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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992
Zum 10.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert, Artikel 35a und 37a eingefügt, Artikel 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 199218.07.1992
Eingangsformel18.07.1992
Inhaltsverzeichnis27.03.2020
Präambel27.03.2020
1. Hauptteil - Grundlagen der Staatsgewalt18.07.1992
Artikel 1 - Land Sachsen-Anhalt18.07.1992
Artikel 2 - Grundlagen18.07.1992
2. Hauptteil - Bürger und Staat18.07.1992
Artikel 3 - Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele18.07.1992
Erster Abschnitt - Grundrechte18.07.1992
Artikel 4 - Menschenwürde18.07.1992
Artikel 5 - Handlungsfreiheit, Freiheit der Person18.07.1992
Artikel 6 - Datenschutz, Umweltdaten18.07.1992
Artikel 7 - Gleichheit vor dem Gesetz27.03.2020
Artikel 8 - Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten18.07.1992
Artikel 9 - Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit18.07.1992
Artikel 10 - Meinungsfreiheit18.07.1992
Artikel 11 - Eltern und Kinder12.04.2016
Artikel 12 - Versammlungsfreiheit18.07.1992
Artikel 13 - Vereinigungsfreiheit18.07.1992
Artikel 14 - Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis18.07.1992
Artikel 15 - Freizügigkeit18.07.1992
Artikel 16 - Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit18.07.1992
Artikel 17 - Unverletzlichkeit der Wohnung18.07.1992
Artikel 18 - Eigentum, Erbrecht, Enteignung18.07.1992
Artikel 19 - Petitionsrecht18.07.1992
Artikel 20 - Einschränkung von Grundrechten18.07.1992
Artikel 21 - Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht18.07.1992
Artikel 22 - Strafgerichtsbarkeit18.07.1992
Artikel 23 - Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung18.07.1992
Zweiter Abschnitt - Einrichtungsgarantien18.07.1992
Artikel 24 - Schutz von Ehe und Familie12.04.2016
Artikel 25 - Bildung und Schule18.07.1992
Artikel 26 - Schulwesen18.07.1992
Artikel 27 - Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht18.07.1992
Artikel 28 - Schulen in freier Trägerschaft18.07.1992
Artikel 29 - Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule18.07.1992
Artikel 30 - Berufsausbildung, Erwachsenenbildung18.07.1992
Artikel 31 - Hochschulen18.07.1992
Artikel 32 - Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften18.07.1992
Artikel 33 - Freie Wohlfahrtspflege18.07.1992
Dritter Abschnitt - Staatsziele18.07.1992
Artikel 34 - Gleichstellung von Frauen und Männern18.07.1992
Artikel 35 - Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz27.03.2020
Artikel 35a - Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse01.01.2020
Artikel 36 - Kunst, Kultur und Sport18.07.1992
Artikel 37 - Kulturelle und ethnische Minderheiten18.07.1992
Artikel 37a - Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts27.03.2020
Artikel 38 - Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung18.07.1992
Artikel 39 - Arbeit18.07.1992
Artikel 40 - Wohnung18.07.1992
3. Hauptteil - Staatsorganisation18.07.1992
Erster Abschnitt - Landtag18.07.1992
Artikel 41 - Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages01.02.2005
Artikel 42 - Wahl und Wahlgrundsätze18.07.1992
Artikel 43 - Wahlperiode12.04.2016
Artikel 44 - Wahlprüfung, Verlust des Mandats18.07.1992
Artikel 45 - Einberufung01.02.2005
Artikel 46 - Geschäftsordnung, Ausschüsse18.07.1992
Artikel 47 - Fraktionen13.03.2016
Artikel 48 - Opposition18.07.1992
Artikel 49 - Präsident06.07.2021
Artikel 50 - Öffentlichkeit der Verhandlungen18.07.1992
Artikel 51 - Abstimmungen27.03.2020
Artikel 52 - Teilnahme der Landesregierung18.07.1992
Artikel 53 - Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung27.03.2020
Artikel 54 - Untersuchungsausschüsse18.07.1992
Artikel 55 - Enquete-Kommissionen27.03.2020
Artikel 56 - Erwerb und Sicherung des Mandats12.04.2016
Artikel 57 - Indemnität18.07.1992
Artikel 58 - Immunität12.04.2016
