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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993

    Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993
    Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen vom 12. Mai 199327.05.1993
    Eingangsformel27.05.1993
    § 127.05.1993
    § 227.05.1993
    Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl.
    I S. 1446) wird verordnet:

    § 1

    Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Rückübertragung
    land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen wird für die Fälle des § 6 Abs. 6 a Satz 1 des
    Vermögensgesetzes auf die jeweils örtlich zuständigen
    Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 12. Mai 1993.
    Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
    Prof. Dr. Münch
    Remmers
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