AbgIuKTBStABest ST 2017
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Ausführungsbestimmungen zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik Vom 13. Juli 2017

Ausführungsbestimmungen zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik
Vom 13. Juli 2017
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsbestimmungen zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik vom 13. Juli 201712.04.2016
Eingangsformel12.04.2016
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002
(GVBl. LSA S. 271) , zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016
(GVBl. LSA S. 356) , werden im Benehmen mit dem Ältestenrat folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
I.
Amtsausstattung für das Büro nach
§ 8 Abs. 3 AbgG LSA (Wahlkreisbüro)
1.
Ausstattung
Mit Beginn der siebenten Wahlperiode kann für das Wahlkreisbüro eine Neuausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
Die Ausstattung der Informationstechnik kann den individuellen Anforderungen des Abgeordneten entsprechend gestaltet werden.
Mit Blick auf die mögliche Nutzung von zentral durch die Landtagsverwaltung zur Verfügung gestellten IT-Diensten wird die Berücksichtigung folgender Erfordernisse empfohlen:
1.
Verwendung eines Nutzerzertifikates zur Authentifizierung an den IT-Systemen der Landtagsverwaltung und
2.
Unterstützung der verwendeten IT-Technik für die Nutzung des Produktes Citrix Receiver der Firma Citrix Systems Inc., alternativ eines HTML5-fähigen Browsers.
Für die siebente Wahlperiode ist eine Kaufpreisobergrenze von 1.800 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festgelegt. Mehrkosten sind durch die Abgeordneten zu tragen. Aufwendungen für Verbrauchsmaterialien und Kommunikationsverbindungen sind nicht Bestandteil einer erstattungsfähigen Ausstattung.
2.
Beschaffung
Die Beschaffung der Informations- und Kommunikationstechnik erfolgt dezentral durch die Abgeordneten bei einem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Kaufpreisobergrenze. Bei Überschreitung der Kaufpreisobergrenze trägt der Abgeordnete die übersteigenden Kosten; das Eigentumsrecht des Landtages bleibt davon unberührt.
Der beauftragte Fachhändler liefert die Informationstechnik in das Wahlkreisbüro, versetzt das System in einen vollständig betriebsbereiten Zustand und migriert ggf. vorhandene Datenbestände des Abgeordneten. Der Fachhändler erbringt auch ggf. erforderlichen Vor-Ort-Support.
Nach Vorlage der Rechnung einschließlich des Lieferscheins wird der Kaufpreis maximal bis zur Kaufpreisobergrenze erstattet.
3.
Eigentum
Die für das Wahlkreisbüro beschaffte IT-Ausstattung bleibt Eigentum des Landtages. Gleiches gilt hinsichtlich beschaffter Software-Lizenzrechte.
4.
Nutzungsrechte
Die IT-Ausstattung darf ausschließlich für die Ausübung des Mandats verwendet werden. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung zulässig. Die Abgeordneten sind für eine bestimmungsgemäße Nutzung verantwortlich.
5.
Garantie/Reparatur
Im Rahmen der gesetzlich geregelten Frist erfolgen Garantieleistungen durch den Vertragspartner vor Ort.
Nach Ablauf der Gewährleistung können Abgeordnete nach Bestätigung eines entsprechenden Kostenvoranschlages durch die Landtagsverwaltung notwendige Reparaturen bei einem Fachhändler oder Dienstleistungsunternehmen ihres Vertrauens veranlassen. Reparaturen bis zu einem Wert von 100 Euro inklusive Mehrwertsteuer bedürfen keiner Bestätigung durch die Landtagsverwaltung. Entstandene Kosten werden den Abgeordneten durch den Landtag erstattet.
6.
Veränderungen
Veränderungen an der IT-Ausstattung bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung der Landtagsverwaltung. Etwaige Kosten werden durch die Landtagsverwaltung nicht erstattet. Das Eigentumsrecht des Landes bleibt unberührt.
7.
Haftung
Für Bedienfehler, Beschädigung, Abhandenkommen oder zweckwidrigen Gebrauch haften die Abgeordneten. Gleiches gilt für den Befall mit Schadsoftware. Darüber hinaus wird empfohlen, die IT-Ausstattung mittels einer geeigneten Versicherung zu schützen.
