Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA) Vom 8. Februar 2011
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA) Vom 8. Februar 2011
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.07.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 sowie § 61 neu gefasst und Anlage 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA) vom 8. Februar 2011 | 01.04.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 15.02.2022 |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.04.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich, Bestandteile der Besoldung | 01.01.2019 |
§ 2 - Regelung durch Gesetz | 01.04.2011 |
§ 3 - Anspruch auf Besoldung | 01.04.2011 |
§ 4 - Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses auf Zeit | 01.04.2011 |
§ 5 - Besoldung bei mehreren Hauptämtern | 01.04.2011 |
§ 6 - Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung | 01.01.2012 |
§ 7 - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit | 14.12.2022 |
§ 7a - Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand | 01.01.2019 |
§ 7b - Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit | 14.12.2022 |
§ 8 - Kürzung der Dienstbezüge bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung | 01.04.2011 |
§ 9 - Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst | 01.04.2011 |
§ 10 - Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung | 01.04.2011 |
§ 11 - Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung | 01.01.2019 |
§ 12 - Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung, Fristen | 01.01.2019 |
§ 13 - Rückforderung der Besoldung | 01.04.2011 |
§ 14 - Anpassung der Besoldung | 01.04.2011 |
§ 15 - Dienstlicher Wohnsitz | 01.04.2011 |
§ 16 - Aufwandsentschädigungen | 01.04.2011 |
§ 17 - Zahlungsweise | 01.04.2011 |
Kapitel 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen | 01.04.2011 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze | 01.04.2011 |
§ 18 - Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung | 01.01.2019 |
§ 19 - Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt | 01.04.2011 |
Abschnitt 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsordnungen A und B | 01.04.2011 |
§ 20 - Besoldungsordnungen A und B | 01.04.2011 |
§ 21 - Hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände | 01.07.2018 |
§ 22 - Beförderungsämter, Obergrenzen | 01.04.2011 |
§ 23 - Bemessung des Grundgehalts | 01.07.2012 |
§ 24 - Berücksichtigungsfähige Zeiten | 01.01.2019 |
§ 25 - Öffentlich-rechtliche Dienstherren | 22.10.2019 |
§ 26 - Nicht zu berücksichtigende Zeiten | 01.04.2011 |
Abschnitt 3 - Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen | 01.04.2011 |
§ 27 - Besoldungsordnung W | 01.04.2011 |
§ 28 - Leistungsbezüge | 01.04.2011 |
§ 29 - Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge | 01.04.2011 |
§ 30 - Besondere Leistungsbezüge | 01.04.2011 |
§ 31 - Funktions-Leistungsbezüge | 08.07.2020 |
§ 32 - Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen | 14.12.2022 |
§ 33 - Forschungs- und Lehrzulage | 01.04.2011 |
§ 34 - Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W | 01.04.2011 |
§ 35 - Verordnungsermächtigungen | 01.04.2011 |
Abschnitt 4 - Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte | 01.04.2011 |
§ 36 - Besoldungsordnung R | 01.04.2011 |
§ 37 - Bemessung des Grundgehalts | 14.12.2012 |
Kapitel 3 - Familienzuschlag | 01.04.2011 |
§ 38 - Grundlage, Stufen des Familienzuschlages | 14.12.2022 |
§ 39 - Änderung des Familienzuschlages | 01.04.2011 |
Kapitel 4 - Zulagen, Vergütungen | 01.04.2011 |
§ 40 - Amtszulagen und Stellenzulagen | 01.04.2011 |
§ 41 - Ausgleichszulagen | 01.01.2019 |
§ 42 - Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel | 01.04.2011 |
§ 43 - Leistungsprämien und Leistungszulagen | 01.01.2019 |
§ 44 - Zulagen für besondere Erschwernisse | 01.04.2011 |
§ 45 - Mehrarbeitsvergütung | 01.01.2019 |
§ 45a - Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben | 22.10.2019 |
§ 46 - Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst | 01.04.2011 |
Kapitel 5 - Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag | 01.04.2011 |
§ 47 - Auslandsdienstzuschläge | 14.10.2011 |
§ 48 - Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag | 01.04.2011 |
§ 49 - Mietzuschlag | 14.10.2011 |
§ 50 - Auslandsverwendungszuschlag | 01.04.2011 |
Kapitel 6 - Anwärterbezüge | 01.01.2019 |
§ 51 - Besoldungsbestandteile | 14.12.2022 |
§ 51a - Anwärtersonderzuschläge | 22.10.2019 |
§ 52 - Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung | 01.04.2011 |
§ 53 - Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter | 01.04.2011 |
§ 54 - Anrechnung anderer Einkünfte | 01.04.2011 |
§ 55 - Kürzung der Besoldung | 01.04.2011 |
Kapitel 7 - Jährliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen | 01.04.2011 |
§ 56 - Jährliche Sonderzahlung | 22.10.2019 |
§ 57 - Vermögenswirksame Leistungen | 01.04.2011 |
§ 58 - Höhe der vermögenswirksamen Leistungen | 01.04.2011 |
§ 59 - Verfahren | 01.04.2011 |
Kapitel 7a - Besoldungsanpassungen | 01.04.2011 |
§ 59a - Anpassung der Besoldung | 01.12.2022 |
§ 59b - Einmalige Sonderzahlung aufgrund der COVID-19-Pandemie | 15.02.2022 |
Kapitel 8 - Zuständigkeits-, Überleitungs- und Übergangsvorschriften | 01.01.2019 |
§ 60 - Bezügezuständigkeitsverordnung | 01.04.2011 |
§ 61 - Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften | 01.01.2019 bis 31.07.2025 |
§ 62 - Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes | 01.04.2011 |
§ 63 - Übergangsvorschrift für Amtsinhaber | 01.04.2011 |
§ 64 - Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf | 01.01.2019 |
Anlage 1 - Besoldungsordnungen A und B | 01.01.2023 bis 31.07.2023 |
Besoldungsordnung A | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe A 4 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe A 5 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe A 6 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe A 7 | 10.12.2021 |
Besoldungsgruppe A 8 | 10.12.2021 |
Besoldungsgruppe A 9 | 10.12.2021 |
Besoldungsgruppe A 10 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe A 11 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe A 12 | 01.01.2019 bis 31.07.2025 |
Besoldungsgruppe A 13 | 01.01.2019 bis 31.07.2025 |
Besoldungsgruppe A 14 | 01.01.2019 bis 31.07.2025 |
Besoldungsgruppe A 15 | 08.07.2020 bis 31.07.2025 |
Besoldungsgruppe A 16 | 01.01.2019 |
Besoldungsordnung B | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe B 2 | 22.10.2019 |
Besoldungsgruppe B 3 | 08.07.2020 |
Besoldungsgruppe B 4 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe B 5 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe B 6 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe B 7 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe B 8 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe B 9 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe B 10 | 01.01.2019 |
Besoldungsgruppe B 11 | 01.01.2019 |
Anlage 2 | 01.04.2011 |
Besoldungsordnung W - Vorbemerkungen | 01.01.2023 |
Besoldungsordnung W | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe W 1 | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe W 2 | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe W 3 | 08.07.2020 |
Anlage 3 - Besoldungsordnung R | 01.04.2011 |
Besoldungsordnung R | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe R 1 | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe R 2 | 22.10.2019 |
Besoldungsgruppe R 3 | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe R 4 | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe R 5 | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe R 6 | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe R 7 | 01.04.2011 |
Besoldungsgruppe R 8 | 01.04.2011 |
Anlage 4 | 01.12.2022 |
Anlage 5 | 01.12.2022 |
Anlage 6 | 01.12.2022 |
Anlage 7 | 01.12.2022 |
Anlage 8 | 01.01.2023 |
Inhaltsübersicht | |
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich, Bestandteile der Besoldung |
§ 2 | Regelung durch Gesetz |
§ 3 | Anspruch auf Besoldung |
§ 4 | Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses auf Zeit |
§ 5 | Besoldung bei mehreren Hauptämtern |
§ 6 | Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung |
§ 7 | Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit |
§ 7a | Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand |
§ 7b | Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit |
§ 8 | Kürzung der Dienstbezüge bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung |
§ 9 | Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst |
§ 10 | Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung |
§ 11 | Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung |
§ 12 | Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung, Fristen |
§ 13 | Rückforderung der Besoldung |
§ 14 | Anpassung der Besoldung |
§ 15 | Dienstlicher Wohnsitz |
§ 16 | Aufwandsentschädigungen |
§ 17 | Zahlungsweise |
Kapitel 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen | |
Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze | |
§ 18 | Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung |
§ 19 | Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt |
Abschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsordnungen A und B | |
§ 20 | Besoldungsordnungen A und B |
§ 21 | Hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände |
§ 22 | Beförderungsämter, Obergrenzen |
§ 23 | Bemessung des Grundgehalts |
§ 24 | Berücksichtigungsfähige Zeiten |
§ 25 | Öffentlich-rechtliche Dienstherren |
§ 26 | Nicht zu berücksichtigende Zeiten |
Abschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen | |
§ 27 | Besoldungsordnung W |
§ 28 | Leistungsbezüge |
§ 29 | Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge |
§ 30 | Besondere Leistungsbezüge |
§ 31 | Funktions-Leistungsbezüge |
§ 32 | Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen |
§ 33 | Forschungs- und Lehrzulage |
§ 34 | Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W |
§ 35 | Verordnungsermächtigungen |
Abschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte | |
§ 36 | Besoldungsordnung R |
§ 37 | Bemessung des Grundgehalts |
Kapitel 3 Familienzuschlag | |
§ 38 | Grundlage, Stufen des Familienzuschlages |
§ 39 | Änderung des Familienzuschlages |
Kapitel 4 Zulagen, Vergütungen | |
§ 40 | Amtszulagen und Stellenzulagen |
§ 41 | Ausgleichszulagen |
§ 42 | Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel |
§ 43 | Leistungsprämien und Leistungszulagen |
§ 44 | Zulagen für besondere Erschwernisse |
§ 45 | Mehrarbeitsvergütung |
§ 45a | Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben |
§ 46 | Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst |
Kapitel 5 Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag | |
§ 47 | Auslandsdienstzuschläge |
§ 48 | Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag |
§ 49 | Mietzuschlag |
§ 50 | Auslandsverwendungszuschlag |
Kapitel 6 Anwärterbezüge | |
§ 51 | Besoldungsbestandteile |
§ 51a | Anwärtersonderzuschläge |
§ 52 | Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung |
§ 53 | Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter |
§ 54 | Anrechnung anderer Einkünfte |
§ 55 | Kürzung der Besoldung |
Kapitel 7 Jährliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen | |
§ 56 | Jährliche Sonderzahlung |
§ 57 | Vermögenswirksame Leistungen |
§ 58 | Höhe der vermögenswirksamen Leistungen |
§ 59 | Verfahren |
Kapitel 7a Besoldungsanpassungen | |
§ 59a | Anpassung der Besoldung |
§ 59b | Einmalige Sonderzahlung aufgrund der COVID-19-Pandemie |
Kapitel 8 Zuständigkeits-, Überleitungs- und Übergangsvorschriften | |
§ 60 | Bezügezuständigkeitsverordnung |
§ 61 | Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften |
§ 62 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes |
§ 63 | Übergangsvorschrift für Amtsinhaber |
§ 64 | Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf |
Anlage 1 | (zu § 20 Satz 1) |
Anlage 2 | (zu § 27 Satz 1) |
Anlage 3 | (zu § 36 Satz 1) |
Anlage 4 | (zu § 20 Satz 2; § 27 Satz 2; § 36 Satz 2) |
Anlage 5 | (zu § 62 Abs. 3) |
Anlage 6 | (zu § 38 Abs. 1) |
Anlage 7 | (zu § 51 Abs. 1 Satz 2) |
Anlage 8 | (zu § 40 Abs. 1 Satz 2; § 62 Abs. 3) |
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Bestandteile der Besoldung
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1.
unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten,
2.
mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten,
3.
Richterinnen und Richter des Landes.
(2) Die Besoldung (Bezüge) setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen.
(3) Dienstbezüge sind:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen mit Ausnahme der Leistungszulagen,
4a.
Zuschläge nach den §§ 7a und 7b,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag.
(4) Sonstige Bezüge sind:
1.
Anwärterbezüge,
2.
jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen,
4.
Leistungsprämien und Leistungszulagen.
§ 2 Regelung durch Gesetz
(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt. Dies gilt nicht für Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
§ 3 Anspruch auf Besoldung
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es bei einer Richterin oder einem Richter zur Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Wird die Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses auf Zeit
(1) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten erhalten für den Monat, in dem der einstweilige Ruhestand beginnt, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) Beziehen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 25 Abs. 1 oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert; bei einer sonstigen Verwendung oder selbstständigen Tätigkeit erfolgt eine hälftige Anrechnung der daraus erzielten Einkünfte unter Mindestbelassung eines Betrages von 20 v. H. des nach Absatz 1 zustehenden Betrages. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für Besoldung zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(3) Wird eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit abgewählt oder wird sie oder er kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beginns des einstweiligen Ruhestands die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit tritt.
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit der höheren Besoldung gewährt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ist für die Ämter Besoldung in gleicher Höhe vorgesehen, so wird die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes wird neben der Besoldung ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.
(3) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v. H. der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, ergibt; § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 7 ist zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Besoldung, in deren Berechnung Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Besoldungsbestandteile zustehen, sowie jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen einbezogen werden, um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Steuerfreie Besoldungsbestandteile, Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
(4) Für Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 und in der Besoldungsgruppe A 13, sofern die Besoldungsgruppe A 13 kein Einstiegsamt ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 v. H. der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Satz 1 gilt nicht für die bis zum 19. August 2008 und die nach dem 31. Dezember 2011 bewilligte Altersteilzeit.
(5) Wenn eine Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig endet und die in der Altersteilzeit insgesamt gezahlte Besoldung geringer ist als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.
§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt wird oder die nach einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beschäftigt werden, wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Ihnen wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt.
(2) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der nach Absatz 1 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes zu zahlen wäre.
(3) In die Berechnung der Besoldung nach Absatz 1 und 2 werden das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen einbezogen.
(3a) Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(4) Die Absätze 1 bis 3a gelten für Richterinnen und Richter, die nach den richterrechtlichen Vorschriften begrenzt dienstfähig sind, entsprechend.
§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt, sofern die Deckung des Personalbedarfs dies erfordert.
(2) Der Zuschlag beträgt bei Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von regelmäßig 40 Stunden 10 v. H. des Grundgehalts. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Höhe des Zuschlages im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(3) Der Zuschlag ist nicht ruhegehaltfähig und wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt, gewährt.
(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern.
§ 7b Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes kann Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Satz 1 gilt entsprechend, um einen Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 in ein Beamtenverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder in ein Arbeitsverhältnis zu verhindern, wenn dieser beabsichtigte Wechsel durch eine schriftliche Einstellungszusage nachgewiesen wird.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A darf der Zuschlag monatlich 10 v. H. des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen; Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen nicht höher als das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe sein. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 darf der Zuschlag monatlich 10 v. H. des Grundgehalts dieser Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Zuschlag wird in fünf Schritten um jeweils 20 v. H. seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach der erstmaligen Gewährung des Zuschlages. Der Zuschlag kann auch befristet bis zu drei Jahren ohne Anwendung des Satzes 3 gewährt werden, wobei eine Erhöhung der Besoldung aufgrund einer Beförderung anzurechnen ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Höhe des Zuschlages im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlages trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 75 v. H. der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung. Ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 v. H. der Dienstbezüge.
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihren oder seinen Anspruch auf Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.
§ 10 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
(1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Anzeige verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Einkommen, das eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes erhält, wird auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung absehen.
§ 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Leistungen der Heilfürsorge werden nicht auf die Besoldung angerechnet.
§ 12 Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung, Fristen
(1) Die Ansprüche auf Besoldung können, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.
(4) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 13 Rückforderung der Besoldung
(1) Die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgesehen werden.
(2) Zahlungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bei einem Geldinstitut eingehen, gelten als unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung erbracht. Soweit auf Zahlungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters kein Anspruch bestand, haben die Personen, welche den vom Kreditinstitut gutgeschriebenen Betrag in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag dem Überweisenden zu erstatten. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt daneben bestehen.
§ 14 Anpassung der Besoldung
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 15 Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Auf Anweisung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gilt als dienstlicher Wohnsitz:
1.
der Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,
2.
der Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt.
§ 16 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Die Pauschalierung von Aufwandsentschädigungen ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
(2) Das jeweils für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte zu erlassen. Vor dem Erlass der Vorschriften sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.
(3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Dienstherren mittelbarer Landesbeamtinnen und mittelbarer Landesbeamten der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für Besoldung zuständigen Ministeriums oder der von ihnen bestimmten Stelle.
(4) Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen dürfen Dienstherren mittelbarer Landesbeamtinnen und mittelbarer Landesbeamten diesen sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtinnen und Beamten einen eigenen Beitrag leisten.
§ 17 Zahlungsweise
Für die Zahlung der Besoldung und von Aufwandsentschädigungen hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger.
Kapitel 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Eine Funktion kann aus sachlichen Gründen, insbesondere wenn sie mit ständig wechselnden Aufgaben einhergeht, bis zu drei Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet werden, wenn dabei die Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung bestehen bleibt. In besonderen Ausnahmefällen können einer Funktion in der unmittelbaren Landesverwaltung mehr als drei Ämter einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. In den Fällen des Satzes 4 bedarf es einer einzelfallbezogenen Rechtfertigung und der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 3 bis 5 ist zu dokumentieren.
§ 19 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
(1) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist eine Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium. Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Richterin oder des Richters nach der Besoldungsgruppe R 1.
(2) Ist einem Amt durch Gesetz eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem durch Gesetz festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so richtet sich die Höhe der Besoldung ausschließlich nach dem verliehenen Amt.
Abschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsordnungen A und B
§ 20 Besoldungsordnungen A und B
Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen A - aufsteigende Gehälter - und B - feste Gehälter - (
Anlage 1
) geregelt, soweit in den Abschnitten 3 und 4 nichts Abweichendes geregelt wird. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der
Anlage 4
ausgewiesen.
§ 21 Hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände
(1) Die Landesregierung ordnet durch Verordnung die Ämter der hauptamtlichen Beamtinnen auf Zeit und hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der Landkreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zu. Dabei können bei den in Satz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für Beamtinnen und Beamte nach Satz 1 können der Aufstieg in den Erfahrungsstufen abweichend von § 23 und die erste Stufenzuordnung abweichend von § 24 geregelt werden.
