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Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA) Vom 18. Februar 2010

Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt
(Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA)
Vom 18. Februar 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA) vom 18. Februar 201013.11.2009
Abschnitt 1 - Wahlprüfungsverfahren13.11.2009
§ 1 - Zuständigkeit des Landtages13.11.2009
§ 2 - Einspruchsberechtigte13.11.2009
§ 3 - Form und Fristen13.11.2009
§ 4 - Wahlprüfungsausschuss13.11.2009
§ 5 - Grundsätze des Verfahrens13.11.2009
§ 5a - Verfahren im Wahlprüfungsausschuss13.11.2009
§ 6 - Mündliche Verhandlung13.11.2009
§ 7 - Beratung und Beschlussfassung13.11.2009
§ 8 - Entscheidungsvorschlag13.11.2009
§ 9 - Entscheidung des Landtages13.11.2009
§ 10 - Verfahren bei Zurückverweisung13.11.2009
§ 11 - Unvereinbarkeit13.11.2009
§ 12 - Zustellung13.11.2009
§ 13 - Ungültigkeit der Wahl und Folgen13.11.2009
§ 14 - Berichtigung und Neuzuweisung13.11.2009
§ 15 - Einspruch des Präsidenten des Landtages13.11.2009
Abschnitt 2 - Feststellungsverfahren13.11.2009
§ 16 - Grundsätze13.11.2009
§ 17 - Antragsberechtigte13.11.2009
§ 18 - Antragsberechtigung bei Verzicht13.11.2009
§ 19 - Entsprechende Anwendung13.11.2009
Abschnitt 3 - Schlussvorschriften13.11.2009
§ 20 - Rechtsweg13.11.2009
§ 21 - Kosten13.11.2009
§ 2213.11.2009
§ 2313.11.2009

Abschnitt 1 Wahlprüfungsverfahren

§ 1 Zuständigkeit des Landtages

Der Landtag prüft auf Einspruch die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag und des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag (Wahlprüfungsverfahren).

§ 2 Einspruchsberechtigte

(1) Zum Einspruch sind berechtigt:
1.
jede wahlberechtigte Person und
2.
jede Gruppe von Wahlberechtigten.
(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft sind berechtigt:
1.
der Präsident des Landtages,
2.
der Landeswahlleiter und
3.
jeder Kreiswahlleiter.

§ 3 Form und Fristen

(1) Der Einspruch ist beim Landtag schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.
(2) Der Einspruch muss spätestens einen Monat, wenn er in amtlicher Eigenschaft eingelegt wird, spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt oder nach Zustellung der Feststellung oder Entscheidung einer Wahlbehörde oder eines Wahlorgans beim Landtag eingehen.

§ 4 Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Landtag bildet einen Wahlprüfungsausschuss als ständigen Ausschuss.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss bereitet die Entscheidungen des Landtages vor.
(3) Soweit der Abgeordnete dadurch aus dem Landtag ausscheidet, dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, des Landesverfassungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kann die Vorbereitung unterbleiben. In diesen Fällen wird die Feststellung auf Antrag des Präsidenten des Landtages unmittelbar vom Landtag getroffen.
(4) Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitgliedes.

§ 5 Grundsätze des Verfahrens

(1) Ein Abgeordneter, dessen Wahl zur Prüfung steht, darf im Wahlprüfungsausschuss nicht mitwirken.
(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss ist berechtigt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte zu vereidigen.
(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, stellt der Wahlprüfungsausschuss das Verfahren ein.
(5) Im Übrigen sind für das Verfahren die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.

§ 5a Verfahren im Wahlprüfungsausschuss

Der Wahlprüfungsausschuss prüft zunächst, ob der Einspruch zulässig und ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist diese so vorzubereiten, dass möglichst nach einem Verhandlungstermin die Beschlussfassung des Wahlprüfungsausschusses erfolgen kann. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses dies verlangt.

§ 6 Mündliche Verhandlung

(1) Vor der Beschlussfassung des Wahlprüfungsausschusses wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Prüfung nach
§ 5a Satz 1 ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Zum Verhandlungstermin sind mindestens eine Woche vorher die Einspruchsführer sowie die Abgeordneten, deren Wahl zur Prüfung steht, zu laden. Die Ladung von Abgeordneten entfällt, wenn es sich um einen Einspruch handelt, durch den
1.
die gesamte Wahl oder
2.
die Wahl von mehr als zehn Abgeordneten oder
3.
ein Landeswahlvorschlag in seiner Gesamtheit
betroffen wird.
(2) Mit derselben Frist sind vom Verhandlungstermin zu benachrichtigen:
1.
der Präsident des Landtages,
2.
der Landeswahlleiter und
3.
der zuständige Kreiswahlleiter.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen sind Beteiligte am Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 sind die Abgeordneten nicht Beteiligte am Verfahren.
(4) Die Beteiligten haben das Recht, die Prüfungsakten im Büro des Landtages einzusehen.