8.
Beendigung des Mandates
Die im Wahlkreisbüro vorhandene Informationstechnik aus der Beschaffung zu Beginn der siebenten Wahlperiode ist zu deren Ende als technisch und moralisch verschlissen anzusehen. Sie kann zur ordnungsgemäßen Entsorgung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist mit dem verantwortlichen Referat der Landtagsverwaltung abzustimmen. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr der Abgeordneten. Datenbestände der Abgeordneten sind vor Rückgabe zu löschen.
Alternativ kann der Abgeordnete die Bereitschaft zur Übernahme der technisch und moralisch verschlissenen Informationstechnik erklären. Übernimmt der Abgeordnete die Ausstattung, hat er die Übernahme der Lasten und Pflichten einschließlich der Verpflichtung, für eine spätere ordnungsgemäße Entsorgung Sorge zu tragen, schriftlich zu erklären.
Soll die Informationstechnik über die Wahlperiode hinaus als zusätzliche Ausstattung im Wahlkreisbüro weiter genutzt werden, kann die Rückgabe bzw. die Entsorgung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Geräte, die während der Wahlperiode zu ersetzen waren und für deren Ersatz die Landtagsverwaltung die Kosten getragen hat, können nebst Lasten und Pflichten durch den Abgeordneten zum Zeitwert übernommen werden. Gleiches gilt für den Fall der Beendigung des Mandats als auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode sowie einer Mandatsaufnahme im Verlauf der siebenten Wahlperiode. Die Ermittlung des Zeitwertes erfolgt durch das verantwortliche Referat der Landtagsverwaltung.
II.
IT-Ausstattung der Abgeordneten für das Landtagsbüro
1.
Ausstattung
Zu Beginn der siebenten Wahlperiode erhalten alle Abgeordneten für ihr Büro in den Liegenschaften des Landtages eine Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik mit
1.
Notebookgerät nebst Zubehör,
2.
Tablet Apple iPad,
3.
Mobilfunkvertrag LTE,
4.
Signaturzertifikat und
5.
Lizenzen.
2.
Eigentum
Die IT-Ausstattung bleibt Eigentum des Landtages. Gleiches gilt hinsichtlich der Lizenzrechte für beschaffte Softwarekomponenten.
3.
Nutzungsrechte
Die IT-Ausstattung darf ausschließlich für die Ausübung des Mandats verwendet werden. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung zulässig. Die Abgeordneten sind für eine bestimmungsgemäße Nutzung verantwortlich.
4.
Garantie/Reparatur
Für die Dauer der siebenten Wahlperiode trägt die Landtagsverwaltung für die Einsatzfähigkeit der IT-Ausstattung Sorge.
5.
Veränderungen
Veränderungen an der IT-Ausstattung bedürfen ausdrücklich einer Zustimmung der Landtagsverwaltung. Entsprechende Maßnahmen sind ausschließlich durch verantwortliche Mitarbeiter der Landtagsverwaltung durchzuführen.
6.
Haftung
Für Bedienfehler, Beschädigung, Abhandenkommen oder zweckwidrigen Gebrauch haften die Abgeordneten. Gleiches gilt für die Kompromittierung mit Schadsoftware. Darüber hinaus wird empfohlen, die IT-Ausstattung mittels einer durch die Landtagsverwaltung angebotenen Gruppenversicherung, welcher die Abgeordneten auf eigene Kosten beitreten können, zu schützen.
7.
Beendigung des Mandats
Die Amtsausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik ist bei Beendigung des Mandats an den Landtag zurückzugeben oder kann gegen Erstattung des Zeitwertes vom Abgeordneten angekauft werden. Die Ermittlung des Zeitwertes erfolgt durch das verantwortliche Referat der Landtagsverwaltung.
III.
Geltungsdauer
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Beginn der siebenten Wahlperiode in Kraft. Sie gelten für die Dauer der siebenten Wahlperiode.
Magdeburg, den 13. Juli 2017.
Die Präsidentin des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Brakebusch
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