LWO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO) vom 27. Mai 2015

Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO) vom 27. Mai 2015
Zum 10.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 101 und Anlage 24 neu gefasst durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. LSA S. 202)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO) vom 27. Mai 201506.06.2015
Eingangsformel06.06.2015
Inhaltsverzeichnis17.04.2020
Teil 1 - Wahlorgane06.06.2015
§ 1 - Landeswahlleiter06.06.2015
§ 2 - Kreiswahlleiter06.06.2015
§ 3 - Bildung der Wahlausschüsse17.04.2020
§ 4 - Tätigkeit der Wahlausschüsse17.04.2020
§ 5 - Wahlvorsteher und Wahlvorstand17.04.2020
§ 6 - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände17.04.2020
§ 7 - Beweglicher Wahlvorstand06.06.2015
§ 8 - Ausübung von Wahlämtern06.06.2015
§ 9 - Auslagenersatz und Erfrischungsgeld28.04.2021
§ 10 - Mitwirkung der Verbandsgemeinden06.06.2015
Teil 2 - Vorbereitung der Wahl06.06.2015
Abschnitt 1 - Wahlbezirke06.06.2015
§ 11 - Allgemeine Wahlbezirke06.06.2015
§ 12 - Sonderwahlbezirke06.06.2015
Abschnitt 2 - Wählerverzeichnis06.06.2015
§ 13 - Führung des Wählerverzeichnisses06.06.2015
§ 14 - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis17.04.2020
§ 15 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten17.04.2020
§ 16 - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen17.04.2020
§ 17 - Einsicht in das Wählerverzeichnis17.04.2020
§ 18 - Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses17.04.2020
§ 19 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses17.04.2020
§ 20 - Abschluss des Wählerverzeichnisses06.06.2015
Abschnitt 3 - Wahlscheine06.06.2015
§ 21 - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen06.06.2015
§ 22 - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines06.06.2015
§ 23 - Wahlscheinanträge28.04.2021
§ 24 - Erteilung von Wahlscheinen17.04.2020
§ 25 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen06.06.2015
§ 26 - Vermerk im Wählerverzeichnis06.06.2015
§ 27 - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines17.04.2020
Abschnitt 4 - Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen06.06.2015
§ 28 - Beteiligungsanzeige; Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen17.04.2020
§ 29 - Behandlung der Beteiligungsanzeigen17.04.2020
§ 30 - Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge17.04.2020
§ 31 - Vertrauensperson17.04.2020
§ 32 - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge06.06.2015
§ 33 - Zulassung der Kreiswahlvorschläge06.06.2015
§ 34 - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses06.06.2015
§ 35 - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge17.04.2020
§ 36 - Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge17.04.2020
§ 37 - Vorprüfung der Landeswahlvorschläge06.06.2015
§ 38 - Zulassung der Landeswahlvorschläge06.06.2015
§ 39 - Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge17.04.2020
§ 40 - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen17.04.2020
Abschnitt 5 - Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde06.06.2015
§ 41 - Wahlräume28.04.2021
§ 42 - Wahlbekanntmachung der Gemeinde17.04.2020
Teil 3 - Wahlhandlung06.06.2015
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften06.06.2015
§ 43 - Ausstattung des Wahlvorstandes06.06.2015
§ 44 - Wahlkabinen06.06.2015
§ 45 - Wahlurnen06.06.2015
§ 46 - Wahltisch06.06.2015
§ 47 - Eröffnung der Wahlhandlung06.06.2015
§ 48 - Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum28.04.2021
§ 49 - Stimmabgabe17.04.2020
§ 50 - Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen17.04.2020
§ 51 - Vermerk über die Stimmabgabe06.06.2015
§ 52 - Stimmabgabe mit Wahlschein06.06.2015
§ 53 - Schluss der Wahlhandlung17.04.2020
Abschnitt 2 - Besondere Regelungen06.06.2015
§ 54 - Wahl in Sonderwahlbezirken06.06.2015
§ 55 - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen und Klöstern06.06.2015
§ 56 - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten06.06.2015
§ 57 - Briefwahl17.04.2020
Teil 4 - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse06.06.2015
§ 58 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk06.06.2015
§ 59 - Zählung der Wähler06.06.2015
§ 60 - Zählung der Stimmen06.06.2015
§ 61 - Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln06.06.2015
§ 62 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk06.06.2015
§ 63 - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse28.04.2021
§ 64 - Wahlniederschrift06.06.2015
§ 65 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen06.06.2015
§ 66 - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses06.06.2015
§ 67 - Feststellung des Briefwahlergebnisses28.04.2021
§ 68 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis06.06.2015
§ 69 - Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land06.06.2015
§ 70 - Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses06.06.2015
§ 71 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeswahlvorschläge06.06.2015
§ 72 - Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter06.06.2015
Teil 5 - Neuverrechnung der Abgeordnetensitze, Nachrücken von Ersatzpersonen06.06.2015
§ 73 - Neuverrechnung der Abgeordnetensitze06.06.2015
§ 74 - Nachrücken von Ersatzpersonen17.04.2020
Teil 6 - Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl06.06.2015
§ 75 - Nachwahl06.06.2015
§ 76 - Ersatzwahl06.06.2015
§ 77 - Wiederholungswahl06.06.2015
Teil 7 - Wahlgeräte06.06.2015
§ 78 - Allgemeines06.06.2015
§ 79 - Zulassung von Wahlgeräten06.06.2015
§ 80 - Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Zulassung06.06.2015
§ 81 - Einsatz von Wahlgeräten06.06.2015
§ 82 - Wahlbekanntmachung06.06.2015
§ 83 - Überprüfung der Wahlgeräte06.06.2015
§ 84 - Einweisung der Wahlvorsteher06.06.2015
§ 85 - Ausstattung des Wahlvorstandes06.06.2015
§ 86 - Standort des Wahlgerätes06.06.2015
§ 87 - Eröffnung der Wahlhandlung06.06.2015
§ 88 - Stimmabgabe06.06.2015
§ 89 - Schluss der Wahlhandlung06.06.2015
§ 90 - Zählung der Wähler06.06.2015
§ 91 - Zählung der Stimmen06.06.2015
§ 92 - Wahlniederschrift06.06.2015
§ 93 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und Wahlgeräte06.06.2015
§ 94 - Feststellung des Wahlergebnisses06.06.2015
Teil 8 - Schlussvorschriften06.06.2015
§ 95 - Öffentliche Bekanntmachungen06.06.2015
§ 95a - Datenschutzrechtliche Spezialregelungen17.04.2020
§ 96 - Zustellungen06.06.2015
§ 97 - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken06.06.2015
§ 98 - Hilfskräfte und Hilfsmittel06.06.2015
§ 99 - Sicherung der Wahlunterlagen06.06.2015
§ 100 - Wahlstatistische Auszählungen17.04.2020
§ 101 - Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten28.04.2021
§ 102 - Sprachliche Gleichstellung06.06.2015
§ 103 - Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten; Geldbußen06.06.2015
§ 104 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten06.06.2015
Anlage 117.04.2020
Anlage 217.04.2020
Anlage 317.04.2020
Anlage 417.04.2020
Anlage 517.04.2020
Anlage 617.04.2020
Anlage 717.04.2020
Anlage 817.04.2020
Anlage 917.04.2020
Anlage 1017.04.2020
