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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Verkündung von Verordnungen Vom 9. Dezember 1993

Gesetz über die Verkündung von Verordnungen Vom 9. Dezember 1993
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2020 (GVBl. LSA S. 134)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Verkündung von Verordnungen vom 9. Dezember 199303.01.1994
§ 103.01.1994
§ 1a - Notverkündung16.04.2020
§ 216.04.2020
§ 3 - Ersatzverkündung01.12.2005
§ 403.01.1994

§ 1

Die Verordnungen der Landesregierung und ihrer Mitglieder werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt verkündet.

§ 1a Notverkündung

Kann das für die Verkündung nach § 1 bestimmte Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe (Notverkündung). Die vorgeschriebene Verkündung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.

§ 2

(1) Andere Verordnungen werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 im Amtsblatt der Stelle verkündet, die die Verordnung erläßt.
(2) Verordnungen im Sinne des Absatzes 1, deren Geltungsbereich über den Amtsbereich der erlassenden Stelle hinausgeht, werden im Amtsblatt der nächst höheren Verwaltungsbehörde, die über ein Amtsblatt verfügt, verkündet. Auf die Verkündung soll in dem Amtsblatt der Stelle, die die Verordnung erläßt, und in den Amtsblättern der Stellen, in deren Amtsbereich sie ebenfalls gilt, hingewiesen werden. Verfügen diese Stellen über kein Amtsblatt, soll auf die Verkündung in ortsüblicher Weise hingewiesen werden.
(3) Verordnungen von Stellen, die über kein Amtsblatt verfügen, werden im Amtsblatt der nächst höheren Verwaltungsbehörde, die über ein solches verfügt, verkündet. Auf die Verkündung soll in ortsüblicher Weise hingewiesen werden.
(4) Für die Verkündung von Verordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 1a entsprechend.

§ 3 Ersatzverkündung

(1) Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Verordnung sind, können einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden, dass sie bei der Stelle, die die Verordnung erlässt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die Verkündung ist nach einer Auslegungsfrist von 14 Tagen erfolgt.
(2) In der Verordnung
1.
sind die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt zu bezeichnen,
2.
sind die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, zu bezeichnen,
3.
ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Die Verordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile ist unverzüglich nach der Verkündung
1.
in Abschrift bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechstunden auszulegen und
2.
in Urschrift dem Landeshauptarchiv zu übersenden und dort zu verwahren.
(4) Die Auslegung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 kann auf diejenigen Bestandteile beschränkt werden, die den Bezirk der jeweils auslegenden Stelle betreffen.
(5) Die auszulegenden Unterlagen nach Absatz 1 werden den unteren Verwaltungsbehörden von der die Verordnung erlassenden Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist.
Magdeburg, den 9. Dezember 1993.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Fikentscher
Vizepräsident
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Bergner
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