§8AbgGBek ST 2020
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 4. Juni 2020

Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 4. Juni 2020
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt vom 4. Juni 202001.07.2020
Eingangsformel01.07.2020
Aufgrund des § 8 Abs. 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 68), wird bekannt gemacht:
Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt ist die Höhe der monatlichen Kostenpauschale für Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt jährlich zum 1. Juli an die allgemeine Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt anzupassen.
Das Statistische Landesamt hat der Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Verbraucherpreisindex (allgemeine Preisentwicklung) in Sachsen-Anhalt im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 im Jahresdurchschnitt um 1,5 Prozent erhöht hat.
Ab 1. Juli 2020 beträgt die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 1 906,73 Euro.
Magdeburg, den 4. Juni 2020.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt
Brakebusch
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