Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993
Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen vom 12. Mai 1993 | 27.05.1993 |
Eingangsformel | 27.05.1993 |
§ 1 | 27.05.1993 |
§ 2 | 27.05.1993 |
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl.
I S. 1446) wird verordnet:
§ 1
Die
Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Rückübertragung
land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen wird für die Fälle des § 6 Abs. 6 a Satz 1 des
Vermögensgesetzes auf die jeweils örtlich zuständigen
Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.
§ 2
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 12. Mai 1993.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof.
Dr. Münch
Remmers
Feedback