Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin *)
SegelmAusbV
Ausfertigungsdatum: 05.05.2010
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin vom 5. Mai 2010 (BGBl. I S. 564)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,
2. Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,
3. Messen und Aufschnüren von Flächen,
4. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
5. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
6. Zuschneiden und Vorrichten,
7. Herstellen von Profilierungen,
8. Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,
9. Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,
10. Arbeiten an Rigg und Takelage,
11. Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,
12. Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
7. Kundenorientierung,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Prüfungsinhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen,
b) Arbeitsschritte planen und festlegen,
c) Fertigungsverfahren auswählen,
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen,
e) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,
f) Teile zuschneiden und zuordnen,
g) Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen,
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
i) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.
§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Arbeitsauftrag II,
2. Planung und Fertigung,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,
b) Anforderungsprofile von Produkten erstellen,
c) Produkte konstruieren,
d) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,
e) Anwenderprogramme nutzen,
f) Schnittschablonen anfertigen,
g) Profilierungen herstellen,
h) Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,
i) Drahtseile konfektionieren,
j) Befestigungsarten und -mittel festlegen,
k) Segel fertigstellen,
l) Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,
m) Funktionalität der Produkte prüfen,
n) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
o) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden;
5. bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Bereich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,
b) Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,
c) Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,
d) Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,
e) Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,
f) Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,
g) Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,
h) Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie
i) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 20 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–18. Monat | 19.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 8 | |
| 6 | |||
2 | Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 4 | |
3 | Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 6 | |
| 3 | |||
4 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 9 | |
| 4 | |||
5 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 5 | |
| 3 | |||
6 | Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 8 | |
| 4 | |||
7 | Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| 10 | |
8 | Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 12 | |
| 8 | |||
9 | Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 5 | |
10 | Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
| 5 | |
| 6 | |||
11 | Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
| 2 | |
| 10 | |||
12 | Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
| 4 | |
| 3 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–18. Monat | 19.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
| 5 | |
| 4 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
| 3 | |
| 3 | |||
7 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
| 4 | |
| 6 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) |
| 3 | |
| 3 |
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