Anlage 1117.04.2020
Anlage 1217.04.2020
Anlage 1306.06.2015
Anlage 1406.06.2015
Anlage 1517.04.2020
Anlage 1617.04.2020
Anlage 1717.04.2020
Anlage 1817.04.2020
Anlage 1917.04.2020
Anlage 2017.04.2020
Anlage 2117.04.2020
Anlage 2217.04.2020
Anlage 2306.06.2015
Anlage 2428.04.2021
Anlage 2506.06.2015
Anlage 2606.06.2015
Anlage 2706.06.2015
Anlage 2806.06.2015
Anlage 2906.06.2015
Anlage 3006.06.2015
Aufgrund des § 56 Abs. 1 und 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494, 498), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§§
Teil 1 Wahlorgane
Landeswahlleiter 1
Kreiswahlleiter 2
Bildung der Wahlausschüsse 3
Tätigkeit der Wahlausschüsse 4
Wahlvorsteher und Wahlvorstand 5
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände 6
Beweglicher Wahlvorstand 7
Ausübung von Wahlämtern 8
Auslagenersatz und Erfrischungsgeld 9
Mitwirkung der Verbandsgemeinden 10
Teil 2 Vorbereitung der Wahl
Abschnitt 1 Wahlbezirke
Allgemeine Wahlbezirke 11
Sonderwahlbezirke 12
Abschnitt 2 Wählerverzeichnis
Führung des Wählerverzeichnisses 13
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis 14
Benachrichtigung der Wahlberechtigten 15
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 16
Einsicht in das Wählerverzeichnis 17
Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses 18
Berichtigung des Wählerverzeichnisses 19
Abschluss des Wählerverzeichnisses 20
Abschnitt 3 Wahlscheine
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen 21
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines 22
Wahlscheinanträge 23
Erteilung von Wahlscheinen 24
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen 25
Vermerk im Wählerverzeichnis 26
Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines 27
Abschnitt 4 Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
Beteiligungsanzeige; Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 28
Behandlung der Beteiligungsanzeigen 29
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge 30
Vertrauensperson 31
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge 32
Zulassung der Kreiswahlvorschläge 33
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses 34
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge 35
Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge 36
Vorprüfung der Landeswahlvorschläge 37
Zulassung der Landeswahlvorschläge 38
Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge 39
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen 40
Abschnitt 5 Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde
Wahlräume 41
Wahlbekanntmachung der Gemeinde 42
Teil 3 Wahlhandlung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Ausstattung des Wahlvorstandes 43
Wahlkabinen 44
Wahlurnen 45
Wahltisch 46
Eröffnung der Wahlhandlung 47
Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum 48
Stimmabgabe 49
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen 50
Vermerk über die Stimmabgabe 51
Stimmabgabe mit Wahlschein 52
Schluss der Wahlhandlung 53
Abschnitt 2 Besondere Regelungen
Wahl in Sonderwahlbezirken 54
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen und Klöstern 55
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten 56
Briefwahl 57
Teil 4 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 58
Zählung der Wähler 59
Zählung der Stimmen 60
Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln 61
Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 62
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse 63
Wahlniederschrift 64
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen 65
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses 66
Feststellung des Briefwahlergebnisses 67
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 68
Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land 69
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses 70
Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeswahlvorschläge 71
Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter 72
Teil 5 Neuverrechnung der Abgeordnetensitze, Nachrücken von Ersatzpersonen
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze 73
Nachrücken von Ersatzpersonen 74
Teil 6 Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl
Nachwahl 75
Ersatzwahl 76
Wiederholungswahl 77
Teil 7 Wahlgeräte
Allgemeines 78
Zulassung von Wahlgeräten 79
Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Zulassung 80
Einsatz von Wahlgeräten 81
Wahlbekanntmachung 82
Überprüfung der Wahlgeräte 83
Einweisung der Wahlvorsteher 84
Ausstattung des Wahlvorstandes 85
Standort des Wahlgerätes 86
Eröffnung der Wahlhandlung 87
Stimmabgabe 88
Schluss der Wahlhandlung 89
Zählung der Wähler 90
Zählung der Stimmen 91
Wahlniederschrift 92
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und Wahlgeräte 93
Feststellung des Wahlergebnisses 94
Teil 8 Schlussvorschriften
Öffentliche Bekanntmachungen 95
Datenschutzrechtliche Spezialregelungen95a
Zustellungen 96
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken 97
Hilfskräfte und Hilfsmittel 98
Sicherung der Wahlunterlagen 99
Wahlstatistische Auszählungen 100
Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten 101
Sprachliche Gleichstellung 102
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten; Geldbußen 103
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 104
Anlagen
Anlage 1 Wahlbenachrichtigung
Anlage 2 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
Anlage 3 Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
Anlage 4 Wahlschein
Anlage 5 Beteiligungsanzeige gemäß § 17 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Anlage 6 Kreiswahlvorschlag
Anlage 7 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Anlage 8 Bescheinigung des Wahlrechts
Anlage 9 Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
Anlage 10 Bescheinigung der Wählbarkeit
Anlage 11 Niederschrift über die Mitglieder-/Delegiertenversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
Anlage 12 Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
Anlage 13 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge
Anlage 14 Landeswahlvorschlag
Anlage 15 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landeswahlvorschlag)
Anlage 16 Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Landeswahlvorschlages
Anlage 17 Niederschrift über die Mitglieder-/Delegiertenversammlung zur Aufstellung der Bewerber für den Landeswahlvorschlag
Anlage 18 Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Landeswahlvorschlages
Anlage 19 Stimmzettel
Anlage 20 Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
Anlage 21 Wahlbriefumschlag
Anlage 22 Merkblatt zur Briefwahl
Anlage 23 Wahlbekanntmachung
Anlage 24 Schnellmeldung
Anlage 25 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
Anlage 26 Zusammenstellung der Ergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken
Anlage 27 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
Anlage 28 Hauptzusammenstellung der Wahlergebnisse
Anlage 29 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Anlage 30 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl mit Wahlgeräten im Wahlbezirk

