APVOTVwDGeo2.1-LSA
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation im Land Sachsen-Anhalt (APVOTVwDGeo2.1-LSA) Vom 11. Mai 2023

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation im Land Sachsen-Anhalt (APVOTVwDGeo2.1-LSA) Vom 11. Mai 2023
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation im Land Sachsen-Anhalt (APVOTVwDGeo2.1-LSA) vom 11. Mai 202301.06.2023
Eingangsformel01.06.2023
Inhaltsverzeichnis01.06.2023
Abschnitt 1 - Allgemeines01.06.2023
§ 1 - Geltungs- und Regelungsbereich01.06.2023
§ 2 - Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.06.2023
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen, Dienstbezeichnung01.06.2023
§ 4 - Regelungen für Schwerbehinderte, diesen gleichgestellte oder körperlich beeinträchtigte Menschen01.06.2023
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst01.06.2023
§ 5 - Ziel der Ausbildung01.06.2023
§ 6 - Dauer der Ausbildung01.06.2023
§ 7 - Ablauf und Inhalt der Ausbildung01.06.2023
§ 8 - Ausbildungsleitung, Ausbildungsplan und -nachweis01.06.2023
§ 9 - Urlaub, Dienstunfähigkeit01.06.2023
§ 10 - Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtpunktwert01.06.2023
§ 11 - Bewertung von Leistungen01.06.2023
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung01.06.2023
§ 12 - Prüfungsausschuss01.06.2023
§ 13 - Meldung zur Laufbahnprüfung und Zweck01.06.2023
§ 14 - Verfahren und Inhalt der Laufbahnprüfung01.06.2023
§ 15 - Schriftliche Prüfung01.06.2023
§ 16 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.06.2023
§ 17 - Mündliche Prüfung01.06.2023
§ 18 - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Gesamtergebnis01.06.2023
§ 19 - Prüfungsniederschrift01.06.2023
§ 20 - Prüfungszeugnis01.06.2023
§ 21 - Wiederholung der Prüfung01.06.2023
§ 22 - Täuschung und Ordnungsverstöße01.06.2023
§ 23 - Verhinderung, Rücktritt01.06.2023
§ 24 - Prüfungsakten01.06.2023
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.06.2023
§ 25 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.06.2023
Anlage 1 - Rahmenausbildungsplan01.06.2023
Anlage 2 - Prüfstoffverzeichnis01.06.2023
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSA S. 338), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 9 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungs- und Regelungsbereich
§ 2Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 3Einstellungsvoraussetzungen, Dienstbezeichnung
§ 4Regelungen für Schwerbehinderte, diesen gleichgestellte oder körperlich beeinträchtigte Menschen
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 5Ziel der Ausbildung
§ 6Dauer der Ausbildung
§ 7Ablauf und Inhalt der Ausbildung
§ 8Ausbildungsleitung, Ausbildungsplan und -nachweis
§ 9Urlaub und Dienstunfähigkeit
§ 10Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtpunktwert
§ 11Bewertung von Leistungen
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 12Prüfungsausschuss
§ 13Meldung zur Laufbahnprüfung und Zweck
§ 14Verfahren und Inhalt der Laufbahnprüfung
§ 15Schriftliche Prüfung
§ 16Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 17Mündliche Prüfung
§ 18Ergebnis der Laufbahnprüfung, Gesamtergebnis
§ 19Prüfungsniederschrift
§ 20Prüfungszeugnis
§ 21Wiederholung der Prüfung
§ 22Täuschung und Ordnungsverstöße
§ 23Verhinderung, Rücktritt
§ 24Prüfungsakten
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde für die Laufbahn nach § 1 ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt.
(2) Ausbildungsstellen sind die im Rahmenausbildungsplan (
Anlage 1
) genannten Stellen.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen, Dienstbezeichnung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
einen Bachelor-Studiengang oder einen gleichwertigen Studiengang aus dem Bereich der Geodäsie und Geoinformation/Geoinformatik erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Der Studiengang nach Absatz 1 Nr. 2 muss die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
1.
Grundlagenwissen in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern
a)
Mathematik,
b)
Geometrie,
c)
Physik,
d)
Statistik und Parameterschätzung und
e)
Informatik und
2.
Fachwissen in den berufsfeldbezogenen Fächern
a)
Geoinformation/Geoinformatik, Geoinformationssysteme,
b)
Vermessungskunde und Methoden der Ingenieurgeodäsie,
c)
Ausgleichungsrechnung,
d)
Photogrammetrie und Fernerkundung,
e)
Landesvermessung,
f)
Liegenschaftskataster,
g)
Landentwicklung,
h)
Planung und Bodenordnung und
i)
Immobilienwertermittlung.
(3) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde zu richten.
(4) Die Einstellungstermine bestimmt das für Geodateninfrastruktur und Geoinformationswesen zuständige Ministerium.
(5) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes wird die Amtsbezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärter“ geführt.

