KWG LSA
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Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 200431.01.2004
Inhaltsverzeichnis27.04.2023
I. - Allgemeines31.01.2004
§ 1 - Anzuwendende Rechtsvorschriften01.07.2018
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.07.2018
§ 3 - Wahlgrundsätze27.04.2023
§ 4 - Ausübung des Wahlrechts27.04.2023
§ 5 - Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode27.04.2023
§ 6 - Bekanntmachung der Wahl27.04.2023
§ 7 - Wahlbereiche bei Vertretungswahlen27.04.2023
§ 8 - Wahlbezirke31.01.2004
II. - Wahlorgane und Wahlehrenämter31.01.2004
§ 8a - Wahlorgane01.07.2018
§ 9 - Wahlleiter01.07.2018
§ 10 - Wahlausschuss27.04.2023
§ 10a - Mitwirkung der Verbandsgemeinden01.07.2014
§ 11 - Wahlvorsteher31.01.2004
§ 12 - Wahlvorstand27.04.2023
§ 13 - Wahlehrenämter01.07.2014
III. - Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge31.01.2004
§ 14 - Zentrale Wahlaufgaben01.07.2014
§ 15 - Bekanntmachungen des Wahlleiters27.04.2023
§ 16 - Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale01.07.2014
§ 17 - (aufgehoben)31.01.2004
§ 18 - Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme27.04.2023
§ 19 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses01.07.2018
§ 20 - Wahlschein31.01.2004
§ 21 - Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen27.04.2023
§ 22 - Wahlanzeigen27.04.2023
§ 23 - Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge27.04.2023
§ 24 - Aufstellung der Bewerber27.04.2023
§ 25 - Rücktritt und Tod von Bewerbern27.04.2023
§ 26 - Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen27.04.2023
§ 27 - Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung27.04.2023
§ 28 - Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge27.04.2023
§ 29 - Stimmzettel27.04.2023
IV. - Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher-und Landratswahl, Abwahl01.07.2014
§ 30 - Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl27.04.2023
§ 30a - Stichwahl27.04.2023
§ 31 - Abwahl des Bürgermeisters und Landrates01.07.2014
V. - Wahlhandlung31.01.2004
§ 32 - Stimmabgabe27.04.2023
§ 33 - Briefwahl27.04.2023
§ 34 - Wahlurnen31.01.2004
§ 35 - Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wählerbeeinflussung31.01.2004
VI. - Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses31.01.2004
§ 36 - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken27.04.2023
§ 37 - Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet01.07.2014
§ 38 - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen31.01.2004
§ 39 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich27.04.2023
§ 40 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen27.04.2023
§ 41 - Nächst festgestellter Bewerber27.04.2023
§ 42 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen01.07.2018
§ 43 - Annahme der Wahl01.07.2018
VII. - Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl31.01.2004
§ 44 - Nachwahl27.04.2023
§ 45 - Wiederholungswahl27.04.2023
§ 46 - Einzelne Neuwahl27.04.2023
VIII. - Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern31.01.2004
§ 47 - Ersatz von Vertretern01.07.2018
§ 48 - Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern31.01.2004
§ 49 - Ergänzungswahl01.07.2014
IX. - Wahlprüfung und Wahlkosten31.01.2004
§ 50 - Wahleinspruch01.07.2018
§ 51 - Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl01.07.2018
§ 52 - Inhalt der Entscheidung27.04.2023
§ 53 - Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel27.04.2023
§ 54 - Wahlkosten21.02.2008
X. - Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag31.01.2004
§ 55 - Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen01.07.2014
§ 56 - Einwohnerantrag und Bürgerbegehren27.04.2023
§ 57 - Bürgerentscheid01.07.2018
XI. - Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen31.01.2004
§ 58 - Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften01.07.2014
§ 58a - Wahltag, Zusammentritt der neu gewählten Vertretungen01.07.2014
§ 59 - Wahlberechtigung31.01.2004
§ 60 - Wahlgebiet bei neu zu bildenden Kommunen31.01.2004
§ 61 - Wahlbereiche bei Gemeindewahlen31.12.2005
§ 62 - Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission21.02.2008
§ 63 - Wahlleiter31.01.2004
§ 64 - Wahlausschuss31.01.2004
§ 65 - Einreichung der Wahlvorschläge31.01.2004
XII. - Schlussvorschriften31.01.2004
§ 65a - Versicherungen an Eides statt31.01.2004
§ 65b - Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Pass- und Personalausweisregister01.07.2018
§ 66 - Wahlstatistik31.01.2004
§ 67 - Maßgebende Einwohnerzahl27.04.2023
§ 68 - Verordnungsermächtigungen27.04.2023
§ 68a - Fristen, Termine und Form01.07.2018
§ 69 - Sprachliche Gleichstellung31.01.2004
§ 69a - Anwendungs- und Übergangsvorschriften27.04.2023
§ 70 - Einschränkung von Grundrechten01.07.2018
§ 71 - (In-Kraft-Treten)31.01.2004
Inhaltsübersicht
§§
I. Allgemeines
Anzuwendende Rechtsvorschriften1
Begriffsbestimmungen2
Wahlgrundsätze3
Ausübung des Wahlrechts4
Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode5
Bekanntmachung der Wahl6
Wahlbereiche bei Vertretungswahlen7
Wahlbezirke8
II. Wahlorgane und Wahlehrenämter
Wahlorgane8a
Wahlleiter9
Wahlausschuss10
Mitwirkung der Verbandsgemeinden10a
Wahlvorsteher11
Wahlvorstand12
Wahlehrenämter13
III. Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
Zentrale Wahlaufgaben14
Bekanntmachungen des Wahlleiters15
Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale16
(weggefallen)17
Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme18
Berichtigung des Wählerverzeichnisses19
Wahlschein20
Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen21
Wahlanzeigen22
Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge23
Aufstellung der Bewerber24
Rücktritt und Tod von Bewerbern25
Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen26
Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung27
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge28
Stimmzettel29
IV. Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl, Abwahl
Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl30
Stichwahl30a
Abwahl des Bürgermeisters und Landrates31
V. Wahlhandlung
Stimmabgabe32
Briefwahl33
Wahlurnen34
Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlbeeinflussung35
VI. Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken36
Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet37
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen38
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich39
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen40
Nächst festgestellter Bewerber41
Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen42
Annahme der Wahl43
VII. Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
Neuwahl44
Wiederholungswahl45
Einzelne Neuwahl46
VIII. Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern
Ersatz von Vertretern47
Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern48
Ergänzungswahl49
IX. Wahlprüfung und Wahlkosten
Wahleinspruch50
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl51
Inhalt der Entscheidung52
Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel53
Wahlkosten54
X. Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag
Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen55
Einwohnerantrag und Bürgerbegehren56
Bürgerentscheid57
XI. Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften58
Wahltag, Zusammentritt der neu gewählten Vertretungen58a
Wahlberechtigung59
Wahlgebiet bei neu zu bildenden Kommunen60
Wahlbereich bei Gemeindewahlen61
Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission62
Wahlleiter63
Wahlausschuss64
Einreichung der Wahlvorschläge65
XII. Schlussvorschriften
Versicherungen an Eides statt65a
Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Pass- und Personalausweisregister65b
Wahlstatistik66
Maßgebende Einwohnerzahl67
Verordnungsermächtigungen68
Fristen, Termine und Form68a
Sprachliche Gleichstellung69
Anwendungs- und Übergangsvorschriften69a
Einschränkung von Grundrechten70
In-Kraft-Treten71