Teil 1 Wahlorgane

§ 1 Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das für Wahlen zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

§ 2 Kreiswahlleiter

(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Wahl berufen. Die Berufung erfolgt spätestens nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl. Der Landeswahlleiter macht die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Zeitpunkt der Berufung ihrer Nachfolger (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt), aus. § 45 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

§ 3 Bildung der Wahlausschüsse

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter für die Besetzung des Landeswahlausschusses und die Kreiswahlleiter für die Besetzung der Kreiswahlausschüsse die im Wahlgebiet vertretenen Parteien auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Beisitzer und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf die Absätze 2 und 3, § 8 Abs. 3 sowie auf § 48 Abs. 2 und § 49 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist berufen die Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden aus den Wahlberechtigten berufen und sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen; die Beisitzer der Kreiswahlausschüsse sollen aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises berufen werden.
(3) Bei der Auswahl der Beisitzer sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahl der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(4) Für die vom Landeswahlleiter nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu berufenen zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt gelten die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in den §§ 48 und 49 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie in den §§ 4, 8 und 9 entsprechend.
(5) Die Wahlleiter machen die Zusammensetzung der Wahlausschüsse öffentlich bekannt.
(6) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Zeitpunkt der Bildung der neuen Wahlausschüsse, fort.

§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind gemäß § 95 Abs. 2 vereinfacht bekannt zu machen.
(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin (§ 8 Abs. 1).
(5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl beruft die Gemeinde aus den Wahlberechtigten für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher, seinen Stellvertreter, einen Schriftführer sowie zwei bis sechs Beisitzer (Wahlvorstand). Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirkes, berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers und der Schriftführer sind zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(2) Für das Vorschlagsrecht der Parteien gilt § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet (§ 8 Abs. 1). Der Wahlvorsteher weist die Beisitzer in gleicher Weise auf ihre Verpflichtung hin. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf ihre politische Einstellung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(5) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(6) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(7) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig
1.
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.
(8) Der Wahlvorstand verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände

(1) Für Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 26 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt innerhalb eines Wahlkreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Wie viele Briefwahlvorstände nach § 26 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, ordnet der Kreiswahlleiter an. Innerhalb eines Wahlkreises hat der Kreiswahlleiter jedoch für jede kreisfreie Stadt, für jeden Landkreis und für jeden Teil einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises mindestens je einen Briefwahlvorstand zu bilden; Briefwahlvorstände sollten bei den Kreiswahlleitern angesiedelt werden. Dabei kann der Kreiswahlleiter nach § 26 Abs. 3 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für einzelne Gemeinden oder für mehrere Gemeinden einen Briefwahlvorstand anordnen. Bildet der Kreiswahlleiter für mehrere Gemeinden einen Briefwahlvorstand, hat er eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen. § 57 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin (§ 8 Abs. 1), unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige Gemeinde oder die nach Absatz 3 bestimmte Gemeinde diese Aufgaben wahr.
(5) Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig
1.
bei Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, wenn mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 7 Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis, und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände bilden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirkes der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 8 Ausübung von Wahlämtern

(1) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(2) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Niemand darf mehr als einem Wahlorgan angehören. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

§ 9 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten, und wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Einkommensteuerrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 4 Abs. 1 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Wahl ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30 Euro gewährt werden, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist.
(3) Ein in Ausübung des Wahlehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.
(4) Für die Festsetzung der Entschädigung sind zuständig:
1.
die Wahlleiter hinsichtlich der Beisitzer der Wahlausschüsse,
2.
die Gemeinden hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände ihrer Wahlbezirke,
3.
die Kreiswahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Briefwahlvorstände.

§ 10 Mitwirkung der Verbandsgemeinden

Die Verbandsgemeinden erfüllen die Aufgaben ihrer Mitgliedsgemeinden nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung.

Teil 2 Vorbereitung der Wahl

Abschnitt 1 Wahlbezirke

§ 11 Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie zum Beispiel Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

§ 12 Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen eines Wahlkreises können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.

Abschnitt 2 Wählerverzeichnis

§ 13 Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirkes an.

§ 14 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt sind und ob sie nicht nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(2) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) eine Wohnung im Sinne des Melderechts, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innegehabt haben.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragen ist, seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und meldet er sich vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Meldet sich ein nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragener Wahlberechtigter innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, an, die in einem anderen Wahlbezirk liegt, so bleibt er im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirkes mit der Wohnung eingetragen, für die er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis erkundigt sich die Zuzugsgemeinde unabhängig von dem melderechtlichen Rückmeldeverfahren bei der Fortzugsgemeinde, ob dort eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt. Geht eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht nachträglich ein, so benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Gibt eine Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Einspruch einlegen; sie ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die Fristen des § 18 Abs. 3 gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.
(7) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich, spätestens am 21. Tag vor der Wahl, bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(8) Wahlberechtigte nach § 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich in Sachsen-Anhalt sonst gewöhnlich aufgehalten haben, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich, spätestens am 21. Tag vor der Wahl, bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 15 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der
Anlage 1
im DIN
1
A4-Format und soll enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes und seiner Barrierefreiheit,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
5a.
die Belehrung, dass nach § 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume, Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Wähler und Informationen zur Wahl in Leichter Sprache erhalten können,
8.
eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheines und die Übersendung von Briefwahlunterlagen zu beantragen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 Abs. 1 und § 23) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird (§ 23 Abs. 3).
Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
1.
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
2.
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 Abs. 1 und § 23) und
3.
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird (§ 23 Abs. 3).
Wahlberechtigte, die nach § 14 Abs. 3 bis 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.
(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 1 aufzudrucken.
Fußnoten
1)
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 16 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der
Anlage 2
öffentlich bekannt,
1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis einzusehen ist (§ 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) und ob der Ort barrierefrei ist,
2.
wo innerhalb der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift ein Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt werden kann (§ 18),
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 21 und 23),
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 28 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, § 57).

§ 17 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten und an einem Tag bis mindestens 18 Uhr zur Einsichtnahme gemäß § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bereit. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 19 Abs. 4) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.
(2) Innerhalb der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3)

§ 18 Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Ein Wahlberechtigter, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Will die Gemeinde einem Antrag auf Änderung der Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Hält die Gemeinde den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt sie ihm unverzüglich statt. Anderenfalls legt sie ihn spätestens am zehnten Tag vor der Wahl mit den vorhandenen Beweismitteln und ihrer Stellungnahme dem Kreiswahlleiter zur Entscheidung vor. Die Beteiligten sind von der Entscheidung der Gemeinde zu unterrichten. Der Kreiswahlleiter hat über den Antrag spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird aufgrund eines Berichtigungsantrages ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis nachgetragen, so erhält er eine Wahlbenachrichtigung. Die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 19 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch aufgrund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 5 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, § 18) zulässig. § 26 und § 47 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Änderungsverfahrens sind. § 18 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat, braucht nicht im Wählerverzeichnis gestrichen zu werden, wenn er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert oder aus dem Land Sachsen-Anhalt verzieht (§ 31 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
(4) Alle vom Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

§ 20 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der
Anlage 3
beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes verbunden und abgeschlossen.
(3) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, ist beim Abschluss eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten für jede Wahl gesondert festzustellen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übermittelt die Gemeinde dem Kreiswahlleiter unverzüglich die Anzahl aller im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sowie die Anzahl der Wahlberechtigten mit und ohne Sperrvermerk „Wahlschein“ getrennt nach Wahlbezirken. Der Kreiswahlleiter fertigt darüber ein Verzeichnis nach Gemeinden und Wahlbezirken und übersendet dieses auf schnellstem Wege dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt.

Abschnitt 3 Wahlscheine

§ 21 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1.
er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 1 versäumt hat,
2.
sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 1 entstanden ist,
3.
sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren vom Kreiswahlleiter festgestellt worden ist (§ 18) und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeinde zur Kenntnis gelangt ist.

