DVO ÖbVermIngG LSA
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermIngG LSA) Vom 24. Juni 1992

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermIngG LSA) Vom 24. Juni 1992
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2023 (GVBl. LSA S. 223)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermIngG LSA) vom 24. Juni 199201.07.1992
Eingangsformel01.07.1992
§ 1 - Feststellung der fachlichen und verwaltungsmäßigen Eignung01.01.2004
§ 2 - Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit04.08.2001
§ 3 - Bestellungsverfahren01.01.2004
§ 4 - Vereidigung14.07.2020
§ 5 - Führung des Amtssiegels01.01.2004
§ 6 - Ausschluß der Amtstätigkeit04.08.2001
§ 7 - Erlöschen des Amtes01.01.2004
§ 8 - Gemeinsame Berufsausübung10.05.2023
§ 9 - Vertretung14.07.2020
§ 10 - Verweser oder Verweserin04.08.2001
§ 11 - Hilfskräfte01.01.2004
§ 12 - Einzelheiten zu den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens01.01.2004
§ 13 - Inkrafttreten01.07.1992
Auf Grund des § 20 Nrn. 1 bis 6 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 367) wird verordnet:

§ 1 Feststellung der fachlichen und verwaltungsmäßigen Eignung

(1) Für die Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngG LSA richtet die Aufsichtsbehörde einen besonderen Ausschuss ein, der zu den Antragstellenden Entscheidungsvorschläge ausarbeitet und diese der für die Feststellung zuständigen Behörde vorlegt. Der Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen und der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt angehören. Ein weiteres Mitglied ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, des Landes Sachsen-Anhalt, der nach Anhörung der Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes ernannt wird.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der §§ 88 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
(3) Für jeden Entscheidungsvorschlag sind mindestens fünf Liegenschaftsvermessungen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu werten. Sie können zu diesem Zweck durchgeführt werden. Daneben führt der Ausschuß ein Eignungsgespräch mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin. Für das Eignungsgespräch erstellt der Ausschuß einheitliche Richtlinien.

§ 2 Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit

Das persönliche Verhalten gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 8 ÖbVermInG LSA ist zu beanstanden, wenn für den Bewerber oder die Bewerberin Tatbestände nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), zuletzt geändert durch § 47 Abs. 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), zutreffen.

§ 3 Bestellungsverfahren

(1) Die Bestellung ist bei er Aufsichtsbehörde zu beantragen, die über den Antrag entscheidet. Die Entscheidung über die Eignung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngG LSA ist hierbei bindend. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen.
(2) Vor der Bestellung soll die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes gehört werden.
(3) Im Fall der Bestellung wird durch die Aufsichtsbehörde eine Urkunde zur Amtsführung auf Lebenszeit (Bestallungsurkunde) ausgefertigt und dem Antragsteller oder der Antragstellerin vor der Vereidigung ausgehändigt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz bezeichnen. Die Bestellung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.

§ 4 Vereidigung

(1) Nachdem die Bestallungsurkunde ausgehändigt worden ist, leistet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur folgenden Eid: "Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen."
(2) Der Eid kann auch mit einer abschließenden religiösen Beteuerungsformel geleistet werden. Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft sind, diese Beteuerungsformel sprechen.
(3) Der Eid ist vor einem Beamten oder einer Beamtin der Aufsichtsbehörde zu leisten.

§ 5 Führung des Amtssiegels

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt bei seiner Amtstätigkeit das kleine Landessiegel gemäß § 3 des Hoheitszeichengesetzes vom 2. Juni 1998 (GVBl. LSA S. 274), geändert durch Nummer 21 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 133).

§ 6 Ausschluß der Amtstätigkeit

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist von der Ausübung seines Amtes in den Fällen von § 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ausgeschlossen.
(2) Ist für einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darüber hinaus die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gegeben, so ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, die über die Mitwirkung entscheidet.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist.

§ 7 Erlöschen des Amtes

(1) Ist das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gemäß § 12 ÖbVermIngG LSA erloschen, wird das Amtssiegel durch die Aufsichtsbehörde eingezogen und vernichtet, im Falle von § 10 nach der Abwicklung der Geschäfte. Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" mit oder ohne Zusatz zu führen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Ergebnisse der Vermessungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ÖbVermIngG LSA ihr zu Verwahrung übergeben werden.

§ 8 Gemeinsame Berufsausübung

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden, wenn die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit und die eigenverantwortliche Amtsausübung des einzelnen gewahrt bleibt. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, den Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung sowie spätere Veränderungen des Vertrages der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Andere Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur Haltung gemeinsamer Geschäftsräume sind nicht zulässig.

