Monitoring Gesetzessammlung

SGÄndG 7

DE - Deutsches Bundesrecht

SGÄndG 7

Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

SGÄndG 7
Ausfertigungsdatum: 24.03.1969
Vollzitat:
"Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 24. März 1969 (BGBl. I S. 221), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBl. I S. 581) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 5 G v. 22.5.1980 I 581
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.6.1980 +++)

Art 1

(1)
(2) Absatz 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Strahlflugzeugführer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1981 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.

Art 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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