Erlaß über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport
SiMedErl
Ausfertigungsdatum: 13.04.1978
Vollzitat:
"Erlaß über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport vom 13. April 1978 (BGBl. I S. 589)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29. 4.1979 +++)
Eingangsformel
In dem Wunsche, den Behindertensport als ein wichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter Menschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), die
Silbermedaille für den Behindertensport.
Art I
Die Silbermedaille für den Behindertensport ist ein Ehrenzeichen. Sie wird an Behinderte verliehen, die durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise die Fähigkeit bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein Beispiel zu geben.
Art II
Das Ehrenzeichen ist eine Medaille aus Silber, die auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Rückseite die Aufschrift "Der Bundespräsident" sowie das Verleihungsdatum trägt. Die Medaille ist von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben. Das Ehrenzeichen wird an einem Band mit den olympischen Farben getragen. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.
Art III
Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
Art IV
Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens können die Sportverbände dem Chef des Bundespräsidialamtes oder dem Bundesminister des Innern unterbreiten.
Art V
Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.
Schlußformel
Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 1978, 589)
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