§ 4 Regelungen für Schwerbehinderte, diesen gleichgestellte oder körperlich beeinträchtigte Menschen

(1) Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2590), in der jeweils geltenden Fassung sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Für Anwärterinnen und Anwärter, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, gilt dies entsprechend. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind rechtzeitig vor Beginn der Prüfungsleistung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Anträge auf Erleichterungen während der Ausbildung (§ 7) sind bei der Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Beeinträchtigung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, das Angaben über Art und Form der notwendigen Erleichterungen enthalten soll.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 5 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung soll befähigen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Methoden in selbständiges und eigenverantwortliches Handeln in der Fachverwaltung umzusetzen. Dabei sollen auch die Grundlagen von Führung und Zusammenarbeit vermittelt werden. Organisatorische und soziale Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie die Fähigkeit zu interdisziplinärem Denken und Handeln sollen gefördert werden.

§ 6 Dauer der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate einschließlich der Prüfungszeit.

§ 7 Ablauf und Inhalt der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, deren Dauer und deren Inhalt in einem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) festgelegt sind.
(2) Die Ausbildung erfolgt in Ausbildungsstellen am Arbeitsplatz (berufspraktische Ausbildung) sowie in Form von Lehrgängen und Arbeitsgemeinschaften (verwaltungs- und fachtheoretische Ausbildung).
(3) Als ein Ausbildungsabschnitt ist ein Verwaltungslehrgang von zehn Wochen vorzusehen. Dieser wird am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ausbildungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter zu einem vergleichbaren Verwaltungslehrgang einer anderen geeigneten Stelle zuweisen. Der Verwaltungslehrgang kann auch in mehreren Modulen durchgeführt werden.
(4) In der berufspraktischen Ausbildung sind von jeder Anwärterin und jedem Anwärter mindestens zwei schriftliche drei- bis fünfstündige Übungsarbeiten unter Aufsicht zu fertigen.
(5) Im Rahmen der Ausbildung kann eine Hospitanz bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Dauer von höchstens vier Wochen vorgesehen werden.

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsplan und -nachweis

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine persönlich und fachlich geeignete Beamtin oder einen persönlich und fachlich geeigneten Beamten mit der Laufbahnbefähigung für den Technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation der Laufbahngruppe 2 zur Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung koordiniert die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt regelmäßig zu überzeugen, auf Mängel hinzuweisen sowie die Anwärterinnen und Anwärter zu beraten und auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen.
(3) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung des Rahmenausbildungsplanes für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen im Einzelnen festlegt. Der Ausbildungsplan ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu Beginn der Ausbildung zu übergeben. Es obliegt der Ausbildungsleitung für sämtliche Anwärterinnen und Anwärter eine „Übersicht über die Laufbahnausbildung“ zu führen.
(4) Die Ausbildung obliegt der jeweiligen Ausbildungsstelle. Diese beauftragt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der persönlich und fachlich geeignet ist und die Ausbildung nach Weisung der Ausbildungsleitung durchführt.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.
(6) Zur Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen sollen in allen Ausbildungsabschnitten regelmäßige Gespräche mit den Ausbildern oder Ausbilderinnen im Hinblick auf die erfolgte Durchführung der Ausbildung stattfinden.