I. Allgemeines

§ 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften

Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers nach § 82 Abs. 1 und § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes (Gemeindewahlen), die Wahl des Kreistages, die Wahl und Abwahl des Landrates (Kreiswahlen) sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz und die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl der Verbandsgemeinderäte und des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen) die Bestimmungen für Gemeindewahlen sinngemäß.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinderat, der Ortschaftsrat und der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinderäte, die Ortschaftsräte und die Mitglieder des Kreistages.
(3) Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Wahl der Ortschaftsräte und der Ortsvorsteher das Gebiet der Ortschaft, bei den übrigen Gemeindewahlen das Gebiet der Gemeinde und bei den Kreiswahlen das Gebiet des Landkreises.
(4) Wahlbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile des Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Sitzverteilung (§ 21 Abs. 3, § 40) gebildet werden.
(5) Wahlbezirke im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile eines Wahlbereiches, die zur Abgrenzung der Einzugsbereiche der Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe gebildet werden.
(6) Kommunalwahlen sind Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Kreiswahlen im Sinne von § 1. Verbundene Wahlen sind mehrere Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen, die gleichzeitig in einer Kommune stattfinden.

§ 3 Wahlgrundsätze

(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister, der Ortsvorsteher und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei den Wahlen zu den Vertretungen nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelbewerber zugelassen, so findet Mehrheitswahl statt; das Wahlgebiet bildet einen Wahlbereich.
(3) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates hat der Wähler je eine Stimme.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlbereiches durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 5 Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode

(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Die reguläre Wahlperiode der gewählten Vertretung endet am 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 2014 folgenden Jahres. Soweit die Neuwahl wegen der gleichzeitigen Durchführung der Europawahl mit der Kommunalwahl nicht vor Ablauf der regulären Wahlperiode der Vertretung erfolgt, endet die jeweils laufende Wahlperiode am 31. Juli.
(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag der allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen und der Ortsvorsteher einheitlich für alle Gemeinden, Ortschaften und Landkreise. Den Wahltag für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates bestimmt die Vertretung, für die Wahl des Ortsvorstehers während der laufenden Wahlperiode nach § 82 Abs. 3 Satz 2 oder § 86 Abs. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes der Gemeinderat.
(3) Der Tag einer Wahl oder Abwahl muss ein Sonntag sein. Soll die Kommunalwahl am Tag der Wahl des Europäischen Parlaments durchgeführt werden, richtet sich der Wahltag nach dieser Wahl. Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

§ 6 Bekanntmachung der Wahl

(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter spätestens am 120. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bürgermeisterwahl, die Ortsvorsteherwahl und die Landratswahl sind von dem jeweiligen Wahlleiter spätestens am 120. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers oder Landrates bekanntzumachen.

§ 7 Wahlbereiche bei Vertretungswahlen

(1) Bei der Wahl zu den Ortschaftsräten, Gemeinderäten in kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinderäten bildet das Wahlgebiet einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern und Verbandsgemeinden kann die jeweilige Vertretung, sobald der Wahltag feststeht, das Wahlgebiet in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Dabei soll jeder Wahlbereich mindestens 1500 Einwohner umfassen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Wahl zu den Gemeinderäten in kreisfreien Städten und bei der Wahl zu den Kreistagen wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Die jeweilige Vertretung beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Die Wahlbereiche des Wahlgebiets sollen annähernd die gleiche Größe haben. Die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereichs soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Wahlgebiets nicht um mehr als 20 v. H. nach oben oder nach unten abweichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sollen die örtlichen Verhältnisse und für die Wahlen zu, den Kreistagen möglichst die Grenzen von Gemeinden und Verbandsgemeinden berücksichtigt werden.

§ 8 Wahlbezirke

Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt.

II. Wahlorgane und Wahlehrenämter

§ 8a Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
1.
der Wahlleiter (Gemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter) und der Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss oder Kreiswahlausschuss) für das Wahlgebiet,
2.
der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
3.
die Wahlkommission im Falle einer Wahl in neue Strukturen (§§ 58 bis 65).
(2) Die Wahlorgane werden vor jeder allgemeinen Neuwahl und längstens für die Dauer einer Wahlperiode der Vertretung bestimmt. Sie üben ihr Amt bis zur Berufung der neuen Wahlorgane aus. In diesem Zeitraum sind sie für alle stattfindenden Kommunalwahlen zuständig. Für die Ortschaftsratswahl und die Wahl des Ortsvorstehers sind die Wahlorgane der Gemeinde zuständig. Bei verbundenen Wahlen gilt Folgendes:
1.
Für alle verbundenen Gemeindewahlen sind nur ein Gemeindewahlleiter und ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss zu berufen.
2.
Für alle verbundenen Kreiswahlen sind nur ein Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss zu berufen.
3.
Für alle verbundenen Kommunalwahlen sind ein gemeinsamer Wahlvorsteher und ein gemeinsamer Wahlvorstand zu berufen.
Sofern in den Fällen des Satzes 5 Nrn. 2 oder 3 für eine der verbundenen Wahlen § 9 Abs. 2 oder 3 erfüllt ist, ist die jeweilige Person auch für die andere Wahl als Wahlleiter oder als Stellvertreter des Wahlleiters ausgeschlossen.
(3) Die Wahlorgane sind überparteilich und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 9 Wahlleiter

