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Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GSO LT) Vom 29. August 2008

Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt
(GSO LT) Vom 29. August 2008
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GSO LT) vom 29. August 200801.09.2008
Eingangsformel01.09.2008
Abschnitt 1 - Allgemeines01.09.2008
§ 1 - Gegenstand01.09.2008
§ 2 - Geltungsbereich01.09.2008
§ 3 - Begriffsbestimmung01.09.2008
Abschnitt 2 - Begründung und Beendigung der Verschlusssacheneigenschaft01.09.2008
§ 4 - Erhebung zur Verschlusssache01.09.2008
§ 5 - Herausgebende Stelle im Landtag01.09.2008
§ 6 - Funktionsnachfolge01.09.2008
§ 7 - Geheimhaltungsgrade01.09.2008
§ 8 - Grundsätze für die Einstufung01.09.2008
§ 9 - Zeitliche Befristung der Einstufung01.09.2008
§ 10 - Allgemeine Verweisung01.09.2008
§ 11 - Kontrollpflicht, Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades01.09.2008
Abschnitt 3 - Geheimregistratur01.09.2008
§ 12 - Einrichtung01.09.2008
§ 13 - Aufgaben01.09.2008
§ 14 - Zuleitungspflicht01.09.2008
Abschnitt 4 - Akteneinsicht- und Zugangsgewährung01.09.2008
§ 15 - Zugangsberechtigung der Abgeordneten01.09.2008
§ 16 - Zugangsberechtigung anderer Personen01.09.2008
§ 17 - Zeitpunkt und Umfang einer Unterrichtung01.09.2008
§ 18 - Akteneinsicht und Mitnahme im Landtag01.09.2008
§ 19 - Mitnahme und Verwahrung von Verschlusssachen außerhalb des Landtages01.09.2008
Abschnitt 5 - Sorgfaltspflichten01.09.2008
§ 20 - Verschwiegenheitspflicht01.09.2008
§ 21 - Obhutspflicht01.09.2008
§ 22 - Pflichten bei der Führung von Telefonaten01.09.2008
§ 23 - Mitteilungspflicht01.09.2008
Abschnitt 6 - Umgang mit Verschlusssachen01.09.2008
§ 24 - Empfangsbestätigung01.09.2008
§ 25 - Herstellen von Kopien und Auszügen01.09.2008
§ 26 - Weiterleitung von Verschlusssachen01.09.2008
Abschnitt 7 - Sicherungsmaßnahmen für parlamentarische Beratungen01.09.2008
§ 27 - Einstufung von Ausschussberatungen01.09.2008
§ 28 - Behandlung von Verschlusssachen01.09.2008
§ 29 - Protokollierung01.09.2008
§ 30 - Auflage und Verteilung der Protokolle01.09.2008
§ 31 - Anfertigung von Notizen01.09.2008
§ 32 - Behandlung von Verschlusssachen im Plenum01.09.2008
Abschnitt 8 - Sicherung von Privatangelegenheiten01.09.2008
§ 33 - Schutzmaßnahmen01.09.2008
§ 34 - Einstufungsregeln01.09.2008
§ 35 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2008
Aufgrund des § 22 der Geschäftsordnung des Landtages
vom 24. April 2006 (LT-Drs. 5/1/1 B), zuletzt geändert durch Beschluss des Landtages vom 26. Juni 2008 (LT-Drs. 5/41/1338 B), wird im Einvernehmen mit dem Ältestenrat des Landtages folgende Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt erlassen:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Geheimschutzordnung sind Verfahrensregelungen, die dem Schutz berechtigter staatlicher und privater Geheimhaltungsinteressen gegen eine unbefugte oder unbewusste Offenbarung dienen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Geheimschutzordnung gilt für die Behandlung sämtlicher Verschlusssachen, die
1.
innerhalb des Landtages entstehen oder
2.
außerhalb des Landtages entstanden und von der herausgebenden Stelle dem Landtag, einem Ausschuss, einer Kommission oder einem Mitglied des Landtages zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben zugeleitet worden sind.
(2) Für die Behandlung von Verschlusssachen, die im Rahmen der Verwaltungstätigkeit des Landtages entstehen oder die der Erledigung seiner Verwaltungsfunktionen dienen, ist die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1996 (MBl. LSA S. 1923), zuletzt geändert durch Runderlass vom 23. August 2001 (MBl. LSAS. 845), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 3 Begriffsbestimmung