Artikel 59 - Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme18.07.1992
Artikel 60 - Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode18.07.1992
Artikel 61 - Behandlung von Bitten und Beschwerden18.07.1992
Artikel 62 - Informationspflicht der Landesregierung01.02.2005
Artikel 63 - Landesbeauftragter für den Datenschutz27.03.2020
Zweiter Abschnitt - Landesregierung18.07.1992
Artikel 64 - Aufgabe, Zusammensetzung18.07.1992
Artikel 65 - Bildung der Landesregierung27.03.2020
Artikel 66 - Amtseid18.07.1992
Artikel 67 - Rechtsstellung der Regierungsmitglieder18.07.1992
Artikel 68 - Ministerpräsident und Landesregierung18.07.1992
Artikel 69 - Vertretung des Landes, Staatsverträge18.07.1992
Artikel 70 - Ernennung der Beamten und Richter18.07.1992
Artikel 71 - Beendigung der Amtszeit18.07.1992
Artikel 72 - Konstruktives Mißtrauensvotum18.07.1992
Artikel 73 - Vertrauensantrag18.07.1992
Dritter Abschnitt - Landesverfassungsgericht18.07.1992
Artikel 74 - Zusammensetzung18.07.1992
Artikel 75 - Zuständigkeiten18.07.1992
Artikel 76 - Landesverfassungsgerichtsgesetz18.07.1992
Vierter Abschnitt - Gesetzgebung18.07.1992
Artikel 77 - Beschluß der Gesetze18.07.1992
Artikel 78 - Verfassungsänderungen18.07.1992
Artikel 79 - Rechtsverordnungen18.07.1992
Artikel 80 - Volksinitiative01.02.2005
Artikel 81 - Volksbegehren, Volksentscheid01.08.2020
Artikel 82 - Ausfertigung und Verkündung27.03.2020
Fünfter Abschnitt - Rechtspflege18.07.1992
Artikel 83 - Richter und Rechtsprechung18.07.1992
Artikel 84 - Richteranklage18.07.1992
Artikel 85 - Gnadenrecht, Amnestie18.07.1992
Sechster Abschnitt - Verwaltung18.07.1992
Artikel 86 - Öffentliche Verwaltung18.07.1992
Artikel 87 - Kommunale Selbstverwaltung18.07.1992
Artikel 88 - Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit18.07.1992
Artikel 89 - Vertretung in den Kommunen18.07.1992
Artikel 90 - Gebietsänderungen18.07.1992
Artikel 91 - Öffentlicher Dienst18.07.1992
Siebenter Abschnitt - Finanzwesen18.07.1992
Artikel 92 - Landesvermögen27.03.2020
Artikel 93 - Haushaltsplan18.07.1992
Artikel 94 - Haushaltsvorgriff18.07.1992
Artikel 95 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben18.07.1992
Artikel 96 - Deckungspflicht18.07.1992
Artikel 97 - Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung18.07.1992
Artikel 98 - Landesrechnungshof01.02.2005
Artikel 99 - Kredite01.01.2020
4. Hauptteil - Übergangs- und Schlußbestimmungen18.07.1992
Artikel 100 - Sprachliche Gleichstellung18.07.1992
Artikel 101 - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften12.04.2016
Anhang - Artikel 136 bis 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 191918.07.1992
Artikel 13618.07.1992
Artikel 13718.07.1992
Artikel 13818.07.1992
Artikel 13918.07.1992
Artikel 14118.07.1992
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat als verfassungsgebende Landesversammlung mit der Mehrheit des § 1 des Gesetzes über das Verfahren zur Verabschiedung und Verkündung der Landesverfassung vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 564) die folgende Verfassung beschlossen, die hiermit ausgefertigt wird:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1. Hauptteil: Grundlagen der Staatsgewalt
Artikel 1Land Sachsen-Anhalt
Artikel 2Grundlagen
2. Hauptteil: Bürger und Staat
Artikel 3Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele
Erster Abschnitt: Grundrechte
Artikel 4Menschenwürde
Artikel 5Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
Artikel 6Datenschutz, Umweltdaten
Artikel 7Gleichheit vor dem Gesetz
Artikel 8Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten
Artikel 9Glaubens-, Gewissens- und Bekanntnisfreiheit
Artikel 10Meinungsfreiheit
Artikel 11Eltern und Kinder
Artikel 12Versammlungsfreiheit
Artikel 13Vereinigungsfreiheit
Artikel 14Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Artikel 15Freizügigkeit
Artikel 16Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