(1) Wahlleiter ist in den Gemeinden der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), in den Landkreisen der Landrat (Kreiswahlleiter). Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt. Die Vertretung der Gemeinde kann einen anderen Beschäftigten der Gemeinde, die Vertretung des Landkreises einen anderen Beschäftigten des Landkreises zum Wahlleiter und Stellvertreter berufen. Die Berufung gilt bis auf Widerruf für die Dauer der Wahlperiode; in einem laufenden Wahlprüfungsverfahren ist die Abberufung des Wahlleiters und Stellvertreters nur aus den in Absatz 4 Satz 2 aufgeführten Gründen mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde möglich.
(1a) Ein Beschäftigter der Gemeinde kann auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter sowie zum Wahlvorsteher oder zu einem Beisitzer des Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für den Beschäftigten eines Landkreises bei der Kreiswahl.
(2) Bewirbt sich zur Bürgermeister- und Landratswahl eine Person, die zugleich die Funktion des Wahlleiters nach Absatz 1 für diese Wahl innehat, so nimmt an ihrer Stelle der Stellvertreter im Amt die Funktion des Wahlleiters wahr. In diesem Fall ist der Stellvertreter des Wahlleiters von der jeweiligen Vertretung zu berufen. Absatz 1a gilt entsprechend.
(3) Sonstige Wahlbewerber und Vertrauenspersonen können nicht gleichzeitig Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der jeweiligen Vertretung eine andere Person zu berufen. Absatz la gilt entsprechend.
(4) Die Person des Wahlleiters und seines Stellvertreters sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann anordnen, dass die Gemeinde oder der Landkreis einen geeigneten Wahlleiter oder einen geeigneten Stellvertreter beruft, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ordnungsgemäß wahrzunehmen oder die Gründe des Absatzes 2 oder 3 entgegenstehen. Sie kann einen geeigneten Wahlleiter oder seinen Stellvertreter im Wege der Ersatzvornahme bestellen, wenn es die Vertretung binnen einer gesetzten Frist unterlässt, einer entsprechenden Aufforderung der Kommunalaufsichtsbehörde nachzukommen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme auch aus dem Kreis ihrer Beschäftigten Personen zum Wahlleiter oder Stellvertreter bestellen.
(5) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig. Der Wahlleiter sowie der Stellvertreter haben bei der Ausübung ihrer Funktion das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren. Sie sind als unabhängiges Wahlorgan bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 10 Wahlausschuss

(1) Für Gemeindewahlen wird ein Gemeindewahlausschuss, für Kreiswahlen wird ein Kreiswahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und zwei bis sechs Beisitzern sowie ihren Stellvertretern, die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes oder nach Absatz 1a oder § 9 Abs. 1a beruft; § 10 a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung errungenen Stimmen berücksichtigt werden.
(1a) Zu Beisitzern der Wahlausschüsse können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei der gleichzeitigen Durchführung von Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen mit Kommunalwahlen können auch unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzern bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.
(2) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet. Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt sind der Wahlleiter und die anwesenden Beisitzer; die Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind.
(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.
(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies gebietet. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.

§ 10a Mitwirkung der Verbandsgemeinden

(1) Alle oder einzelne Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Verbandsgemeindebürgermeister und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Verbandsgemeinderat zu berufenden Wahlausschuss übertragen; dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch einheitlichen Beschluss des Gemeinderates. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht aus mindestens vier Beisitzern und dem Verbandsgemeindebürgermeister als Vorsitzendem. Zu Beisitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Mitgliedsgemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf die Verbandsgemeinde übertragen haben. Der Wahlausschuss ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 auf den Verbandsgemeindebürgermeister oder dessen Stellvertreter zu, ist dieser daran gehindert, die Aufgaben des Wahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Verbandsgemeinderat eine andere Person zum Wahlleiter oder Stellvertreter.
(3) Jede Mitgliedsgemeinde kann eine Rückübertragung der nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben vornehmen. Die Rückübertragung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde.
(4) Das Weitere regelt die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 11 Wahlvorsteher

Der Gemeindewahlleiter beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter.

§ 12 Wahlvorstand

(1) Für jeden Wahlbezirk wird vom Wahlleiter ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und zwei bis acht Beisitzern. Der Wahlvorsteher sowie die Beisitzer werden von dem Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung errungenen Stimmen berücksichtigt werden. § 10 Abs. 1a gilt entsprechend.
(1a) In Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk, die die Aufgabe nicht nach § 10 a Abs. 1 auf die Verbandsgemeinde übertragen haben, sind die Beisitzer des Wahlausschusses zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes und der Wahlleiter zugleich Wahlvorsteher, die stellvertretenden Beisitzer des Wahlausschusses zugleich stellvertretende Beisitzer des Wahlvorstandes und der stellvertretende Wahlleiter zugleich stellvertretender Wahlvorsteher. Sofern der Wahlvorstand mehr Beisitzer haben soll als der Wahlausschuss, beruft der Wahlleiter weitere Wahlberechtigte zu Beisitzern des Wahlvorstandes.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.
(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können in jedem Wahlgebiet ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Wahlleiter berufen.
(5) Auf Ersuchen der Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Kommune im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes wohnen. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(6) Die Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Anschrift,
5.
Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie
6.
die Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

§ 13 Wahlehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 32 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
(3) Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:
1.
die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2.
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6.
Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
7.
Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.
(4) Inhaber von Wahlehrenämtern haben Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes und ihres Verdienstausfalles nach diesem Gesetz. Die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung sind nicht anwendbar.

III. Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

§ 14 Zentrale Wahlaufgaben

(1) Der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt berufene Landeswahlleiter nimmt bei Kommunalwahlen zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen
1.
die ihm durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung übertragenen Aufgaben,
2.
Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen.
(2) Der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei den Wahlen zu den Vertretungen nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.

§ 15 Bekanntmachungen des Wahlleiters

Für die Wahl zu den Vertretungen gibt der Wahlleiter die Zahl der Vertreter, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5), die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9 Satz 4) und für die Wahl zu den Kreistagen und zu den Gemeinderäten in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht haben, auch die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll zugleich mit der Bekanntmachung des Wahltages (§ 6 Abs. 1), spätestens aber am 120. Tag vor der Wahl erfolgen. Die Bekanntmachung der Wahl des Ortschaftsrates darf nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes frühestens sechs Monate vor der Wahl erfolgen.