§ 9 Urlaub, Dienstunfähigkeit

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan (§ 8 Abs. 3) im Benehmen mit der Anwärterin oder dem Anwärter einzuarbeiten. Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der Zeit der berufspraktischen Ausbildung gewährt und soll drei zusammenhängende Wochen nicht überschreiten.
(2) Die Dauer der Ausbildung soll in der Regel durch die Gewährung von Sonderurlaub um nicht mehr als ein halbes Jahr überschritten werden.

§ 10 Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtpunktwert

(1) Für jede Ausbildungsstelle sind die Anwärterinnen und Anwärter nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung im Hinblick auf Eignung, Leistung (Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Führungsverhalten) und Befähigung (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit) zu beurteilen. Die Beurteilung muss anhand ihres Punktwertes nach § 11 Abs. 1 erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Für Ausbildungszeiten bei einer Ausbildungsstelle von weniger als vier Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
(3) Alle Punktwerte der berufspraktischen Ausbildung, einschließlich der Punktwerte für die schriftlichen Arbeiten nach § 7 Abs. 4, werden von der Ausbildungsleitung durch Bilden des arithmetischen Mittels in einem Ausbildungspunktwert zusammengefasst.
(4) Die Leistungen im Verwaltungslehrgang werden von der Ausbildungsleitung zu einem Lehrgangspunktwert zusammengefasst. Dieser errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelergebnisse der am Ende des Verwaltungslehrgangs durchgeführten schriftlichen Arbeiten.
(5) Nach Abschluss der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus dem arithmetischen Mittel des Ausbildungspunktwertes (Absatz 3) und des Lehrgangspunktwertes (Absatz 4) einen Ausbildungsgesamtpunktwert.
(6) Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Ausbilderin oder den Ausbilder zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Ermittlung des Ausbildungsgesamtpunktwertes ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Ausbildungsleitung zu eröffnen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen, Bestätigungen und Feststellungen nach Absatz 3 und 4 zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 11 Bewertung von Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit Punkten zu bewerten. Dabei entsprechen folgende Punkte den jeweiligen Leistungsmerkmalen:
Punkte Prädikat Definition
14 und 15 Punkte sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
11 bis 13 Punkte gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
8 bis 10 Punkte befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
5 bis 7 Punkte ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
2 bis 4 Punkte mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
0 und 1 Punkt ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Rechnerisch ermittelte Punktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine Rundung wird nicht durchgeführt. Die ermittelten Punktwerte entsprechen folgenden Notenbezeichnungen:
Punkte Notenbezeichnung
14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut
11,00 bis 13,99 Punkte gut
8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend
5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend
2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft
0 bis 1,99 Punkte ungenügend

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 12 Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird von dem für Geodateninfrastruktur und Geoinformationswesen zuständigen Ministerium ein Prüfungsausschuss aus vier Mitgliedern (Prüfende) gebildet. Ein Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Zwei Mitglieder sind Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation, Laufbahngruppe 2. Ein Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahngruppe 2. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll von dem für die Flurneuordnung zuständigen Ministerium vorgeschlagen werden und in der Flurneuordnungsverwaltung tätig sein.
(2) Das für Geodateninfrastruktur und Geoinformationswesen zuständige Ministerium bestellt für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Hinsichtlich der Qualifikation der Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird auf Absatz 1 verwiesen.
(3) Das für Geodateninfrastruktur und Geoinformationswesen zuständige Ministerium bestellt ein Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und ein Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation, Laufbahngruppe 2 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(4) Die Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt widerruflich für die Dauer von fünf Jahren durch das für Geodateninfrastruktur und Geoinformationswesen zuständige Ministerium. Bei einer nicht ausreichenden Anzahl von Beamtinnen oder Beamten können für den Prüfungsausschuss Beschäftigte mit gleicher Vorbildung berufen werden. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Wird wegen vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitgliedes erforderlich, erfolgt diese nur bis zum Ablauf der Bestellung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(5) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Prüfende anwesend sind. Die oder der Vorsitzende bereitet die schriftliche und mündliche Prüfung unter Einbeziehung der Prüfenden vor und leitet diese. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Entscheidungen außerhalb der schriftlichen oder mündlichen Prüfung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(8) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit
1.
dem Ablauf der Bestellung,
2.
dem Ausscheiden aus dem Landesdienst oder dem Eintritt in den Ruhestand oder
3.
einer vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund.
(9) Die Ausbildungsbehörde richtet für den Prüfungsausschuss eine Geschäftsstelle ein, die auf Weisung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses tätig wird.