Artikel 17Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 18Eigentum, Erbrecht, Enteignung
Artikel 19Petitionsrecht
Artikel 20Einschränkung von Grundrechten
Artikel 21Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht
Artikel 22Strafgerichtsbarkeit
Artikel 23Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
Zweiter Abschnitt: Einrichtungsgarantien
Artikel 24Schutz von Ehe und Familie
Artikel 25Bildung und Schule
Artikel 26Schulwesen
Artikel 27Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
Artikel 28Schulen in freier Trägerschaft
Artikel 29Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule
Artikel 30Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
Artikel 31Hochschulen
Artikel 32Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Artikel 33Freie Wohlfahrtspflege
Dritter Abschnitt: Staatsziele
Artikel 34Gleichstellung von Frauen und Männern
Artikel 35Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz
Artikel 35aGleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
Artikel 36Kunst, Kultur und Sport
Artikel 37Kulturelle und ethnische Minderheiten
Artikel 37aNichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts
Artikel 38Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung
Artikel 39Arbeit
Artikel 40Wohnung
3. Hauptteil: Staatsorganisation
Erster Abschnitt: Landtag
Artikel 41Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 42Wahl und Wahlgrundsätze
Artikel 43Wahlperiode
Artikel 44Wahlprüfung, Verlust des Mandats
Artikel 45Einberufung
Artikel 46Geschäftsordnung, Ausschüsse
Artikel 47Fraktionen
Artikel 48Opposition
Artikel 49Präsident
Artikel 50Öffentlichkeit der Verhandlungen
Artikel 51Abstimmungen
Artikel 52Teilnahme der Landesregierung
Artikel 53Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung
Artikel 54Untersuchungsausschüsse
Artikel 55Enquete-Kommissionen
Artikel 56Erwerb und Sicherung des Mandats
Artikel 57Indemnität
Artikel 58Immunität
Artikel 59Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme
Artikel 60Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
Artikel 61Behandlung von Bitten und Beschwerden
Artikel 62Informationspflicht der Landesregierung
Artikel 63Landesbeauftragter für den Datenschutz
Zweiter Abschnitt: Landesregierung
Artikel 64Aufgabe, Zusammensetzung
Artikel 65Bildung der Landesregierung
Artikel 66Amtseid
Artikel 67Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
Artikel 68Ministerpräsident und Landesregierung
Artikel 69Vertretung des Landes, Staatsverträge
Artikel 70Ernennung der Beamten und Richter
Artikel 71Beendigung der Amtszeit
Artikel 72Konstruktives Mißtrauensvotum
Artikel 73Vertrauensantrag
Dritter Abschnitt: Landesverfassungsgericht
Artikel 74Zusammensetzung
Artikel 75Zuständigkeiten
Artikel 76Landesverfassungsgerichtsgesetz
Vierter Abschnitt: Gesetzgebung
Artikel 77Beschluß der Gesetze
Artikel 78Verfassungsänderungen
Artikel 79Rechtsverordnungen
Artikel 80Volksinitiative
Artikel 81Volksbegehren, Volksentscheid
Artikel 82Ausfertigung und Verkündung
Fünfter Abschnitt: Rechtspflege
Artikel 83Richter und Rechtsprechung
Artikel 84Richteranklage
Artikel 85Gnadenrecht, Amnestie
Sechster Abschnitt: Verwaltung
Artikel 86Öffentliche Verwaltung
Artikel 87Kommunale Selbstverwaltung
Artikel 88Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit
Artikel 89Vertretung in den Kommunen
Artikel 90Gebietsänderungen
Artikel 91Öffentlicher Dienst
Siebenter Abschnitt: Finanzwesen
Artikel 92Landesvermögen
Artikel 93Haushaltsplan
Artikel 94Haushaltsvorgriff
Artikel 95Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Artikel 96Deckungspflicht
Artikel 97Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung
Artikel 98Landesrechnungshof
Artikel 99Kredite
4. Hauptteil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 100Sprachliche Gleichstellung
Artikel 101Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Präambel