§ 16 Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale

(1) Der Bürgermeister grenzt die Wahlbezirke ab.
(2) Der Bürgermeister bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahllokale).
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für beide Wahlen dieselben sein.

§ 17

(aufgehoben)

§ 18 Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme

(1) Die Führung der Wählerverzeichnisse ist Aufgabe der Gemeinden. Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Macht er hiervon keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50) unbegründet. Eine öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt.
(2a) Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes nur ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 1 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(3) Für die Stichwahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers oder des Landrates nach § 30a ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Stichwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 19 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 16. Tag vor dem Wahltag von jedem Wahlberechtigten beim Bürgermeister schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
(2) Hält der Bürgermeister den Antrag für nicht begründet, so hat er die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen, finden ausschließlich Kreiswahlen statt, die Entscheidung des Kreiswahlausschusses.

§ 20 Wahlschein

(1) Ein, Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Die Wahlscheine werden von den Gemeinden ausgegeben.
(3) Bei Versagung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

§ 21 Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen

(1) Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden.
(2) Wahlvorschläge für die Gemeindewahl sind beim Gemeindewahlleiter, Wahlvorschläge für die Kreiswahl sind beim Kreiswahlleiter einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 69. Tag vor der Wahl um 18 Uhr.
(3) Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen einzigen Wahlbereich bildet. Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.
(4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
(5) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
(6) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
1.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers. Bei Gemeinderatswahlen soll zusätzlich der in der Hauptsatzung bestimmte Ortsteil angegeben werden;
2.
Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;
3.
Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
4.
Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.
(7) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.
(8) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
(9) Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Außerdem muss der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
(10) Unterschriften nach Absatz 9 Satz 4 sind nicht erforderlich
1.
bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages
a)
in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
b)
im Landtag von Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten oder
c)
im Bundestag durch mindestens einen im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten
seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten ist,
2.
bei einer Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten ist oder
3.
bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund seines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages ist.
(11) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages nach Absatz 9 Satz 1 bis 3 als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Wahlvorschlages als ihr Stellvertreter. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärung muss gemäß Absatz 9 Satz 1 bis 3 unterzeichnet sein.
(12) Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beizufügen, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will.

§ 22 Wahlanzeigen

(1) Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag, 18 Uhr, vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Landesvorstandes, soweit nicht die Satzung hierfür Regelungen enthält. Bei mehreren gleichrangigen Parteiorganisationen genügt die Unterschrift eines Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 2 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

§ 23 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

(1) Ein Bewerber darf für dieselbe Wahl nicht in mehreren Wahlvorschlägen benannt werden. Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss der Bewerber dies versichern; er darf für dieselbe Wahl für keinen anderen Wahlvorschlag seine Zustimmung nach § 21 Abs. 8 abgegeben haben.
(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.

§ 24 Aufstellung der Bewerber

(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung gewählt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte zur Wahl der Bewerber hierzu geheim gewählt worden sind. Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. Sofern in einem Wahlgebiet keine Parteiorganisation vorhanden ist, können die Parteien Regelungen vorsehen, dass nur die im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation oder deren Delegierte die Bewerber wählen, sofern mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder im Wahlgebiet vorhanden sind. Anderenfalls wählen alle wahlberechtigten Mitglieder der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation oder deren Delegierte die Bewerber und ihre Reihenfolge für die jeweiligen Wahlgebiete. Die Versammlung der Delegierten (Satz 5) kann diese Aufgaben für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern bestehen muss.
(2) Für die Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhänger gilt Absatz 1 entsprechend.
(2a) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Das Nähere über die Art, die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung, die Wahl der Delegierten sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge regeln die Parteien und Wählergruppen.
(3) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angabe über Art, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen gemäß Absatz 2a Satz 1 und 2 sowie allgemeine demokratische Grundsätze beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 25 Rücktritt und Tod von Bewerbern

(1) Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(2) Tritt ein Bewerber vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit vor diesem Zeitpunkt, so wird er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihm kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) Stirbt ein Bewerber nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge oder verliert er die Wählbarkeit nach diesem Zeitpunkt, so ist der Tod oder Verlust der Wählbarkeit auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber (§§ 39 und 40) scheidet der verstorbene oder nicht mehr wählbare Bewerber aus.

§ 26 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

(1) Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden.
(2) Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden.
(3) Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 das Verfahren nach § 24 eingehalten worden ist. Wurde bei Einzelwahlvorschlägen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers.

§ 27 Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf.
(2) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber nicht mehr beseitigt sowie die fehlende Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 21 Abs. 8, fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 9 und eine Abschrift der Niederschrift nach § 24 Abs. 3 nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt für Mängel in der Benennung eines Bewerbers, die Zweifel an dessen Identität begründen.
(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28) beseitigt werden.

§ 28 Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(1a) Soweit der Wahlausschuss feststellt, dass kein Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht worden ist, ist der Wahltermin für die betreffende Wahl zu den Vertretungen abzusetzen. Der Wahlleiter gibt die Absage des Wahltermins unverzüglich öffentlich bekannt und weist zugleich auf eine später stattfindende einzelne Neuwahl hin.
(2) Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.
(3) Betreffen die Mängel eines Wahlvorschlages, der mehrere Bewerber enthält, nur einen oder mehrere, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.
(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 spätestens am 58. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.
(6) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann die Vertrauensperson binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe nach Absatz 5 Satz 2 Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 52. Tag vor der Wahl; die erschienenen Beteiligten sind zu hören. Seine Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(7) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei macht er auch die Erklärung nach § 21 Abs. 12 bekannt.