(1) Verschlusssachen im Sinne dieser Geheimschutzordnung sind alle Angelegenheiten, die in einen der Geheimhaltungsgrade des
§ 7 förmlich eingestuft worden sind, weil sie nach Einschätzung der herausgebenden Stelle der Öffentlichkeit nicht bekannt werden dürfen und deshalb besonderer Sicherungsmaßnahmen bedürfen.
(2) Als Verschlusssachen gelten auch alle zu einer Verschlusssache gehörenden Zwischenmaterialien wie z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen und Fehldrucke, es sei denn, sie werden nach Gebrauch sofort vernichtet.
(3) Stimmzettel und Umschläge von geheimen Abstimmungen (
Artikel 65 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
) sowie von Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln sind keine Verschlusssachen im Sinne dieser Geheimschutzordnung. Das Gleiche gilt für Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen von Ausschüssen des Landtages; die Befugnis des Ausschusses gemäß
§ 27 bleibt unberührt.

Abschnitt 2 Begründung und Beendigung der Verschlusssacheneigenschaft

§ 4 Erhebung zur Verschlusssache

(1) Verschlusssachen entstehen innerhalb des Landtages dadurch, dass die herausgebende Stelle eine Angelegenheit in einen der in
§ 7 vorgesehenen Geheimhaltungsgrade förmlich einstuft (Erhebung).
(2) Die Einstufung einer Angelegenheit zur Verschlusssache ist unabhängig von ihrer Darstellungsform.
(3) Soweit eine herausgebende Stelle außerhalb des Landtages eine Angelegenheit in den Geheimhaltungsgrad VS-Nur für den Dienstgebrauch eingestuft hat, behandelt die Verwaltung des Landtages diese Angelegenheit nur innerhalb der Verwaltungstätigkeit entsprechend der Einstufung als Verschlusssache. Für den parlamentarischen Bereich trifft das sachlich zuständige Gremium des Landtages die Entscheidung über eine Erhebung zur Verschlusssache.

§ 5 Herausgebende Stelle im Landtag

(1) Herausgebende Stelle für die innerhalb des Landtages entstehenden Verschlusssachen sind der Präsident sowie die Ausschüsse und Kommissionen. Herausgebende Stelle für Verschlusssachen nach
§ 2 Abs. 2 ist auch der Direktor beim Landtag. Der Präsident kann weitere Stellen ermächtigen.
(2) Die herausgebende Stelle ist für die Einstufung einer Angelegenheit zur Verschlusssache, für die erstmalige Vergabe sowie für jegliche Änderung des Geheimhaltungsgrades zuständig.

§ 6 Funktionsnachfolge

Hebt der Präsident eine Ermächtigung nach
§ 5 Abs. 1 Satz 3 auf oder stellt eine herausgebende Stelle ihre Tätigkeit ein oder fällt sie weg, so gehen ihre Befugnisse und Verpflichtungen auf den Präsidenten über.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 7 Geheimhaltungsgrade

(1) Angelegenheiten, die nach Einschätzung der herausgebenden Stelle vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen, sind nach Maßgabe der
§§ 8 , 9 ,
34 in einen der Geheimhaltungsgrade: streng geheim, geheim, VS-vertraulich einzustufen.
(2) Als streng geheim eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnis durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.
(3) Als geheim eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen oder für einen fremden Staat von großem Vorteil sein kann.
(4) Als VS-vertraulich eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen oder dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder abträglich oder für einen fremden Staat von Vorteil sein kann.

§ 8 Grundsätze für die Einstufung

(1) Geheimeinstufungen sind auf den für eine Absicherung der Angelegenheit unerlässlich notwendigen Geheimhaltungsgrad und Zeitraum (
§ 9 ) zu beschränken.
(2) Geheimhaltungsgrade sind unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu vergeben; Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als ihr Inhalt es unbedingt erfordert.
(3) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.
(4) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem, nicht nach dem Inhalt der veranlassenden Verschlusssache einzustufen.

§ 9 Zeitliche Befristung der Einstufung

(1) Der Zeitraum, für den eine Angelegenheit als Verschlusssache eingestuft werden soll (
§ 8 Abs. 1 ), darf regelmäßig fünf Jahre nicht übersteigen. Die Frist nach Satz 1 beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.
(2) Nach Ablauf der Fünfjahresfrist ist die Angelegenheit als nicht eingestuft (offen) zu behandeln, es sei denn, die Einstufung würde wiederholt.
(3) Angelegenheiten, die als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-vertraulich eingestuft sind, sind spätestens nach Ablauf von 20 Jahren offen zu behandeln.