In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewußtsein der Verantwortung vor den Menschen mit dem Willen,
die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern,
die Grundlagen für ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben zu schaffen,
die wirtschaftliche Entwicklung und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im ganzen Land zu fördern,
die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
das Klima als Grundlage menschlichen Lebens zu schützen und einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken sowie
die kulturelle und geschichtliche Tradition in allen Landesteilen zu pflegen.
Ziel aller staatlichen Tätigkeiten ist es,
das Wohl der Menschen zu fördern,
dem Frieden zu dienen und
das Land Sachsen-Anhalt zu einem lebendigen Glied der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinschaft aller Völker zu gestalten.

1. Hauptteil Grundlagen der Staatsgewalt

Artikel 1 Land Sachsen-Anhalt

(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.
(2) Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere über Wappen, Flaggen und Siegel regelt ein Gesetz.
(3) Die Landeshauptstadt ist Magdeburg.

Artikel 2 Grundlagen

(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.
(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

2. Hauptteil Bürger und Staat

Artikel 3 Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele

(1) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Die nachfolgenden Einrichtungsgarantien verpflichten das Land, diese Einrichtungen zu schützen sowie deren Bestand und Entwicklung zu gewährleisten.
(3) Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land, sie nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.

Erster Abschnitt Grundrechte

Artikel 4 Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Volk von Sachsen-Anhalt bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Artikel 5 Handlungsfreiheit, Freiheit der Person

(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben sowie auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 6 Datenschutz, Umweltdaten

(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. In dieses Recht darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft, Löschung und Berichtigung näher zu regeln.
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Vorhaben und Daten im Verfügungsbereich der öffentlichen Gewalt, welche die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder das Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere regeln die Gesetze.

Artikel 7 Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Abstammung oder wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder aus rassistischen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 8 Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten

(1) Jeder Deutsche hat in Sachsen-Anhalt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Artikel 9 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht zu bestimmen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Artikel 10 Meinungsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, die Freiheit der Forschung nicht von der Achtung der Menschenwürde und der Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Artikel 11 Eltern und Kinder

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.
(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Tageseinrichtung.
(4) Kinderarbeit ist verboten.

Artikel 12 Versammlungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, für Personen, die nicht Deutsche sind, auch für sonstige Versammlungen.

Artikel 13 Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden sowie sich an Bürgerbewegungen zu beteiligen.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Artikel 14 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Artikel 15 Freizügigkeit

(1) Alle Deutschen genießen in Sachsen-Anhalt Freizügigkeit.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 16 Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 17 Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(4) Maßnahmen der optischen oder akustischen Ausspähung in oder aus Wohnungen durch den Einsatz technischer Mittel sind nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Gefahr für Leib oder Leben einzelner Personen auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

Artikel 18 Eigentum, Erbrecht, Enteignung

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet, Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(4) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 19 Petitionsrecht

Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener Frist ist Bescheid zu erteilen.

Artikel 20 Einschränkung von Grundrechten

(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei jeder nach dieser Verfassung zulässigen Einschränkung eines Grundrechts zu beachten. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Artikel 21 Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht

(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(4) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(5) Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung in Sachsen-Anhalt zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 22 Strafgerichtsbarkeit

(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 23 Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Zweiter Abschnitt Einrichtungsgarantien

Artikel 24 Schutz von Ehe und Familie

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.

Artikel 25 Bildung und Schule

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(3) Das Nähere regeln die Gesetze.

Artikel 26 Schulwesen

(1) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen.
(2) An den öffentlichen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).
(3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und deren Schule auszuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens zu berücksichtigen.
(4) Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

Artikel 27 Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht

(1) Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen.
(2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen.
(3) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Artikel 28 Schulen in freier Trägerschaft

(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes und unterstehen den Gesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schulen in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(2) Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche Schulen sind, haben sie Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 29 Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule

(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(2) Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken.

Artikel 30 Berufsausbildung, Erwachsenenbildung

(1) Träger von Einrichtungen der Berufsausbildung und der Erwachsenenbildung sind neben dem Land und den Kommunen auch freie Träger.
(2) Das Land sorgt dafür, daß jeder einen Beruf erlernen kann. Die Erwachsenenbildung ist vom Land zu fördern.

Artikel 31 Hochschulen

(1) Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sind vom Land in ausreichendem Maße einzurichten, zu unterhalten und zu fördern. Andere Träger sind zulässig.
(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

Artikel 32 Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Das Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.
(2) Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
(3) Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.
(4) Das Land und die Kirchen sowie ihnen gleichgestellte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.
(5) Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird im übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 geregelt.

Artikel 33 Freie Wohlfahrtspflege

Die soziale Tätigkeit der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe wird nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.