§ 29 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.
(2) Die Gestaltung der Stimmzettel für die Wahl zu den Vertretungen bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Sie enthalten die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit Parteibezeichnung oder Kennwort der Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie die Namen der Bewerber.
(4) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach den bei der letzten Wahl zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt erzielten Zweitstimmen. Für andere Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber regelt sich die Reihenfolge nach den Stimmenzahlen bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung des Wahlgebietes. Wird von diesen Parteien und Wählergruppen kein Wahlvorschlag eingereicht oder treten diese Einzelbewerber nicht wieder an, bleibt deren Listennummer für die betreffende Wahl unbesetzt. Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(5) Finden Kreis- und Gemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Kreiswahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Kreiswahl aus Absatz 4 ergibt, auch für die Gemeindewahl in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Gemeindewahl auch in diesem Fall nach Absatz 4.
(6) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitigen Kreis- und Gemeindewahlen (Absatz 5) gilt für diejenigen an der Kreiswahl teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.
(7) Die Stimmzettel für die Bürgermeister- , Ortsvorsteher- und Landratswahl enthalten die Namen der Bewerber in der nach § 30 Abs. 6 festgelegten Reihenfolge. Ein Bewerber kann nur die Parteibezeichnung einer Partei oder das Kennwort einer Wählergruppe führen, wenn er aufgrund der Unterstützung dieser Partei oder Wählergruppe zugelassen wurde; auf die Zugehörigkeit zu dieser Partei oder Wählergruppe kommt es dabei nicht an. Bei einer gemeinsamen Bewerbung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 können alle die den Bewerber unterstützenden Parteien und Wählergruppen aufgeführt werden.

IV. Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher-und Landratswahl, Abwahl

§ 30 Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl

(1) Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates sind spätestens bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter schriftlich einzureichen; sie können bis zur Zulassung der Bewerbungen zurückgenommen werden.
(2) § 24 findet für die Unterstützung von Bewerbern zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl durch Parteien und Wählergruppen entsprechende Anwendung; das Wahlgebiet bildet einen Wahlbereich. Die Aufstellung gemeinsamer Bewerber ist zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen. Die unterstützenden Parteien und Wählergruppen dürfen nur einen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
(3) Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister und Landrat muss von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 21 Abs. 9 Satz 5, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Bewerbungen für die Wahl zum Ortsvorsteher sind von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 1 befreit. Gleiches gilt für Amtsinhaber, die sich erneut um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates bewerben. Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 Abs. 10 entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 abgegeben wurde. Ein gemeinsamer Bewerber nach Absatz 2 Satz 2 bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens für eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen § 21 Abs. 10 zutrifft.
(4) Die letzte vom Landeswahlausschuss vor allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates. § 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 58. Tag vor der Wahl. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben. Weist der Wahlausschuss eine Bewerbung zurück, kann der Bewerber binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Wahlausschuss richten. Über die Beschwerde eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet der Wahlausschuss spätestens bis zum 52. Tag vor der Wahl; die erschienenen Beteiligten sind zu hören. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(6) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom jeweiligen Wahlleiter unverzüglich in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens und des Vornamens öffentlich bekanntzumachen.
(7) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates
1.
keine Bewerbung fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden ist,
2.
nur ein Bewerber zugelassen wurde und dieser verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat oder
3.
der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt,
stellt der Wahlausschuss das Scheitern der Wahl fest. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 ist der Wahltermin abzusagen. Vorbehaltlich der Regelung des § 88 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für die Wahl des Ortsvorstehers ist in allen Fällen eine neue Wahl durchzuführen. Der Wahlleiter hat die Feststellung und ihre Folgen öffentlich bekannt zu machen.
(8) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

§ 30a Stichwahl

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber bei der Wahl gemäß § 30 Abs. 8 gewählt ist oder welche beiden Bewerber für die Stichwahl zugelassen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Für die Stichwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl entsprechend; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2) Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht der Wahlleiter unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 1 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt.
(3) Die Stichwahl findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl statt.

§ 31 Abwahl des Bürgermeisters und Landrates

(1) Die Abwahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates hat spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung der Vertretung gemäß § 64 und § 86 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes zu erfolgen.
(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit für die Abwahl entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3.
(3) Der Wahlleiter hat unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit den Tag der Abwahl öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Abwahlfrage enthalten und auf ja" und „nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.
(5) Der Bürgermeister, Ortsvorsteher und Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v. H. der Wahlberechtigten beträgt.
(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates in diesem Gesetz sowie nach dem Kommunalverfassungsgesetz entsprechend.

V. Wahlhandlung

§ 32 Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll. Anstelle von Stimmzetteln können zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt (§ 68 Abs. 3).
(2) Bei der Wahl zu den Vertretungen kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.

§ 33 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1.
seinen Wahlschein,
2.
seinen Stimmzettel im Stimmzettelumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 4 Abs. 5), so hat die andere Person gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Der Wahlleiter ist für die Entgegennahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen kann der Wahlleiter entsprechend § 36 Abs. 3 bestimmen, dass die Aufnahme und Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene Wahlgeräte vorgenommen wird.

§ 34 Wahlurnen

Wenn die Stimmabgabe mit Stimmzettel erfolgt, sind bei der Wahl Wahlurnen zu benutzen.

§ 35 Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wählerbeeinflussung

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, aus dem Wahllokal verweisen.
(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

VI. Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl der Vertretungen stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wieviele Stimmen
1.
auf jeden Bewerber und
2.
auf jeden Wahlvorschlag
entfallen sind. Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.
(2) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wieviele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind.
(3) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines vom Gemeindewahlleiter zu bestimmenden Wahlbezirkes des jeweiligen Wahlbereiches einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.
(4) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.
(5) Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Absatz 4 ist insbesondere dann gegeben, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
(6) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht.
(7) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 37 Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet

Der Wahlausschuss stellt als Ergebnis der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet fest, wieviele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind und welcher Bewerber gewählt ist.

§ 38 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich fest, wie viele Stimmen
1.
auf jeden Bewerber und
2.
auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.

§ 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich

(1) Der Wahlausschuss stellt die nach § 38 festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenen Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag (§ 21 Abs. 4 Satz 4).
(5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.
(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl gemäß § 49 unbesetzt.
(7) Im Falle der Mehrheitswahl (§ 3 Abs. 2 Satz 2) sind abweichend von Absatz 2 bis 4 Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.

§ 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

(1) Auf Grund der Wahlergebnisse nach § 38 stellt der Wahlausschuss
1.
die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe und
2.
die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages (Einzelbewerbers)
als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern auf Grund ihrer Gesamtstimmenzahl (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und 3 zugeteilt.
(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen nach dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 zugeteilt.
(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 39 Abs. 4 und 5.
(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.
(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.

