leistungsbeeinträchtigenden chronischen Erkrankungen können entsprechende Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen eingeräumt werden, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Hilfsmitteln, der Dauer der Prüfung und der Gewährung von Pausen.
(2) Prüflinge mit schweren Behinderungen können in mündlichen Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen und gegebenenfalls in schriftlichen Prüfungsfächern mündliche Prüfungen ablegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die besondere Leistungsfeststellung entsprechend anzuwenden.

§ 19 Nachholen einer Prüfung oder der besonderen Leistungsfeststellung

(1) Das Nachholen einer Prüfung oder von Teilen einer Prüfung ist möglich, wenn aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen von der Prüfungskommission anerkannten Gründen eine Teilnahme an der Prüfung oder einem Teil der Prüfung nicht möglich ist oder nicht möglich war. Das Nachholen der Prüfung muss vor Unterrichtsaufnahme des folgenden Schuljahres stattfinden. Ist das wegen Krankheit der Schülerin oder des Schülers oder aus einem vergleichbaren Grund nicht möglich, muss die Prüfung bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres abgeschlossen sein. Über Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt.
(2) Schuldhaft versäumte Leistungen werden mit „ungenügend“ bewertet.
(3) Die Prüfungsaufgaben für das Nachholen einer Prüfung werden von der Schule erstellt. Sie sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission zu bestätigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die besondere Leistungsfeststellung entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung der Gründe der Nichtteilnahme erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

§ 20 Täuschungshandlungen

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und die Gesamtnote entsprechend zu berichtigen. Ein bereits ausgegebenes Zeugnis ist einzuziehen und neu auszufertigen.
(3) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 2 trifft die Prüfungskommission.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfungen an der Schule nachweislich auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind auf die besondere Leistungsfeststellung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 2 trifft die prüfende Fachlehrkraft.

§ 21 Bildung der Gesamtnoten

(1) Die Jahresnoten, die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sowie die Gesamtnote eines jeden Prüfungsfaches sind in ganzen Noten auszudrücken.
(2) Die Gesamtnote eines schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfaches wird aus dem Durchschnitt von Jahresnote und Prüfungsnote ermittelt. Bei n,5 liegt die Entscheidung im pädagogischen Ermessen des Fachprüfungsausschusses.
(3) Findet eine zusätzliche Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 statt, so wird die Gesamtnote in dem jeweiligen Fach neu festgelegt. Sie wird aus dem Durchschnitt von doppelt gewichteter Jahresnote, Note der schriftlichen Prüfung und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung ermittelt. Bei n,5 liegt die Entscheidung im pädagogischen Ermessen des Fachprüfungsausschusses.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf die besondere Leistungsfeststellung entsprechend anzuwenden. Bei n,5 liegt die Entscheidung im pädagogischen Ermessen der in dem jeweiligen Fach in der jeweiligen Abschlussklasse unterrichtenden Lehrkraft.

§ 22 Dokumentation des Ablaufs der Abschlussprüfung und der besonderen Leistungsfeststellung

Über den Verlauf jeder schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung oder Prüfung und die Festsetzung der Note der besonderen Leistungsfeststellung oder Prüfungsnote und der Gesamtnote ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 23 Rechtsbehelf

(1) Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission können Prüflinge, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, Widerspruch einlegen. Erziehungsberechtigte und Prüflinge sind über diesen Rechtsbehelf zu informieren.
(2) Der Widerspruch ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat nach Aushändigung des Zeugnisses bei der Schule einzulegen.
(3) Über den Widerspruch hat die Prüfungskommission innerhalb von sechs Wochen nach Eingang zu entscheiden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist er dem Landesschulamt zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Widerspruchsführende haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die besondere Leistungsfeststellung entsprechend anzuwenden. Über den Widerspruch entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 24 Wiederholen des Abschlussjahrganges

(1) Wer den Hauptschulabschluss nicht erworben hat, kann den 9. Schuljahrgang des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts auf Antrag einmal wiederholen. Die Wiederholung ist durch die Erziehungsberechtigten innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zeugnisausgabe schriftlich zu beantragen.
(2) Wer den Hauptschulabschluss erworben hat, kann den 9. Schuljahrgang des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholen.
(3) Wer den Realschulabschluss nicht erreicht hat, kann den 10. Schuljahrgang auf Antrag einmal wiederholen. Die Wiederholung ist durch die Erziehungsberechtigten innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung über die Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder nach Zeugnisausgabe bei der Schule schriftlich zu beantragen. Der bereits erworbene Hauptschulabschluss bleibt von der Wiederholung unberührt.
(4) Wer den Realschulabschluss erworben hat, kann den 10. Schuljahrgang zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholen.

§ 25 Zuerkennung der Abschlüsse

(1) Über die Zuerkennung der Abschlüsse entscheidet die Klassenkonferenz.
(2) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den qualifizierten Hauptschulabschluss nicht und führt die Einbeziehung der Noten der besonderen Leistungsfeststellung zu einer Notenverschlechterung, so werden für den Abschluss ausschließlich die Jahresnoten berücksichtigt.

§ 26 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Absolventinnen und Absolventen sind berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfungsarbeiten unter Aufsicht der Schule einzusehen.

§ 27 Berechnung von Notendurchschnitten

Bei der Berechnung von Notendurchschnitten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt stets ein Abbruch nach der ersten Dezimale. Eine Rundung findet nicht statt.

§ 28 Berechtigungen zum Besuch berufsbildender Schulen

Die in dieser Verordnung genannten Abschlüsse berechtigen zum Besuch berufsbildender Schulen nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen gemäß der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 10. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 137), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2010 (GVBl. LSA S. 503), außer Kraft.
Magdeburg, den 9. Juli 2012.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
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