Dritter Abschnitt Staatsziele

Artikel 34 Gleichstellung von Frauen und Männern

Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

Artikel 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz

(1) Das Land und die Kommunen schützen und pflegen die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens. Sie schützen das Klima als Grundlage menschlichen Lebens und wirken einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegen. Das Land und die Kommunen wirken darauf hin, daß mit Rohstoffen sparsam umgegangen und Abfall vermieden wird.
(2) Jeder einzelne ist verpflichtet, hierzu nach seinen Kräften beizutragen.
(3) Eingetretene Schäden an der natürlichen Umwelt sollen, soweit dies möglich ist, behoben oder andernfalls ausgeglichen werden.
(3a) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.
(4) Das Nähere regeln die Gesetze.

Artikel 35a Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse

Das Land und die Kommunen fördern gleichwertige Lebensverhältnisse im ganzen Land.

Artikel 36 Kunst, Kultur und Sport

(1) Kunst, Kultur und Sport sind durch das Land und die Kommunen zu schützen und zu fördern.
(2) Die heimatbezogenen Einrichtungen und Eigenheiten der einzelnen Regionen innerhalb des Landes sind zu pflegen.
(3) Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die kulturelle Betätigung aller Bürger insbesondere dadurch, daß sie öffentlich zugängliche Museen, Büchereien, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten und weitere Einrichtungen unterhalten.
(4) Das Land sorgt, unterstützt von den Kommunen, für den Schutz und die Pflege der Denkmale von Kultur und Natur.
(5) Das Nähere regeln die Gesetze.

Artikel 37 Kulturelle und ethnische Minderheiten

(1) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen.
(2) Das Bekenntnis zu einer kulturellen oder ethnischen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.

Artikel 37a Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts

Die Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, die Verherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems sowie rassistische und antisemitische Aktivitäten nicht zuzulassen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Verantwortung jedes Einzelnen.

Artikel 38 Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung

Ältere Menschen und Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Das Land fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

Artikel 39 Arbeit

(1) Allen die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt durch eine frei gewählte Arbeit zu verdienen, ist dauernde Aufgabe des Landes und der Kommunen.
(2) Das Land wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit darauf hin, daß sinnvolle und dauerhafte Arbeit für alle geschaffen wird und dabei Belastungen für die natürlichen Lebensgrundlagen vermieden oder vermindert, humanere Arbeitsbedingungen geschaffen und die Selbstentfaltung des Einzelnen gefördert werden.

Artikel 40 Wohnung

(1) Das Land und die Kommunen haben durch die Unterstützung des Wohnungsbaues, die Erhaltung vorhandenen Wohnraumes und durch andere geeignete Maßnahmen die Bereitstellung ausreichenden, menschenwürdigen Wohnraumes zu angemessenen Bedingungen für alle zu fördern.
(2) Das Land und die Kommunen sorgen dafür, daß niemand obdachlos wird.

3. Hauptteil Staatsorganisation

Erster Abschnitt Landtag

Artikel 41 Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages

(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes von Sachsen-Anhalt. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und beschließt über den Landeshaushalt. Er wählt den Ministerpräsidenten, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Er überwacht die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und verhandelt öffentliche Angelegenheiten.
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Artikel 42 Wahl und Wahlgrundsätze

(1) Die Abgeordneten werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben. Staatenlosen und Ausländern können diese Rechte nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährt werden.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes abhängig machen.

Artikel 43 Wahlperiode

Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens mit Beginn des achtundfünfzigsten, spätestens mit Ablauf des zweiundsechzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode binnen sechzig Tagen nach dem entsprechenden Beschluß.

Artikel 44 Wahlprüfung, Verlust des Mandats

(1) Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl.
(2) Ein Mitglied des Landtages kann jederzeit gegenüber dem Präsidenten des Landtages auf sein Mandat verzichten. Im übrigen entscheidet der Landtag oder eines seiner Organe über den Verlust der Mitgliedschaft.
(3) Gegen diese Entscheidungen kann das Landesverfassungsgericht angerufen werden.
(4) Das Nähere regeln die Gesetze.

Artikel 45 Einberufung

(1) Der Landtag wird von seinem Präsidenten einberufen. Zur ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl stattfinden muß, beruft der amtierende Präsident den Landtag ein.
(2) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung ist der Landtag unverzüglich einzuberufen.

Artikel 46 Geschäftsordnung, Ausschüsse

(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse bildet der Landtag Ausschüsse.