§ 41 Nächst festgestellter Bewerber

(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind die nächst festgestellten Bewerber dieses Wahlvorschlages.
(2) Die Reihenfolge der nächst festgestellten Bewerber richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag an. Im Falle der Mehrheitswahl (§ 3 Abs. 2 Satz 2) sind die nicht gewählten Bewerber Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen.
(3) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der nächst festgestellten Bewerber fest.

§ 42 Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen

(1) Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis, die Namen der gewählten Bewerber sowie bei den Wahlen zu den Vertretungen auch die Namen der nächst festgestellten Bewerber in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.
(2) Stellt der Wahlausschuss bei der Wahl des Gemeinderates, Ortschaftsrates und Kreistages fest, dass
1.
kein gültiger Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht oder zugelassen worden ist,
2.
alle gewählten Bewerber und die nächst festgestellten Ersatzbewerber die Wahl nicht annehmen oder
3.
beim Ortschaftsrat nicht die gesetzliche Mindestzahl eines Ortschaftsrates von drei Mitgliedern nach § 83 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erreicht wurde,
erklärt er die Wahl für gescheitert. Im Fall des Scheiterns nach Satz 1 Nr. 1 ist § 28 Abs. 1a zu beachten. Der Wahlleiter hat die Feststellung und ihre Folgen öffentlich bekannt zu machen.

§ 43 Annahme der Wahl

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei einer Benachrichtigung des gewählten Bewerbers vor Beginn der Wahlperiode oder bei einem Verzicht eines Mandatsträgers mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes tritt der Sitzerwerb abweichend von Absatz 1 frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode oder frühestens mit dem Ausscheiden des ehrenamtlichen Mitgliedes ein.

VII. Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl

§ 44 Nachwahl

(1) Ist im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt worden, so ist sie nachzuholen (Nachwahl).
(1a) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, aufgrund dessen die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Der Wahlleiter hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.
(2) Die Nachwahl nach Absatz 1 muss spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden. In den Fällen einer abgesagten Wahl nach Absatz 1a erfolgt die Nachwahl unverzüglich, spätestens vier Monate nach der Hauptwahl. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen, den Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Die für die nicht durchgeführte Wahl bereits beschafften Stimmzettel behalten ihre Gültigkeit auch für die Nachwahl. In den Fällen der Nachwahl nach Absatz 1a ist das Verfahren auf die Berichtigung des konkreten Wahlfehlers zu beschränken und im jeweils entsprechend erforderlichen Umfang zu erneuern.
(4) Im Falle einer Nachwahl in einem Teil des Wahlgebietes ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben. Nach erfolgter Nachwahl in einem Teil des Wahlgebietes wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen festgestellt.
(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 45 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§§ 50 folgende) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen (Wiederholungswahl). Die Vertretung kann die Wiederholungswahl auf einen Teil des Wahlgebietes oder auf die Briefwahl beschränken, wenn die zur Teilungültigkeit führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben.
(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen, den Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Liegt die Hauptwahl mehr als sechs Monate zurück, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert; eine Beschränkung auf die Briefwahl ist nicht zulässig.
(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes oder ausschließlich als Briefwahl statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet erfolgt abweichend von § 38 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.
(6) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 46 Einzelne Neuwahl

(1) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen findet statt, wenn während der Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Landkreis neu gebildet oder eine Ortschaft neu eingerichtet wird oder wenn im Zusammenhang mit einer Gebietsänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen werden. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.
(1a) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen ist auch bei einem Scheitern der Wahl aus den in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gründen durchzuführen. Für die Neuwahl des Ortschaftsrates ist § 88 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes zu beachten. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, für die Dauer der Wahlperiode auch bei einzelnen Neuwahlen. Im Übrigen gilt § 22 bei einzelnen Neuwahlen mit der Maßgabe, dass die Feststellung gemäß § 22 Abs. 2
1.
durch den Landeswahlleiter allein erfolgen kann, wenn Zweifel nicht bestehen,
2.
mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für alle weiteren einzelnen Neuwahlen bis zur Bestimmung des Wahltages für die nächsten allgemeinen Neuwahlen gilt.
(3) § 45 Abs. 5 gilt entsprechend. Findet eine einzelne Neuwahl nach dem 1. Januar 2005 und vor dem 1. Juli 2008 statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.
(4) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

VIII. Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

§ 47 Ersatz von Vertretern

(1) Das Nachrücken eines nächst festgestellten Bewerbers bestimmt sich nach § 42 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes. Ein Nachrücken findet nicht statt, wenn der nächst festgestellte Bewerber nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden ist oder rechtskräftig ausgeschlossen wurde und wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat. Dies gilt entsprechend für Bewerber, die auf Listen von Parteien kandidiert haben und nach der Wahl einer Partei beigetreten sind, die für das Wahlgebiet einen konkurrierenden Wahlvorschlag eingereicht hatte.
(2) Wird ein Sitz dadurch frei, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei, durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, so kann er nicht auf einen nächst festgestellten Bewerber übergehen,
1.
der nächst festgestellte Bewerber eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation ist oder
2.
der Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört hat.
(3) Ist ein nächst festgestellter Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen § 40 Abs. 5 entsprechend. Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet kein nächst festgestellter Bewerber mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl (§ 49) unbesetzt. Das gleiche gilt, wenn ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder seinen Sitz verliert.
(4) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.
(5) Der Wahlleiter benachrichtigt den nächst festgestellten Bewerber und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 43 gilt entsprechend.

§ 48 Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

(1) Lehnt ein nächst festgestellter Bewerber die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet er als nächst festgestellter Bewerber aus. Das gleiche gilt in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2.
(2) Ein nächst festgestellter Bewerber kann jederzeit auf die ihm als nächst festgestellter Bewerber zustehenden Rechte verzichten. Er scheidet damit als nächst festgestellter Bewerber aus. Der Verzicht ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Verliert ein nächst festgestellter Bewerber die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet er als nächst festgestellter Bewerber aus. Das gleiche gilt, wenn ein nächst festgestellter Bewerber von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.

§ 49 Ergänzungswahl

(1) Findet eine Ergänzungswahl nach § 42 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl fest.
(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind. Für Ortschaftsräte gilt Satz 1 entsprechend; § 88 Abs. 3 und 4 des Kommunalverfassungsgesetzes ist maßgeblich.
(3) § 28 Abs. 1a sowie § 46 Abs. 2 gelten entsprechend.