§ 22 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der
Anlage 4
von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 23 Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder wegen einer Anordnung zur Absonderung in häusliche Isolierung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 47 Abs. 2 zu verfahren hat. Hierzu ist es erforderlich, dass die Besetzung der Dienststellen bis zu den genannten Zeitpunkten gewährleistet ist.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 24 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach § 23 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei Wahlscheinen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann abweichend von Satz 1 auf die eigenhändige Unterschrift der beauftragten Person verzichtet und stattdessen der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welche Wahl er gilt.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:
1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der
Anlage 19
,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der
Anlage 20
,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der
Anlage 21
, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu senden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 57 Abs. 2) sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der
Anlage 22
.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 25 Abs. 1.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 23 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 23 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die ausgebende Behörde vermerkt dies auf dem Wahlscheinantrag. Mit Aushändigung der Unterlagen an eine andere Person erfolgt eine Mitteilung hierüber an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person und des Datums der Ausgabe. Zur Umsetzung der Regelung des Satzes 5 sind die Gemeinden befugt, personenbezogene Daten von bevollmächtigten Personen und Wahlberechtigten zu verarbeiten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
2.
die Anzahl der vertretenen Wahlberechtigten sowie
3.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 21 Abs. 1 und 2 getrennt aufgeführt werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 21 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. Dieses Verzeichnis ist nach Wahlbezirken zu gliedern. Die Verzeichnisse können automatisiert geführt werden.
(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 31 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(8) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie spätestens am Wahltag, 12 Uhr, dort eingehen.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 23 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 8 gelten entsprechend.

§ 25 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von der Leitung der
1.
Einrichtung, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 12),
2.
kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 7, 55 und 56),
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeinde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die Wahlberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die
1.
in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden desselben Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

§ 26 Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingetragen.

§ 27 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Beschwerde bei der Gemeinde eingelegt werden. § 18 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Fristen für die Vorlage beim Kreiswahlleiter nebst Unterrichtung des Beschwerdeführers (§ 18 Abs. 3 Satz 3) gelten nur, wenn die Beschwerde vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

Abschnitt 4 Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

§ 28 Beteiligungsanzeige; Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Der Landeswahlleiter stellt, nachdem der Wahltag bestimmt ist, für alle Wahlorgane durch öffentliche Bekanntmachung verbindlich fest,
1.
welche Parteien sich an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben und
2.
welche Parteien am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages ununterbrochen mit mindestens einem im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind.
Letzte Wahl im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die letzte Wahl zum Deutschen Bundestag, die vor der Bestimmung des Wahltages durchgeführt wurde.
(2) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die besonderen Voraussetzungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 17 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. Sie machen bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die nach dem Muster der
Anlage 5
abzugebenden Beteiligungsanzeigen eingereicht werden müssen und weisen auf nachstehende Besonderheiten hin:
1.
die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge,
2.
die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie
3.
die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen an Eides statt
(§§ 14, 15, 19 und 20 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

§ 29 Behandlung der Beteiligungsanzeigen

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf der schriftlich einzureichenden Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs.
(2) Der Landeswahlleiter prüft unverzüglich, ob die Beteiligungsanzeige den Anforderungen des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entspricht. Stellt er bei der Prüfung Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Dabei weist er darauf hin, dass nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1.
die Schriftform oder Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht gewahrt ist,
2.
der Name und die Kurzbezeichnung der Partei fehlen,
3.
die Anzeige nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unterzeichnet ist,
4.
die nach § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beizufügenden Anlagen fehlen oder
5.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.
Nach der Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand der Partei den Landeswahlausschuss anrufen.
(3) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird, ein. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Im Anschluss an die Feststellung nach § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist darauf hin, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 23 Abs. 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt (§ 4 Abs. 6).
(5) Die Feststellung nach § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Landtagswahl angezeigt haben, für die Wahl des Landtages als Partei anerkannt werden, ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Nummern für die Wahlvorschläge aller teilnehmenden Parteien in der durch § 24 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmten Reihenfolge öffentlich bekannt.

§ 30 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der
Anlage 6
eingereicht werden. Er muss enthalten
1.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.
Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Landesverband im Sinne des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung ist ein Gebietsverband der Partei auf der Ebene des Landes, der das Wahlgebiet umfasst. Hat eine Partei keinen Landesverband, so muss der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend Satz 1 unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Ist der Kreiswahlvorschlag entsprechend den Sätzen 1 bis 4 unterzeichnet, gilt dies zugleich als Zustimmung zur Führung der angegebenen Parteibezeichnung (§ 14 Abs. 5 Satz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
(2a) Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen gemäß § 14 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unterzeichnet sein.
(3) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach
Anlage 7
unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorgeschlagenen Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Ferner sind bei Parteien deren Name, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben. Bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, ist die Bezeichnung „Einzelbewerber“ anzuführen. Parteien haben zu bestätigen, dass der Bewerber bereits nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufgestellt worden ist. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 7 oder gesondert nach dem Formblatt der
Anlage 8
eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.
Für Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, nachdem der Bewerber nach § 19 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der
Anlage 9
, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat sowie eine Versicherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 19 Abs. 4 Satz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend; der Kreiswahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches,
2.
eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der
Anlage 10
, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der in § 19 Abs. 4 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Niederschrift über die Wahl des Bewerbers nach dem Muster der
Anlage 11
, im Falle des § 19 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch über die wiederholte Abstimmung,
4.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt nach § 19 Abs. 4 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach dem Muster der
Anlage 12
,
5.
die erforderlichen Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 3 Nrn. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(5) Wahlrecht und Wählbarkeit (Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 2) werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt); dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

§ 31 Vertrauensperson

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson (§ 14 Abs. 2 Satz 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jeweils für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreiswahlvorschlages bleiben unberührt.

§ 32 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit und übersendet dem Landeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Kreiswahlvorschlages Mängel fest, so verfährt er nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Ruft die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages gegen eine Verfügung des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren den Kreiswahlausschuss an (§ 22 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt), so hat dieser unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 33 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Mitglieder des Kreiswahlausschusses und die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird, ein.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Zulassung oder Zurückweisung der Kreiswahlvorschläge nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 bis 3 und 6 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Wird ein Bewerber nach § 23 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gestrichen, so wird der Kreiswahlvorschlag nicht zugelassen.
(5) Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnung zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Kreiswahlvorschlag oder mehreren Kreiswahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; trifft der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese.
(6) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben fest.
(7) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf (§ 23 Abs. 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) hin.
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 13
angefertigt; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(9) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift. Dabei weist er auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 34 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde der Vertrauenspersonen für einen Kreiswahlvorschlag gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses (§ 23 Abs. 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) ist binnen drei Tagen nach der Verkündung schriftlich beim Landeswahlausschuss einzulegen. Dies kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter erfolgen. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter haben ihre Beschwerde ebenfalls beim Landeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege den Landeswahlleiter über die bei ihm eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge und den Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird, ein. Den Geladenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter macht die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 23 Abs. 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

§ 35 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 24 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 29 Abs. 5 maßgebenden Reihenfolge und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die ein Landeswahlvorschlag, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers, statt der Anschrift ist der Wohnort (Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, kann auf Verlangen des Bewerbers statt des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift verwendet werden. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Landeswahlleiter kann den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet veröffentlichen.