§ 10 Allgemeine Verweisung

Für den Umgang mit Verschlusssachen sind ergänzend die in der Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen Anhalt niedergelegten Regeln zu beachten, soweit diese Geheimschutzordnung keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 11 Kontrollpflicht, Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades

(1) Die herausgebende Stelle hat den Verschlussvorgang in regelmäßigem Turnus, zumindest innerhalb der Frist des
§ 9 Abs. 2 , darauf zu überprüfen, ob die für die Einstufung als Verschlusssache und die zeitliche Befristung maßgeblichen Gründe fortbestehen und die Aufrechterhaltung der getroffenen Entscheidungen rechtfertigen.
(2) Sind die ursprünglich für die Einstufung einer Angelegenheit als Verschlusssache maßgeblichen Gründe entfallen oder rechtfertigen sie nur noch die Einstufung mit einem geringeren Geheimhaltungsgrad, so hat die herausgebende Stelle den Geheimhaltungsgrad aufzuheben oder zu ändern.
(3) Die Aufhebung der Einstufung als Verschlusssache sowie jede Änderung ihres Geheimhaltungsgrades ist von der herausgebenden Stelle auf der Verschlusssache zu vermerken. Von einer Höherstufung des Geheimhaltungsgrades hat die herausgebende Stelle alle Empfänger der Verschlusssache unverzüglich zu benachrichtigen.

Abschnitt 3 Geheimregistratur

§ 12 Einrichtung

Zur Gewährleistung der zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist eine Geheimregistratur dauerhaft zu unterhalten. Die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte ist dem Direktor beim Landtag unmittelbar unterstellt.

§ 13 Aufgaben

Der Geheimregistratur obliegt die Registrierung, Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung und Archivierung sämtlicher Verschlusssachen. Ihr obliegt die Weiterleitung der Angelegenheiten nach der Aufhebung der Einstufung.

§ 14 Zuleitungspflicht

(1) Sämtliche im Landtag entstandenen Verschlusssachen sind der Geheimregistratur von der herausgebenden Stelle zuzuleiten.
(2) Soweit Verschlusssachen, die außerhalb des Landtages entstanden sind, dem Landtag oder einem Ausschuss, einer Kommission oder einem Mitglied des Landtages von der herausgebenden Stelle unmittelbar übersandt worden waren, sind sie der Geheimregistratur von ihren Empfängern unverzüglich zuzuleiten.

Abschnitt 4 Akteneinsicht- und Zugangsgewährung

§ 15 Zugangsberechtigung der Abgeordneten

(1) Den Mitgliedern des Landtages ist Einsicht in Verschlusssachen zu gewähren, soweit die Kenntnis einer zur Verschlusssache erhobenen Angelegenheit für die Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Kenntnis einer Verschlusssache, die in einem Ausschuss des Landtages behandelt werden soll oder die in einem Ausschuss des Landtages entstanden ist oder die Gegenstand einer Ausschusssitzung war, ist für die Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben der Mitglieder dieses Ausschusses und ihrer Stellvertreter stets erforderlich.
(3) Andere Mitglieder des Landtages, die nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Ausschusses sind, in dem die Verschlusssache behandelt werden soll oder beraten worden ist, können Zugang zu dieser Verschlusssache nur aufgrund einer besonderen Ermächtigung erhalten, über die der zuständige Ausschuss durch Beschluss befindet. Der Präsident sowie die Vorsitzenden der im Landtag vertretenen Fraktionen bedürfen dieser besonderen Zugangsermächtigung nicht.
(4) Wird Einsicht in eine Verschlusssache begehrt, die in einem Untersuchungsausschuss behandelt werden soll oder in ihm entstanden ist oder in ihm zur Beratung gestanden hat, so bedarf es eines Beschlusses gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht, wenn das Mitglied des Landtages, das nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist, gemäß
§ 12 des Untersuchungsausschussgesetzes
an einer Sitzung des Untersuchungsausschusses teilgenommen hatte oder zu ihr zugelassen worden war.