IX. Wahlprüfung und Wahlkosten

§ 50 Wahleinspruch

(1) Jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Gegen die Gültigkeit einer Direktwahl können auch Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben.
(2) Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, im Falle einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl, mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.
(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlordnung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig; dies gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung dem Einspruchsberechtigten zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für ihn mit dem Tage der Zustellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.
(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung. § 74 des Kommunalverfassungsgesetzes findet Anwendung.
(6) Der Wahlleiter legt die bei ihm eingereichten Einsprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich der neugewählten Vertretung vor.

§ 51 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl

(1) Die neugewählte Vertretung entscheidet über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl. Der Gemeinderat entscheidet über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Ortschaftsratswahlen und der Ortsvorsteherwahlen. Über die Gültigkeit einer während der Wahlperiode der Vertretung stattfindenden Bürgermeister- oder Landratswahl entscheidet die bestehende Vertretung, im Falle einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl. Die Verhandlung und Beschlussfassung haben in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.
(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind der Wahlleiter, die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3) Eine Person, die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligter ist, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.

§ 52 Inhalt der Entscheidung

(1) Die Vertretung trifft nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen folgende Entscheidung:
1.
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder
2.
die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder zulässig, aber nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder
3.
die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder
4.
die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Dabei wird
a)
das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
b)
die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.
Wird die Wahl eines oder mehrerer Gewählter wegen mangelnder Wählbarkeit für ungültig erachtet, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären.
(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 50 Abs. 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,
1.
ob die Einwendungen begründet sind,
2.
ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4, Satz 2 sowie Absatz 2 sind zu begründen.

§ 53 Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel

(1) Die Entscheidung der Vertretung über den Wahleinspruch ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Kommunalaufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.
(2) Gegen die Entscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Der Wahlleiter und die Kommunalaufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
(4) Ist die Entscheidung der Vertretung nach § 52 rechtskräftig aufgehoben worden, so hat die Vertretung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich eine neue Entscheidung nach § 52 zu treffen. Die Anfechtung dieser neuen Entscheidung ist nur insoweit zulässig, als diese von der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebungsentscheidung abweicht.

§ 54 Wahlkosten

(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Gemeindewahl, die Verbandsgemeinde die ihr entstehenden Kosten der Verbandsgemeindewahl.
(2) Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten der Kreiswahl.
(3) Der Landkreis erstattet den Gemeinden die durch die Kreiswahl, die Verbandsgemeinden erstatten den Gemeinden die durch die Verbandsgemeindewahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen am gleichen Tage statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden als je zu gleichen Teilen durch die Gemeinde-, Verbandsgemeinde oder Kreiswahl entstanden.
(4) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1 und 2.

X. Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag

§ 55 Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen

Die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen nach dem Kommunalverfassungsgesetz obliegt der Gemeinde. Auf sie finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit Ausnahme der §§ 50 bis 53 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, die in dem von der Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger eines Gemeindeteiles anzuhören, kann der Bürgermeister einen Beamten der Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des Wahlausschusses beauftragen. Für mehrere an dem selben Tag durchzuführende Anhörungen sind der Wahlausschuss und der Wahlvorstand dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt, kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit verkürzen, sie muss jedoch mindestens drei Stunden betragen. Der Stimmzettel enthält die vom Gemeinderat beschlossene Frage und die Antwortmöglichkeiten ja" und „nein". Im Fall des § 18 Abs. 3 und 5 des Kommunalverfassungsgesetzes kann die Kommunalaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die Anhörung der Bürger bestimmen.

§ 56 Einwohnerantrag und Bürgerbegehren

Der Einwohnerantrag kann nur von Einwohnern, das Bürgerbegehren nur von Bürgern unterzeichnet werden; die am Tag des Eingangs des Antrages stimmberechtigt sind. Bei der Unterzeichnung sind Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das Einwohner- beziehungsweise Wählerverzeichnis vom Stande dieses Tages maßgebend; die Verzeichnisse werden zu diesem Zwecke nicht ausgelegt.

§ 57 Bürgerentscheid

Auf die Durchführung des Bürgerentscheides finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit Ausnahme der §§ 50 bis 53 entsprechende Anwendung. Der Stimmzettel muss die zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ und „Nein“ lauten.

XI. Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen

§ 58 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Sollen in Gemeinden oder Landkreisen Wahlen in neue, zum Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen erfolgen, finden die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes, des Kommunalverfassungsgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleiches gilt bei Eingemeindungen und Wahlen des Bürgermeisters.

§ 58a Wahltag, Zusammentritt der neu gewählten Vertretungen

(1) Die Wahl in neue, am Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen soll frühestens sechs Monate vor der Wirksamkeit der Bildung der Kommune stattfinden.
(2) Die neu gewählte Vertretung nach Absatz 1 tritt spätestens einen Monat nach Wirksamkeit der Bildung der Kommune zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das an Jahren älteste und dazu bereite Mitglied der neu gewählten Vertretung. Diesem obliegt auch die Sitzungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden der neu gewählten Vertretung.

§ 59 Wahlberechtigung

Soweit das Wohnen im Wahlgebiet Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in einer beteiligten Kommune als Wohnen in der neu zu bildenden Kommune.

§ 60 Wahlgebiet bei neu zu bildenden Kommunen

Wahlgebiet ist das Gebiet der neu zu bildenden Kommune.

§ 61 Wahlbereiche bei Gemeindewahlen

(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann das Wahlgebiet bei Gemeindewahlen in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Dabei bildet jede an einem Zusammenschluss beteiligte Gemeinde einen Wahlbereich. Die an einem Zusammenschluss beteiligten Gemeinden können sich durch Beschluss ihrer Vertretung zu einem Wahlbereich zusammenschließen, wenn dies der Größenangleichung der Wahlbereiche im Wahlgebiet dient.
(2) Weisen die zusammenzuschließenden Gemeinden erheblich unterschiedliche Einwohnergrößen aus, gilt Folgendes:
1.
Bei Überschreiten des Durchschnitts der zwischen den Gemeinden bestehenden Einwohnerzahl um mehr als 50 v. H. ist die bisher selbständige Gemeinde in mehrere Wahlbereiche einzuteilen.
2.
Bei Unterschreiten der durchschnittlichen Einwohnerzahl um mehr als 50 v. H. ist die bisher selbständige Gemeinde mit anderen zu einem Wahlbereich zusammenzuschließen.

