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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 31. Juli 1991

    Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 31. Juli 1991
    Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 132)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. Juli 199110.08.1991
    Eingangsformel10.08.1991
    § 101.05.2002
    § 210.08.1991
    § 301.01.2000
    § 401.01.2000
    § 510.08.1991
    Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

    § 1

    (1) Im Bedarfsfall kann das zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten
    Landkreise oder kreisfreien Städte ein Amt für mehrere Gebietskörperschaften
    bilden.
    (2) Die Aufgaben der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen werden von
    den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen des übertragenen
    Wirkungskreises wahrgenommen.

    § 2

    Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übt die Fachaufsicht
    über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus.

    § 3

    Die Kosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Ausführung
    des Vermögensgesetzes entstehen, werden im Rahmen des allgemeinen kommunalen
    Finanzausgleichs gedeckt.

    § 4

    (1) Bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen werden Widerspruchsausschüsse
    nach § 26 des Vermögensgesetzes in der erforderlichen Zahl gebildet.
    (2) Die Widerspruchsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden sowie zwei ehrenamtlichen
    oder nebenamtlichen Beisitzern, von denen einer zum Kreis der durch Maßnahmen
    nach § 1 des Vermögensgesetzes Betroffenen gehören soll. Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum höheren
    allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Einer der Beisitzer soll einer Laufbahn
    des höheren oder gehobenen Justiz- oder Verwaltungsdienstes angehören.
    (3) Die Beisitzer und ihre Vertreter werden in der erforderlichen Zahl durch das zuständige
    Ministerium auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Ihre erneute Berufung ist
    zulässig.

    § 5

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 31. Juli 1991.
    Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
    Prof. Dr. Münch
    Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
    Remmers
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