Artikel 47 Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Stimmenzahl erreicht hat. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen sind selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an seiner Arbeit mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Insoweit haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 48 Opposition

(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, bilden die parlamentarische Opposition.
(2) Die Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.

Artikel 49 Präsident

(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und seine
1
Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident oder die Vizepräsidenten leiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen des Landtages. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des Landtages aus.
(3) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages, leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand.
(4) Der Präsident ernennt und entlässt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Der Landtag kann seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluß abberufen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GBVl. LSA S. 64, 79) gilt, dass die Änderung am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode in Kraft tritt.]

Artikel 50 Öffentlichkeit der Verhandlungen

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(3) Die Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen des Landtages und seiner Ausschüsse und eine öffentlich zugängliche Dokumentation über Verlauf und Ergebnis der Sitzungen sowie in öffentlicher Sitzung zu behandelnde Vorlagen werden gewährleistet.
(4) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Rechenschaft gezogen werden.

Artikel 51 Abstimmungen

(1) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung, ein Gesetz oder seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(1a) Absatz 1 gilt auch für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen.
(2) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und bleibt es, solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt wird.

Artikel 52 Teilnahme der Landesregierung

(1) Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und in seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten und des Ausschußvorsitzenden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für Untersuchungsausschüsse, für den Wahlprüfungsausschuß und für Ausschüsse, denen Wahlen und deren Vorbereitung übertragen werden.

Artikel 53 Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages Auskunft zu erteilen.
(2) Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.
(2a) Jedem Mitglied des Landtages ist Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Diese haben ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen. Das Verlangen ist an die Landesregierung zu richten. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Viertel der Ausschußmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschußsitzung Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.
(4) Die Landesregierung braucht den Verlangen insoweit nicht zu entsprechen, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Die Entscheidung ist zu begründen.

Artikel 54 Untersuchungsausschüsse

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Die Untersuchungsausschüsse erheben die Beweise, die mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder oder die Antragsteller für sachdienlich halten. In Fragen des Umfangs des Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden Beschlüssen zur Beweiserhebung dürfen die Vertreter der Antragsteller nicht überstimmt werden. Sind die Antragsteller im Untersuchungsausschuß nicht vertreten, dürfen sie ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.
(3) Die Beweise werden in öffentlicher Sitzung erhoben. Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
(5) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(7) Artikel 53 Abs. 3 gilt entsprechend.
(8) Das Nähere regelt ein Gesetz, das Vorschriften über Grenzen des Beweiserhebungsrechts enthalten darf.

Artikel 55 Enquete-Kommissionen

Der Landtag hat das Recht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen.

Artikel 56 Erwerb und Sicherung des Mandats

(1) Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entlassen werden.
(3) Die Eigenschaft als Mitglied des Landtages beginnt mit Annahme der Wahl.
(4) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.
(5) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung der zur wirksamen Amtsausübung erforderlichen Mittel. Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe des Durchschnitts der Veränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, die Höhe der Kostenpauschale nach der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 57 Indemnität

Ein Mitglied des Landtages darf wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag oder einem seiner Ausschüsse getan hat, zu keiner Zeit gerichtlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Artikel 58 Immunität

Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird. Der Landtag kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen.

Artikel 59 Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig. Personen, deren Mitarbeit ein Mitglied des Landtages in Ausübung seines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages bedarf der Zustimmung des Präsidenten.

Artikel 60 Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode

(1) Der Landtag kann durch Beschluß von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muß, die Wahlperiode vorzeitig beenden. Der Beschluß ist unwiderruflich.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 darf frühestens sechs Monate nach Beginn der Wahlperiode und muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(3) Über den Antrag kann frühestens am elften und muß spätestens am dreißigsten Tage nach Schluß der Beratung offen abgestimmt werden.

