Verordnung über die Berufsausbildung zum Silberschmied/zur Silberschmiedin (Silberschmied-Ausbildungsverordnung)
SiSchmAusbV
Ausfertigungsdatum: 02.04.1992
Vollzitat:
"Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 770)"
Fußnote
Überschrift: Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1992 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin wird staatlich anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
7. Planen von Arbeitsabläufen,
8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
10. Umformen von Metallen,
11. Trennen und Abtragen,
12. Fügen,
13. Legieren und Schmelzen,
14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
15. Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen,
16. Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen,
17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
18. Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen,
19. Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät,
20. Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
21. Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Metall" und "Email" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, laufender Nummer 10 Buchstabe g, laufender Nummer 13 Buchstabe d, laufender Nummer 14 Buchstabe c, laufender Nummer 16 Buchstabe a und laufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Werkstückes, gegebenenfalls unter Einbeziehung vorgefertigter Teile, unter Anwendung von Umform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
5. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
6. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
7. Trennen und Abtragen,
8. Fügetechniken,
9. Umformen von Metallen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 32 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. im Schwerpunkt Metall:
Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen selbstentworfenen Gerätes oder Objektes durch Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen und Oberflächenbehandlung sowie unter Einbeziehung von Funktionsteilen, soweit es die Art des Gerätes oder Objektes zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;
2. im Schwerpunkt Email:
Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen selbstentworfenen Gerätes oder Objektes mit Email durch Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen, Emaillieren oder Oberflächenbehandlung sowie unter Einbeziehung von Funktionsteilen, soweit es die Art des Gerätes oder Objektes zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls.
Es können vorgefertigte Teile verwendet werden. Dem Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstückes zwei bemaßte Entwürfe vorzulegen, die den Prüfungsanforderungen genügen müssen. Der Prüfungsausschuß wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Schwerpunkt Metall:
a) im Prüfungsfach Technologie:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
dd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,
ee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
ff) Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
gg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
hh) flächengestaltende Techniken;
b) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,
bb) historische und zeitgenössische Formensprache,
cc) gestalterische Prüfkriterien,
dd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,
ee) Maß- und Gewichtsschätzungen;
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Fläche, Volumen, Masse, Dichte,
bb) Legierung, Preise, Kosten;
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
2. im Schwerpunkt Email:
a) im Prüfungsfach Technologie:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
dd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,
ee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
ff) Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
gg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
hh) Emailtechnik,
ii) flächengestaltende Techniken;
b) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,
bb) historische und zeitgenössische Formensprache,
cc) gestalterische Prüfkriterien,
dd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,
ee) Maß- und Gewichtsschätzungen;
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Fläche, Volumen, Masse, Dichte,
bb) Legierung, Preise, Kosten;
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Silberschmied/Silberschmiedin in Handwerk und Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Silberschmied/zur Silberschmiedin*)
(Fundstelle: BGBl. I 1992, 773 - 781)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) |
| ||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) |
| ||||
| ||||||
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5) |
| 2 | |||
6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen I (§ 4 Nr. 6) |
| 2*) | |||
| 2 | |||||
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) |
| 4*) | |||
| 2 | 2 | ||||
8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 8) |
| 4*) | |||
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) |
| 5 | |||
| 10 | |||||
| 4 | |||||
| ||||||
10 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
| 8 | |||
| 16 | |||||
| 8 | |||||
11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
| 6 | |||
12 | Fügen (§ 4 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
| 7 | |||
13 | Legieren und Schmelzen (§ 4 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
| 2 | |||
| 2 | |||||
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 14) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
15 | Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen (§ 4 Nr. 15) | Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußverfahrens und der Nachbearbeitung | 2 | |||
16 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
| 8 | |||
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Nr. 17) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
18 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Nr. 18) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
| 2 | |||
| 2 | |||||
19 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) |
| 2 | |||
| 10 | |||||
20 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
| 4 | |||||
21 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 21) | Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | 8 | |||
A. Schwerpunkt Metall | ||||||
1 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) |
| 6 | |||
2 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 2 | |||
3 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht
| 10 | |||
4 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät | 16 | |||
5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht durch Auflöten von Metallteilen gestalten | 6 | |||
B. Schwerpunkt Email | ||||||
1 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 6) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der Eigenschaften von Email
| 4 | |||
2 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) | Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeitgemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Grubenschmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie malerischen Betrag- und Maltechniken | 4 | |||
3 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -objekte anfertigen | 10 | |||
4 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 8 | |||
| 6 | |||||
| 8 |
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