Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 18. Mai 2022
Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 18. Mai 2022
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 2022 | 01.07.2022 |
Eingangsformel | 01.07.2022 |
Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 93), wird bekannt gemacht:
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt ist die Höhe der monatlichen Entschädigung für Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt anzupassen. Maßgeblich hierfür ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt.
Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt hat dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 im Jahresdurchschnitt um 2,9 Prozent erhöht hat.
Ab 1. Juli 2022 beträgt die Höhe der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 7 440,54 Euro.
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