§ 16 Zugangsberechtigung anderer Personen

(1) Andere Personen, insbesondere Fraktionsangestellte und Mitarbeiter von Mitgliedern des Landtages, dürfen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich und höher nur erhalten, wenn sie
1.
im Auftrag eines gemäß § 15
Berechtigten handeln und
2.
sich einer Sicherheitsüberprüfung erfolgreich unterzogen haben und
3.
zum Umgang mit Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades schriftlich ermächtigt und
4.
unter Hinweis auf die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden sind.
(2) War die fragliche Verschlusssache außerhalb des Landtages entstanden und ist sie als VS-vertraulich oder höher eingestuft, so darf der Zugang zur Verschlusssache überdies nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle gewährt werden.
(3) Die Sicherheitsprüfung, Umgangsermächtigung und Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 wird vom Präsidenten oder der von ihm beauftragten Stelle nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 26. Januar 2006
(GVBl. LSA S. 12, 14) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Die getroffenen Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

§ 17 Zeitpunkt und Umfang einer Unterrichtung

Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben unerlässlich ist.

§ 18 Akteneinsicht und Mitnahme im Landtag

(1) Den Zugangsberechtigten wird Einsicht in Verschlusssachen nur durch die Geheimregistratur und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich nur in den dafür bestimmten Räumlichkeiten gewährt.
(2) Verschlusssachen bis einschließlich des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich sind den Zugangsberechtigten auf Verlangen zur Akteneinsicht und Mitnahme in die der Verwaltung des Landtages unterstehenden Räume auszuhändigen.
(3) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades geheim und höher dürfen von den Zugangsberechtigten grundsätzlich nur in der Geheimregistratur oder dem vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen und bearbeitet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Etwaige bei der Bearbeitung entstehende Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch den Ausschuss in der Geheimregistratur. Sie sind außerhalb der Ausschussberatungen der Geheimregistratur wieder zuzuleiten und von dieser nach Abschluss der Beratungen von Amts wegen zu vernichten.

§ 19 Mitnahme und Verwahrung von Verschlusssachen außerhalb des Landtages

(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade geheim und höher aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Räumen ist unzulässig, es sei denn, dass der Präsident sie gestattet. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. In diesem Fall legt er gleichzeitig fest, wie die Verschlusssachen zu befördern sind.
(2) Bei der Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-vertraulich oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade streng geheim oder geheim kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, muss der Inhaber eine vergleichbar sichere Aufbewahrung gewährleisten. Bei Aufenthalten im Ausland sind die Verschlusssachen nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

Abschnitt 5 Sorgfaltspflichten

§ 20 Verschwiegenheitspflicht

(1) Jeder, der von einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich oder höher Kenntnis erlangt hat, ist verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag und nach Beendigung der Tätigkeit als Fraktions- oder Abgeordnetenmitarbeiter.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen Verschlusssachen weder gelesen noch erörtert werden.

§ 21 Obhutspflicht

Jeder, der vom Inhalt einer Verschlusssache Kenntnis genommen hat oder dem eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Geheimschutzordnung.

§ 22 Pflichten bei der Führung von Telefonaten

Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich oder höher dürfen Telefongespräche nur in außergewöhnlichen und dringenden Fällen geführt werden. In diesen Fällen sind die Gespräche so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.

§ 23 Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen erhalten haben, sowie der Verlust von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-vertraulich oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Präsidenten oder der von ihm beauftragten Stelle mitzuteilen.

Abschnitt 6 Umgang mit Verschlusssachen

§ 24 Empfangsbestätigung

Wer Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich oder höher ausgehändigt oder Einsicht in sie erhalten hat, hat ihren Empfang oder die Einsichtnahme schriftlich zu bestätigen.

§ 25 Herstellen von Kopien und Auszügen

(1) Dem Empfänger einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich und höher ist es verwehrt, weitere Kopien (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) oder Auszüge aus der Verschlusssache selbst herzustellen oder herstellen zu lassen. Dies gilt auch für die Speicherung in elektronischer Form. Wegen der Behandlung von Notizen, die bei der Bearbeitung von Verschlusssachen entstanden sind, wird auf
§ 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 verwiesen.
(2) Soll eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich und höher ganz oder teilweise vervielfältig werden, so dürfen die Kopien ausschließlich von der Geheimregistratur hergestellt werden. Für die Herstellung von Kopien des Geheimhaltungsgrades streng geheim ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich.
(3) Kopien von und Auszüge aus Verschlusssachen sind wie Original-Verschlusssachen zu behandeln.

