Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt* (Seeversicherungsnachweisgesetz - SeeVersNachwG)
SeeVersNachwG
Ausfertigungsdatum: 04.06.2013
Vollzitat:
"Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.11.2019 I 1626
Mittelbare Änderung durch Art. 5 Abs. 10 G v. 18.7.2016 I 1666 iVm Art. 6 u. 11 Abs. 2 G v. 25.11.2015 I 2095 ist berücksichtigt
*
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 11.6.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 13 u. 14 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 20/2009 (CELEX Nr: 32009L0020)
Durchführung der
EGV 392/2009 (CELEX Nr: 32009R0392) +++)
Das G wurde als Artikel 5 des G v. 4.6.2013 I 1471 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 8 dieses G am 11.6.2013 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 2
Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung
§ 2 | Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens |
§ 3 | Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens |
§ 4 | Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen |
§ 5 | Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen |
§ 6 | Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See |
Abschnitt 3
Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten
§ 7 | Behördliche Maßnahmen |
§ 8 | Behördliche Zuständigkeiten |
§ 9 | Verordnungsermächtigung |
§ 10 | Datenschutzregelung |
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 11 | Strafvorschriften |
§ 12 | Bußgeldvorschriften |
Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften
§ 13 | Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See |
§ 14 | Übergangsregelung |
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zielsetzung des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt
1. Versicherungspflichten und den Nachweis von Versicherungen in der Seeschifffahrt für
a) Seeforderungen im Sinne des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom 19. November 1976 (BGBl. 1986 II S. 786, 787), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790, 791), in seiner jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen),
b) Wrackbeseitigungskosten im Sinne des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen),
2. die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).
Abschnitt 2
Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung
§ 2 Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(1) Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das
1. die Bundesflagge führt oder
2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,
hat eine dem Artikel 3 Buchstabe b und dem Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
(2) Schiffseigentümer eines Schiffes ist der im Schiffsregister eingetragene Eigentümer oder jede andere Person, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.
§ 3 Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Absatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versicherungsbescheinigung) nachzuweisen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Angaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/20/EG ergeben. Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.
(3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 4 Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das
1. die Bundesflagge führt oder
2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,
hat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseitigungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)
§ 5 Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
(1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach § 4 für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine von dem nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung) nachzuweisen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem Pflichtigen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn er nachweist, dass
1. eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und
2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Versicherer oder Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Satz 1 gilt entsprechend für den eingetragenen Eigentümer eines Schiffes, das die Flagge eines Nichtvertragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens führt, wenn dem eingetragenen Eigentümer nicht bereits von einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel 12 Absatz 9 des Wrackbeseitigungsübereinkommens anzuerkennen ist.
(3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach § 4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 14 des Wrackbeseitigungsübereinkommens.
(4) Der Pflichtige nach § 4 Satz 1 Nummer 1 hat der zuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung vorzulegen, wenn dieser Staat nach Maßgabe des Artikels 6 des Wrackbeseitigungsübereinkommens festgestellt hat, dass ein Wrack infolge eines Seeunfalls nach Artikel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine Gefahr darstellt.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)
§ 6 Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See
Der Beförderer, der die Beförderung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat sicherzustellen, dass die Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 (Personenhaftungsbescheinigung) an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Personenhaftungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis
Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 13 +++)
Abschnitt 3
Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten
§ 7 Behördliche Maßnahmen
(1) Wird
1. die Versicherungsbescheinigung,
2. die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder
3. die Personenhaftungsbescheinigung
nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.
(2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.
Fußnote
(+++ § 7 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)
§ 8 Behördliche Zuständigkeiten
(1) § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden durch den Bund ausgeführt.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die §§ 6 und 9e des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.
§ 9 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.
3. (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 9 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
§ 10 Datenschutzregelung
(1) Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen und Personenhaftungsbescheinigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten einschließlich personenbezogener Daten auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme erheben. Sie dürfen nur zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist.
(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen.
(4) (weggefallen)
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 11 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord ist,
3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,
4. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht vorlegt oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 iVm Bek v. 12.3.2015 I 320 +++)
Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften
§ 13 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 und § 6 sind
1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse A im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember 2016,
2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018
anzuwenden.
§ 14 Übergangsregelung
(1) Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Fußnote
(+++ § 14 Abs. 2: Zur Anwendung ab dem 14.4.2015 vgl. Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)
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