§ 13 Meldung zur Laufbahnprüfung und Zweck

(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss spätestens einen Monat vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter mit. Mit der Meldung zur Prüfung bescheinigt sie die ordnungsgemäße Ausbildung.
(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn der Ausbildungsgesamtpunktwert (§ 10 Abs. 5) mindestens 5 Punkte beträgt und kein Punktwert der berufspraktischen Ausbildung (§ 7 Abs. 4) mit „ungenügend“ bewertet worden ist.
(3) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Ausbildungsbehörde teilt dies unverzüglich dem Prüfling mit.

§ 14 Verfahren und Inhalt der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung wird nach Beendigung der Ausbildung vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Laufbahnprüfung. Die Anwärterinnen und Anwärter werden vom Prüfungsausschuss schriftlich geladen. Die Ladung muss der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung zugegangen sein.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Prüfungsfächer sowohl für die schriftliche als auch die mündliche Prüfung sind:
Prüfungsfach Thematik
Prüfungsfach 1 Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Prüfungsfach 2 Liegenschaftskataster
Prüfungsfach 3 Ländliche Neuordnung, Bodenordnung und Wertermittlung
Prüfungsfach 4 Landesvermessung, Geoinformation
Das Prüfstoffverzeichnis enthält
Anlage 2
.

§ 15 Schriftliche Prüfung

(1) In jedem Prüfungsfach ist eine schriftliche Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu bearbeiten.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit fünf Zeitstunden. Der Prüfling soll durch die schriftlichen Arbeiten zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu einem korrekten Ergebnis gelangt und dieses knapp und übersichtlich darstellen kann.
(3) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Prüflinge enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln.
(4) Spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist die Prüfungsarbeit der Aufsichtsperson auszuhändigen. Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift zum Ablauf der Prüfung an und vermerkt Unregelmäßigkeiten oder Verwarnungen.
(5) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit Personalcomputern bearbeitet, wenn der Prüfungsausschuss dies bestimmt und die Ausbildungsbehörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet.
(6) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, ohne dass ein Grund gemäß § 23 vorliegt, gilt die Aufsichtsarbeit als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(7) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Der oder die Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können nicht dieselbe Prüfungsarbeit bewerten. Weichen die Bewertungen der Prüfenden voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der beiden Bewertungen. Wurde die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als Prüfer tätig, trifft die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Vorsitzenden die Entscheidung nach Satz 3.

§ 16 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest und lässt den Prüfling zur mündlichen Prüfung zu, wenn mindestens zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind und der Durchschnittspunktwert der schriftlichen Prüfungsarbeiten ebenfalls mindestens ausreichend ist.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist die Prüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dies unverzüglich dem Prüfling mit.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge vor allem Verständnis für die fachlichen und rechtlichen Aufgaben der Verwaltung erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer (§ 14). Die wird grundsätzlich als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Prüflingen durchgeführt. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling etwa eine Zeitstunde dauern.
(3) Jeder Prüfling hält in der mündlichen Prüfung einen Kurzvortrag von etwa fünfminütiger Dauer zu einem vom Prüfungsausschuss gewählten fachlich relevanten Thema. Die Vorbereitungszeit beträgt eine halbe Zeitstunde.
(4) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sowie im Kurzvortrag werden vom Prüfungsausschuss jeweils nach § 11 Abs. 1 bewertet. Der Prüfungsausschuss erläutert dem Prüfling die Bewertungen in der mündlichen Prüfung.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Soweit kein Prüfling widerspricht, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwesenheit folgender Personen, ausgenommen bei der Beratung, zulassen:
1.
Anwärter und Anwärterinnen, die demnächst die Prüfung ablegen wollen oder
2.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.