§ 36 Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge

(1) Der Landeswahlvorschlag soll nach dem Muster der
Anlage 14
eingereicht werden. Er muss enthalten
1.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.
Er muss ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Landeswahlvorschläge sind entsprechend § 30 Abs. 2 zu unterzeichnen.
(3) Die in § 15 Abs. 1 Satz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genannten Parteien haben 1 000 Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach
Anlage 15
zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die den Landeswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.
(4) Dem Landeswahlvorschlag sind beizufügen
1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der
Anlage 16
, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Landeswahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 19 Abs. 4 Satz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend; der Landeswahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches,
2.
die Bescheinigungen der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 10, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der in § 19 Abs. 4 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerber einschließlich ihrer Reihenfolge nach dem Muster der
Anlage 17
, mit der Versicherung an Eides statt gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach dem Muster der
Anlage 18
, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist,
4.
die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 30 Abs. 3), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer von § 15 Abs. 1 Satz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfassten Partei handelt.
(5) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 37 Vorprüfung der Landeswahlvorschläge

Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Landeswahlvorschlag den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit. § 32 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 38 Zulassung der Landeswahlvorschläge

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeswahlvorschläge nach § 23 Abs. 1 bis 5 und 8 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Er stellt die zugelassenen Landeswahlvorschläge mit den in § 36 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgeblichen Bewerberreihenfolge fest. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 23 Abs. 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
(3) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses sind die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

§ 39 Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge

Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 24 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für die Parteien maßgebenden Reihenfolge, teilt sie den Kreiswahlleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Landeswahlvorschlag die in § 36 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift ist der Wohnort (Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, kann auf Verlangen des Bewerbers statt des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift verwendet werden.

§ 40 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen

(1) Für den Stimmzettel ist weißes oder weißliches, undurchsichtiges Papier der Mindestgröße DIN A4 zu verwenden. Das Papier muss in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat; für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden (§ 100). Der Stimmzettel enthält, nach dem Muster der Anlage 19, in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung Folgendes:
1.
für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung hat, auch diese, oder der Bezeichnung „Einzelbewerber“ für Bewerber, die nicht für eine Partei auftreten. Bei einem Nachweis nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
2.
für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten drei Bewerber.
Zusätzlich kann ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn sich dieser aus dem Melderegister, dem Personalausweis oder Pass ergibt. Jeder Kreiswahlvorschlag und jeder Landeswahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Die Wahlvorschläge der Parteien werden auf dem Stimmzettel mit der vom Landeswahlleiter nach § 29 Abs. 5 öffentlich bekannt gemachten Reihenfolge (§ 24 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) aufgeführt. Dabei müssen der Kreiswahlvorschlag und der Landeswahlvorschlag derselben Partei sich stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Fehlt es an einem dieser Wahlvorschläge, so bleibt das gegenüberliegende Feld des Stimmzettels frei. Den Bewerbern der Parteien folgen die Einzelbewerber in der alphabetischen Folge der Familiennamen. Dabei ist für Einzelbewerber mit gleichem Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen maßgebend.
(2) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die nach den Mustern der
Anlagen 20
und
21
amtlich hergestellt werden. Für die Stimmzettelumschläge ist blaues Papier, für die Wahlbriefumschläge hellrotes Papier zu verwenden.
(3) Der Kreiswahlleiter bestimmt den Inhalt der Stimmzettel und lässt sie herstellen. Er weist den Gemeinden die Stimmzettel für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeinden die erforderlichen Wahlbriefumschläge, Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sowie die Merkblätter für die Briefwahl nach dem Muster der
Anlage 22
.
(4) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit ermöglicht wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(5) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so legt der Landeswahlleiter Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel, Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge fest.

Abschnitt 5 Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde

§ 41 Wahlräume

(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellt sie Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Bei pandemischer Lage haben die Gemeinden bei der Einrichtung der Wahlräume und für die Durchführung der Wahlhandlung ein Hygienekonzept zu erstellen und die entsprechenden Hygienevorkehrungen zu gewährleisten.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(3) Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

§ 42 Wahlbekanntmachung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der
Anlage 23
Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,
1.
dass jeder Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
dass der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen hat,
5.
dass der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, sein Wahlrecht nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum ausüben kann,
5a.
dass nach § 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
6.
dass der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)
durch Briefwahl teilnehmen kann,
7.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
8.
dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,
9.
dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
10.
dass nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist,
11.
in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte zum Einsatz kommen.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen, der durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet ist.

Teil 3 Wahlhandlung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 43 Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 24 Abs. 7),
3.
Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordrucke der Wahlniederschrift,
5.
Vordrucke der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu letzterer Vorschrift nicht zu enthalten brauchen,
7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 44 Wahlkabinen

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus überblickt werden kann.
(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

§ 45 Wahlurnen

(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, soll für jede Wahl eine eigene Wahlurne verwendet werden.

§ 46 Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 47 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist (§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1) und so den Wahlvorstand bildet. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 24 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 23 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 48 Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Ein Verstoß gegen geltende infektionsschutzrechtliche Regelungen stellt eine Störung dar, die den Wahlvorstand berechtigt, der störenden Person den Zugang zum Wahlraum zu verwehren oder sie aus dem Wahlraum zu verweisen. Die störende Person kann nach der Verwehrung des Zutritts oder der Verweisung aus dem Wahlraum wieder Zutritt erlangen, um ihr Wahlrecht auszuüben, sofern sie dabei nicht erneut Ruhe und Ordnung stört.

§ 49 Stimmabgabe

(1) Im Wahlraum geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(3) Der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine seinen Stimmzettel und faltet ihn mehrfach so zusammen, dass der Inhalt verdeckt ist. In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden. Abgesehen vom Fall des § 50 darf sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie nötig in der Wahlkabine aufhalten.
(4) Wenn kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler steckt den Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung des Wählers kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes dies tun.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder zusammengefaltet hat,
5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat, oder
6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeinde bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Nrn. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes vernichtet hat.

§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 51 Vermerk über die Stimmabgabe

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl besonders zu vermerken.

§ 52 Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit dem entsprechenden Hinweis zurück.
(2) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Wahl er gilt. Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in dem hierfür im Wählerverzeichnis aufgedruckten Feld vermerkt.

§ 53 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Abschnitt 2 Besondere Regelungen

§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 12) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu berufen.
(3) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeinde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Zeit der Stimmabgabe am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 52 und § 49 Abs. 2 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes in Anspruch nehmen können (§ 50). Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirkes zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne des Sonderwahlbezirkes vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirkes darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen und Klöstern

(1) Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- und Pflegeheimes oder eines Klosters zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.
(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich mit einer verschlossenen Wahlurne und Stimmzetteln in die Einrichtung; § 54 Abs. 6 bis 10 gilt entsprechend.

§ 56 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung der Anstalt die Stimmabgabe in der Einrichtung entsprechend § 55 regeln.

§ 57 Briefwahl

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:
1.
Der Wahlberechtigte kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel.
2.
Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag (blau) und verschließt diesen.
3.
Er unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
4.
Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot) und verschließt diesen.
5.
Er übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf dieser nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 6 Abs. 3 Briefwahlvorstände gebildet, legt der Kreiswahlleiter fest, wo die Wahlbriefe eingehen müssen.
(3) Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 50 entsprechend; hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, zu welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
(5) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde hat in diesem Fall eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Gemeinde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übersendet sie der nach Absatz 2 zuständigen Stelle. Sie sorgt dafür, dass alle von ihr entgegengenommenen Wahlbriefe spätestens am Vormittag des Wahltages dort eingehen.

Teil 4 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 58 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
(2) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Wahlen nacheinander zu ermitteln und festzustellen. Die Reihenfolge legt der Landeswahlleiter fest.

§ 59 Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Danach werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit wie möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

§ 60 Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Landeswahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erststimme und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und den Landeswahlvorschlag derselben Partei abgegeben worden sind,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeswahlvorschläge verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden sind sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- und Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeswahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welchen Landeswahlvorschlag er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Anschließend übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen Landeswahlvorschlag die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welchen Landeswahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 61 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
In den Fällen von Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Falle von Satz 1 Nr. 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist.
(2) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(3) Für die Briefwahl gelten ergänzend folgende Regelungen:
1.
Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
a)
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b)
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
c)
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
d)
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
e)
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
f)
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
g)
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
h)
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
2.
Sind in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthalten, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
3.
Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.

