Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit *)
SchSiServAusbV
Ausfertigungsdatum: 21.05.2008
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 940)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;
2. Sicherheitsdienste:
2.1
Sicherheitsbereiche,
2.2
Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,
2.3
Qualitätssichernde Maßnahmen;
3. Kommunikation und Kooperation:
3.1
Teamarbeit und Kooperation,
3.2
Kundenorientierte Kommunikation;
4. Schutz und Sicherheit;
5. Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
6. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
4. Umweltschutz.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Gefährdungspotenziale erkennen,
b) Maßnahmen der Sicherung durchführen und dokumentieren,
c) sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen anpassen sowie
d) den rechtlichen Handlungsrahmen beachten
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 6 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
2. Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde,
4. Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
b) Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
c) Tätermotive und -verhalten beurteilen,
d) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
e) bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
b) Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen,
b) die Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen,
c) Sicherheitsbestimmungen berücksichtigen sowie
d) die Einhaltung von Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sowie Vorschriften des Daten- und Informationsschutzes feststellen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten;
4. der Prüfling soll ferner nachweisen, dass er
a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr durchführen einschließlich melden und berichten,
b) kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren sowie
c) qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen
kann;
5. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; Grundlage des Fachgesprächs ist eine von zwei von ihm durchgeführten und dokumentierten betrieblichen Aufgaben aus seinem Einsatzbereich; die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise bei der Ausführung sowie eine Bewertung des Ergebnisses beinhalten; jede Dokumentation soll drei Seiten nicht überschreiten; betriebsübliche Unterlagen sind beizufügen; die Dokumentationen sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung zuzuleiten; hieraus wählt der Prüfungsausschuss eine aus; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Aufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbstständig durchgeführt worden sind; die Dokumentation wird nicht bewertet;
6. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten;
7. das Ergebnis der schriftlichen Aufgabenbearbeitung ist mit 30 Prozent, das fallbezogene Fachgespräch mit 70 Prozent zu gewichten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln | 20 Prozent, | |
2. | Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste | 30 Prozent, | |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, | |
4. | Prüfungsbereich Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen | 40 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in dem Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 7 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 943 - 946)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
| 8 | |
| 10 | |||
2 | Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |||
2.1 | Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
| 4 | |
2.2 | Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
| 5 | |
2.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
| 2 | |
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |||
3.1 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
| 2 | |
| 2 | |||
3.2 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
| 3 | |
| 4 | |||
4 | Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
| 10 | |
| 19 | |||
5 | Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 17 | |
| 3 | |||
6 | Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| 3 | |
| 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
| ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
| ||
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
Feedback