(2) Die Landesregierung ordnet durch Verordnung die Ämter der hauptamtlichen Beamtinnen auf Zeit und hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Zweckverbände unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften den Besoldungsordnungen A und B zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 22 Beförderungsämter, Obergrenzen
(1) Beförderungsämter dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
(2) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.
in der Laufbahngruppe 1:
a) | in der Besoldungsgruppe A 8 | 30 v. H., |
b) | in der Besoldungsgruppe A 9 | 8 v. H., |
jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9,
2.
in der Laufbahngruppe 2:
a) | in der Besoldungsgruppe A 11 | 30 v. H., |
b) | in der Besoldungsgruppe A 12 | 16 v. H., |
c) | in der Besoldungsgruppe A 13, soweit nicht Einstiegsamt | 6 v. H., |
jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13, soweit nicht Einstiegsamt,
d) | in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen | 40 v. H., |
e) | in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen | 10 v. H., |
jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) bis A 16 und B 2.
Die Vomhundertsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn. Die für unbefristete privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt nicht
1.
für die obersten Landesbehörden,
2.
für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
3.
für Lehrerinnen und Lehrer an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
4.
für Laufbahnen, in denen das Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
5.
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 2 und der Verordnungen zu Absatz 4 ergäbe.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Verordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter von Absatz 2 abweichende Obergrenzen festzulegen.
(5) Werden bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.
§ 23 Bemessung des Grundgehalts
(1) Das Grundgehalt in der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen eine anforderungsgerechte Leistung erbracht wurde (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung B, C oder W in eines der Besoldungsordnung A. Bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, der nicht mit einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung B, C oder W in eines der Besoldungsordnung A verbunden ist, setzt die Beamtin oder der Beamte die bisher erreichte Stufe beim neuen Dienstherrn fort.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 24 Abs. 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Liegen berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vor, die bei der Stufenfestsetzung nach Absatz 2 aber nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führten, so verkürzt sich die Dauer der Erfahrungsstufe nach Satz 1, in die die Beamtin oder der Beamte eingestuft wurde, um die Anzahl der vollen, nicht berücksichtigten Monate.
(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Leistungseinschätzung, die den Zeitraum der letzten zwölf Monate umfasst und welche die dauerhaft herausragenden Leistungen dokumentiert. Die Leistungsstufe darf nicht innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt werden.
(5) Wird festgestellt, dass die Leistung der Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen nicht entspricht, verbleibt sie oder er in ihrer oder seiner bisherigen Stufe des Grundgehalts. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung einzuholen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die mindestens drei Monate vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(6) Wird nach Ablauf eines Jahres auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung getroffen wird. Wird im Rahmen der Leistungseinschätzung nach Satz 1 festgestellt, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen nicht entsprechen, so hat eine weitere Leistungseinschätzung nach zwölf Monaten zu erfolgen.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen; die Absätze 4 bis 7 finden keine Anwendung.
(9) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge auch für den Zeitraum des Verbleibs in der Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
§ 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden als Erfahrungszeiten anerkannt. Ferner werden folgende Zeiten als Erfahrungszeiten anerkannt:
1.
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter und nach der Entbindung,
2.
bis zu drei Jahren für jedes Kind für Zeiten seiner tatsächlichen Betreuung,
3.
bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen für Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen; nahe Angehörige sind Kinder, Enkel, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Geschwister,
4.
Zeiten des vorgeschriebenen Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes,
5.
Verfolgungszeiten nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
6.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
7.
Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
8.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ein Zeitraum von vier Wochen nicht überschritten wird, und
9.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 53-5 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 269).
(2) Bei der ersten Stufenfestsetzung können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist.
(3) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4, 6 bis 9 und
2.
Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit erbracht wurden.
(4) Die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3. Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bei einer Einstellung im Beförderungsamt nach § 19 Satz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes bereits berücksichtigt worden sind. Die Zeiten werden auf volle Monate aufgerundet. Eine mehrfache Anerkennung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen.
§ 25 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Landkreise und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2.
die hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene ausgeübte gleichartige Tätigkeit und
3.
die von Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
§ 26 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
(1) Nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden außerdem Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war, und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
3.
hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
Abschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 27 Besoldungsordnung W
Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W
(Anlage 2)
geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 4 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
§ 28 Leistungsbezüge
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1.
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
2.
besondere Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung,
3.
Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
(2) Leistungsbezüge dürfen grundsätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. Sie dürfen ausnahmsweise höher als dieser Unterschiedsbetrag ausfallen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine Hochschule in Sachsen-Anhalt zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter an Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind.
§ 29 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Bei der Bemessung von Berufungs- und BleibeLeistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach sowie das besondere Profil des Faches und der Hochschule zu berücksichtigen.
(2) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen ist nur zulässig, wenn die Professorin oder der Professor dem Dienstherrn den Ruf an eine andere Hochschule oder eine schriftliche Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers nachweist.
(3) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können monatlich befristet oder unbefristet sowie als Prämie gewährt werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung W angepasst werden. Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.
§ 30 Besondere Leistungsbezüge
(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Sie können als Prämie oder als monatliche Zulage für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden. Eine erneute Gewährung ist zulässig. Im Falle einer erneuten Gewährung können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge kann im Falle des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Werden die Leistungsbezüge als unbefristete monatliche Zulagen gewährt, nehmen sie an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung W angepasst werden. Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.
§ 31 Funktions-Leistungsbezüge
(1) Den Rektorinnen und Rektoren oder Präsidentinnen und Präsidenten sowie anderen hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung im Sinne des § 27 Satz 3 mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezuges sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ist zu wahren.
(2) Für die Übernahme einer mit Absatz 1 Satz 1 gleichwertigen Leitungsfunktion im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens gemäß § 37 des Hochschulgesetzes gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Funktions-Leistungsbezug von der jeweiligen Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt wird. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) Unbeschadet der Regelungen des Absatzes 1 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung nach § 27 Satz 3 weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt abzuwenden. Die Gewährung setzt in diesem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgelegt wird. Die nach den Sätzen 1 bis 4 gewährten Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen nicht teil.
(4) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe angepasst werden. Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.
§ 32 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.
(2) Befristet und wiederholt gewährte Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, die jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen worden sind, können, vorbehaltlich des Absatzes 3, zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen im Umfang von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(2a) In Fällen einer Beurlaubung ohne Besoldung aufgrund einer gemeinsamen Berufung gemäß § 37 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten die Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 als bezogen, wenn hierfür ein Versorgungszuschlag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt entrichtet wurde.
(3) Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Absatz 1 und Absatz 2 hinaus zusammen mit diesem höchstens für
1.
2,5 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 50 v. H. des Grundgehalts,
2.
2,5 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 60 v. H. des Grundgehalts,
3.
2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 80 v. H. des Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(4) Aus einem Beamtenverhältnis nach § 69 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ergibt sich für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung. Der Anspruch auf Dienstunfallfürsorge bleibt hiervon unberührt. Treten Beamtinnen und Beamte in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit wieder in ihr vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Erhöhungsbetrages. Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährte Leistungsbezug nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre, und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. Bei hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, bei denen kein Doppelbeamtenverhältnis zur Übertragung der Leitungsfunktion begründet wurde, sind Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 bei der Berechnung des Ruhegehalts in entsprechender Anwendung des Satzes 4 als Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit solchen nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn die Beamtin oder der Beamte während ihrer oder seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und eine Amtszeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde.
§ 33 Forschungs- und Lehrzulage
Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Drittmittel, die nicht aus dem Landeshaushalt stammen, für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben im Hauptamt ohne Anrechnung auf die Lehrverpflichtung durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, sofern die Zweckbestimmung dieser Mittel nicht entgegensteht. Die Zulage darf nur gewährt werden, wenn durch die zur Verfügung gestellten Drittmittel die übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens gedeckt sind. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehalts der Professorin, des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht überschreiten.
§ 34 Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W
Im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule, einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf eigenen unwiderruflichen Antrag wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. § 41 findet keine Anwendung. Soweit der Wechsel auf eigenen Antrag erfolgte, können sie Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 3 erhalten.
§ 35 Verordnungsermächtigungen
Das für Hochschulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit für die Gewährung sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen.
Abschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 36 Besoldungsordnung R
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R
(Anlage 3)
geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen.
§ 37 Bemessung des Grundgehalts
(1) Das Grundgehalt wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn sowie bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung B, C oder W in eines der Besoldungsordnung R.
(2) Die §§ 24 und 26 finden entsprechende Anwendung. Insbesondere Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes sind im Sinne des § 24 Abs. 2 für die Verwendung förderlich.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 24 Abs. 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Liegen berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vor, die bei der Stufenfestsetzung nach Absatz 1 aber nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führten, so verkürzt sich die Dauer der Erfahrungsstufe nach Satz 1, in die die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt eingestuft wurde, um die Anzahl der vollen, nicht berücksichtigten Monate. Die Regelungen des § 23 finden keine Anwendung.
(4) Die Richterin oder der Richter bleibt in der bisherigen Stufe, solange sie oder er des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge auch für die Zeit des Verbleibs in der Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 Satz 1.
Kapitel 3 Familienzuschlag
§ 38 Grundlage, Stufen des Familienzuschlages
(1) Die Höhe des Familienzuschlages gemäß
Anlage 6
richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.
(2) Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie
1.
verheiratet sind,
2.
verwitwet sind,
3.
geschieden sind oder ihre Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.