§ 62 Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 58 macht der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 64) anderen als den in § 63 genannten Stellen nicht mitgeteilt werden.

§ 63 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter. Bei mehreren Wahlbezirken in einer Gemeinde sollen die Gemeinden die Wahlergebnisse ihrer Wahlbezirke getrennt nach Urnen- und Briefwahlbezirken zusammenfassen und den Kreiswahlleitern melden.
(2) Der Kreiswahlleiter prüft die Schnellmeldungen und ermittelt das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt das vorläufige Wahlergebnis auf dem schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.
(3) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet und macht es in geeigneter Weise bekannt.
(4) Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der
Anlage 24
erstattet.
(5) Der Landeswahlleiter kann Art und Weise der Übermittlung der Schnellmeldungen festlegen.

§ 64 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der
Anlage 25
gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und unterzeichnet. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 49 Abs. 6, § 52 Abs. 1 Satz 2 und § 60 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 60 Abs. 6, § 52 Abs. 1) beizufügen.
(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde.
(3) Die Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit allen Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der
Anlage 26
bei.
(4) Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 65 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt
1.
die Stimmzettel geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die eingenommenen Wahlscheine
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind.
Er versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 101) zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 66 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 57 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die zuständige Stelle sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Auszählraumes, ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen) und legt ein Verzeichnis über die Anzahl der Wahlbriefe nach Gemeinden an. Anschließend verteilt sie die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 24 Abs. 8).
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 67 Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärte Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Der Wahlbrief ist zu beanstanden, wenn nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b bis h Bedenken gegen seine Zulassung bestehen. Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der beanstandeten Wahlbriefe. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 58 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den sinngemäß anzuwendenden allgemeinen Vorschriften fest.
(3a) Der Kreiswahlleiter kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint, um nach Ablauf der Wahlzeit die Zählung der Stimmen zu erleichtern. Vor dem Einlegen oder beim Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 24.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 27
zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 60 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Er verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 65 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
(6) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahlkreis (§ 63 Abs. 2) und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises (§ 68 Abs. 1) übernommen.
(7) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl, bei der zuständigen Stelle (§ 57 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. Der Kreiswahlleiter kann Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.

§ 68 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeswahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet in der Hauptzusammenstellung nach dem Muster der
Anlage 28
zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 26 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber einer Partei, die keinen Landeswahlvorschlag eingereicht hat oder für die kein Landeswahlvorschlag zugelassen ist, oder ein Einzelbewerber (§ 18 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeinden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 32 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeswahlvorschlägen sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluss an die Feststellung macht der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der
Anlage 29
zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 28 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(8) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber nach der mündlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis durch Zustellung und weist ihn auf die Vorschrift des § 37 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter, an welchem Tag die Benachrichtigung an den gewählten Bewerber zugestellt worden ist. Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt sofort nach Ablauf der Frist gemäß § 37 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist und welcher Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 37 Satz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

§ 69 Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die Zahlen der Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge jeder Partei zusammen und ermittelt
1.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
2.
den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
3.
die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,
4.
die bereinigten Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge jeder Partei (§ 35 Abs. 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 18 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt),
5.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 35 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
(2) Der Landeswahlleiter erstellt die für die Sitzverteilung nach Landeswahlvorschlägen der Parteien gemäß § 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Berechnungen und verteilt die Sitze auf die Landeswahlvorschläge der Parteien unter Berücksichtigung folgender Hinweise:
1.
Zu Absatz 1 Nr. 4:
Die Zahl der bereinigten Zweitstimmen des Landeswahlvorschlages einer Partei wird gebildet aus der Zahl der für den Landeswahlvorschlag abgegebenen gültigen Zweitstimmen, abzüglich der Zweitstimmen der Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber
a)
des Kreiswahlvorschlages einer Partei, die keinen Landeswahlvorschlag eingereicht hat,
b)
des Kreiswahlvorschlages einer Partei, deren eingereichter Landeswahlvorschlag nicht zugelassen worden ist oder
c)
des Kreiswahlvorschlages eines Bewerbers, der nicht für eine Partei auftritt (Einzelbewerber),
abgegeben haben.
2.
Zu § 35 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:
Die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien wird gebildet aus der Zahl der bereinigten Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge aller Parteien, abzüglich aller Zweitstimmen derjenigen Parteien, die weniger als 5 v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
(3) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeswahlvorschlägen und stellt für das Wahlgebiet fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 35 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
a)
an der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge unberücksichtigt bleiben,
6.
die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallenden Zweitstimmen,
7.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallen,
8.
welche Bewerber dieser Landeswahlvorschläge gewählt und welche Bewerber Ersatzpersonen sind.
(4) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(5) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtwahlergebnisses werden die Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt.
(6) Im Anschluss an die Feststellung macht der Landeswahlleiter das vom Landeswahlausschuss festgestellte Zweitstimmenergebnis im Land mündlich bekannt.

§ 70 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

Sobald das Feststellungsverfahren nach § 69 abgeschlossen ist, macht der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 68 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben, der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 69 Abs. 3 und § 68 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, öffentlich bekannt. Hierbei sind die Namen der gewählten Bewerber und Ersatzpersonen (§ 69 Abs. 3 Nr. 8) anzugeben.

§ 71 Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeswahlvorschläge

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber der Landeswahlvorschläge nach der mündlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung (§ 96) und weist sie auf die Vorschriften des § 37 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. § 68 Abs. 8 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 72 Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Wahlprüfungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 , GVBl. LSA S. 99, in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

Teil 5 Neuverrechnung der Abgeordnetensitze, Nachrücken von Ersatzpersonen

§ 73 Neuverrechnung der Abgeordnetensitze

Für die Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 39 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten die Vorschriften des § 69 entsprechend.

§ 74 Nachrücken von Ersatzpersonen

(1) In den Fällen des § 40 Abs. 1 und 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird festgestellt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist. In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird der Tatbestand festgestellt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter die nächste für noch nicht gewählt erklärte Ersatzperson dieses Landeswahlvorschlages mittels Zustellung und weist sie auf die Vorschriften der §§ 37 und 40 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. Er fordert sie auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie den freigewordenen Sitz annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass sie nicht aus der Partei, von der sie vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
(3) Feststellungen über das Ausscheiden von Ersatzpersonen (§ 47 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) teilt der Landeswahlleiter der betroffenen Person durch Zustellung mit.
(4) Der Landeswahlleiter macht die Feststellungen nach § 40 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt.

Teil 6 Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl

§ 75 Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl infolge höherer Gewalt nicht stattfinden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.
(2) Der Kreiswahlleiter macht den vom Landeswahlleiter bestimmten Tag der Nachwahl und die Wahlzeit im Wahlkreis öffentlich bekannt.
(3) Bei der Nachwahl wird
1.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
2.
nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
3.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen,
4.
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen
gewählt.
(4) Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine behalten für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.
(5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 76 Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und aufgrund neu aufzustellender Wählerverzeichnisse gewählt. Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt werden.
(2) Der Kreiswahlleiter macht den vom Landeswahlleiter bestimmten Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit im Wahlkreis öffentlich bekannt.
(3) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 77 Wiederholungswahl

(1) Bei der Wiederholungswahl ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 46 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich ist.
(2) Der Kreiswahlleiter macht den vom Landeswahlleiter bestimmten Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit im Wahlkreis öffentlich bekannt.
(3) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(4) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Findet die Wiederholungswahl zu einem späteren Zeitpunkt statt, so werden für sie in jedem Fall neue Wählerverzeichnisse aufgestellt.
(5) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(6) Wahlscheine dürfen nur in Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht.
(7) Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(8) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

Teil 7 Wahlgeräte

§ 78 Allgemeines

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Landtagswahlen nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind.

