SchuhfAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin* (Schuhfertigerausbildungsverordnung - SchuhfAusbV)

SchuhfAusbV
Ausfertigungsdatum: 28.02.2017
Vollzitat:
"Schuhfertigerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2017 (BGBl. I S. 309)"
Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

 
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8Inhalt von Teil 1
§  9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen
§ 13Prüfungsbereich Schuhtechnik
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
 
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 16Anrechnung von Ausbildungszeiten
 
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung,
2. Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung,
3. Vorrichten von Schaftteilen,
4. Herstellen von Schäften,
5. Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung,
6. Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen,
7. Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie
8. Ausarbeiten von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
7. betriebliche und technische Kommunikation sowie
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 8 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen,
2. Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken für die Schaftherstellung auszuwählen und vorzubereiten,
3. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
4. Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln auszulegen,
5. Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen,
6. Schaftteile vorzurichten,
7. Schaftteile zu steppen und zu kleben,
8. Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeichnungen zu beachten,
9. Zwischenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren sowie
10. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten.

§ 10 Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf:
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Herstellen von Schuhen,
2. Schuhtechnik sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Leistenkopien anzufertigen,
2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
3. Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach Verwendungszwecken einzusetzen,
4. Schäfte herzustellen,
5. Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten,
6. Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie Schäfte und Böden zu montieren,
7. Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine Endkontrolle durchzuführen sowie
8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und anhand des angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vierzehn Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich Schuhtechnik

(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsschritte zu planen,
2. Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
3. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,
4. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
5. Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,
6. Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,
7. Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,
8. Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,
9. Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,
10. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie
11. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Schaftteilen mit20 Prozent,
2.
Herstellen von Schuhen mit40 Prozent,
3.
Schuhtechnik mit30 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts-und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildung

§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 313 - 317)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Beurteilen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen
für die Schaftherstellung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beurteilen
b)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen
c)
Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen
d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern
10 
e)
Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteilen
f)
Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Verwendungszwecken einsetzen
 4
2Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnen
b)
Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stanzen vorbereiten
c)
Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und verarbeiten
d)
Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen
e)
Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, beurteilen und übergeben
18 
3Vorrichten von Schaftteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Schaftteile zur Identifikation markieren
b)
Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen
c)
Schaftteile spalten und schärfen
d)
Schaftteile kaschieren und walken
e)
Kanten färben und buggen
f)
Schaftteile prägen und perforieren
10 
4Herstellen von Schäften
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unterscheiden
b)
Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln auswählen
c)
Verarbeitungsvorschriften anwenden
d)
Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten fügen
e)
Schaftteile durch Kleben fügen
24 
f)
Spezialnähte ausführen
g)
schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten, anbringen und einarbeiten
h)
Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und reinigen
 12
5Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die
Herstellung und Weiter-
verarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken unterscheiden und den Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken zuordnen
b)
Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlen
c)
Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen
d)
Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen
e)
Bodenteile bereitstellen und bearbeiten
 8
6Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktionstechnischen Vorgaben zusammenstellen
b)
Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereiten
c)
Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und Boden ausführen
 20
7Finishen und Verkaufs-
fertigmachen von Schuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Finishprodukte materialbezogen auswählen
b)
Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe reinigen
c)
Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten finishen
d)
schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Garnituren, Senkel und Produktinformationen, anbringen
e)
Endkontrolle durchführen
f)
Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten und Schuhe verpacken
 12
8Ausarbeiten von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwenden
b)
Grundschnitte unterscheiden und zeichnen
c)
Modellentwürfe unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion und Flächengestaltung zeichnen
d)
Leistenkopien anfertigen und kontrollieren
e)
Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion (CAD)
f)
Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und zur Modelloptimierung vorschlagen
 8
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
b)
Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten, Grifftechniken beachten
d)
Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden
4 
e)
Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnungen anfertigen
f)
Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen
 4
6Handhaben von
Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzen
b)
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen
c)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen
6 
d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
 2
7Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Informationen einholen, aufbereiten und auswerten
b)
berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegriffe, insbesondere englische, anwenden
2 
c)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
 4
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
c)
gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten
4 
d)
Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit
e)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentieren
f)
Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
h)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
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