MinG ST 2000
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSA S. 338)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 200027.10.1999
§ 1 - Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis27.10.1999
§ 2 - Beginn des Amtsverhältnisses27.10.1999
§ 3 - Amtseid01.12.2005
§ 4 - Beendigung des Amtsverhältnisses10.10.2014
§ 5 - Verbot einer anderen Berufsausübung, Abführung von Vergütungen01.02.2010
§ 6 - Geheimhaltungspflicht27.10.1999
§ 7 - Genehmigung zur Zeugenaussage und Gutachtenerstattung27.10.1999
§ 8 - Interessenkonflikt10.10.2014
§ 9 - Amtsbezüge14.10.2022
§ 10 - Entschädigungen10.10.2014
§ 11 - Versorgung nach Beendigung des Amtsverhältnisses10.02.2011
§ 12 - Übergangsgeld01.01.2019
§ 13 - Ruhegehalt01.01.2019
§ 14 - Hinterbliebenenversorgung27.10.1999
§ 15 - Unfallfürsorge27.10.1999
§ 16 - Öffentliche Bedienstete als Mitglieder der Landesregierung01.01.2019
§ 17 - Zusammentreffen von Amtsgehalt mit anderen Einkommen10.10.2014
§ 18 - Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen01.01.2019
§ 18a - Ausschluss der elektronischen Form01.12.2005
§ 19 - Übergangsvorschriften01.12.2011
§ 19a - Übergangsvorschrift zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes10.10.2014
§ 20 - Sprachliche Gleichstellung27.10.1999
§ 21 - (In-Kraft-Treten)27.10.1999

§ 1 Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis

Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Lande.

§ 2 Beginn des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt nach der Wahl durch den Landtag mit der Ablegung des Amtseides.
(2) Das Amtsverhältnis der Minister beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Berufung.

§ 3 Amtseid

(aufgehoben)

§ 4 Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, mit dem Rücktritt oder mit der Wahl eines neuen Ministerpräsidenten und der Ablegung des Amtseides durch diesen.
(2) Das Amtsverhältnis der Minister endet mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten oder mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Entlassung oder durch Rücktritt. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden, sofern eine Aushändigung unmöglich ist. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Ministerpräsidenten zu erklären. Der Ministerpräsident stellt den Rücktritt und den Tag der Beendigung des Amtsverhältnisses fest.
(3) Das Amtsverhältnis gilt als fortbestehend, solange ein Mitglied der Landesregierung verpflichtet ist, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den Nachfolger weiterzuführen.

§ 5 Verbot einer anderen Berufsausübung, Abführung von Vergütungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn es sich um die Entsendung in Organe von Unternehmen handelt, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sollen, während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Sie sollen gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. Der Landtag kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Gehört ein Mitglied der Landesregierung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines Unternehmens anderer Rechtsform oder einer sonstigen Einrichtung an, so hat es die dafür gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit sie insgesamt 6135,50 Euro jährlich übersteigen. Für den Anspruch auf Schadenersatz bei Haftung gilt § 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
(4) Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung haben dieser über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie in Bezug auf ihr Amt erhalten. Die Landesregierung entscheidet über Verwendung der Geschenke.

§ 6 Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.

§ 7 Genehmigung zur Zeugenaussage und Gutachtenerstattung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung der Landesregierung aussagen. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

§ 8 Interessenkonflikt

Ein Mitglied der Landesregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlussfassung in der Landesregierung nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ministerpräsident. Wenn der Ministerpräsident betroffen ist, entscheidet die Landesregierung ohne seine Mitwirkung.

§ 9 Amtsbezüge

(1) Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Tages, an dem das Amtsverhältnis endet, monatlich folgende Amtsbezüge:
1.
ein Amtsgehalt
a)
und zwar
aa)
der Ministerpräsident in Höhe von 110 v. H. und
bb)
die Minister in Höhe von 100 v. H.
vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 des in Anlage 19 und ab 1. Januar 2010 des in Anlage 4 des Landesbesoldungsgesetzes ausgewiesenen Tabellenwertes der Besoldungsgruppe B 11 und
b)
einen Familienzuschlag in Höhe des einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 des Landesbesoldungsgesetzes zustehenden Familienzuschlags.
2.
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar
der Ministerpräsident in Höhe von 562,42 Euro, die Minister in Höhe von 357,90 Euro.
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine jährliche Sonderzahlung entsprechend den für Beamte des Landes geltenden Vorschriften, die nach dem Amtsgehalt berechnet wird. Das Amtsgehalt nach Satz 1 Nr. 1 nimmt an den für die Landesbeamten jeweils geltenden linearen Besoldungsanpassungen teil
(2) Die Amtsbezüge werden im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge nicht gleich hoch, so sind die höheren Amtsbezüge zu zahlen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten Beihilfen entsprechend den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften. Statt des Anspruchs auf Beihilfen erhalten die Mitglieder der Landesregierung auf Antrag einen monatlichen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn kein anderweitiger Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht. § 16 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. § 2 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.
(4) Für die Gewährung von Rechtsschutz für Mitglieder der Landesregierung gelten die für Beamte des Landes geltenden Regelungen entsprechend. Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz wird durch die Landesregierung auf Antrag der obersten Dienstbehörde, der das Mitglied der Landesregierung angehört, getroffen.