§ 18 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Gesamtergebnis

(1) Zur Ermittlung des Prüfungsgesamtpunktwertes werden
1.
die vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit je 12,5 v. H.,
2.
der Kurzvortrag mit 10 v. H. und
3.
das arithmetische Mittel der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 40 v. H.
gewertet.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsgesamtpunktwert mindestens 5 Punkte beträgt.
(3) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung wird der Prüfungsgesamtpunktwert mit 70 v. H. und der Ausbildungsgesamtpunktwert (§ 10 Abs. 5) mit 30 v. H. berücksichtigt.
(4) § 11 findet für die Absätze 1 bis 3 Anwendung.

§ 19 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Einzelergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Prüfungsgegenstände sowie die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung enthält. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie den an der mündlichen Prüfung beteiligten Beisitzern zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 20 Prüfungszeugnis

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Laufbahnprüfung ein Zeugnis. Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, erhält die Anwärterin oder der Anwärter von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses darüber einen Bescheid.
(2) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erworben.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Ausbildungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Abweichend davon kann der Prüfungsausschuss mindestens „ausreichend“ bewertete Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsprüfung anrechnen, wenn der Prüfling dies innerhalb einer vom Prüfungsausschuss bestimmten Frist beantragt.

§ 22 Täuschung und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Täuschung oder erheblichen Verstoß gegen die Ordnung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil, soweit der Prüfungsablauf dadurch nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird. Der Prüfungsausschuss und die Aufsicht führenden Personen in der schriftlichen Prüfung können vorläufige Maßnahmen treffen. Über die Folgen einer Täuschung oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note „ungenügend (0 Punkte)“ erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Bei wiederholten Verstößen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Tag der Prüfung für nicht bestanden erklärt oder das Gesamtergebnis berichtigt werden.
(3) Der oder die Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 aktenkundig anzuhören.

§ 23 Verhinderung, Rücktritt

(1) Ist der Prüfling an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen; bei Erkrankung kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Andernfalls gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder Prüfungsteilen zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 24 Prüfungsakten