§ 9 Vertretung

(1) Über den Antrag auf Bestellung einer Vertretung entscheidet die Aufsichtsbehörde in schriftlicher Form. Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die sich gemäß § 8 Abs. 1 zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben, kann die Aufsichtsbehörde gegenseitig als Vertretung für die Abwesenheits- und Krankheitsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten, bestellen (ständige Vertretung).
(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf eine Vertretungsbestellungr nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
(4) Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, aber schon einmal ls Vertretung vereidigt worden, so genügt es, auf den früher geleisteten Eid hinzuweisen.
(5) Der Unterschrift des Vertreters oder der Vertreterin ist ein Zusatz beizufügen, der die Vertretung kenntlich macht. Das Amtssiegel des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu gebrauchen.
(6) Während der Zeit, für die eine Vertretung bestellt ist, soll der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sein Amt nicht ausüben. Dies gilt auch für die Vertretungsfälle nach Absatz 2.
(7) Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endet, wenn die Bestellung nicht vorher zurückgenommen oder widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

§ 10 Verweser oder Verweserin

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt den Verweser oder die Verweserin durch Aushändigung der befristeten Bestallungsurkunde. Für die Bestellung gilt § 9 Abs. 1 sowie 3 bis 5 entsprechend. Die Zeit der Verweserschaft soll nicht länger als ein Jahr betragen.
(2) Der Verweser oder die Verweserin hat die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Neue Aufträge dürfen nur in den ersten drei Monaten angenommen werden, wenn sie innerhalb der Bestellungsdauer erledigt werden können.

§ 11 Hilfskräfte

(1) An den Aufgaben des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs können geeignete und fachgemäß ausgebildete Hilfskräfte im Arbeitnehmerverhältnis mitwirken, soweit die wirksame Überwachung der Arbeiten durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eigenverantwortlich gewährleistet ist.
(2) An der Ausführung von Vermessungen nach § 2 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA dürfen Hilfskräfte, die Unterlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. S. 540, 546) und Nummer 204 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 149), unterschreiben, nur mitwirken, wenn die Aufsichtsbehörde dies genehmigt hat.

§ 12 Einzelheiten zu den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens

(1) Die Zuweisung eines beantragten Amtssitzes widerspricht den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens im Sinne von § 4 Abs. 2 ÖbVermIngG LSA insbesondere dann, wenn in den drei Kalenderjahren, die dem Jahr der Antragstellung vorausgehen, der jeweilige Quotient aus der Summe der erforderlichen Außendiensttage
1.
für die im Regionalbereich der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, in dem der beantragte Amtssitz liegt, für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eingegangenen Anträge und der um eins erhöhten Zahl der in diesem Regionalbereich bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder
2.
für die im Land Sachsen-Anhalt für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eingegangenen Anträge und der um eins erhöhten Gesamtzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
die Zahl 300 im Durchschnitt unterschreitet.
(2) Als Anträge berücksichtigt werden Grenzfeststellungen, Zerlegungen, Gebäudevermessungen und Vermessungen langgestreckter Anlagen (Antragsarten). Für jede Antragsart bestimmt die Aufsichtsbehörde einen durchschnittlichen, landesweit geltenden Faktor für die erforderliche Außendienstzeit und ermittelt daraus unter Berücksichtigung der auf die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure entfallenden jährlich eingegangenen Anträge auf Fortführung des Liegenschaftskatasters die genannten Quotienten.
(3) Für einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes findet Absatz 1 Nr. 1 Anwendung.
(4) Um eine geordnete Altersstruktur der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Rahmen der Erfordernisse eines geordneten amtlichen Vermessungswesens zu gewährleisten, können über die Fälle des Absatzes 1 hinaus weitere Zuweisungen von Amtssitzen im Rahmen von Bestellungen erfolgen. Sie dürfen zusammen mit den Zuweisungen nach Absatz 1 jährlich 5 v. H. der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt nicht übersteigen. Eine Zuweisung des Amtssitzes unterbleibt, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft machen kann, dass seine Auslastung mit Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ÖbVermIngG LSA in Bezug auf den von ihm beantragten Amtssitz gegeben sein wird. Die Zuweisung unterbleibt weiter, wenn durch die Zuweisung des Amtssitzes der nach Absatz 1 Nr. 1 gebildete Quotient die Zahl 270 unterschreiten würde.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Magdeburg, den 24. Juni 1992.
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
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