VGHGO ST 1994
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Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt Vom 17. Januar 1994

Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt Vom 17. Januar 1994
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. Oktober 2018 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 14. November 2018 (GVBl. LSA S. 401)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Januar 199428.04.1994
§ 1 - Siegel28.04.1994
§ 2 - Berichterstattung29.11.2018
§ 3 - Verteilung der Voten28.04.1994
§ 4 - Ladung28.04.1994
§ 5 - Beratung, Abstimmung und Entscheidung28.04.1994
§ 5 a - Sondervotum22.06.1998
§ 6 - Protokoll28.04.1994
§ 7 - Tonaufnahmen der mündlichen Verhandlung28.04.1994
§ 8 - Verfahrensregister28.04.1994
§ 9 - Amtstracht28.04.1994
§ 10 - Vollstreckung28.04.1994
§ 11 - Berichtigung28.04.1994
§ 12 - Veröffentlichungen28.04.1994
§ 13 - Pressearbeit28.04.1994
§ 14 - Dienstreisen28.04.1994
§ 15 - Bibliothek29.11.2018
§ 16 - Änderung der Geschäftsordnung28.04.1994
§ 17 - Inkrafttreten28.04.1994

§ 1 Siegel

Das Landesverfassungsgericht führt das große Landessiegel.

§ 2 Berichterstattung

(1) Der Vorsitzende beauftragt für jede vom Senat zu entscheidende Sache ein Mitglied oder mehrere Mitglieder mit der Berichterstattung. Zur Vorbereitung von Entscheidungen können nach Bedarf durch den Präsidenten wissenschaftliche Mitarbeiter herangezogen werden.
(2) Im Falle der Verhinderung des mit der Berichterstattung beauftragten Mitglieds beauftragt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
(3) Das vom Vorsitzenden beauftragte Mitglied hat die Rechte aus § 22 LVerfGG.
(4) Das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied reicht dem Vorsitzenden ein schriftliches Gutachten ein, das eine Darstellung der Sach- und Rechtslage und einen Entscheidungsvorschlag enthält. In einfachen Fällen kann anstelle eines Gutachtens ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.
(5) Über die Geschäftsverteilung für die Beschwerdekammer nach § 53 Absatz 3 LVerfGG und für die Kammern nach § 13a LVerfGG beschließt das Landesverfassungsgericht durch seine ordentlichen Mitglieder mit Mehrheitsentscheidung. Für die Verteilung der Geschäfte in den Kammern gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 3 Verteilung der Voten

(1) Jedes an der Entscheidung beteiligte Mitglied des Gerichts erhält in jeder Sache ein Exemplar der Akten und der Voten. Im Falle der Verhinderung sind diese Unterlagen dem stellvertretenden Mitglied zu übersenden.
(2) Zwischen der Verteilung der Voten und der Beratung der Sache sollen in der Regel mindestens zwei Wochen liegen.

§ 4 Ladung

Die mitwirkenden Mitglieder des Gerichts werden in der Regel - außer in Eilfällen - zwei Wochen vor dem Termin formlos geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie verhindert sind, an der Beratung oder der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen. Der Vorsitzende stellt die Verhinderung fest.

§ 5 Beratung, Abstimmung und Entscheidung

(1) Über den Gang der Beratung entscheidet das Gericht.
(2) Bei der Abstimmung stimmen die mit der Berichterstattung beauftragten Mitglieder zuerst. Sodann stimmen die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder nach dem Lebensalter; das jüngere stimmt vor dem älteren. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
(3) Die Entscheidung trägt das Datum der Verkündung oder - falls keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - das Datum des Tages, an welchem sie beschlossen worden ist.
(4) Die Mitglieder des Gerichts sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Lebensalters nach dem Vorsitzenden aufzuführen. Sie unterschreiben die Entscheidung in der gleichen Reihenfolge. Ist jemand an der Unterschrift verhindert, beurkundet dies der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter.

§ 5 a Sondervotum

(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muß binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Präsidenten vorliegen. Der Präsident kann diese Frist verlängern.
(2) Beabsichtigt ein Richter, ein Sondervotum abzugeben, so hat er dies in der Beratung mitzuteilen, sobald der Stand der Beratungen dies ermöglicht.
(3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluß daran kann der Richter den wesentlichen Inhalt seines Sondervotums mitteilen.
(4) Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekanntgegeben wie die Entscheidung.

§ 6 Protokoll

(1) Zur mündlichen Verhandlung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hinzuzuziehen.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nimmt über den Gang der Verhandlung und die gestellten Anträge eine Niederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Tonaufnahmen der mündlichen Verhandlung

(1) Das Landesverfassungsgericht kann die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festhalten. Die Aufnahme steht den Mitgliedern des Gerichts, dem Protokollführer und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme kann nach Abschluß des Verfahrens gelöscht werden.
(2) Wenn und soweit Übertragungen für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten eine Abschrift ihrer eigenen Äußerung erhalten. Im übrigen dürfen solche Übertragungen den Verfahrensbeteiligten oder Dritten nur nach Zustimmung des Autors der Äußerungen und in der Regel gegen Erstattung der Kosten zugänglich gemacht werden. Der Autor darf das gesprochene Wort stilistisch korrigieren, jedoch nicht den Sinn verändern.
(3) Auf die Regelungen der Absätze 1 und 2 ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.

§ 8 Verfahrensregister

(1) Die Geschäftsstelle des Landesverfassungsgerichts führt ein Verfahrensregister, in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Einganges jahrgangsweise eingetragen werden, und ein Allgemeines Register über die Anträge und Eingaben, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht statthaft sind.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Verfahrensregister oder in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Vorsitzende.

§ 9 Amtstracht

Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts tragen in öffentlicher Sitzung schwarze Roben mit dunkelrotem Besatz.

§ 10 Vollstreckung

Das Landesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung die Art und Weise des Vollzugs regeln.

§ 11 Berichtigung

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann in Abweichung von § 319 Abs. 1 ZPO der Vorsitzende berichtigen.

§ 12 Veröffentlichungen

Der Präsident veranlaßt die im Gesetz über das Landesverfassungsgericht vorgesehenen Veröffentlichungen.(§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 7). Im übrigen beschließt das Gericht, ob und wie eine Entscheidung zu veröffentlichen ist.

§ 13 Pressearbeit

(1) Verlautbarungen an die Presse veranlaßt der Präsident. Er kann sich dabei einer Pressestelle bedienen.
(2) Aus den Unterlagen muß ersichtlich sein, welchen Inhalt eine Verlautbarung gehabt und wer sie verfaßt hat.

§ 14 Dienstreisen

(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Gerichts sind dem Präsidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht, daß gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Mitgliedern des Gerichts an Fachtagungen im Inland als Dienstreise.
(2) Dienstreisen wissenschaftlicher Mitarbeiter genehmigt der Präsident.

§ 15 Bibliothek

Das Landesverfassungsgericht hat eine Bibliothek, die von der Bibliothek des Landgerichts Dessau-Roßlau verwaltet wird.

§ 16 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Jedes Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann die Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden sowie eine formulierte Textänderung und eine kurze Begründung enthalten.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit aller ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.
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