Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 23. März 2010
Gesetz
zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
- Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom 23. März 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 23. März 2010 | 26.03.2010 |
Artikel 1 | 26.03.2010 |
Artikel 2 | 26.03.2010 |
Artikel 1
(1) Dem vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von
Artikel 91c GG
wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag einschließlich seines Anhanges „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag an dem der Vertrag nach seinem
§ 7 Abs. 1
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
*
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 362) tritt der Staatsvertrag am 01.04.2010 in Kraft.]
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 23. März 2010.
Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Der Chef der Staatskanzlei |
von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt |
S t e i n e c k e | Prof. Dr. B ö h m e r | R o b r a |
Staatsminister |
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