§ 62 Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission

Die Befugnisse der Vertretung einer neu zu bildenden Kommune bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen der Wahlkommission. Die Vertretung jeder beteiligten Kommune bestimmt aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter in die Wahlkommission. Die Wahlkommission ist selbständiges Wahlorgan. Ihre Entscheidungen sind bindend.

§ 63 Wahlleiter

Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister der einwohnerstärksten beteiligten Gemeinde, Kreiswahlleiter der Landrat des einwohnerstärksten beteiligten Landkreises, sofern die Wahlkommission keine andere Person entsprechend den allgemeinen Regelungen bestimmt. Im Obrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.

§ 64 Wahlausschuss

Dem zuständigen Wahlausschuss können abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 bis zu zehn Beisitzer angehören. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Wahlleiter aus der Gruppe der im Wahlgebiet Wahlberechtigten berufen. Der Wahlleiter soll jede der beteiligten Kommunen ausgewogen berücksichtigen. Er soll darauf hinwirken, dass jede Kommune möglichst durch einen Wahlberechtigten vertreten ist; darüber hinaus sollen nach Möglichkeit auch die Größenverhältnisse der Kommunen angemessen berücksichtigt werden.

§ 65 Einreichung der Wahlvorschläge

Für die Einreichung der Wahlvorschläge gilt § 21 mit der Maßgabe; dass als Vertretung des Wahlgebietes im Sinne von § 21 Abs. 10 bei neu zu bildenden Kommunen die Vertretungen der bisherigen Kommunen gelten, die ganz oder zum Teil Bestandteil der neu zu bildenden Kommune werden.

XII. Schlussvorschriften

§ 65a Versicherungen an Eides statt

Soweit in diesem Gesetz eine Zuständigkeit zur Abnahme, von Versicherungen an Eides statt begründet ist, ist das jeweilige Wahlorgan Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 65b Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Pass- und Personalausweisregister

Der Wahlleiter ist zum Zweck der Prüfung von Unterschriften und zum Lichtbildabgleich berechtigt, die Pass- und Personalausweisbehörden um Datenübermittlung aus den Pass- und Personalausweisregistern zu ersuchen, soweit diese Daten zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind.

§ 66 Wahlstatistik

(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind statistisch zu bearbeiten. Das Nähere hierzu bestimmt der Landeswahlleiter.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

§ 67 Maßgebende Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes für die Zahl der Vertreter maßgebend ist. Für die Einteilung der Wahlbereiche sowie die Einteilung der Wahlbezirke gilt die Einwohnerzahl auf Basis des Melderegisters zum 31. Dezember des vorletzten Jahres vor dem Wahltermin.

§ 68 Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:
1.
Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9 bis 13); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze bestimmt werden,
2.
Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahllokale (§ 16), Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahllokale,
3.
Führung der Wählerverzeichnisse, Wahlbenachrichtigung, Eintragung in die Wählerverzeichnisse und das Verfahren bei Einsichtnahme und Anträgen auf Berichtigung (§§ 18 und 19),
4.
Ausgabe von Wahlscheinen (§ 20),
5.
Einreichung von Wahlvorschlägen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),
6.
Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
7.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
8.
Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§ 4 Abs. 4 und 5 sowie §§ 32 bis 35),
9.
Voraussetzungen zur Zählung der Stimmen und zur Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 36 bis 43),
10.
Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen, einzelner Neuwahlen und Ergänzungswahlen (§§ 44 bis 46, 49); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
11.
Verfahren beim Ersatz von Vertretern und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§§ 47 und 48),
12.
Maßnahmen zur Ermittlung der Wahlstatistik (§ 66),
13.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bürgermeister, Ortsvorsteher und Landräte (§§ 30 und 30a).
(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 54 Abs. 3 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.
(3) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die allgemeine Zulassung von Wahlgeräten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Genehmigung der Verwendung bei einzelnen Wahlen durch Verordnung zu regeln. Im Einzelnen sind dies:
1.
die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl,
2.
die Voraussetzungen der allgemeinen Zulassung (Bauart, Bedienung und Anwendung von Wahlgeräten) einschließlich von Nebenbestimmungen, welche die Geeignetheit der Wahlgeräte insbesondere unter Beachtung der Wahlgrundsätze feststellt,
3.
das Verfahren der allgemeinen Zulassung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
4.
das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
5.
eine praktische Erprobung vor der allgemeinen Zulassung,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten bei einzelnen Wahlen einschließlich von Nebenbestimmungen, welche den einzelnen Einsatz unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und Funktion der Geräte sicherstellt, sowie die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung.
(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt durch Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ausgabe von Wahlscheinen, die Stimmabgabe in Wahllokalen und die Durchführung der Briefwahl abweichende Regelungen zu treffen, um soweit erforderlich die Durchführung der Wahl im Wege der Briefwahl zu ermöglichen, wenn der Landeswahlleiter im Hinblick auf diese Wahl feststellt, dass die Stimmabgabe in Wahllokalen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ganz oder teilweise unmöglich ist.

§ 68a Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine sind Ausschlussfristen. Sie verlängern und ändern sich auch nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz bestimmten Fristen und Termine durch Verordnung abzukürzen.
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgeschriebenen Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 69 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 69a Anwendungs- und Übergangsvorschriften

(1) Die erstmalige Wahl der Ortsvorsteher nach § 82 Abs. 1 sowie § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes findet zeitgleich mit der allgemeinen Neuwahl der Vertretungen im Jahr 2019 statt.
(2) Ist der Wahltag für die Wahl der Vertretung oder die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrates im Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften bereits festgesetzt und hat der Wahlleiter die Wahl gemäß § 6 bereits öffentlich bekannt gemacht, so finden die Wahl der Vertretung oder die Wahl des Bürgermeisters und Landrates sowie die Stichwahl nach den am Tag vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Bestimmungen statt.
(3) Für Direktwahlen, die vor dem 1. Januar 2024 stattfinden und bei denen der Wahltag bereits öffentlich bekannt gemacht wurde, bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.

§ 70 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 71

(In-Kraft-Treten)
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