Artikel 61 Behandlung von Bitten und Beschwerden

(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 19 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Landesregierung und die Träger öffentlicher Verwaltung im Land sind verpflichtet, den Petitionsausschuß oder von ihm Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und auf Verlangen Akten vorzulegen, Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Artikel 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ausschuß kann Petenten und sonstige Personen anhören und Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 62 Informationspflicht der Landesregierung

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über die Vorbereitung von Gesetzen, wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und den geplanten Abschluß von Staatsverträgen. Das gleiche gilt für andere Vorhaben der Landesregierung, insbesondere für Bundesratsangelegenheiten, Verwaltungsabkommen, die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie für Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sie für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Artikel 53 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 63 Landesbeauftragter für den Datenschutz

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Träger öffentlicher Stellen im Lande wird von einem Landesbeauftragten für den Datenschutz überwacht. Das Gesetz kann weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorsehen.
(2) Der Landtag wählt den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages für die Dauer von fünf Jahren.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er berichtet über seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem Landtag, an den er sich jederzeit wenden kann.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Zweiter Abschnitt Landesregierung

Artikel 64 Aufgabe, Zusammensetzung

(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen Landes angehören.

Artikel 65 Bildung der Landesregierung

(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Erhält in diesem Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet innerhalb von sieben Tagen ein neuer Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die Wahl nicht mit der Mehrheit der Mitglieder zustande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren vierzehn Tagen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Wird die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister und bestimmt seinen Stellvertreter.

Artikel 66 Amtseid

(1) Die Mitglieder der Landesregierung leisten vor der Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetz wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."
(2) Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.

Artikel 67 Rechtsstellung der Regierungsmitglieder

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist.
(2) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung durch Gesetz geregelt.

Artikel 68 Ministerpräsident und Landesregierung

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung.
(3) Die Landesregierung beschließt in ihrer Gesamtheit insbesondere über
1.
alle Angelegenheiten, die ihr gesetzlich übertragen sind,
2.
die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe im Bundesrat,
3.
die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und die Einsetzung von Landesbeauftragten für besondere Aufgaben,
4.
Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Minister sich nicht einigen,
5.
die Einbringung von Gesetzentwürfen,
6.
Rechtsverordnungen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
7.
den Abschluß von Staatsverträgen,
8.
ihre Geschäftsordnung.
(4) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(5) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.

Artikel 69 Vertretung des Landes, Staatsverträge

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Diese Befugnis kann übertragen werden.
(2) Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages.

Artikel 70 Ernennung der Beamten und Richter

Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und Richter des Landes. Er kann dieses Recht übertragen.

Artikel 71 Beendigung der Amtszeit

(1) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten. Mit jeder Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister.
(2) Nach Beendigung ihres Amtes sind der Ministerpräsident und auf dessen Ersuchen jeder Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolger weiterzuführen.

Artikel 72 Konstruktives Mißtrauensvotum

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(2) Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(3) Zwischen dem Zugang des Antrages beim Präsidenten des Landtages und der Beratung müssen drei Tage liegen.
(4) Über den Antrag darf frühestens drei Tage nach Schluß der Beratung und muß spätestens zehn Tage nach Zugang beim Landtagspräsidenten abgestimmt werden.
(5) Artikel 71 Abs. 2 gilt entsprechend.

Artikel 73 Vertrauensantrag

(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so erklärt der Präsident des Landtages auf Antrag des Ministerpräsidenten die Wahlperiode des Landtages vorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerpräsidenten kann frühestens eine Woche, spätestens zwei Wochen nach Abstimmung über den Vertrauensantrag gestellt werden. Zwischen dem Vertrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens zweiundsiebzig Stunden liegen.
(2) Das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten wählt.

Dritter Abschnitt Landesverfassungsgericht

Artikel 74 Zusammensetzung

(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.
(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt.
(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder dem Landtag oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.

Artikel 75 Zuständigkeiten

Das Landesverfassungsgericht entscheidet
1.
über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder der anderen Beteiligten,
2.
aus Anlaß von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Antrag der Antragsteller, eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
3.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der Landesregierung,
4.
über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn es den Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages ankommt,
5.
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,
6.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
7.
über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87 durch ein Landesgesetz,
8.
in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

Artikel 76 Landesverfassungsgerichtsgesetz

Ein Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben.

Vierter Abschnitt Gesetzgebung

Artikel 77 Beschluß der Gesetze

(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen, soweit nicht das Volk unmittelbar durch Volksentscheid handelt.
(2) Gesetzentwürfe können von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht werden.
(3) Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen, zwischen denen mindestens zwei Tage liegen müssen.

Artikel 78 Verfassungsänderungen

(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Eine Änderung der Verfassung darf den in Artikel 2 und 4 niedergelegten Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen.

Artikel 79 Rechtsverordnungen

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
(2) Ist in dem Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

Artikel 80 Volksinitiative

(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.
(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 81 Volksbegehren, Volksentscheid

(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Das Volksbegehren muß von mindestens sieben vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, findet nach mindestens drei und höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt hat.
(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet über die Annahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens nur geändert werden, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.