In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt.
(3) Zur Stufe 2 gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, wenn ihnen oder ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.
(4) Steht die Ehegattin oder der Ehegatte der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung ganz oder teilweise zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. Dies gilt nur, wenn beide Ehegatten vollzeitbeschäftigt sind oder wenigstens einer der Ehegatten teilzeitbeschäftigt ist und beiden Ehegatten nach Anwendung von § 6 oder einer entsprechenden Regelung in der Summe mindestens der Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 zustünde. Satz 1 gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht.
(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 stehen vergleichbare Leistungen und das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Bestimmungen der vorstehenden Absätze, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, eines Landkreises oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder in anderer Weise beteiligt ist.
(8) Die Bezügestellen dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern erheben und untereinander austauschen.
§ 39 Änderung des Familienzuschlages
Der Familienzuschlag oder Teilbeträge des Familienzuschlages werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Die Zahlung erfolgt nicht mehr für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.
Kapitel 4 Zulagen, Vergütungen
§ 40 Amtszulagen und Stellenzulagen
(1) In diesem Gesetz sind für herausgehobene Funktionen so bezeichnete Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen. Deren Höhe ergibt sich aus
Anlage 8.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
(3) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist.
(4) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Die Gewährung einer weiteren Stellenzulage für die übertragene Funktion darf nur in der Höhe des Mehrbetrages erfolgen.
§ 41 Ausgleichszulagen
(1) Vermindern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten aus dienstlichen Gründen, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Verminderung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder eine leitende Funktion nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen wird. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den verminderten Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Sie wird Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf nicht und Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt. Soweit sie wegen der Verminderung oder des Wegfalls einer oder mehrerer Stellenzulagen gezahlt wird, wird der Berechnung die Stellenzulage in der Höhe zugrunde gelegt, in der sie der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor der Verminderung oder dem Wegfall zugestanden hat. Die Ausgleichszulage nach Satz 6 vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 v. H. des Ausgangsbetrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen eines neuen Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese Erhöhung zusätzlich auf die Ausgleichszulage nach Satz 6 angerechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und die neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die sie oder er bis zum Beginn des Ruhestandes bezogen hat.
(3) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.
§ 42 Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel
(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und vermindern sich aus diesem Grund ihre oder seine Dienstbezüge, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm in einem vergleichbaren Amt bisher zugestanden hätten, gewährt. Die Ausgleichszulage ist auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen und bei einer Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 1 zu vermindern. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Familienzuschlag, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie diesen entsprechende Leistungen.
§ 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Abgeltung erbrachter Leistungen, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A durch Verordnung zu regeln.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1
1.
sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen,
2.
können Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, bei Gewährung einer Amtszulage und bei Zahlung des Grundgehalts aus der nächsthöheren Stufe gemäß § 23 Abs. 4 vorgesehen werden und
3.
kann zugelassen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen an eine Beamtin oder einen Beamten als Gruppenmitglied vergeben werden, wenn festgestellt wird, dass sie oder er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen.
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
§ 44 Zulagen für besondere Erschwernisse
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.
§ 45 Mehrarbeitsvergütung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit gemäß § 63 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. Die Vergütung von Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist so zu regeln, dass die Teilzeitbeschäftigten für den Dienst, den sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die eine Vollzeitbeschäftigte oder ein Vollzeitbeschäftigter im Rahmen ihrer oder seiner Arbeitszeit erbringen muss, nicht schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte.
§ 45a Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die auf Gesetz oder Verordnung beruht und während der eine von der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist oder eine Ausgleichszahlung auf Antrag erfolgt.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind der Anspruchsgegner, die Entstehung und die Höhe der Ausgleichszahlung zu regeln. Es kann ein Antragserfordernis und eine Antragsfrist geregelt werden.
§ 46 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass ein Teil der Vergütung ruhegehaltfähig wird. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin und des Beamten mit abgegolten ist.
(3) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung die Abgeltung des den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands zu regeln.
Kapitel 5 Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag
§ 47 Auslandsdienstzuschläge
(1) Bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland), werden neben den anderen Dienst- und sonstigen Bezügen Auslandsdienstzuschläge gezahlt. Diese setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag und Mietzuschlag.
(2) Die Auslandsdienstzuschläge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet ist. Der Abordnung wird eine Verwendung im Ausland nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleichgestellt. Ein Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge besteht nicht während der Dauer einer Abordnung vom Ausland ins Inland.
§ 48 Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand und immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er beträgt 38 v. H. des Grundgehaltssatzes der Endstufe der Besoldungsgruppe, welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter angehört.
(2) Ein Auslandskinderzuschlag wird für jedes Kind, welches sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und für das ein Anspruch auf Familienzuschlag nach § 38 Abs. 3 besteht, in Höhe des Doppelten des Familienzuschlages der Stufe 2 (ein Kind) gewährt.
§ 49 Mietzuschlag
(1) Der Mietzuschlag wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 v. H. der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen übersteigt. Der Mietzuschlag wird in Höhe des Mehrbetrages zuzüglich der anfallenden Nebenkosten gewährt. Dabei wird die Miete unter Zugrundelegung der ortsüblichen Sätze für vergleichbare Mietobjekte bestimmt; Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(2) Erwirbt oder errichtet die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter oder seine Ehegattin oder ihr Ehegatte ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 v. H. des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschlag beträgt höchstens 0,3 v. H. des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschlages nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält die Ehegattin oder der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstzuschläge nach § 47 oder vergleichbaren Regelungen des Bundes oder eines anderen Landes oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 47 oder vergleichbaren Regelungen des Bundes oder eines anderen Landes, so wird nur ein Mietzuschlag gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschlag wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen. Auf Antrag eines Ehegatten erhält jeder den Mietzuschlag zur Hälfte; § 6 findet keine Anwendung.
(4) Die vorstehenden Vorschriften, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden.
§ 50 Auslandsverwendungszuschlag
(1) Bei einer Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland), wird ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt. Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen aufgrund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag hat keinen Einfluss auf einen Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge an einem anderen ausländischen Dienstort.
(3) Werden an einem ausländischen Dienstort humanitäre oder unterstützende Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchgeführt und befindet sich eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter an diesem Ort auf Dienstreise, ohne dass ihr oder ihm ein Auslandsverwendungszuschlag nach Absatz 1 zusteht, gelten für sie oder ihn ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; dabei steht ihr oder ihm der Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.
(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Die Landesregierung regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags durch Verordnung.
Kapitel 6 Anwärterbezüge
§ 51 Besoldungsbestandteile
(1) Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag. Er bemisst sich nach
Anlage 7
.
(2) Neben dem Anwärtergrundbetrag werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen werden nur gewährt, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist.
(3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten neben der Besoldung nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag, dass der Auslandszuschlag nach § 48 Abs. 1 Satz 2 38 v. H. des Anwärtergrundbetrages beträgt und bei der Berechnung des Mietzuschlages der Anwärtergrundbetrag und der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen sind. Kein Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag besteht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.
(4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird der Anwärtergrundbetrag unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Anwärtergrundbetrag teilweise zurückgefordert wird, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet oder
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für das sie oder er die Befähigung erworben hat, oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und er oder sie nicht in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt
und dies zu vertreten hat. Die Rückzahlungspflicht erfasst nur den Teil des Anwärtergrundbetrages, welcher ein Zwölftel des in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Grundfreibetrages übersteigt. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jeden nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleisteten Dienstmonat um jeweils ein Sechzigstel. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und die Anwärterin oder der Anwärter für mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts aufnimmt, die ihr oder ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht.
§ 51a Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, können Anwärtersonderzuschläge gewährt werden. Sie dürfen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, für welche Vorbereitungsdienste ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern besteht, und durch Verordnung die jeweilige Höhe der Anwärtersonderzuschläge festzusetzen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Eine Tätigkeit als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Tätigkeit bei einem der in § 25 genannten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dieser gleichgestellt ist eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die ihr oder ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht.
§ 52 Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung
Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Gesetzes oder mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden sämtliche der Anwärterin oder dem Anwärter zustehenden Besoldungsbestandteile für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder ein Arbeitsentgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 25 Abs. 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteile nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
§ 53 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Anwärterin oder der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag die Summe aus dem Grundgehalt der ersten Stufe des Amtes, das der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll, und dem Familienzuschlag nicht übersteigen.
§ 54 Anrechnung anderer Einkünfte
(1) Erhalten Anwärterinnen oder Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den Anwärtergrundbetrag angerechnet, soweit es diesen übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 v. H. des Grundgehalts der ersten Stufe des Amtes gewährt, das der Anwärterin oder dem Anwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll.
(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen Anspruch auf ein Entgelt für eine nach den Ausbildungsrichtlinien zulässige Tätigkeit in einer Ausbildungsstation außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den Anwärtergrundbetrag angerechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt des Amtes übersteigt, das der Anwärterin oder dem Anwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll.
(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.
§ 55 Kürzung der Besoldung
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v. H. des Grundgehalts des Amtes herabsetzen, das der Anwärterin oder dem Anwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2.
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
Kapitel 7 Jährliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen
§ 56 Jährliche Sonderzahlung
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 3 v. H. des Grundgehalts, jedoch erhalten Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 mindestens 600 Euro und Beamtinnen und Beamte in den übrigen Besoldungsgruppen sowie Richterinnen und Richter mindestens 400 Euro. Anwärterinnen und Anwärter erhalten 200 Euro. Ein Anspruch auf Gewährung der jährlichen Sonderzahlung besteht unter der Voraussetzung, dass am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ein Richterverhältnis oder ein Beamtenverhältnis mit dem Land Sachsen-Anhalt oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die Dienstherrenfähigkeit besitzt, vorliegt. Für die Bemessung der jährlichen Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Besteht für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres nur für einen dem 1. Dezember nachfolgenden Zeitraum ein Anspruch auf Bezüge, so bemisst sich die Höhe der jährlichen Sonderzahlung abweichend von Satz 4 anhand der rechtlichen Verhältnisse wie sie unter Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegen hätten, wenn der Grund für den Wegfall des Bezügeanspruchs nicht eingetreten wäre.
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Anwärterinnen und Anwärter erhalten ferner für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Anspruchsberechtigte, deren Besoldung für den Monat Dezember aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder eines Entlassungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes teilweise einbehalten wird oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gilt, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltene Besoldung nachzuzahlen ist.
(4) Anspruchsberechtigte, bei denen die Zahlung der Dienst- oder sonstigen Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen die Dienst- oder sonstigen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
§ 57 Vermögenswirksame Leistungen
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen den Anspruchsberechtigten Dienstbezüge oder Anwärtergrundbeträge zustehen und sie diese auch erhalten.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Anspruchsberechtigte die nach § 59 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, sowie für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(4) Die vermögenswirksamen Leistungen werden der oder dem Anspruchsberechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.
§ 58 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich.
(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
§ 59 Verfahren
(1) Die oder der Anspruchsberechtigte teilt schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(2) Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erforderliche Zustimmung zum Wechsel der Anlage gilt als erteilt.
Kapitel 7a Besoldungsanpassungen
§ 59a Anpassung der Besoldung
Um 2,8 v. H. werden ab 1. Dezember 2022 erhöht
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag,
3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
4.
(aufgehoben)
5.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
6.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.
§ 59b Einmalige Sonderzahlung aufgrund der COVID-19-Pandemie
(1) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sämtlicher Besoldungsgruppen 1 300 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.
(2) Der Anspruch auf einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 entsteht nur, wenn das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärtergrundbetrag an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 bestanden hat.
(3) Die einmalige Sonderzahlung ist spätestens am 31. März 2022 fällig.
(4) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Abs. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleibt die einmalige Sonderzahlung unberücksichtigt.
Kapitel 8 Zuständigkeits-, Überleitungs- und Übergangsvorschriften
§ 60 Bezügezuständigkeitsverordnung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Behörden, die die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes festsetzen, zu bestimmen. Für die mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.
§ 61 Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften
Zum 1. Januar 2019 werden Lehrkräfte in einem Amt
1.
der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 2 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
2.
der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 5 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
3.
der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 erster Spiegelstrich in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, die über eine Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 für ein Fach nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik verfügen, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Sekundarschulen anerkannt worden ist, in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 9 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
4.
der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 dritter Spiegelstrich in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 4 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
5.
der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 vierter Spiegelstrich in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 4 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
6.
der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 8 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
7.
der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 12 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 11 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung und
8.
der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung
übergeleitet.
§ 62 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
(1) Für am 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 der Bundesbesoldungsordnung C, die keinen Antrag auf Überleitung in eine Planstelle der Besoldungsordnung W gestellt haben, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassung der Besoldung nach § 14 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen.
(2) Für am 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten sind für die Fortdauer dieses Beamtenverhältnisses der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 weiterhin anzuwenden.
(3) Die sich aus den Absätzen 1 und 2 unter Berücksichtigung der Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts durch dieses Gesetz ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze und Zulagen sind in den
Anlagen 5
und
8
ausgewiesen.
§ 63 Übergangsvorschrift für Amtsinhaber
Der erste Inhaber des Amtes des Direktors beim Landtag von Sachsen-Anhalt erhält weiterhin die Besoldung aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Der Inhaber des Amtes des Geschäftsführenden Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes, welcher dieses Amt am 1. April 2011 bekleidet, erhält die Besoldung aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe.
§ 64 Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, denen bis zum 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 41 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugestanden hat, findet § 41 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für diesen Anspruch weiterhin Anwendung.
Anlage 1
(zu § 20 Satz 1)
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
I. Allgemeine Vorbemerkungen
1.
Amtsbezeichnungen
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. In der Besoldungsordnung A werden Grundamtsbezeichnungen vorangestellt. Diesen Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf
1.
den Dienstherrn,
2.
die Laufbahn,
3.
die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 3 verliehen werden.
2.
Leitungsämter an Schulen
Richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
3.
Leitungsämter in Schulverbünden
Bei der organisatorischen Zusammenfassung von Schulen verschiedener Schulstufen oder verschiedener Schulformen bestimmt sich die Wertigkeit der Leitungsämter nach der Schulform, die jeweils die höchste Schülerzahl aufweist. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt. Die Amtsbezeichnungen entsprechend den jeweiligen Lehrämtern bleiben unberührt.
II. Zulagen
4.
Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
(1)
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten
a)
als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,
b)
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2)
Nach Beendigung der Verwendung in einer Tätigkeit nach Absatz 1 wird die dafür zuletzt gewährte Stellenzulage, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
a)
mindestens fünf Jahre in einer solchen Tätigkeit verwendet worden ist oder
b)
bei dieser Verwendung einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung in einer solchen Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.
(3)
Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage als nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4)
Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1
a)
Buchst. a in Höhe von 220,88 Euro,
b)
Buchst. b in Höhe von 176,70 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5)
Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Davon abweichend wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
5.
Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferinnen und Nachprüfer von Luftfahrtgerät
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
6.
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
(1)
Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.
(2)
Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.
(3)
§ 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
7.
Zulage für Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung beim Verfassungsschutz
Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie beim Verfassungsschutz verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage 8.
8.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1)
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.
(3)
Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.
9.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
(1)
Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2)
Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.
10.
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
(1)
Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2)
Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
11.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Laufbahngruppe 1, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.
12.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
(1)
Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 12 und in der Besoldungsgruppe A 13, sofern es sich um kein Einstiegsamt handelt, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8.
(2)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
13.
Allgemeine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten
a)
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1,
aa)
in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8,
bb)
in der Besoldungsgruppe A 9,
b)
Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 und die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13,
c)
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 des Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzuges, des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie der Studienrätinnen und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13, sofern es sich um ein Einstiegsamt handelt.
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 4
Grundämter
1.
Amtsmeisterin oder Amtsmeister
1
2.
Hauptwachtmeisterin oder Hauptwachtmeister
2)
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
2)
Erhält in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe A 5
Grundämter
1.
Erste Hauptwachtmeisterin oder Erster Hauptwachtmeister
1)
2.
Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister
2)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6; erhält in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Besoldungsgruppe A 6
Grundämter
1.
Erste Hauptwachtmeisterin oder Erster Hauptwachtmeister
1)
2)
2.
Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister
1)
3.
Sekretärin oder Sekretär
3)
4.
Werkmeisterin oder Werkmeister
4)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppen A 4, A 5 und A 6, sofern es sich bei der Besoldungsgruppe A 6 um kein Einstiegsamt handelt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppen A 4, A 5 und A 6, sofern es sich bei der Besoldungsgruppe A 6 um kein Einstiegsamt handelt.
2)
Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.
3)
Auch als Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1.
4)
Als Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1.
Besoldungsgruppe A 7
I.
Grundämter
1.
Obersekretärin oder Obersekretär
1)
2)
2.
Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister
3)
4)
II.
Weitere Ämter
3.
Brandmeisterin oder Brandmeister
5)
3a.
Krankenschwester oder Krankenpfleger
5)
4.
Kriminalmeisterin oder Kriminalmeister
5)
5.
Polizeimeisterin oder Polizeimeister
5)
Fußnoten
1)
Auch als Einstiegsamt für Laufbahnen des technischen Dienstes in der Laufbahngruppe 1.
2)
Als Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes in der Laufbahngruppe 1.
3)
Auch als Einstiegsamt.
4)
Als Einstiegsamt für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug.
5)
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Besoldungsgruppe A 8
I.
Grundämter
1.
Hauptsekretärin oder Hauptsekretär
2.
Hauptwerkmeisterin oder Hauptwerkmeister
II.
Weitere Ämter
2a.
Abteilungsschwester oder Abteilungspfleger
3.
Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher
1)
4.
Kriminalobermeisterin oder Kriminalobermeister
5.
Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister
6.
Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister
Fußnoten
1)
Als Einstiegsamt.
Besoldungsgruppe A 9
I.
Grundämter
1.
Amtsinspektorin oder Amtsinspektor
1)
2.
Inspektorin oder Inspektor
II.
Weitere Ämter
3.
Betriebsinspektorin oder Betriebsinspektor
1)
4.
Fachpraxislehrerin oder Fachpraxislehrer
5.
Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister
1)
6.
Kriminalhauptmeisterin oder Kriminalhauptmeister
1)
7.
Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar
8.
Obergerichtsvollzieherin oder Obergerichtsvollzieher
1)
8a.
Oberschwester oder Oberpfleger
9.
Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister
1)
10.
Polizeikommissarin oder Polizeikommissar
Fußnoten
1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Besoldungsgruppe A 10
I.
Grundämter
1.
Oberinspektorin oder Oberinspektor
II.