(1) Für jeden Prüfling wird durch die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses eine Prüfungsakte geführt.
(2) Zur Prüfungsakte sind insbesondere zu nehmen:
1.
die Beurteilungen nach § 10,
2.
die Ermittlung des Ausbildungsgesamtpunktwertes nach § 10 Abs. 5,
3.
die schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 15,
4.
die Prüfungsniederschrift nach § 19 und
5.
eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen nach § 20 Abs 1.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 22. März 1993 (GVBl. LSA S. 153), zuletzt geändert durch Nummer 75 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 138), außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1)
Rahmenausbildungsplan
Der nachfolgende Rahmenausbildungsplan nach § 7 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation im Land Sachsen-Anhalt strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für die Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Vermessungsoberinspektoranwärter aufgestellt werden. Wünsche und Prioritäten der Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Vermessungsoberinspektoranwärter sollen im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte verändert werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zusammengelegt werden.
Ausbildungsabschnitte und Dauer Ausbildungsstellen (gegebenenfalls Dauer) Ausbildungsinhalte
1 - 4 alle Ausbildungsstellen Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen während der gesamten Laufbahnausbildung in allen Ausbildungsabschnitten
1 Liegenschaftskataster11 Wochen Landesamt für Vermessung und GeoinformationMinisterium für Infrastruktur und DigitalesÖffentlich bestellte VermessungsingenieureGrundbuchamt 1. Liegenschaftskatasterrecht und andere für das Liegenschaftskataster relevante Rechtsgebiete2. Entstehung des Liegenschaftskatasters, Bestandteile, Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters, Fortführung des Liegenschaftskatasters3. Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verwendung der Katasterunterlagen für Verwaltung und Wirtschaft4. Vorbereitung, Ausführung und Ausarbeitung von Liegenschaftsvermessungen5. Vermessungsverfahren6. Bereitstellung von Vermessungsunterlagen7. Prüfung der Qualität und Übernahme der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen8. Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung9. Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage von Gebäudeeinmessungen10. Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters11. Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®)12. Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahren13. Aufgaben und Organisation der Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung und der sonstigen Vermessungsstellen (Überblick)14. Koordinierung und Betreuung im IT-Bereich15. Angelegenheiten der Gebühren und Entgelte der Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung16. Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden17. Grundbuchrecht, Einrichtung und Führung des Grundbuchs18. Verbindung zwischen Liegenschaftskataster und anderen Registerführenden Stellen (Grundbuch, Finanzverwaltung, Agrarverwaltung),19. Grundzüge der Bodenschätzung20. Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
2 Ländliche Neuordnung8 Wochen Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und ForstenLandesverwaltungsamtMinisterium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten 1. Grundlagen und Instrumente der Ländlichen Entwicklung, Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation2. Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Rechtsgrundlagen, Verfahrensarten, Verfahrensablauf)3. Modernisieren und Aktivieren in der Flurneuordnung4. Durchführung der Flurneuordnungsverfahren: Verfahrensvorbereitung und -anordnung, Ermittlung der Beteiligten, Teilnehmergemeinschaften, Wertermittlung, Grundzüge der Neugestaltung des Verfahrensgebietes, Planung und Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen, Planwunschtermin, vorläufige Besitzeinweisung, Aufstellung und Prüfung der Pläne, Planbekanntgabe, Ausführungsanordnung, Führung des amtlichen Verzeichnisses, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Schlussfeststellung5. Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahren6. Vermessungen in der Flurneuordnung7. andere behördliche Vermessungsstelle8. Flurstücksbildung und Verbindung zum Liegenschaftskataster9. Fachanwendungen und Geoinformationssysteme in der Flurneuordnung (Landentwicklungsfachinformationssystem LEFIS)10. Vergabe/Beauftragung von Planungs-, Bau- und Vermessungsleistungen in der Flurneuordnung11. Verband der Teilnehmergemeinschaften12. Finanzierung der Flurneuordnung13. Landschaftspflege, Naturschutz, Artenschutz, Klimaschutz und Klimawandel in der Flurneuordnung14. Zusammenarbeit der Flurneuordnungsverwaltung mit der Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung, den ÖbVermIng sowie mit anderen Behörden und Ingenieurbüros
3 Bodenordnung und Wertermittlung8 Wochen Landesamt für Vermessung und GeoinformationGeschäftsstelle des Gutachterausschusses für GrundstückswerteGeschäftsstelle eines UmlegungsausschussesMinisterium für Infrastruktur und DigitalesKommunale Verwaltung 1. Rechtsgrundlagen, Ziele und Leitbilder der Raumordnung und Landesplanung2. Amtliches Raumordnungs-Informationssystem (ARIS)3. Grundzüge städtebaulichen Planung4. Bauleitplanung, bauliche Nutzung, Erschließung, Enteignung5. Begriffe, Zweck, Verfahrensarten und Abläufe der Bodenordnungsverfahren6. Sonstiges Bau- und Bodenrecht7. Rechtliche Grundlagen der Wertermittlung8. Organisation der Wertermittlung9. Amtliches Kaufpreis-Informationssystem (AKIS)10. Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte,11. Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Daten12. Transparenz des Immobilienmarktes, Grundstücksmarktbericht
4 Landesvermessung, Geoinformation6 Wochen Landesamt für Vermessung und GeoinformationMinisterium für Infrastruktur und Digitales 1. Grundlagen des amtlichen Raumbezuges2. Amtliches Festpunkt-Informationssystem (AFIS®)3. Satellitenpositionierungsdienst der Vermessungsverwaltungen der Länder (SAPOS®)4. Bildflugplanung und -koordinierung, photogrammetrische Auswertung5. Topographischer Informationsdienst6. Aufbau und Laufendhaltung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS®) mit seinen Bestandteilen Digitales Geländemodell (DGM), Digitales Orthophoto (DOP), Digitale Landschaftsmodelle (DLM) und Digitale Topographische Karten (DTK)7. Herstellung und Fortführung der Standardausgaben der Topographischen Landeskartenwerke und Sonderausgaben8. Landesluftbildsammlung9. Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten10. Urheberrecht11. E-Government-Recht, Open-Government, Open-Data12. Geoinformationswesen, Geodatenmanagement13. Geodienstleistungen, Georeferenzierung14. Geodateninfrastrukturen (GDI, INSPIRE)15. Digitalstrategie
10 Wochen Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder vergleichbare Ausbildungseinrichtung Seminare und Lehrgänge:1. Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts Grundzüge des Verfassungsrechts des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt2. Europäische Union: Organe, Aufgaben, Ziele, Rechtsetzung3. Grundzüge des Kommunalverfassungsrechts4. Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften5. Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrechta) Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und des Landes Sachsen-Anhaltb) Verwaltungsvollstreckungc) Verwaltungszustellungsverfahrend) Verwaltungsgebührene) Grundzüge der Verwaltungsgerichtsordnungf) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel 6. Weitere Rechtsgrundlagena) Grundzüge des Beamten-, Disziplinar- und Personalvertretungsrechtsb) Grundzüge des Ordnungswidrigkeiten-, Arbeitsschutz- und Datenschutzrechtsc) Bürgerliches Gesetzbuch: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrechtd) Nachbarrechte) Wasserrecht 7. Grundzüge des Haushaltsrechts8. Dienst- und Fachaufsicht9. Gerichtsorganisation, Klageverfahren10. Beschwerdebearbeitung
3 Wochen Ausbildungsbehörde Prüfungsvorbereitung und Prüfung
6 Wochen Erholungsurlaub
insgesamt 52 Wochen/12 Monate

