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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997

Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 7 aufgehoben sowie § 6 a geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 199701.01.1997
Erster Abschnitt - Voraussetzungen und Umfang der Haftung01.01.1997
§ 1 - Voraussetzungen der Haftung01.01.1997
§ 2 - Pflicht zur Abwendung des Schadens01.01.1997
§ 3 - Art und Umfang der Entschädigung01.01.1997
§ 4 - (aufgehoben)01.12.2005
Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen01.01.1997
§§ 5, 6 - (weggefallen)01.01.1997
§ 6a - Rechtsweg01.12.2005
§ 7 - (aufgehoben)01.12.2005
§ 8 - Übergangsvorschriften01.01.1997
Dritter Abschnitt - Schlußbestimmungen01.01.1997
§§ 9 bis 11 - (weggefallen)01.01.1997
§ 12 - (Inkrafttreten)01.01.1997

Erster Abschnitt Voraussetzungen und Umfang der Haftung

§ 1 Voraussetzungen der Haftung

(1) Für den Vermögensnachteil, der einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts durch einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in ihr Eigentum von Mitarbeitern oder Beauftragten eines Trägers öffentlicher Gewalt rechtswidrig zugefügt wird, hat der jeweilige Hoheitsträger nach diesem Gesetz eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften für den Schadensausgleich bestehen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch gegen den Mitarbeiter ist ausgeschlossen.
(3) Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung (
§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
Artikel 34 des Grundgesetzes ) bleiben unberührt. Gleiches gilt für Entschädigungsansprüche aus Aufopferung eines anderen als vermögenswerten Rechtsguts und für an ihre Stelle tretende gesetzliche Ansprüche. Die Schadensersatzpflicht des Trägers öffentlicher Gewalt als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.
(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften.

§ 2 Pflicht zur Abwendung des Schadens

(1) Geschädigte haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des Trägers öffentlicher Gewalt entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.
(2) Eine Entschädigung entfällt, wenn der Geschädigte es unterläßt, den Schaden durch Gebrauch eines förmlichen Rechtsbehelfs einschließlich der gerichtlichen Klageerhebung und des vorläufigen Rechtsschutzes oder eines sonstigen ordentlichen gesetzlichen Verfahrensmittels zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns des Trägers öffentlicher Gewalt abzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Geschädigte den Gebrauch des Rechtsbehelfs oder des sonstigen Verfahrensmittels aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, oder soweit eine Entschädigung zur Abwendung einer besonderen Härte geboten ist.

§ 3 Art und Umfang der Entschädigung

(1) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Träger öffentlicher Gewalt kann den Vermögensnachteil auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Eingriff bestand, oder durch Herstellung eines gleichwertigen Zustandes ausgleichen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.

§ 4

(aufgehoben)

Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen

§§ 5, 6 (weggefallen)

§ 6a Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.

§ 7

(aufgehoben)

§ 8 Übergangsvorschriften

(1) Ausgleichsleistungen wegen rechtswidriger hoheitlicher Schadenszufügung, die nach den für sie bisher geltenden Rechtsvorschriften bestandskräftig zuerkannt worden sind, bleiben unberührt.
(2) Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen nicht bei hoheitlichem Handeln zur Durchführung der Rechtsvorschriften zur Investitionsförderung und zur Regelung offener Vermögensfragen einschließlich der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken und der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche.

Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen

§§ 9 bis 11 (weggefallen)

§ 12 (Inkrafttreten)

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