§ 7 Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Beratungen des Wahlprüfungsausschusses sind geheim. Dem Ausschuss von der Verwaltung des Landtages zugeteilte Beamte können zu der Beratung hinzugezogen werden.
(2) Bei der Beschlussfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder oder deren Vertreter mitwirken, die an der dem Beschluss zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

§ 8 Entscheidungsvorschlag

(1) Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten und ist schriftlich niederzulegen. Der Entscheidungsvorschlag hat eine Feststellung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, etwaige Fehler des Wahlergebnisses sowie die sich aus einer Ungültigkeit der Wahl ergebenden Folgerungen zu enthalten. Er hat sich auch mit einer behaupteten Rechtsverletzung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die Wahlbehörden oder die Wahlorgane zu verpflichten, die erforderlichen Folgerungen zu ziehen.
(2) Im Beschluss sind Tatbestand und Gründe, auf denen der Entscheidungsvorschlag beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
(3) Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist dem Landtag vorzulegen und unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen Fristen zur Beratung zu stellen.

§ 9 Entscheidung des Landtages

(1) Der Landtag entscheidet über den Beschluss des Wahlprüfungsausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Lehnt der Landtag den Beschluss ab, so gilt der Einspruch als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag dem Wahlprüfungsausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

§ 10 Verfahren bei Zurückverweisung

(1) Ist der Einspruch an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen, hat dieser erneut über den Einspruch zu entscheiden und seinen Beschluss dem Landtag vorzulegen.
(2) Der Landtag kann diesen Beschluss nur dann ablehnen, wenn gleichzeitig ein aus seiner Mitte eingebrachter Entscheidungsvorschlag, der den Vorschriften des
§ 8 genügt, angenommen wird; andernfalls gilt der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses als angenommen.

§ 11 Unvereinbarkeit

Bei der Beratung und Entscheidung im Landtag sind die Abgeordneten von der Mitwirkung ausgeschlossen, deren Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht in den Fällen des
§ 6 Abs. 1 Satz 4 .

§ 12 Zustellung

Die Entscheidung des Landtages ist den Beteiligten vom Präsidenten des Landtages mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 13 Ungültigkeit der Wahl und Folgen

(1) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Eine rechtskräftige Entscheidung ist unverzüglich zu vollziehen.
(2) Stellt der Landtag fest, dass die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Unanfechtbarkeit oder bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(3) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages beschließen, dass der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen darf.
(4) Wird die nach Absatz 2 ergangene Entscheidung des Landtages angefochten, so kann das Landesverfassungsgericht auf Antrag des Anfechtenden den nach Absatz 3 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag von mindestens 15 Abgeordneten eine Anordnung nach Absatz 3 treffen.

§ 14 Berichtigung und Neuzuweisung

Werden im Wahlprüfungsverfahren Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt oder rechnerische Fehler festgestellt, die nicht eine Ungültigkeitserklärung der Wahl in den Wahlkreisen zur Folge haben, so ist dennoch die Berichtigung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss vorzunehmen. Ergeben sich als Folgen einer oder mehrerer solcher rechtskräftigen Berichtigungen Änderungen in der Zuweisung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge, so ist eine Neuzuweisung auch dann durch den Landeswahlausschuss vorzunehmen, wenn im Übrigen die Wahl nicht für ungültig erklärt wird.

§ 15 Einspruch des Präsidenten des Landtages

(1) Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist der Präsident des Landtages Einspruch einlegen.
(2) Der Präsident des Landtages muss Einspruch einlegen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss kann in diesem Verfahren die Öffentlichkeit seiner Sitzungen ausschließen.

Abschnitt 2 Feststellungsverfahren

§ 16 Grundsätze

Der Landtag stellt in den Fällen des
§ 7 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
auf Antrag fest, ob ein Abgeordneter aus dem Landtag ausgeschieden ist (Feststellungsverfahren). Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages zu stellen und schriftlich zu begründen.

§ 17 Antragsberechtigte

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
sind antragsberechtigt
1.
jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keinen Wahlvorschlag einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,
2.
(aufgehoben)
3.
jede Fraktion des Landtages,
4.
eine Gruppe von mindestens zehn Abgeordneten,
5.
der Minister des Innern,
6.
der Landeswahlleiter,
7.
jeder Kreiswahlleiter.
(2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

§ 18 Antragsberechtigung bei Verzicht

(1) Im Falle des Verzichts nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
sind antragsberechtigt:
1.
derjenige Abgeordnete, der den Verzicht erklärt hat,
2.
ein Viertel der Mitglieder des Landtages.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 kann nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung des Präsidenten des Landtages gestellt werden. Im Übrigen kann der Antrag nur innerhalb einer Woche nach Verteilung der Entscheidung des Präsidenten des Landtages als Landtagsdrucksache gestellt werden.

§ 19 Entsprechende Anwendung

Auf das Feststellungsverfahren finden die Vorschriften der
§§ 4 bis 14 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 20 Rechtsweg

Die Entscheidungen des Landtages gemäß
§§ 1 , 16 können beim Landesverfassungsgericht angefochten werden.

§ 21 Kosten

Die Kosten des Wahlprüfungs- und Feststellungsverfahrens trägt das Land. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

§ 22

(weggefallen)

§ 23

(Inkrafttreten)
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