Anlage 2

(zu § 14 Abs. 3 Satz 2)
Prüfstoffverzeichnis
Prüfstoff der Laufbahnprüfung nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation im Land Sachsen-Anhalt:
Prüfungsfach Prüfstoff
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1. Staats- und Verfassungsrecht (Grundzüge der allgemeinen Staatslehre, Grundgesetz und Landesverfassung insbesondere: Gesetzgebungsverfahren und Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)2. Verwaltung und Verwaltungsrecht (Grundzüge auf den Gebieten: Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrens- und Vollstreckungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsorganisation und Verwaltungshandeln)3. Grundzüge des Kommunalverfassungsrechts4. Grundzüge des bürgerlichen Rechts (BGB, Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht)5. Grundzüge des Beamtenrechts6. Grundzüge des Haushaltsrechts
Liegenschaftskataster 1. Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des Liegenschaftskatasters2. Entstehung und geschichtliche Entwicklung des Liegenschaftskatasters3. Einrichtung, Führung und Benutzung des Liegenschaftskatasters als Teil des Geobasisinformationssystems4. Liegenschaftsvermessungen, Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung, Fortführung und Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters, technische Verfahren5. Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®)6. Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahren7. Grundbuchrecht, Einrichtung und Führung des Grundbuchs, Verbindung zwischen Liegenschaftskataster und anderen Registerführenden Stellen (Grundbuch, Finanzverwaltung)8. Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure9. Gebühren, Entgelte
Ländliche Neuordnung, Bodenordnung und Wertermittlung 1. Grundlagen und Instrumente der Ländlichen Entwicklung2. Verfahren nach dem Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Ziele und Durchführung3. Aufgaben der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften4. Vermessungen in der Flurneuordnung5. Fachanwendungen und Geoinformationssysteme in der Flurneuordnung6. Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahren in der Flurneuordnung7. Zusammenarbeit der Flurneuordnungsverwaltung mit der Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung den ÖbVermIng sowie mit anderen Behörden und Ingenieurbüros8. Landschaftspflege, Naturschutz, Artenschutz, Klimaschutz und Klimawandel in der Flurneuordnung9. Finanzierung der Flurneuordnung10. Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung11. Amtliches Raumordnungs-Informationssystem (ARIS)12. Grundzüge des allgemeinen Städtebaurechts und des Bauordnungsrechts13. Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch14. Rechtliche Grundlagen der Wertermittlung15. Ermittlung von Grundstückswerten16. Grundstücksmarkttransparenz (Amtliches Kaufpreisinformationssystem AKIS)
Landesvermessung, Geoinformation 1. Grundlagen des amtlichen Raumbezugs2. Amtliches Festpunkt-Informationssystem (AFIS®)3. Aufbau und Laufendhaltung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS®)4. Herstellung und Fortführung der Standardausgaben der Topographischen Landeskartenwerke und Sonderausgaben5. Landesluftbildsammlung6. Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten7. E-Government, Open-Government, Open-Data8. Geoinformationswesen, Geodatenmanagement9. Geodienstleistungen, Georeferenzierung10. Geodateninfrastrukturen
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