§ 10 Entschädigungen

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres Dienstsitzes erhalten die Mitglieder der Landesregierung Entschädigung für Reisekosten wie ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Entschädigung für die infolge der Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.

§ 11 Versorgung nach Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15. Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes gelten auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.
(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(3) - aufgehoben -
(4) Keine Ansprüche gemäß §§ 12 bis. 14 hat ein Mitglied der Landesregierung, dessen Amtsverhältnis nach § 4 Abs. 1 oder 2 beendet worden ist oder beendet wird, wenn der Landtag durch Beschluss feststellt, dass es
1.
als offizieller oder inoffizieller haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder des Amtes für Nationale Sicherheit tätig gewesen ist,
2.
offiziell oder inoffiziell haupt- oder nebenamtlich mit den in Nummer 1 genannten Stellen zusammengearbeitet hat oder
3.
in seiner früheren beruflichen Funktion Befehlsgewalt oder Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der in Nummer 1 genannten Stellen innegehabt hat.

§ 12 Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.
(3) Als Übergangsgeld wird gewährt
1.
für die ersten drei Monate Amtsgehalt,
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte des Amtsgehalts.
Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.
(4) Mehrere unterbrochene Amtszeiten sind zusammenzurechnen, jedoch sind die Monate abzuziehen, für die früher schon Übergangsgeld gezahlt wurde. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach den Amtsbezügen des letzten Amtes.
(5) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung für denselben Zeitraum neben dem Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis auch Ruhegehalt (§ 13) zu, so werden nur die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 67 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag des Amtsgehalts übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines anderen Landes steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.
(7) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag des Amtsgehalts übersteigt.
(8) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses, so werden diese Bezüge insoweit auf das Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag des Amtsgehalts übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Anrechnung von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments.
(9) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sinngemäß anzuwenden.
(10) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 70 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat. Der Anspruch ruht nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem
1.
die für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltende Regelaltersgrenze erreicht wird; bei einer über fünf Jahre hinausgehenden Amtszeit endet das Ruhen mit jedem weiteren vollendeten Amtsjahr ein Jahr früher, jedoch nicht mehr als fünf Jahre früher, oder
2.
das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird oder
3.
die Landesregierung die Dienstunfähigkeit, die nicht unter Absatz 4 fällt, im Sinne der für Landesbeamte geltenden Vorschriften festgestellt hat.
Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren 12 v. H., nach einer Amtszeit von drei Jahren 18 v. H., nach einer Amtszeit von vier Jahren 24 v. H. und nach einer Amtszeit von fünf Jahren 30 v. H. der Amtsbezüge (Grundgehalt und Familienzuschlag bis zur Stufe 1); § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden. Es steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,4 v. H. bis zum Höchstsatz von 71,75 v. H. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Monats, in dem es die nach Satz 1 Nr. 1 maßgebliche Altersgrenze abzüglich zweier Jahre erreicht, bezieht; die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen. Eine Minderung nach Satz 5 unterbleibt, soweit das danach verbleibende Ruhegehalt 30 v. H. der Amtsbezüge unterschreitet. Bei Anwendung des Satzes 3 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 7 gilt entsprechend. § 11 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist unabhängig von einem Amtswechsel entsprechend anzuwenden.
(2a) Auf die am 31. Dezember 1996 bestehenden Versorgungsverhältnisse wird § 9 Abs. 1 weiterhin in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung angewandt.
(2b) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird. Stellt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung einen Antrag nach Satz 1, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Landesregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Absatz 1 neu zu laufen.
(3) Eine vorausgegangene Amtszeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung ist zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Amtszeit nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gilt ein Rest von mehr als 273 Tagen als volles Amtsjahr.
(4) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 lebenslänglich Ruhegehalt in Höhe von mindestens 35 v. H. des Amtsgehalts (Grundgehalt und Familienzuschlag bis zur Stufe 1); § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.

