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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 31. Juli 1991

Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 31. Juli 1991
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 132)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. Juli 199110.08.1991
Eingangsformel10.08.1991
§ 101.05.2002
§ 210.08.1991
§ 301.01.2000
§ 401.01.2000
§ 510.08.1991
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Im Bedarfsfall kann das zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten
Landkreise oder kreisfreien Städte ein Amt für mehrere Gebietskörperschaften
bilden.
(2) Die Aufgaben der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen werden von
den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen des übertragenen
Wirkungskreises wahrgenommen.

§ 2

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übt die Fachaufsicht
über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus.

§ 3

Die Kosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Ausführung
des Vermögensgesetzes entstehen, werden im Rahmen des allgemeinen kommunalen
Finanzausgleichs gedeckt.

§ 4

(1) Bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen werden Widerspruchsausschüsse
nach § 26 des Vermögensgesetzes in der erforderlichen Zahl gebildet.
(2) Die Widerspruchsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden sowie zwei ehrenamtlichen
oder nebenamtlichen Beisitzern, von denen einer zum Kreis der durch Maßnahmen
nach § 1 des Vermögensgesetzes Betroffenen gehören soll. Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Einer der Beisitzer soll einer Laufbahn
des höheren oder gehobenen Justiz- oder Verwaltungsdienstes angehören.
(3) Die Beisitzer und ihre Vertreter werden in der erforderlichen Zahl durch das zuständige
Ministerium auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Ihre erneute Berufung ist
zulässig.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 31. Juli 1991.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
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