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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweites Gesetz zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Zweites Rechtsbereinigungsgesetz) Vom 26. Februar 1998

Zweites Gesetz zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Zweites
Rechtsbereinigungsgesetz) Vom 26. Februar 1998
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Gesetz zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Zweites Rechtsbereinigungsgesetz) vom 26. Februar 199806.03.1998
§ 106.03.1998
§ 206.03.1998
§ 306.03.1998
§ 406.03.1998

§ 1

Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das
1.
von anderen Staatsgewalten gesetzt wurde und in der Zeit vom 1. Januar 1806 bis zum 5. Oktober 1955 in Kraft
getreten ist,
2.
nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Gesetz
zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz) vom 20. September
1990 (GBl. I S. 1627) zu Recht des Landes Sachsen-Anhalt geworden ist und
3.
nur durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung oder ihrer Mitglieder geändert werden kann,
tritt als Recht des Landes Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 30. Juni 1998
außer Kraft.

§ 2

(1) Staatsverträge, Staatskirchenverträge, Vermögensauseinandersetzungen
mit den vormals landesherrlichen Familien und sonstige staatsrechtliche Abkommen
sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Von der Aufhebung nach § 1 sind ausgenommen:
1.
das Recht der Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823),
2.
das Namensrecht des Adels und das Recht der Auflösung der Hausvermögen.

§ 3

(1) Die Rechtswirkungen, die durch die in § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften erzeugt worden sind, bleiben unberührt.
(2) Durch § 1 aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben für die Zukunft auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 26. Februar 1998.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
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