Artikel 82 Ausfertigung und Verkündung

(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erläßt, auszufertigen und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.
(3) Die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie deren Verkündung können in elektronischer Form vorgenommen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.

Fünfter Abschnitt Rechtspflege

Artikel 83 Richter und Rechtsprechung

(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter und in den durch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter an den gesetzlich festgelegten Gerichten ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit werden Gerichte des Landes errichtet.
(4) Das Landesrichtergesetz kann bestimmen, daß über die Anstellung der Richter der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. Die Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Der Richterwahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

Artikel 84 Richteranklage

(1) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Landtages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag des Landtages kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht die Bestellung von ehrenamtlich tätigen Richtern zurücknehmen.

Artikel 85 Gnadenrecht, Amnestie

(1) Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten ausgeübt. Dieses Recht kann übertragen werden.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.

Sechster Abschnitt Verwaltung

Artikel 86 Öffentliche Verwaltung

(1) Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr nachgeordneten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.
(2) Der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 87 Kommunale Selbstverwaltung

(1) Die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) und die Gemeindeverbände verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Die Kommunen sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind.
(3) Den Kommunen können durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.
(4) Das Land sichert durch seine Aufsicht, daß die Gesetze beachtet und die nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausgeführt werden.
(5) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gebildet werden.

Artikel 88 Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit

(1) Das Land sorgt dafür, daß die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ist auf Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen. Bei besonderen Zuweisungen des Landes an leistungsschwache Kommunen oder bei der Bereitstellung sonstiger Fördermittel ist das Selbstverwaltungsrecht zu wahren.
(3) Die Kommunen haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht, eigene Steuern und Abgaben zu erheben.

Artikel 89 Vertretung in den Kommunen

In den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist; in Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.

Artikel 90 Gebietsänderungen

Das Gebiet von Kommunen kann aus Gründen des Gemeinwohls durch Vereinbarung der beteiligten Kommunen mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Das Nähere, insbesondere zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Einwohner, regelt ein Gesetz.

Artikel 91 Öffentlicher Dienst

(1) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe; sie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen der Person und nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
(2) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.

Siebenter Abschnitt Finanzwesen

Artikel 92 Landesvermögen

(1) Das Landesvermögen ist in seiner Substanz so zu erhalten, wie es für seine künftige Nutzung erforderlich ist.
(2) Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert und belastet werden. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt werden.
(3) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und von dem Lande verwaltet wird, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 93 Haushaltsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sowie die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Entwürfe der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden von ihr in den Landtag eingebracht.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 99 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(5) Das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltspläne der Sondervermögen sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen sind offenzulegen.

Artikel 94 Haushaltsvorgriff

(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist die Landesregierung bis zu dessen Inkrafttreten ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,
1.
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
2.
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
3.
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beiträge bewilligt worden sind.
(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. Die Kreditaufnahme darf ein Viertel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

Artikel 95 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf erteilt werden. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.

Artikel 96 Deckungspflicht

(1) Beschlüsse des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen angeben, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, daß Beratung und Beschlußfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 für vier Wochen ausgesetzt werden.

Artikel 97 Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzminister dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen im folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes ist beizufügen.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung auf Grund der Haushaltsrechnung und der Berichte des Landesrechnungshofes.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Durch Gesetz können dem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden.

Artikel 98 Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident des Landtages nach Zustimmung des Landtages den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 99 Kredite

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(2) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind im Falle einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung zulässig. Die Auswirkungen der Entwicklung auf den Haushalt sind im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Ausnahmen von Absatz 2 sind auch zulässig im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen. Für die im Falle der Ausnahmen nach Satz 3 aufgenommenen Kredite ist eine Tilgungsregelung vorzusehen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

4. Hauptteil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 100 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Artikel 101 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (aufgehoben)
(3) Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vorhandenen obersten Landesorgane sind Organe im Sinne dieser Verfassung.
(4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1990 erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.
Magdeburg, den 16. Juli 1992.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Die vorstehende Verfassung wird hiermit verkündet.
Magdeburg, den 16. Juli 1992.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch

Anhang

zu Artikel 32 Abs. 5
Artikel 136 bis 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919

Artikel 136

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137

(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
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