Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt Vom 9. Oktober 1992
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt Vom 9. Oktober 1992
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 | 15.10.1992 |
§ 1 | 15.10.1992 |
§ 2 | 15.10.1992 |
§ 3 | 15.10.1992 |
§ 4 | 15.10.1992 |
§ 5 | 15.10.1992 |
§ 1
In Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Bezeichnungen so zu wählen, daß sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechen (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes).
§ 2
Sind in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bezeichnungen nur in männlicher Sprachform enthalten, so ist im amtlichen Sprachgebrauch des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einzelfall die jeweils zutreffende weibliche oder männliche Sprachform zu verwenden.
§ 3
In Vordrucken des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die für einzelne Personen geltenden Bezeichnungen nebeneinander in weiblicher und männlicher Sprachform aufzunehmen. Es kann auch eine nicht geschlechtsbezogene Sprachform gewählt werden.
§ 4
Alle Stellenausschreibungen des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind in weiblicher und männlicher Sprachform vorzunehmen.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 9. Oktober 1992.
Ausgefertigt:
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Gegengezeichnet und verkündet:
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
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