Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin *) (Seiler-Ausbildungsverordnung - SeilAusbV)
SeilAusbV
Ausfertigungsdatum: 22.05.2008
Vollzitat:
"Seiler-Ausbildungsverordnung vom 22. Mai 2008 (BGBl. I S. 947)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder Netzkonfektion.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
2. Herstellen von Seilen,
3. Herstellen und Konfektionieren von Netzen,
4. Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln,
5. Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen,
6. Durchführen von Messungen und Prüfungen,
7. Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
1. Seilherstellung,
2. Seilkonfektion,
3. Netzkonfektion;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
7. Kundenorientierung,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Seile und Netze statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Seile und Netze bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten,
b) Netze flechten und knoten,
c) Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen herstellen,
d) Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Konstruktionsarten von Seilen und Netzen unterscheiden,
e) Längen- und Flächenmessungen sowie massebezogene und netzgeometrische Berechnungen durchführen,
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,
g) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen und
i) relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben begründen
kann.
2. Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden.
§ 7 Gesellenprüfung
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Schwerpunktspezifische Produkte,
2. Seil- und Netztechnik,
3. Konfektion,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbeiten,
b) Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen,
c) Seile oder Netze vormontieren,
d) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
e) Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen durchführen, dokumentieren und bewerten,
f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren und
h) die für das schwerpunktspezifische Produkt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
kann.
Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er
a) Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Material festlegen,
b) Konstruktionsberechnungen durchführen sowie
c) Nachbehandlungen ausführen
kann.
Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er
a) Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge festlegen,
b) Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,
c) Verbindungstechniken ausführen und
d) Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbeiten
kann.
Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er
a) Netzkonstruktion und Material festlegen,
b) Netzparameter messen, Ansetz- und Schnittrhythmen berechnen und
c) Netzteile zuschneiden und zusammensetzen
kann.
2. Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgenden Tätigkeiten auszuwählen:
a) Herstellen eines Doppelgeflechts,
b) Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen Drahtseiles,
c) Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Faserseiles,
d) Herstellen eines Litzengeflechts.
Im Schwerpunkt Seilkonfektion ist aus folgenden Tätigkeiten auszuwählen:
a) Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,
b) Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen Produkten mit mindestens zwei verschiedenen Endverbindungen.
Im Schwerpunkt Netzkonfektion ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchsfertigen Netz.
3. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.
4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,
b) Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,
c) Seil- und Netzverbindungen herstellen,
d) Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und einsetzen,
e) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen,
f) Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und Sicherheitsvorgaben einhalten,
g) massebezogene Berechnungen durchführen und
h) rechtliche Bestimmungen, Normen und technische Zeichnungen anwenden
kann.
2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und Schnittrhythmen konfektionieren,
b) rechtliche Bestimmungen und Normen beim Herstellen, Lagern und Verpacken anwenden,
c) Anforderungen an die Montage von Seilen und Netzen einhalten,
d) Anschlagmittel und Beschläge nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,
e) Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungstechniken herstellen und
f) Mess- und Prüftechniken anwenden und Qualitätsvorgaben einhalten
kann.
2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Schwerpunkt- spezifische Produkte | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik | 20 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Konfektion | 20 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 951 - 956)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
---|---|---|---|---|
1.–18. Monat | 19.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
| 8 | |
| 5 | |||
2 | Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
| 16 | |
| 2 | |||
3 | Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
| 16 | |
| 6 | |||
4 | Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
| 12 | |
| 8 | |||
5 | Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 6 | |
| 6 | |||
6 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| 4 | |
| 8 | |||
7 | Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
| 2 | |
| 3 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
---|---|---|---|---|
1.–18. Monat | 19.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1. Seilherstellung | ||||
Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
| 26 | ||
2. Seilkonfektion | ||||
Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
| 26 | ||
| ||||
3. Netzkonfektion | ||||
Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
| 26 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
---|---|---|---|---|
1.–18. Monat | 19.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) |
| ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) |
| 4 | |
| 4 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) |
| 4 | |
| 4 | |||
7 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) |
| 2 | |
| 3 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8) |
| 4 | |
| 3 |
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