Weitere Ämter
2.
Fachlehrerin oder Fachlehrer
-
ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung an berufsbildenden Schulen -
1)
3.
Fachpraxislehrerin oder Fachpraxislehrer
2)
4.
Kriminaloberkommissarin oder Kriminaloberkommissar
5.
Polizeioberkommissarin oder Polizeioberkommissar
Fußnoten
1)
Als Einstiegsamt, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11; mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für die Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9; in diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit als Fachpraxislehrerin und Fachpraxislehrer in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.
Besoldungsgruppe A 11
I.
Grundämter
1.
Amtfrau oder Amtmann
II.
Weitere Ämter
2.
Fachlehrerin oder Fachlehrer
-
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung -
1)
2)
3.
Fachlehrerin oder Fachlehrer
-
ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung an berufsbildenden Schulen -
3)
4.
Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhaupkommissar
2)
5.
Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar
2)
Fußnoten
1)
Als Einstiegsamt.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10; mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für die Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
Besoldungsgruppe A 12
I.
Grundämter
1.
Amtsrätin oder Amtsrat
II.
Weitere Ämter
2.
Amtsanwältin oder Amtsanwalt
1)
3.
Fachlehrerin oder Fachlehrer
-
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung -
2)
4.
(aufgehoben)
5.
(aufgehoben)
6.
Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhauptkommissar
6)
7.
Lehrerin oder Lehrer
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen -
-
als Lehrerin oder Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen -
7)
8.
Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar
6)
9.
Rechnungsrätin oder Rechnungsrat
10)
-
als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -
10.
(aufgehoben)
11.
(aufgehoben)
12.
(aufgehoben)
Fußnoten
1)
Als Einstiegsamt.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11; in diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
6)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
7)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Grundschulen anerkannt worden ist.
10)
Unabhängig von der Fachrichtung der Laufbahn.
Besoldungsgruppe A 13
I.
Grundämter
1.
Rätin oder Rat
1)
2)
3)
4)
II.
Weitere Ämter
2.
Förderschullehrerin oder Förderschullehrer
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen bei einer entsprechenden Verwendung -
-
mit einer Lehrbefähigung für Förderschulen bei einer entsprechenden Verwendung -
6)
3.
Konrektorin oder Konrektor
-
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
-
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
11)
4.
Lehrerin oder Lehrer
-
mit einer Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 bei einer entsprechenden Verwendung -
7)
-
mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer berufsbildenden Schule -
8)
5.
Oberamtsanwältin oder Oberamtsanwalt
9)
6.
Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
7.
Oberrechnungsrätin oder Oberrechnungsrat
10)
-
als Prüfungsbeamtin und Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
7a.
Regierungsschulrätin oder Regierungsschulrat
-
bei einer Landesbehörde -
10a)
8.
Rektorin oder Rektor
-
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
-
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
11)
8a.
Pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator
-
einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
11)
9.
Sekundarschullehrerin oder Sekundarschullehrer
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -
-
mit einer Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 bei einer entsprechenden Verwendung -
13)
10.
Studienrätin oder Studienrat
-
bei Verwendung an einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule -
7)
8)
14)
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
11.
Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor
-
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -
Fußnoten
1)
Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Februar 2010 ein Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberamtsrätin“ oder „Oberamtsrat“ oder ein Amt mit der Amtsbezeichnung „Erste Kriminalhauptkommissarin“ oder „Erster Kriminalhauptkommissar“, „Erste Polizeihauptkommissarin“ oder „Erster Polizeihauptkommissar“ verliehen worden ist, führen ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter, sofern sie nicht Gegenteiliges beantragen.
2)
Auch als Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2.
3)
Für Beamtinnen oder Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
4)
Für Beamtinnen oder Beamte des technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13, die kein Einstiegsamt bekleiden, können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamtinnen oder Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
6)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Förderschulen anerkannt worden ist.
7)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt worden ist.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt worden ist.
8)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist.
9)
Für Beamtinnen und Beamte des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwältinnen oder Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
10)
Unabhängig von der Fachrichtung der Laufbahn, soweit nicht Fußnote 2 gilt.
10a)
Sofern nicht in Besoldungsgruppe A 14.
11)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
13)
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Sekundarschulen anerkannt worden ist.
14)
In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrkräfte eingestuft werden, die sich in einer mindestens zweijährigen Tätigkeit nach ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit in der gymnasialen Oberstufe oder im berufstheoretischen Unterricht bewährt haben.
Besoldungsgruppe A 14
I.
Grundämter
1.
Oberrätin oder Oberrat
II.
Weitere Ämter
2.
Didaktische Leiterin oder Didaktischer Leiter
-
einer Gesamtschule mit bis zu 540 Schülern und Schülerinnen -
2a.
Direktorin oder Direktor
-
einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
-
einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
1)
3.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gesamtschule
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
3a.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
1)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -
1)
4.
Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter
-
an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter -
5.
Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -
1)
2)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 und bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -
2)
6.
Förderschulrektorin oder Förderschulrektor
-
einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 und bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -
1)
2)
-
einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern -
2)
7.
Oberstudienrätin oder Oberstudienrat
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
8.
Regierungsschulrätin oder Regierungsschulrat
-
bei einer Landesbehörde -
3)
9.
Rektorin oder Rektor
-
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
10.
Sekundarschulkonrektorin oder Sekundarschulkonrektor
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
1)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
11.
Sekundarschulrektorin oder Sekundarschulrektor
-
einer Sekundarschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
1)
-
einer Sekundarschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
11a.
Zweite Direktorstellvertreterin oder Zweiter Direktorstellvertreter
-
einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -
12.
Zweite Sekundarschulkonrektorin oder Zweiter Sekundarschulkonrektor
-
einer Sekundarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -
13.
Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor
-
einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern -
2)
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.
3)
Sofern nicht in Besoldungsgruppe A 13.
Besoldungsgruppe A 15
I.
Grundämter
1.
Direktorin oder Direktor
II.
Weitere Ämter
2.
Didaktische Leiterin oder Didaktischer Leiter
-
einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -
2a.
Direktorin oder Direktor
-
einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -
-
einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -
1)
-
einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -
-
einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -
1)
3.
Direktorin oder Direktor einer Gesamtschule
-
ohne Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
-
ohne Oberstufe mit mehr als 540 und bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern -
1)
3a.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -
1)
4.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gesamtschule
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -
1)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 540 und bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern -
5.
Förderschulrektorin oder Förderschulrektor
-
einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -
2)
6.
Kanzlerin oder Kanzler der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle
3)
7.
Kanzlerin oder Kanzler einer Fachhochschule
3)
8.
Regierungsdirektorin oder Regierungsdirektor, Psychologiedirektorin oder Psychologiedirektor
-
als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit bis zu 300 Haftplätzen -
9.
Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor
-
bei einer Landesbehörde -
10.
Sekundarschulrektorin oder Sekundarschulrektor
-
einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
11.
Seminarkonrektorin oder Seminarkonrektor
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -
-
mit eigenständiger Leitungsfunktion für einen Seminarbereich an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter -
12.
Seminarrektorin oder Seminarrektor
-
als Leiterin oder Leiter eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -
1)
13.
Studiendirektorin oder Studiendirektor
-
als Fachberaterin oder Fachberater, als Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
4)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
--
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
5)
--
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
1)
5)
--
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
--
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
--
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
1)
--
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
--
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
1)
-
-
als Leiterin und Leiter
--
einer berufsbildenden Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern,
5)
--
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
1)
5)
--
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
1)
--
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
1)
--
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
1)
-
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -
6)
-
mit eigenständiger Leitungsfunktion für einen Seminarbereich an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter -
6)
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
4)
Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte.
5)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.
6)
Die Studiendirektorinnen und Studiendirektoren, denen am 31. August 2000 die stellvertretende Leitung eines Studienseminars oblag und die ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage innehatten, behalten für ihre Person die bisherige Rechtsstellung.
Die Studiendirektorinnen und Studiendirektoren, denen am 31. August 2000 die stellvertretende Leitung eines Studienseminars oblag und die ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage innehatten, behalten für ihre Person die bisherige Rechtsstellung.
Besoldungsgruppe A 16
I.
Grundämter
1.
Leitende Direktorin oder Leitender Direktor
II.
Weitere Ämter
2.
Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor
3a.
Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau
2)
3b.
Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Stendal
2)
4.
Direktorin oder Direktor des Landeseichamtes
1)
5.
(aufgehoben)
5a.
Direktorin oder Direktor
-
einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -
6.
Direktor oder Direktorin einer Gesamtschule
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -
7a.
Leitende Kriminaldirektorin oder Leitender Kriminaldirektor
-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt -
2)
-
als Leiterin oder Leiter Führungsstab der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) -
2)
7b.
Leitende Polizeidirektorin oder Leitender Polizeidirektor
-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt -
2)
-
als Leiterin oder Leiter Führungsstab der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) -
2)
8.
(aufgehoben)
9.
(aufgehoben)
10a.
Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor
-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt -
2)
10b.
Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor, Leitende Psychologiedirektorin oder Leitender Psychologiedirektor
-
als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt
--
mit mehr als 300 und bis zu 500 Haftplätzen,
--
mit mehr als 500 Haftplätzen -
2)
-
als Leiterin oder Leiter der Jugendanstalt Raßnitz -
2)
11.
Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor als Vorsteherin oder Vorsteher eines Finanzamtes
-
mit 201 bis 400 Beschäftigten oder mit Standort für eine zentrale Schwerpunktprüfungsstelle,
-
mit mehr als 400 Beschäftigten, mit Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung oder mit Aufgaben der Bezügeverwaltung und der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt
2)
-
12.
Leitende Regierungsschuldirektorin oder Leitender Regierungsschuldirektor
-
als Referatsleiterin oder Referatsleiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Landesbehörde -
-
als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Landesbehörde -
13.
Ministerialrätin oder Ministerialrat
-
bei einer obersten Landesbehörde -
1)
14.
Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor
-
als Leiterin oder Leiter
--
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
3)
--
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
--
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
--
eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -
Fußnoten
1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2
1.
Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor
-
als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde -
1a.
(aufgehoben)
1b.
Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt
1c.
Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Halle (Saale)
1d.
Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Magdeburg
1e.
Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt
2.
Direktorin oder Direktor der Sozialagentur Sachsen-Anhalt
3.
Direktorin oder Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
4.
Direktorin oder Direktor des Landeseichamtes Sachsen-Anhalt
1)
4a.
Direktorin oder Direktor des Landesforstbetriebes Sachsen-Anhalt
5.
Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt
6.
Direktorin oder Direktor des Landeszentrums Wald Sachsen-Anhalt
7.
Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt
8.
Beauftragte oder Beauftragter des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
9.
Ministerialrätin oder Ministerialrat
-
bei einer obersten Landesbehörde -
1)
2)
10.
(aufgehoben)
11.
Präsidentin oder Präsident des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt
12.
Rektorin oder Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt
13.
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt
14.
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesschulamtes
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
2)
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Besoldungsgruppe B 3
1.
Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt
1a.
Direktorin oder Direktor der Geschäftsstelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
2.
Direktorin oder Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
3.
(aufgehoben)
4.
(aufgehoben)
4a.
Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt
4b.
Direktorin oder Direktor des Landesschulamtes
5.
(aufgehoben)
6.
Kanzlerin oder Kanzler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
1)
7.
Kanzlerin oder Kanzler der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
1)
8.
(aufgehoben)
9.
Landespolizeidirektorin oder Landespolizeidirektor
10.
Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat
-
bei einer obersten Landesbehörde als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters -
2)
-
als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag von Sachsen-Anhalt -
2)
11.
(aufgehoben)
12.
Präsidentin oder Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt
13.
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
14.
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
15.
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt
16.
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2)
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Besoldungsgruppe B 4
1.
Direktorin oder Direktor des Bau- und Liegenschaftsmanagements Sachsen-Anhalt
2.
Präsidentin oder Präsident der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
3.
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes
Besoldungsgruppe B 5
1.
(aufgehoben)
2.
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
3.
Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent
-
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung -
Besoldungsgruppe B 6
1.
Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent
-
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung -
2.
(aufgehoben)
3.
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt
Besoldungsgruppe B 7
Besoldungsgruppe B 8
1.
Direktorin oder Direktor beim Landtag von Sachsen-Anhalt
2.
Präsidentin oder Präsident des Landesverwaltungsamtes
Besoldungsgruppe B 9
1.
Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofes
2.
Staatssekretärin oder Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 10
Besoldungsgruppe B 11
Anlage 2
(zu § 27 Satz 1)
Besoldungsordnung W
Vorbemerkungen
1.
Zulage für Professorinnen und Professoren bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
(1)
Professorinnen und Professoren erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Professorinnen und Professoren bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Professorin oder der Professor verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.
(2)
Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.
(3)
§ 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
2.
Bewährungszulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 312 Euro.
3.
Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterinnen und Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters in den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten für die Dauer der Ausübung beider Ämter die Besoldung aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 246,65 Euro, wenn sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 276,10 Euro.
Besoldungsordnung W
Besoldungsgruppe W 1
Juniorprofessorin oder Juniorprofessor
Besoldungsgruppe W 2
1.
Präsidentin oder Präsident der . . .
1)
2)
2.
Professorin oder Professor
1)
- an einer Fachhochschule -
3.
Professorin oder Professor an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle
1)
4.
Rektorin oder Rektor der . . .
1)
2)
3)
5.
Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor
1)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
3)
Soweit nicht in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder B.
Besoldungsgruppe W 3
1.
Kanzlerin oder Kanzler der . . .
1)
2)
2.
Präsidentin oder Präsident der . . .
1)
3)
3.
Professorin oder Professor
3)
4)
- an einer Fachhochschule -
4.
Professorin oder Professor an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle
3)
5)
5.
Rektorin oder Rektor der . . .
1)
2)
3)
6.
Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor
3)
6)
Fußnoten
1)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
2)
Soweit nicht in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder B.
Soweit nicht in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder B.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
4)
Für bis zu 10 v. H. der Stellen für Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen.
5)
Für bis zu 40 v. H. der Stellen für Professorinnen oder Professoren an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle.
6)
Für bis zu 60 v. H. der Planstellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren. Dies gilt nicht für Planstellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren an den Medizinischen Fakultäten.
Anlage 3
(zu § 36 Satz 1)
Besoldungsordnung R
Vorbemerkung
Zulage für Richterinnen und Richter bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
(1)
Richterinnen und Richter erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Richterinnen und Richter bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.
(2)
Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.
(3)
§ 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
Besoldungsordnung R
Besoldungsgruppe R 1
1.
Direktorin des Amtsgerichts oder Direktor des Amtsgerichts
1)
2.
Direktorin des Arbeitsgerichts oder Direktor des Arbeitsgerichts
1)
3.
Direktorin des Sozialgerichts oder Direktor des Sozialgerichts
1)
4.
Richterin am Amtsgericht oder Richter am Amtsgericht
5.
Richterin am Arbeitsgericht oder Richter am Arbeitsgericht
6.
Richterin am Landgericht oder Richter am Landgericht
7.
Richterin am Sozialgericht oder Richter am Sozialgericht
8.
Richterin am Verwaltungsgericht oder Richter am Verwaltungsgericht
9.
Staatsanwältin oder Staatsanwalt
2)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
1.
Direktorin des Amtsgerichts oder Direktor des Amtsgerichts
1)
2.
Direktorin des Arbeitsgerichts oder Direktor des Arbeitsgerichts
1)
3.
Direktorin des Sozialgerichts oder Direktor des Sozialgerichts
1)
4.
Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
2)
5.
Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt
-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
3)
-
als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
4)
-
als Dezernentin oder Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -
-
als Leiterin oder Leiter einer Amtsanwaltschaft in Form einer eigenständigen Behörde oder einer Amtsanwaltsabteilung bei einer Staatsanwaltschaft -
5)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft in Form einer eigenständigen Behörde oder einer Amtsanwaltsabteilung bei einer Staatsanwaltschaft -
6)
6.
Richterin am Amtsgericht oder Richter am Amtsgericht
-
als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter -
7)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors -
8)
7.
Richterin am Arbeitsgericht oder Richter am Arbeitsgericht
-
als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter –
7)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors –
8)
8.
Richterin am Finanzgericht oder Richter am Finanzgericht
9.
Richterin am Landessozialgericht oder Richter am Landessozialgericht
10.
Richterin am Oberlandesgericht oder Richter am Oberlandesgericht
11.
Richterin am Oberverwaltungsgericht oder Richter am Oberverwaltungsgericht
12.
Richterin am Sozialgericht oder Richter am Sozialgericht
-
als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter -
7)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors -
8)
13.
Vizepräsidentin des Amtsgerichts oder Vizepräsident des Amtsgerichts
9)
14.
Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts oder Vizepräsident des Arbeitsgerichts
9)
15.
Vizepräsidentin des Landgerichts oder Vizepräsident des Landgerichts
10)
16.
Vizepräsidentin des Sozialgerichts oder Vizepräsident des Sozialgerichts
9)
17.
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
10)
18.
Vorsitzende Richterin am Landgericht oder Vorsitzender Richter am Landgericht
19.
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3)
Auf je vier Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; an einer Staatsanwaltschaft mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, an der keine Amtsanwalts abteilung eingerichtet ist, kann eine weitere Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
4)
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
5)
Mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.
6)
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.
7)
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
8)
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
9)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
10)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
1.
Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
1)
-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -
2)
2.
Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts
3)
3.
Präsidentin des Arbeitsgerichts oder Präsident des Arbeitsgerichts
3)
4.
Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts
4)
5.
Präsidentin des Sozialgerichts oder Präsident des Sozialgerichts
3)
6.
Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts
3)
7.
Vizepräsidentin des Amtsgerichts oder Vizepräsident des Amtsgerichts
5)
8.
Vizepräsidentin des Finanzgerichts oder Vizepräsident des Finanzgerichts
6)
9.
Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
6)
10.
Vizepräsidentin des Landessozialgerichts oder Vizepräsident des Landessozialgerichts
6)
11.
Vizepräsidentin des Landgerichts oder Vizepräsident des Landgerichts
7)
12.
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts
6)
13.
Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
6)
14.
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
5)
15.
Vorsitzende Richterin am Finanzgericht oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht
16.
Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
17.
Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
18.
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
19.
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Fußnoten
1)
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
3)
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen.
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen.
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen.
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen.
4)
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
5)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen.
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen.
6)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
7)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 4
1.
Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
1)
2.
Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts
2)
3.
Präsidentin des Arbeitsgerichts oder Präsident des Arbeitsgerichts
3)
4.
Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts
4)
5.
Präsidentin des Sozialgerichts oder Präsident des Sozialgerichts
3)
6.
Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts
2)
7.
Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
5)
8.
Vizepräsidentin des Landessozialgerichts oder Vizepräsident des Landessozialgerichts
5)
9.
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts
5)
10.
Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
5)
Fußnoten
1)
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen.
3)
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen.
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen.
4)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
5)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Besoldungsgruppe R 5
1.
Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
-
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
1)
2.
Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts
2)
3.
Präsidentin des Finanzgerichts oder Präsident des Finanzgerichts
3)
4.
Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts
3)
5.
Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts
3)
6.
Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts
4)
7.
Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts
3)
8.
Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts
3)
9.
Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts
2)
Fußnoten
1)
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
2)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen.
3)
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
4)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
1.
Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
-
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
1)
2.
Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts
2)
3.
Präsidentin des Finanzgerichts oder Präsident des Finanzgerichts
3)
4.
Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts
4)
5.
Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts
4)
6.
Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts
5)
7.
Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts
4)
8.
Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts
4)
Fußnoten
1)
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
2)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen.
3)
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
4)
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
5)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 7
Besoldungsgruppe R 8
1.
Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts
1)
2.
Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts
1)
3.
Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts
1)
4.
Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts
1)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Anlage 4
(zu § 20 Satz 2; § 27 Satz 2; § 20 Satz 2)
Gültig ab 1. Dezember 2022
1.
Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Stufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||
A 4 | 2 380,80 | 2 441,48 | 2 502,16 | 2 550,97 | 2 600,01 | 2 649,09 | 2 698,15 | 2 744,88 | |||||||
A 5 | 2 398,06 | 2 475,74 | 2 536,12 | 2 596,47 | 2 656,86 | 2 717,22 | 2 777,58 | 2 837,98 | |||||||
A 6 | 2 449,06 | 2 536,39 | 2 625,21 | 2 695,51 | 2 765,76 | 2 836,07 | 2 913,06 | 2 979,34 | |||||||
A 7 | 2 545,97 | 2 622,82 | 2 727,68 | 2 832,36 | 2 937,11 | 3 041,87 | 3 120,12 | 3 201,32 | |||||||
A 8 | 2 690,17 | 2 783,29 | 2 918,53 | 3 053,80 | 3 188,99 | 3 283,22 | 3 377,38 | 3 474,03 | |||||||
A 9 | 2 850,17 | 2 941,76 | 3 090,26 | 3 238,79 | 3 387,32 | 3 488,10 | 3 588,87 | 3 690,30 | |||||||
A 10 | 3 052,14 | 3 179,12 | 3 364,77 | 3 550,40 | 3 734,23 | 3 864,70 | 3 996,03 | 4 129,70 | |||||||
A 11 | 3 481,04 | 3 669,33 | 3 860,29 | 4 055,26 | 4 186,94 | 4 323,89 | 4 460,39 | 4 600,52 | |||||||
A 12 | 3 725,31 | 3 952,18 | 4 184,18 | 4 417,52 | 4 578,78 | 4 744,11 | 4 907,36 | 5 075,62 | |||||||
A 13 | 4 366,73 | 4 584,96 | 4 806,34 | 5 027,73 | 5 181,34 | 5 334,93 | 5 488,33 | 5 640,95 | |||||||
A 14 | 4 593,12 | 4 876,99 | 5 163,40 | 5 449,86 | 5 647,72 | 5 845,57 | 6 043,46 | 6 245,46 | |||||||
A 15 | 5 617,06 | 5 870,49 | 6 066,98 | 6 263,46 | 6 459,93 | 6 656,44 | 6 852,93 | 7 051,31 | |||||||
A 16 | 6 195,85 | 6 490,38 | 6 717,33 | 6 944,25 | 7 171,14 | 7 398,09 | 7 625,05 | 7 854,61 |
2.
Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Betrag |
B 2 | 8 190,36 |
B 3 | 8 672,60 |
B 4 | 9 177,62 |
B 5 | 9 757,10 |
B 6 | 10 304,27 |
B 7 | 10 836,56 |
B 8 | 11 391,30 |
B 9 | 12 080,12 |
B 10 | 14 219,18 |
B 11 | 14 770,51 |
3.
Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Betrag |
W 1 | 4 909,69 |
W 2 | 6 459,93 |
W 3 | 7 171,14 |
4.
Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Stufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||
R 1 | 4 467,81 | 5 194,23 | 5 920,67 | 6 183,33 | 6 445,94 | 6 708,61 | 6 971,24 | 7 233,88 | |||||||
R 2 | - | 6 003,29 | 6 574,63 | 6 837,28 | 7 099,92 | 7 362,54 | 7 625,19 | 7 887,86 | |||||||
R 3 | 8 672,60 | ||||||||||||||
R 4 | 9 177,62 | ||||||||||||||
R 5 | 9 757,10 | ||||||||||||||
R 6 | 10 304,27 | ||||||||||||||
R 7 | 10 836,56 | ||||||||||||||
R 8 | 11 391,30 |
Anlage 5
(zu § 62 Abs. 3)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Besoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
C 1 | 3 906,08 | 4 037,58 | 4 169,08 | 4 300,58 | 4 433,82 | 4 567,92 | 4 702,03 | 4 836,17 |
C 2 | 3 914,26 | 4 123,83 | 4 333,41 | 4 546,93 | 4 760,67 | 4 974,43 | 5 188,18 | 5 401,93 |
C 3 | 4 294,02 | 4 535,01 | 4 777,07 | 5 019,09 | 5 261,13 | 5 503,14 | 5 745,16 | 5 987,20 |
C 4 | 5 432,42 | 5 675,73 | 5 919,04 | 6 162,34 | 6 405,65 | 6 648,93 | 6 892,26 | 7 135,52 |
Besoldungsgruppe | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
C 1 | 4 970,29 | 5 104,42 | 5 238,55 | 5 372,65 | 5 506,82 | 5 640,95 | - |
C 2 | 5 615,70 | 5 829,46 | 6 043,15 | 6 256,94 | 6 470,68 | 6 684,48 | 6 898,26 |
C 3 | 6 229,24 | 6 471,27 | 6 713,29 | 6 955,35 | 7 197,39 | 7 439,43 | 7 681,42 |
C 4 | 7 378,82 | 7 622,13 | 7 865,45 | 8 108,74 | 8 352,06 | 8 595,35 | 8 838,64 |
Anlage 6
(zu § 38 Abs. 1)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3) |
149,42 | 312,85 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 312,85 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 744,28 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,92 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 23,70 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 17,78 Euro.
Anlage 7
(zu § 51 Abs. 1 Satz 2)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag |
A 4 | 1 188,47 |
A 5 bis A 8 | 1 308,94 |
A 9 bis A 11 | 1 362,82 |
A 12 | 1 502,28 |
A 13 | 1 534,00 |
A 13 + Zulage (Nummer 13 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) | 1 568,85 |
Anlage 8
(zu § 40 Abs. 1 Satz 2; § 62 Abs. 3)
Gültig ab 1. Januar 2023
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | |||||||
Besoldungsordnungen A und B | ||||||||
Vorbemerkungen | ||||||||
Nummer 4 Abs. 1 | ||||||||
Buchst. a | 441,76 | |||||||
Buchst. b | 353,40 | |||||||
Nummer 5 | 122,71 | |||||||
Nummer 7 | ||||||||
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen | ||||||||
A 4 und A 5 | 138,05 | |||||||
A 6 bis A 9 | 184,07 | |||||||
A 10 und höher | 230,08 | |||||||
Nummer 8 Abs. 1, Nummer 9 Abs. 1 | ||||||||
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit | ||||||||
von einem Jahr | 76,43 | |||||||
von zwei Jahren | 152,86 | |||||||
Nummer 10 Abs. 1 | 152,86 | |||||||
Nummer 11 | 46,02 | |||||||
Nummer 12 Abs. 1 | ||||||||
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte | ||||||||
der Laufbahngruppe 1 | 20,46 | |||||||
der Laufbahngruppe 2 | 46,02 | |||||||
Nummer 13 | ||||||||
Buchst. a | ||||||||
Doppelbuchst. aa | 23,24 | |||||||
Doppelbuchst. bb | 90,95 | |||||||
Buchst. b | 101,07 | |||||||
Buchst. c | 101,07 | |||||||
Besoldungsgruppen | Fußnote | |||||||
A 4 | 1, 2 | 80,09 | ||||||
A 5 | 1, 2 | 80,09 | ||||||
A 6 | 2 | 43,40 | ||||||
A 9 | 1 | 323,25 | ||||||
A 13 | 3, 4, 9 | 328,48 | ||||||
11 | 225,21 | |||||||
A 14 | 1 | 225,21 | ||||||
A 15 | 1 | 225,21 | ||||||
A 16 | 2 | 251,84 | ||||||
Besoldungsordnung R | ||||||||
Besoldungsgruppen | Fußnote | |||||||
R 1 | 1, 2 | 249,00 | ||||||
R 2 | 1 bis 5, 9, 10 | 249,00 | ||||||
R 3 | 2, 6 | 249,00 | ||||||
Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung) | ||||||||
Vorbemerkungen | ||||||||
Nummer 2b | 101,07 | |||||||
Besoldungsgruppe | Fußnote | |||||||
C 2 | 1 | 125,18 |
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