RUkTgVO LSA
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Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Zuständigkeitsregelungen für die Entscheidung über die Gewährung sowie Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt (Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldverordnung - RUkTgVO LSA) Vom 4. Februar 2010

Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Zuständigkeitsregelungen für die Entscheidung über die Gewährung sowie Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt (Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldverordnung - RUkTgVO LSA) Vom 4. Februar 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2023 (GVBl. LSA S. 217)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Zuständigkeitsregelungen für die Entscheidung über die Gewährung sowie Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt (Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldverordnung - RUkTgVO LSA) vom 4. Februar 201013.02.2010
Eingangsformel13.02.2010
§ 101.05.2023
§ 227.07.2010
§ 310.11.2020
§ 418.03.2023
§ 527.07.2010
Aufgrund des § 121 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1

Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes wird angepasst und beträgt 38 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

§ 2

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen geltenden Rechtsvorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 3

(1) Anlässlich einer Zuweisung zur Ausbildung, der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, an einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder der Laufbahnprüfung oder der Zwischenprüfung findet § 5 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes keine Anwendung.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten Trennungsreise- und Trennungstagegeld in folgender Höhe:
1.
für die ersten 14 Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantrittsreise 75 v. H. des Trennungsreisegeldes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320, 325), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
vom 15. Tage an 75 v. H. des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung.
Abweichend von § 6 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung beträgt der Verpflegungszuschuss 75 v. H. des dort genannten Betrages.
(3) Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft wird kein Trennungsgeld gewährt, wird Verpflegung teilweise unentgeltlich bereitgestellt, so ist
1.
von dem im Trennungsreisegeld enthaltenen Tagegeld nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für das Frühstück 20 v. H., für das Mittag- und Abendessen je 40 v. H. des Tagegeldes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für einen vollen Kalendertag einzubehalten,
2.
das Trennungstagegeld nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 der Trennungsgeldverordnung unter Berücksichtigung des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatzes zu kürzen.
(4) Bei Zuweisung zu einer Wahlstation außerhalb der Europäischen Union gilt, dass
1.
Trennungsgeld nur bei Vorliegen eines eigenen Hausstandes zu gewähren ist,
2.
die Erstattung der Fahrtauslagen auf die Kosten für die Hinreise zur und der Rückreise von der nächsten inländischen Grenzübergangsstelle begrenzt ist und
3.
eine Reisebeihilfe für Heimfahrten nicht gewährt wird.

§ 4

(1) Die Entscheidung über die Gewährung sowie Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Umzugskostenvergütung, Auslandsumzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Auslandstrennungsgeld wird für die Beamtinnen und Beamten des Landes auf das Finanzamt Dessau-Roßlau - Bezügestelle - übertragen.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung sowie Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung der Vergütung für Reisen von Mitgliedern der bei Dienststellen gebildeten Interessenvertretungen und die Befugnisse zur Zahlbarmachung der entsprechenden Haushaltsmittel werden auf das Finanzamt Dessau-Roßlau – Bezügestelle – übertragen. Richtet sich der Erstattungsanspruch nach Art und Höhe entsprechend der Reisekostenvergütung der Dienstreisen für die Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt, gilt Satz 1 nur, soweit die abgebende oberste Landesbehörde die Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 5 durch Erlass im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht hat und die Abrechnung der Reise mit der elektronischen Reisemanagementsoftware erfolgt. Die nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Vergütungen von Mitgliedern der bei Dienststellen gebildeten Interessenvertretungen werden von Satz 2 nicht berührt.
(3) Gleichzeitig werden die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörden
1.
nach dem Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265), in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich
a)
der Fristenverlängerung bei Mietentschädigung für das eigene Haus oder die Eigentumswohnung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes,
b)
der Weitergewährung des Trennungsgeldes bei Vorliegen eines weiteren Umzugshinderungsgrundes gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 des Bundesumzugskostengesetzes;
2.
nach der Trennungsgeldverordnung hinsichtlich der Weitergewährung des Trennungsgeldes bei Vorliegen eines weiteren Umzugshinderungsgrundes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 der Trennungsgeldverordnung
für die Beamtinnen und Beamten des Landes auf das Finanzamt Dessau-Roßlau - Bezügestelle - übertragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Zusage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes, für die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes und für die Anerkennung gemäß § 11 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes. Absatz 1 gilt ferner nicht für die Zustimmung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 13 der Trennungsgeldverordnung, für die Entscheidung über die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Trennungsgeldverordnung und für die Entscheidung über die Ermäßigung des Trennungsgeldes gemäß § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung.
(5) Die Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung der Reisekostenvergütung und die Befugnisse zur Zahlbarmachung der entsprechenden Haushaltsmittel werden für die Beamtinnen und Beamten des Landes auf das Finanzamt Dessau-Roßlau - Bezügestelle - nach Maßgabe des Absatzes 6 übertragen. Dies gilt nicht für die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt, die Landtagsverwaltung und die jeweiligen Geschäftsbereiche. Ausgenommen davon ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie.
(6) Die Umsetzung dieser Zuständigkeitsregelung erfolgt in gestaffelter Form in Abhängigkeit des Zeitpunkts der Übernahme der Reisekostenabrechnung für das jeweilige Ressort. Die abgebende oberste Landesbehörde macht den Zeitpunkt der Übertragung durch Erlass im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.
(7) Zuständigkeiten für die mittelbaren Beamtinnen und Beamten des Landes werden von den Absätzen 1 bis 6 nicht berührt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Zuständigkeitsregelungen für die Gewährung, Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte vom 18. August 2006 (GVBl. LSA S. 477) außer Kraft.
Magdeburg, den 4. Februar 2010.
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
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