§ 14 Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2). Hinterbliebenenversorgung erhalten auch die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat und für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2); die aus dem Übergangsgeld nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnet wird. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 15 Unfallfürsorge

Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt.

§ 16 Öffentliche Bedienstete als Mitglieder der Landesregierung

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt erdient hätte. Die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und die Zeit von der Beendigung des Amtsverhältnisses bis zur Wiederverwendung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für mittelbare Landesbeamte, die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannt werden. Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge werden vom Lande übernommen.
(4) Wird ein Angestellter des Landes oder aus der mittelbaren Landesverwaltung zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. Dabei sind § 5 Abs. 5, § 9 sowie die §§ 67 bis 70 und 74 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden. Bei Angestellten, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, tritt an die Stelle des Ruhegehalts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte der Vergütung, die dem Angestellten in seiner Vergütungsgruppe zugestanden hätte, wenn er im Dienst verblieben wäre. War ein Angestellter bis zum Beginn des Amtsverhältnisses Pflichtversicherter in der Rentenversicherung der Angestellten, so erstattet ihm sein Arbeitgeber, wenn er sich während seiner Amtszeit freiwillig weiterversichert, die Hälfte der für die Weiterversicherung aufgewendeten Angestelltenversicherungsbeiträge bis zu der Höhe, die er hätte zahlen müssen, wenn der Angestellte im Dienst verblieben wäre. Entsprechendes gilt für eine gesetzliche Krankenversicherung , maximal bis zur Höhe des sich aus § 257 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrags, und für eine Lebensversicherung, die an Stelle der Angestelltenversicherung zugelassen war. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung fortzuführen.

§ 17 Zusammentreffen von Amtsgehalt mit anderen Einkommen

(1) Das Amtsgehalt eines Mitglieds der Landesregierung wird nur insoweit gezahlt, als es
1.
die daneben erzielten Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis sowie
2.
das daneben bezogene Ruhegehalt aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter
oder aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses oder eine ähnliche Versorgung übersteigt.
(2) Beim Zusammentreffen von Amtsgehalt mit einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist § 8 des Landesbesoldungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nach § 5 Abs. 3 gezahlten Vergütungen sowie auf sonstige Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 18 Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung für denselben Zeitraum neben dem Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis auch Übergangsgeld (§ 12) zu, so werden nur die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 67 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Amtsgehalts übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines anderen Landes steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.
(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Amtsgehalts übersteigt. Dabei ist vom Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. zu belassen. Die Anrechnung endet mit dem Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Auf das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis wird das Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses insoweit angerechnet, als es zusammen mit der daneben bezogenen Versorgung den Betrag von 71,75 v. H. des Amtsgehalts übersteigt. Satz 1 gilt entsprechend für die Anrechnung von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments.
(5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 68 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt sinngemäß.
(6) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sinngemäß anzuwenden.
(7) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 70 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Absätze 2 bis 4, 6 und 7 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Soweit in den Fällen des Absatzes 4 nach den für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, gelten diese entsprechend. § 68 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt sinngemäß.

§ 18a Ausschluss der elektronischen Form

In den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vor dem In-Kraft-Treten der fünften auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge für ehemalige Mitglieder der Landesregierung nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, gelten § 13 Abs. 2 und § 18 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69 e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verminderung entsprechend § 69 e Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor beginnt. Satz 1 und 2 gelten nicht für den gemäß § 13 Abs. 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 13 Abs. 2 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt.
(2) Für die am 1. Dezember 2011 bestehenden Versorgungsfälle gelten die §§ 12 und 18 in der am 30. November 2011 geltenden Fassung.

§ 19a Übergangsvorschrift zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Recht. Abweichend von Satz 1 findet § 13 in der ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Fassung nur Anwendung, wenn das neue Recht für das Mitglied der Landesregierung günstiger ist.
(2) Die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach dem vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Recht.
(3) Wird nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erneut in ein Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung berufen, findet abweichend von den Absätzen 1 und 2 das ab dem Tag des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltende Recht mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens der Ruhegehaltssatz gewährt wird, der vor Beginn der erneuten Amtszeit nach § 13 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Fassung erworben wurde.

§ 20 Sprachliche Gleichstellung

Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 21

(In-Kraft-Treten)
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