VermZustV ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993

Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen vom 12. Mai 199327.05.1993
Eingangsformel27.05.1993
§ 127.05.1993
§ 227.05.1993
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl.
I S. 1446) wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Rückübertragung
land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen wird für die Fälle des § 6 Abs. 6 a Satz 1 des
Vermögensgesetzes auf die jeweils örtlich zuständigen
Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 12. Mai 1993.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Remmers
Markierungen
Leseansicht