§ 79 Zulassung von Wahlgeräten

(1) Das für Wahlen zuständige Ministerium erteilt die Zulassung von Wahlgeräten auf Antrag des Herstellers. Dem Antrag ist ein Prüfbericht der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beizufügen, der den Anforderungen des § 2 Abs. 2 der Bundeswahlgeräteverordnung entspricht.
(2) Durch die Zulassung wird festgestellt, dass das Wahlgerät für Landtagswahlen geeignet ist. Die Zulassung kann auch mit der Zulassung für Kommunalwahlen, weitere Wahlen und Abstimmungen verbunden werden oder sich auf solche erstrecken. Bei rechnergesteuerten Wahlgeräten wird die Eignung der eingesetzten Software festgestellt.
(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(4) Wahlgeräte müssen im Übrigen so eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen entweder für jede Wahl ein Gerät zu verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen die Wahlentscheidung nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen nach unterschiedlichen Wahlberechtigungen möglich sein muss.
(5) Das für Wahlen zuständige Ministerium macht die Zulassung der Wahlgeräte unter Angabe der Bauartbezeichnung und der Bezeichnung der Landtagswahl und der Bezeichnung weiterer Wahlen oder Abstimmungen, für die sie eingesetzt werden dürfen, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Bei rechnergesteuerten Wahlgeräten wird zusätzlich die Bezeichnung der Software bekannt gemacht.
(6) Ist die Zulassung erteilt, muss deren Inhaber jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Durchschrift dieser Zulassung beifügen.

§ 80 Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Zulassung

(1) Das für Wahlen zuständige Ministerium kann die Zulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 79 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
(2) Die Zulassung erlischt für Wahlgeräte, an deren Bestandteilen Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen haben können.
(3) Das für Wahlen zuständige Ministerium kann die Zulassung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

§ 81 Einsatz von Wahlgeräten

Wahlgeräte und deren Software dürfen nur eingesetzt werden, wenn
1.
sie zugelassen sind,
2.
eine Erklärung des Herstellers oder Vertreibers über die Baugleichheit dieses Gerätes mit dem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumuster (Baugleichheitserklärung) vorliegt und
3.
dem für Wahlen zuständigen Ministerium der Einsatz von Wahlgeräten spätestens drei Monate vor dem Wahltag unter Nennung der speziellen Typenbezeichnung des Wahlgerätes und der Bezeichnung der eingesetzten Software angezeigt worden ist.

§ 82 Wahlbekanntmachung

(1) Die Gemeinde weist in der Wahlbekanntmachung gemäß § 42 darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden.
(2) Über die Anforderungen des § 42 Abs. 2 hinaus ist dem Abdruck der Wahlbekanntmachung eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.

§ 83 Überprüfung der Wahlgeräte

Die Gemeinde überprüft die Wahlgeräte und gegebenenfalls dazugehörige Datenträger rechtzeitig vor der Wahl an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften auf deren Funktionstüchtigkeit. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit ist zu protokollieren.

§ 84 Einweisung der Wahlvorsteher

In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden, sind die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und in deren Bedienung einzuweisen.

§ 85 Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 43 aufgeführten Gegenständen
1.
die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,
3.
die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,
4.
Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs.

§ 86 Standort des Wahlgerätes

Das Wahlgerät ist so aufzustellen, dass jeder Wahlberechtigte seine Wahlhandlung unbeobachtet vollziehen kann.

§ 87 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass
1.
der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind,
3.
sämtliche Zählwerke auf Null stehen,
4.
nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind
und stellt festgestellte Mängel ab.
(2) Der Wahlvorsteher verschließt das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen, sofern das Wahlgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Eine Benutzung der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des Wahlvorstandes aufzubewahren.

§ 88 Stimmabgabe

(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 49 und 51.
(2) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wahlberechtigte an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(3) Sobald der Schriftführer den Namen des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtung zur Stimmabgabe frei, wenn der vorausgegangene Wahlberechtigte die Wahlkabine verlassen hat. Nach der Freigabe begibt sich der Wahlberechtigte an das Wahlgerät und gibt seine Stimme oder Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wahlberechtigter und dieser nur so lange wie notwendig am Wahlgerät aufhält.
(4) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wahlberechtigte gewählt hat und das Wahlgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen. Unterbleibt die Abgabe der Erst- oder der Zweitstimme, so gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Über diese nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ist je eine Zählliste zu führen.
(5) Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn diese ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; die §§ 85 und 87 finden Anwendung. Anderenfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

§ 89 Schluss der Wahlhandlung

Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung das Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

§ 90 Zählung der Wähler

Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die am Wahlgerät insgesamt angegebenen Zahlen abgelesen. Danach werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der vom Wahlgerät angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Fall die Zahl der vom Wahlgerät gezählten Stimmabgaben.

§ 91 Zählung der Stimmen

(1) Der Schriftführer trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.
(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der
Anlage 30
.
(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt danach durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen die Zahl der an den Wahlgeräten
1.
insgesamt abgegebenen Erststimmen,
2.
insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,
3.
für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),
4.
für jeden Landeswahlvorschlag abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),
5.
abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen
fest. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift.
(4) Den abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) sind die in der Zählliste gemäß § 88 Abs. 4 Satz 3 ungültigen Stimmen hinzuzurechnen.
(5) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 92 Wahlniederschrift

(1) Der Schriftführer hat über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 30 zu erstellen. Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung und bei Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Wahlgerät zu verschließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.
(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 88 Abs. 5 Satz 3), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 25 aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 25 zu übernehmen.
(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
1.
Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder Zweitstimmen (§ 88 Abs. 4 Satz 3 und 4),
2.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Abs. 1 besonders beschlossen hat,
3.
Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 91 Abs. 1).

§ 93 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und Wahlgeräte

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeinde
1.
die Wahlgeräte nebst Schlüssel und Zubehör,
2.
das Wählerverzeichnis,
3.
die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen und
4.
die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen
zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.
(2) Der Wahlvorsteher und die Gemeinde haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 94 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Kreiswahlleiter selbst oder eine von ihm beauftragte Person vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln. § 92 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

Teil 8 Schlussvorschriften

§ 95 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch
1.
das für Wahlen zuständige Ministerium und den Landeswahlleiter im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt,
2.
die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
3.
die Gemeinden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Der Inhalt der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 35 und 39 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 70 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

§ 95a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 17 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 14 Abs. 6 gewährleistete Einspruchsrecht und das unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 18 gewährleistete Berichtigungsrecht.
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 22 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach den §§ 4, 4a und 28 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 16.

§ 96 Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 2), in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.

