Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenvergütung Vom 25. Januar 2008
Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenvergütung Vom 25. Januar 2008
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Nummern 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 78) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenvergütung vom 25. Januar 2008 | 02.04.2008 |
Eingangsformel | 27.03.2020 |
Aufgrund des § 10 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 234), werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
1.
Im Sinne dieser Vorschrift sind Kosten für Reisen in Wahrnehmung des Mandates erstattungsfähig, die im Auftrag
a)
des Präsidenten,
b)
eines Ausschusses oder
c)
einer Fraktion
durchgeführt werden. Dabei ist für Reisen im Auftrag einer Fraktion ein im Haushaltsplan festgelegter Höchstbetrag maßgebend. Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur, wenn der Reise vor Beginn zugestimmt worden ist. Die Zustimmung dafür liegt bei Reisen entsprechend Satz 1 Buchst. a und b beim Präsidenten des Landtages, im Übrigen bei den Fraktionen. Bei Anträgen zur Zustimmung für Reisen im Auftrag eines Ausschusses ist auf diesem vom Ausschussvorsitzenden zu bestätigen, dass das Einvernehmen mit dem Ausschuss hergestellt worden ist.
2.
Der im Haushaltsplan ausgewiesene Höchstbetrag der Mittel für Reisen im Fraktionsauftrag wird den Fraktionen jährlich als Festbetrag (Sockel) aus einem Drittel sowie aus einem nach der Zahl der Fraktionsmitglieder bemessenen Zusatzbetrag aus zwei Dritteln der dafür vorgesehenen jährlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Für fraktionslose Abgeordnete, die bei der Verteilung der Mittel anteilig zu berücksichtigen sind, gilt die Zusage der Kostenerstattung für Reisen in Wahrnehmung des Mandates im Rahmen des sich für sie ergebenden anteiligen Betrages als erteilt.
3.
Bei der Durchführung aller Reisen in Wahrnehmung des Mandats sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen. Taxikosten sind bei Vorliegen wichtiger Gründe erstattungsfähig. Die Gründe müssen in der Abrechnung aufgeführt werden.
4.
Nummer 3 gilt für die Genehmigung und Durchführung von Reisen im Fraktionsauftrag durch die Fraktion und für Reisen fraktionsloser Abgeordneter sinngemäß.
5.
Die Abrechnung der Reisekosten wird durch die Landtagsverwaltung vorgenommen.
6.
Die Ausführungsbestimmungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenerstattung vom 13. Juni 2003 außer Kraft.
Magdeburg, den 25. Januar 2008.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Steinecke
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