Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt
Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt
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Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neuer § 4 eingefügt sowie § 13 angefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. S. 64, 78) |
Fußnoten
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Erlassen als Artikel 11 des Gesetzes vom 05. Dezember 2014 (GVBl. LSA 2014, 494, 500)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt | 01.01.2015 |
Eingangsformel | 01.01.2015 |
§ 1 - Anzeige von Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats | 01.04.2020 |
§ 2 - Anzeige von Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft im Landtag | 01.04.2020 |
§ 3 - Anzeige von Einkünften | 01.04.2020 |
§ 4 - Besondere Anzeigepflicht | 01.04.2020 |
§ 5 - Anzeigefristen | 01.04.2020 |
§ 6 - Veröffentlichung | 01.04.2020 |
§ 7 - Spenden | 01.04.2020 |
§ 8 - Interessenverknüpfungen | 01.04.2020 |
§ 9 - Hinweise auf Mitgliedschaft im Landtag | 01.04.2020 |
§ 10 - Rückfragen | 01.04.2020 |
§ 11 - Verfahren | 01.04.2020 |
§ 12 - Vernichtung eingereichter Unterlagen | 01.04.2020 |
§ 13 - Sprachliche Gleichstellung | 01.04.2020 |
Aufgrund des § 45 Abs. 5 und des § 46 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2014, werden im Einvernehmen mit dem Ältestenrat folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
§ 1 Anzeige von Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats
(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:
1.
die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;
2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Tätigkeiten, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt.
(3) Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübten Berufstätigkeit sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über Name und Sitz des Arbeitgebers sowie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbstständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen.
(4) Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübten Tätigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen.
§ 2 Anzeige von Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft im Landtag
(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden oder wirksam sind, anzuzeigen:
1.
entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden, insbesondere die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten;
2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts;
4.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung des privaten Rechts;
5.
das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
6.
Ausübung von Mandaten in Gebietskörperschaften;
7.
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird, was der Fall ist, wenn dem Mitglied des Landtages mehr als 25 v. H. der Stimmrechte zustehen.
(2) Bei der Anzeige von Tätigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Bei Vortragstätigkeiten ist außerdem die Veranstaltung, auf der der Vortrag gehalten wurde, anzugeben, ferner Name und Sitz des Veranstalters, soweit er nicht mit dem Vertragspartner identisch ist. Vertragspartner von Freiberuflern und Selbstständigen sind nur anzuzeigen, soweit die Bruttoeinkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit diesem Vertragspartner im Monat den Betrag von 500 Euro oder im Jahr den Betrag von 6 000 Euro übersteigen.
(3) Übt ein Mitglied des Landtages als Gesellschafter eine entgeltliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 aufgrund eines von der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossenen Vertrages aus, so sind die Art der Tätigkeit, der Name und Sitz der Gesellschaft und der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzeigen, wenn im Einzelfall das Mitglied des Landtages bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt.
(4) Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Verhaltensregeln.
(5) Funktionen in Parteien sind nur anzeigepflichtig, wenn sie entgeltlich ausgeübt werden.
(6) Bei der Anzeige von Vereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 5 ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen.
(7) Bei einer Tätigkeit als Rechtsanwalt ist zusätzlich
1.
eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Sachsen-Anhalt gegen Entgelt oder
2.
eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung fremder Angelegenheiten gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Sachsen-Anhalt gegen Entgelt
anzuzeigen, es sei denn, dass die Vertretung nicht persönlich übernommen wird oder das Honorar den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
(8) Im Falle bestehender Zeugnisverweigerungsrechte oder bei Verschwiegenheitspflichten ist bei der Angabe des Vertragspartners eine Branchenbezeichnung anzugeben.
§ 3 Anzeige von Einkünften
(1) Bei Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 ist die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn sie im Jahr den Betrag von 6 000 Euro übersteigen.
(2) Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte der Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Bei Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 sind Einkünfte die ausgezahlten Anteile am Gesellschaftsgewinn.
(4) Bei nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit regelmäßigen monatlichen Einkünften ist der jährliche Bruttoarbeitslohn zugrunde zu legen.
(5) Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten als Mitglied in Gremien einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder Aufwandsentschädigungen, die aufgrund des Mandats in Gebietskörperschaften gezahlt werden. Ein Mitglied des Landtages kann die Einkünfte aus Aufwandsentschädigungen freiwillig zur Veröffentlichung mitteilen.
§ 4 Besondere Anzeigepflicht
Zur Offenlegung möglicher Interessenverknüpfungen ist über die Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 und 3 hinaus mitzuteilen, wenn mit demselben Vertragspartner jährlich Einkünfte von mehr als 12 000 Euro erzielt werden. § 2 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 5 Anzeigefristen
(1) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Verträge neben dem Mandat sind innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Mandats gegenüber dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Treten Änderungen während der Mitgliedschaft im Landtag ein, sind diese innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderungen dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
(2) Einkünfte nach § 3 Abs. 2 und 3 sind zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung anzuzeigen.
(3) Regelmäßige monatliche Einkünfte nach § 3 Abs. 4 sind einmalig zu Beginn der Zahlung und bei Veränderungen entsprechend Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.
§ 6 Veröffentlichung
Der Präsident veröffentlicht folgende Angaben:
1.
die Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 7 zu den Tätigkeiten,
2.
die Angaben nach § 3 Abs. 1 und § 4 zu den Einkünften.
Die Angaben zu den Einkünften werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden Sachverhalt eine der folgenden sechs Stufen ausgewiesen wird:
1.
Stufe 1: Einkünfte bis 6 000 Euro,
2.
Stufe 2: Einkünfte bis 24 000 Euro,
3.
Stufe 3: Einkünfte bis 50 000 Euro,
4.
Stufe 4: Einkünfte bis 80 000 Euro,
5.
Stufe 5: Einkünfte bis 120 000 Euro,
6.
Stufe 6: Einkünfte über 120 000 Euro.
§ 7 Spenden
(1) Ein Mitglied des Landtages hat über alle Spenden und über andere unentgeltliche Zuwendungen, die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Für Spenden an ein Mitglied des Landtages gilt § 25 Abs. 1 und 3 des Parteiengesetzes entsprechend.
§ 8 Interessenverknüpfungen
Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offenzulegen.
§ 9 Hinweise auf Mitgliedschaft im Landtag
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.
§ 10 Rückfragen
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten sich über die Auslegung dieser Ausführungsbestimmungen zu vergewissern.
§ 11 Verfahren
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem betroffenen Mitglied des Landtages ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied des Landtages angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, etwa eine Überschreitung von Anzeigefristen, wird das betreffende Mitglied des Landtages ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Der Ältestenrat stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds des Landtages fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des Ältestenrates, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 45 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Ältestenrates, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat ein Vizepräsident nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Der Präsident kann gegen das Mitglied des Landtages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Entschädigung festgesetzt werden. Der Präsident führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Landtages kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 30 Satz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.
(5) In Fällen des § 45 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt leitet der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds des Landtages eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident kann von dem Mitglied des Landtages ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied des Landtages angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 45 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Der Ältestenrat stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds des Landtages fest, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt vorliegt. Der Präsident macht den Anspruch gemäß § 45 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt im Wege eines Verwaltungsaktes geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 45des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 12 Vernichtung eingereichter Unterlagen
Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Landtages eingereicht hat, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Landtag vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied des Landtages hat um Überlassung der Unterlagen gebeten.
§ 13 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Verhaltensregeln gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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