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Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG) Vom 30. November 2004

Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG) Vom 30. November 2004
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG) vom 30. November 200404.12.2004
§ 1 - Umfang der Informationspflicht der Landesregierung04.12.2004
§ 2 - Recht des Landtages zur Stellungnahme04.12.2004
§ 3 - Ausnahmen von der Informationspflicht der Landesregierung04.12.2004
§ 4 - Vereinbarung04.12.2004
§ 5 - In-Kraft-Treten04.12.2004

§ 1 Umfang der Informationspflicht der Landesregierung

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über
1.
die Vorbereitung von Gesetzen,
2.
wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und
3.
den geplanten Abschluss von Staatsverträgen
sowie, soweit sie für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind, über
4.
Bundesratsangelegenheiten,
5.
beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
6.
die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen und
7.
Angelegenheiten der Europäischen Union.

§ 2 Recht des Landtages zur Stellungnahme

(1) In den Fällen des § 1 Nrn. 4 bis 7 gibt die Landesregierung dem Landtag rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt diese bei ihrer Willensbildung.
(2) Bei Vorhaben, die Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes wesentlich berühren oder Änderungen des Grundgesetzes zum Gegenstand haben und zu denen der Landtag eine Stellungnahme abgegeben hat, berücksichtigt die Landesregierung diese Stellungnahme bei der Willensbildung maßgeblich. Eine rechtliche Bindung besteht nicht. Folgt die Landesregierung der Stellungnahme nicht, gibt sie gegenüber dem Landtag einen Bericht und erläutert die Gründe.

§ 3 Ausnahmen von der Informationspflicht der Landesregierung

Die Landesregierung braucht ihrer Informationspflicht nicht zu entsprechen, sofern dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Ein Absehen von der Unterrichtung des Landtages ist zu begründen.

§ 4 Vereinbarung

Das Nähere regeln Landtag und Landesregierung durch Vereinbarung. Die Vereinbarung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 30. November 2004.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer
Der Chef der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Robra
Minister
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