§ 26 Weiterleitung von Verschlusssachen

(1) Die Weiterleitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich und höher innerhalb des Landtagsgebäudes und ihre Versendung obliegen grundsätzlich allein der Geheimregistratur. Die Beförderung darf nur Personen anvertraut werden, die zum Umgang mit Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.
(2) Ausnahmsweise ist die unmittelbare Weitergabe einer Verschlusssache zulässig, wenn ein dringender Grund dafür besteht und der Empfänger eine entsprechende Zugangsberechtigung besitzt. Die Geheimregistratur ist unverzüglich über den Vorgang zu informieren.

Abschnitt 7 Sicherungsmaßnahmen für parlamentarische Beratungen

§ 27 Einstufung von Ausschussberatungen

(1) Soll im Ausschuss über eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich oder höher beraten werden, so stellt der Ausschussvorsitzende vor Aufnahme der Beratungen zunächst fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Sodann führt er die Beschlussfassung gemäß Absatz 2 herbei. Der Ausschuss soll seine Beratungen grundsätzlich in denselben Geheimhaltungsgrad einstufen, in den auch die zu beratende Verschlusssache eingestuft worden ist.
(2) Die Ausschüsse können ihre Beratungen oder Teile derselben durch Beschluss in einen Geheimhaltungsgrad nach
§ 7 einstufen. Der Beschluss muss regelmäßig vor Aufnahme der Beratungen gefasst werden. Stellt sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Angelegenheit erst nach Aufnahme der Ausschussberatungen heraus, so hat der Ausschussvorsitzende die Beschlussfassung über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nunmehr unverzüglich herbeizuführen. Der Ausschuss kann die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(3) Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch diejenigen Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

§ 28 Behandlung von Verschlusssachen

(1) Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist.
(2) Der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-vertraulich und geheim an Mitglieder des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben werden, sofern ihre Aufbewahrung in dafür zulässigen Verwahrgelassen sichergestellt ist.
(3) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich kann der Ausschuss abweichende Regelungen beschließen.

§ 29 Protokollierung

(1) Für die Protokollierung der Beratung von VS-Angelegenheiten im Ausschuss gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) Betrifft das Protokoll Beratungen über Verschlusssachen, die in den Geheimhaltungsgrad VS-vertraulich eingestuft sind, so kann der Ausschuss abweichend von Absatz 1 beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.
(3) Betrifft das Protokoll Beratungen von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades geheim oder höher, so hat es sich auf eine Wiedergabe der Beschlüsse zu beschränken, sofern nicht der Ausschuss beschließt, dass auch die Beratungen ihrem Inhalt nach festgehalten werden sollen. Die durch
§ 14 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes
begründete Verpflichtung zur wörtlichen Protokollierung einer Zeugenvernehmung oder Sachverständigenanhörung bleibt unberührt.

§ 30 Auflage und Verteilung der Protokolle

Über Auflagenhöhe und Verteilung der Protokolle, die über Beratungen von Verschlusssachen im Ausschuss angefertigt worden sind, beschließt der Ausschuss.

§ 31 Anfertigung von Notizen

Hat ein Ausschussvorsitzender die Anfertigung von Notizen in einer Sitzung zugelassen, in der Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-vertraulich oder höher behandelt wurden, so sind diese Notizen am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die Geheimregistratur abzugeben.

§ 32 Behandlung von Verschlusssachen im Plenum

Die Behandlung von Verschlusssachen im Plenum setzt den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß
Artikel 50 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
voraus.

Abschnitt 8 Sicherung von Privatangelegenheiten

§ 33 Schutzmaßnahmen

(1) Erhält der Landtag oder ein Ausschuss, eine Kommission oder ein Mitglied des Landtages Kenntnis von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich einer Privatperson oder von einem Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen Geheimnis, so hat der Empfänger darüber absolute Verschwiegenheit zu wahren. Die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes bleiben unberührt.
(2) Soll eine unter Absatz 1 fallende Angelegenheit in einen Ausschuss eingeführt und dort beraten werden, so darf die Beratung darüber erst aufgenommen werden, nachdem der Ausschuss über die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Geheimhaltung beschlossen hat.

§ 34 Einstufungsregeln

Für die Bewertung einer unter
§ 33 Abs. 1 fallenden Angelegenheit ist der Grad der Gefährdung, die Höhe des drohenden Schadens oder der Ansehensverlust, der bei Kenntnisnahme durch Unbefugte entstehen kann, maßgebend.

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geheimschutzordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sie ist zu diesem Zeitpunkt auch auf anhängige Verfahren und eingestufte Akten anzuwenden. Zugleich tritt die Geheimschutzordnung vom 4. Februar 1993 außer Kraft.
Magdeburg, den 29. August 2008.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
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