§ 97 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Landeswahlleiter beschafft
1.
die Vordrucke für die Beteiligungsanzeige gemäß § 17 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Anlage 5),
2.
die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 10),
3.
die Vordrucke für die Landeswahlvorschläge (Anlage 14),
4.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 15),
5.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber der Landeswahlvorschläge (Anlage 16),
6.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber der Landeswahlvorschläge (Anlage 17),
7.
die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber der Landeswahlvorschläge (Anlage 18).
(2) Der Kreiswahlleiter beschafft
1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
2.
die Vordrucke für die Kreiswahlvorschläge (Anlage 6),
3.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 7),
4.
die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 9),
5.
die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 10),
6.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Anlage 11),
7.
die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Anlage 12),
8.
die Vordrucke für die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses (Anlage 13),
9.
die Stimmzettel (Anlage 19),
10.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 20),
11.
die Wahlbriefumschläge und Merkblätter zur Briefwahl (Anlagen 21, 22),
12.
die Vordrucke für die zu erstattenden Schnellmeldungen (Anlage 24),
13.
die Vordrucke für die Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Anlage 25),
14.
die Vordrucke für die Zusammenstellungen der Ergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken (Anlage 26),
15.
die Vordrucke für die Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl (Anlage 27),
16.
die Vordrucke für die Hauptzusammenstellung (Anlage 28),
17.
die Vordrucke für die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (Anlage 29),
18.
die Vordrucke für die Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl mit Wahlgeräten im Wahlbezirk (Anlage 30).
(3) Die Gemeinde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Wahlvorständen der Wahlbezirke benötigt werden. Der Kreiswahlleiter oder die zum Wahlkreis gehörenden Landkreise können die Beschaffung auf Kosten der Gemeinde übernehmen.
(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2 bis 18, 23 bis 25, 27, 29 und 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
(5) Wird mit der Landtagswahl eine andere Wahl verbunden, so kann der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke besondere Regeln treffen.

§ 98 Hilfskräfte und Hilfsmittel

Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Briefwahlvorstände die Kreiswahlleiter.

§ 99 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 24 Abs. 7 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge sowie einbehaltene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 24 Abs. 7 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft erforderlich ist, um die Wahl oder ein Wahlprüfungsverfahren durchzuführen oder den Verdacht einer Wahlstraftat aufzuklären.

§ 100 Wahlstatistische Auszählungen

(1) Die Zahl der Stichprobenwahlbezirke, die nach § 55 Abs. 2 und 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in die repräsentativen Wahlstatistiken einzubeziehen sind, darf einen Auswahlsatz von 5 v. H. der Wahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Ein für die repräsentativen Wahlstatistiken ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Der Landeswahlleiter teilt dem Kreiswahlleiter mit, welche Wahlbezirke des Wahlkreises in die repräsentativen Wahlstatistiken einbezogen werden. Der Kreiswahlleiter unterrichtet die betroffenen Gemeinden. Die Gemeinde setzt die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis und sichert die Information der Wahlberechtigten über Zweck und Inhalt der repräsentativen Wahlstatistiken. Das dazu erforderliche Informationsmaterial stellt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
(2) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Gemeinde, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind abgegebene Erst- und Zweitstimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis und Wahlbezirk.
(3) Für die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.
(4) Die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistiken darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögern. Die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird von dem Wahlvorstand des ausgewählten Wahlbezirkes unter Auszählung des Wählerverzeichnisses durchgeführt. Das Ergebnis ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt über den Kreiswahlleiter zu übermitteln. Die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt durchgeführt. Dazu leiten die Gemeinden die verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken über den Kreiswahlleiter zur Auswertung dem Statistischen Landesamt zu. Nach der Auswertung sind die Wahlunterlagen unverzüglich an die Gemeinden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.
(5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der repräsentativen Wahlstatistiken ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt vorbehalten und nur für das Land insgesamt gestattet. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

§ 101 Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten

(1) Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge, soweit sie nicht der Wahlniederschrift nach § 67 beigefügt werden, sind unverzüglich nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 24 Abs. 5 Satz 9 und Abs. 7 Satz 2 sowie § 25 Abs. 1 Satz 1, Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder Beschwerden gegen die Versagung von Wahlscheinen, Vollmachten für die Beantragung und Abholung von Wahlscheinen, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, Wahlvorschläge mit Anlagen, Stimmzettel, Wahlscheinanträge und Wahlscheine sind nach Ablauf von neun Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages zu vernichten.
(3) Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 2 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Bis zur Vernichtung erfolgt die Aufbewahrung der Kreiswahlvorschläge durch den zuständigen Kreiswahlleiter, der Landeswahlvorschläge durch den Landeswahlleiter.
(5) Soweit Daten in elektronischer Form gespeichert werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die Speicherung und Löschung dieser Daten.

§ 102 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 103 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten; Geldbußen

(1) Zuständig ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Landeswahlleiter.
(2) Die Geldbußen nach § 53 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt fließen in die Kasse des Landes.

§ 104 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeswahlordnung vom 14. April 2010 (GVBl. LSA S. 198), geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. LSA S. 561), außer Kraft.
Magdeburg, den 27. Mai 2015.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht

Anlage 1

(zu § 15 Abs. 1 und 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 16)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 20 Abs. 1 Satz 3)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

(zu § 22, § 97 Abs. 2 Nr. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 5

(§ 28 Abs. 2 Satz 2 und § 97 Abs. 1 Nr. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 6

(zu § 30 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Nr. 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 7

(zu § 30 Abs. 3, § 97 Abs. 2 Nr. 3)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 8

(zu § 30 Abs. 3 Nr. 3)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 9

(zu § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 97 Abs. 2 Nr. 4)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 10

(zu § 30 Abs. 4 Nr. 2, § 36 Abs. 4 Nr. 2, § 97 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 11

(zu § 30 Abs. 4 Nr. 3, § 97 Abs. 2 Nr. 6)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 12

(zu § 30 Abs. 4 Nr. 4, § 97 Abs. 2 Nr. 7)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 13

(zu § 33 Abs. 8, § 97 Abs. 2 Nr. 8)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 14

(zu § 36 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Nr. 3)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 15

(zu § 36 Abs. 3, § 97 Abs. 1 Nr. 4)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 16

(zu § 36 Abs. 4 Nr. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 17

(zu § 36 Abs. 4 Nr. 3, § 97 Abs. 1 Nr. 6)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 18

(zu § 36 Abs. 4 Nr. 3, § 97 Abs. 1 Nr. 7)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 19

(zu § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 40 Abs. 1 Satz 3, § 97 Abs. 2 Nr. 9)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 20

(zu § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 40 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 2 Nr. 10)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 21

(zu § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 40 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 2 Nr. 11)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 22

(zu § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 40 Abs. 3 Satz 3, § 97 Abs. 2 Nr. 11)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 23

(zu § 42 Abs. 1 Satz 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 24

(zu § 63 Abs. 4, § 67 Abs. 4, § 97 Abs. 2 Nr. 12)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 25

(zu § 64 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3, § 97 Abs. 2 Nr. 13)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 26

(zu § 64 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 2 Nr. 14)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 27

(zu § 67 Abs. 5 Satz 1, § 97 Abs. 2 Nr. 15)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 28

(zu § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 2, § 97 Abs. 2 Nr. 16)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 29

(zu § 68 Abs. 6 Satz 1, § 97 Abs. 2 Nr. 17)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 30

(zu § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Nr. 18)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht